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title: "Kantonsratsbeschluss über die S-Bahn St.Gallen 2013"
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# Kantonsratsbeschluss über die S-Bahn St.Gallen 2013

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Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 713.81
Kantonsratsbeschluss
über die S-Bahn St.Gallen 2013
vom 26. September 2010 (Stand 27. September 2010)
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 12. Januar 20101 Kenntnis genommen
und
beschliesst:2
Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen leistet:
a) einen Beitrag von Fr. 45 220 000.– an den Bau der Infrastruktur-Module der
S-Bahn St.Gallen 2013;
b) einen Beitrag von höchstens Fr. 4 694 400.– an die von den Schweizerischen
Bundesbahnen zu zahlenden, nicht dem Vorsteuerabzug unterliegenden
Mehrwertsteuern.
2 Für die Beitragsleistungen wird ein Kredit von höchstens Fr. 49 914 400.–
gewährt. Dieser wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2012 innert zehn Jahren abgeschrieben.
Ziff. 2
1 Der Kanton St.Gallen gewährt ein zinsloses, rückzahlbares Darlehen von
Fr. 29 560 000.– zur Vorfinanzierung der Bundesbeiträge aus dem Infrastrukturfonds und aus dem FinöV-Fonds für das ZEB-Modul Salez-Sennwald.
2 Für das Darlehen wird ein Kredit von Fr. 29 560 000.– gewährt. Dieser wird der
Investitionsrechnung unter Verzicht auf eine planmässige Abschreibung belastet.
1 ABl 2010, 302 ff.
2 Vom Kantonsrat erlassen am 8. Juni 2010; in der Volksabstimmung angenommen am
26. September 2010; in Vollzug ab 27. September 2010.
nGS 45–95
713.81
Ziff. 3
1 Die Regierung wird ermächtigt, in Vereinbarungen mit den Bahnunternehmen
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beiträge und deren Auszahlung
sowie die Gewährung des Darlehens zu regeln.
Ziff. 4
1 Der Kantonsrat beschliesst endgültig über Nachtragskredite für unvorhersehbare
Mehrkosten.
2 Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.
Ziff. 5
1 Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen der genehmigten Kredite Konzeptänderungen zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen Gründen notwendig
sind und das Gesamtkonzept dadurch nicht wesentlich geändert wird.
Ziff. 6
1 Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.3
3 Art. 6 RIG, sGS 125.1.
713.81
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 45–95 26.09.2010 27.09.2010
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.09.2010 27.09.2010 Erlass Grunderlass 45–95
