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title: "Verordnung über die Parkplatzbewirtschaftung"
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provisions: 13
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# Verordnung über die Parkplatzbewirtschaftung

## Art. 1 Bewilligungs- und Gebührenpflicht Aussenplätze {#art_1}

1
Der Bewilligungs- und Gebührenpflicht sind Fahrzeugbenützer unterstellt, welche mangels privater Parkierungsmöglichkeit regelmässig ihr Fahrzeug auf öffentlichem Grund in einem der Bewirtschaftungsrayons abstellen.
2
Als Fahrzeugbenützer gilt der Halter oder gegebenenfalls derjenige, dem das Fahrzeug zur Benützung überlassen wird.
3
Die Nachtbewilligung ermächtigt zum Parkieren zwischen 19:00 und 07:00 Uhr. Die Tagesbewilligung ermächtigt zum Parkieren zwischen 07:00 und 19:00 Uhr.
4
Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz; sie berechtigt den Fahrzeugbenützer, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf ungedeckten Parkplätzen abzustellen, ohne jegliche Haftung der Gemeinde für Beschädigung und Diebstahl.

## Art. 2 Meldepflicht {#art_2}

1
Der Fahrzeugbenützer hat innert Monatsfrist das Abstellen des Fahrzeuges auf öffentlichem Grund oder den Wegfall der Gebührenpflicht zu melden. Die Gebühr ist solange zu entrichten, bis der Nachweis des Wegfalls der Gebührenpflicht erbracht ist.
2
Auf Verlangen der Kontrollbehörde hat der Fahrzeugbenützer den Nachweis zu erbringen, dass ihm auf privatem Grund ein Parkfeld zur alleinigen Benützung zur Verfügung steht.

## Art. 3 Besondere Fahrzeuge {#art_3}

1
Beim regelmässigen Parkieren von Gesellschaftswagen, Lastwagen, Lastwagenanhänger, Wohnwagen und dergleichen kann der Fahrzeugbenützer verpflichtet werden, bestimmte Plätze zu benützen oder das Parkieren solcher Fahrzeuge auf öffentlichem Grund zu unterlassen.

## Art. 4 Parkuhren {#art_4}

1
Auf Parkfeldern mit Parkuhren ist das Abstellen von Fahrzeugen nur gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen gestattet.
2
Für teilweise belegte Parkfelder ist die volle Gebühr zu entrichten.
3
Spätestens nach Ablauf der zulässigen Abstellzeit muss das Fahrzeug wieder in den Verkehr eingefügt werden. Die weitere Belegung des Parkfeldes durch Nachzahlung ist nicht gestattet.

## Art. 5 Öffentlich zeitlich befristete Parkplätze {#art_5}

1
Auf öffentlich zeitlich befristeten Parkplätzen ist das Parkieren während der auf der Parkscheibe angegebenen Zeit bzw. der auf der Zusatztafel genannten abweichenden zeitlichen Begrenzungen gestattet.

## Art. 6 Parkkarten {#art_6}

1
Das Parkieren auf öffentlich zeitlich befristeten Parkplätzen oder auf Parkfeldern mit Parkuhren über die maximal zulässige Parkdauer hinaus, bedarf der Bewilligung.
2
Berechtigte erhalten eine Parkierungsbewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parkieren in dem auf der Karte bezeichneten Gebiet.
3
Die Bewilligung verschafft keinen Anspruch auf einen bestimmten Abstellplatz.

## Art. 7 Berechtigte {#art_7}

1
Bewilligungen werden an Pendler und Handwerker abgegeben.
2
Als Pendler gilt ein Fahrzeugbenützer, der nicht im entsprechenden Gebiet wohnt und dort tagsüber zeitlich unbeschränkt parkiert.
3
Personen wie Handwerker und Spitex-Mitarbeiter, die zur Ausübung ihrer vorübergehenden Tätigkeit vor Ort einen Parkplatz in einem Bewirtschaftungsrayon benötigen.

## Art. 8 Beschränkung und Kontrolle {#art_8}

1
In besonderen Fällen, insbesondere wenn die Abstellmöglichkeiten in der entsprechenden Zone nicht ausreichen, kann der Gemeinderat die Anzahl der Parkierungsbewilligungen beschränken oder die Zuteilung ändern. Anwohner haben gegenüber anderen Berechtigen den Vorrang.
2
Als Parkierungsbewilligung für öffentlich zeitlich befristeten Parkplätzen wird eine Parkkarte abgegeben, die zusammen mit dem Kontrollschild als Kontrollmittel dient. Die Parkkarte ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.

