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title: "Weisungen über die Entschädigung von Stellvertretungen und besonderen Aufgaben an kantonalen Schulen"
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# Weisungen über die Entschädigung von Stellvertretungen und besonderen Aufgaben an kantonalen Schulen

## Art. 1 {#art_1}

Entschädigungen
1 Kantonale Lehrende erhalten für Aufgaben und Verantwortungen, die über
den Berufsauftrag hinausgehen, folgende Entschädigungen:
a) Fachvorstand am Berufsbildungszentrum Herisau:
Nach Massgabe der zeitlichen Belastung und des Umfangs der Verantwortung beträgt die Pauschale für den Fachvorstand Fr. 1 200.- bis
4 800.- pro Jahr, ausbezahlt in zwölf Monatsraten.
b) Betreuung von Maturaarbeiten:
1. Einzelarbeit Fr. 775.-;
2. Gruppenarbeit (zwei Personen) Fr. 1 025.-, zusätzlich Fr. 250.-
pro weitere Person.
Art. 1a * Klassenlehrerfunktion
1 Lehrenden mit Klassenlehrerfunktion in den ersten zwei Jahren der Fachmittelschule, der Berufsfachschule Wirtschaft und des Gymnasiums wird
eine Lektion an das Pensum angerechnet.
1) BVO (bGS 142.211)
1115 1
142.211.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Lehrenden mit Klassenlehrerfunktion in der beruflichen Grundbildung, im
Brückenangebot, in den letzten zwei Jahren des Gymnasiums und im dritten
Jahr der Fachmittelschule und der Berufsfachschule Wirtschaft wird ein Drittel einer Lektion an das Pensum angerechnet.

## Art. 2 {#art_2}

Stellvertretungen
1 Lehrende sind im Rahmen ihres Berufsauftrags verpflichtet, zur Verhinderung von unvorhergesehenen Schulausfällen kurzfristige Stellvertretungen
ohne zusätzliche Entschädigung zu übernehmen. Im Vollpensum sind maximal zehn zusätzliche Lektionen pro Schuljahr zu leisten; im Teilpensum reduziert sich die Verpflichtung entsprechend.
2 Stellvertretungen unter einem Monat werden nach Anzahl der geleisteten
Lektionen abgerechnet. Es gelten folgende Ansätze:
a) Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 23 Wochenlektionen: 80 Prozent
der ordentlichen Besoldung;
b) Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 25 Wochenlektionen oder mehr:
85 Prozent der ordentlichen Besoldung.
3 Bei Stellvertretungen, die mindestens einen Monat dauern, ist für die gesamte Dauer der Stellvertretung die ordentliche Besoldung auszurichten.

## Art. 3 {#art_3}

Inkrafttreten
1 Diese Weisungen treten auf den 1. August 2009 in Kraft.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 142.211.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.05.2010 01.08.2010 Art. 1a eingefügt 1159 / Abl.
2010, S. 638
142.211.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 1a 26.05.2010 01.08.2010 eingefügt 1159 / Abl.
2010, S. 638