## Art. 9 Gebühren {#art_9}

1
Für die Gebührenfestsetzung gilt folgender Gebührenrahmen:
1a
Dauerparkieren auf öffentlichem Grund:
a)
Tagesbewilligung:
1.
pro Monat:
CHF 40.00
2.
pro Jahr:
CHF 400.00
b)
Nachtbewilligung inkl. Tagbewilligung Samstag:
1.
pro Monat:
CHF 40.00
2.
pro Jahr:
CHF 400.00
1b
Parkuhren:
a)
Maienmatt
1.
1 Stunde:
gratis
2.
2 Stunden:
CHF 1.00
3.
3 Stunden:
CHF 2.00
4.
4 Stunden:
CHF 3.00
5.
5 Stunden:
CHF 4.00
6.
6 bis 24 Stunden:
CHF 5.00
b)
Seeplatz:
1.
1 Stunde:
gratis
2.
2 Stunden:
CHF 2.00
3.
3 Stunden:
CHF 3.00
4.
4 Stunden:
CHF 4.00
5.
5 Stunden:
CHF 5.00
6.
6 Stunden:
CHF 6.00
7.
7 Stunden:
CHF 7.00
8.
8 bis 24 Stunden:
CHF 8.00
c)
Ägeribad:
1.
1 Stunde:
gratis
2.
2 Stunden:
CHF 2.00
3.
3 Stunden:
CHF 3.00
4.
4 Stunden:
CHF 4.00
5.
5 Stunden:
CHF 5.00
6.
6 Stunden:
CHF 6.00
7.
7 Stunden:
CHF 7.00
8.
8 bis 24 Stunden:
CHF 8.00
d)
Parkhaus Hofmatt:
1.
1 Stunde:
gratis
2.
2 Stunden:
CHF 1.00
3.
3 Stunden:
CHF 2.00
4.
4 Stunden:
CHF 3.00
5.
5 Stunden:
CHF 4.00
6.
6 Stunden:
CHF 5.00
7.
7 Stunden:
CHF 6.00
8.
8 bis 24 Stunden:
CHF 7.00
9.
Ab 24 Stunden jede weitere Stunde bis Tagespauschale wieder erreicht ist:
CHF 1.00
e)
Verlust des Kurzparktickets, Spesen:
CHF 30.00
f)
Verlust / Ersatz des Dauerparkertickets (Badge):
CHF 50.00
1c
Unbeschränktes Parkieren auf öffentlich zeitlich befristeten Parkplätzen und Parkuhrengebieten:
a)
Pendlerbewilligung Aussenplätze:
1.
pro Monat:
CHF 40.00
2.
pro Jahr:
CHF 400.00
b)
Pendlerbewilligung Parkhaus:
1.
pro Monat:
CHF 60.00
2.
pro Jahr:
CHF 600.00
c)
Gewerbe-Parkkarte (Handwerker):
1.
1 Tag frei wählbar:
CHF 6.00
2.
30 Tage frei wählbar:
CHF 60.00
3.
1 Jahr frei wählbar:
CHF 600.00
d)
Tageskarte (ausgenommen Parkuhrengebiete), pro Tag:
CHF 5.00
e)
Halbtageskarte (ausgenommen Parkuhrengebiete), pro Halbtag:
CHF 3.00

## Art. 10 Bezug {#art_10}

1
Die Parkkarten sowie die Tages- und Halbtageskarten können bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Für die Parkkarten sind der Fahrzeug- und Führerausweis vorzuweisen. Die Monats- und Jahreskarten können gegen Rechnungsstellung bezogen werden. Tages- und Halbtageskarten sind bar zu bezahlen.

## Art. 11 Rückerstattung {#art_11}

1
Rückerstattungen sind auf Begehren möglich bei Wegzug oder wenn der schriftliche Nachweis erbracht wird, dass kein Fahrzeug mehr gehalten wird oder dass ein Parkfeld auf privatem Grund zur Verfügung steht. Rückerstattungen sind nur für volle Kalendermonate möglich.

## Art. 12 Generelle Bewilligung {#art_12}

1
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Bewilligung allen in Oberägeri wohnhaften Fahrzeugbesitzern für das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund erteilt die mangels anderer Parkierungsmöglichkeiten auf einen gesteigerten Gemeingebrauch angewiesen sind.

## Art. 13 Zuwiderhandlung {#art_13}

1
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) vom 23. Mai 2013 bestraft. Die Ahndung gemäss Strassenverkehrsgesetz bleibt vorbehalten.
2
Bei Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung können Bewilligungen ohne Entschädigung entzogen bzw. deren Erteilung verweigert werden.
