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title: "Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes"
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# Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes

## Art. 1 {#art_1}

Ziele
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Verbesserung der ganzheitlichen
Leistungsfähigkeit der Walliser Land- und Agrarwirtschaft bezüglich folgender Aspekte:
a) Wirtschaftlich durch:
1. die Schaffung und Verteilung von Wertschöpfung um:
1.1. die finanzielle Situation der Produzenten und Wirtschaftsakteure
im ländlichen Raum zu verbessern,
1.2. die Mittel zur Verarbeitung und Verwertung in der ländlichen
Wirtschaftskette zu erhalten und zu entwickeln,
2. die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Qualitätslebensmitteln und -leistungen,
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3. die Förderung der landwirtschaftlichen Vielseitigkeit und deren
Integration in die regionale Wirtschaft;
b) Raumplanerisch durch:
1. die Erhaltung und Entwicklung von Aktivitäten mit hoher Wertschöpfung im Wallis,
2. die ausgewogene Bewirtschaftung, Bewahrung und den Schutz
des bewirtschafteten Bodens und den Kampf gegen Brachlegung
und Waldeinwuchs,
3. die Förderung einer dezentralen Besiedlung im Wallis,
4. Projekte, die zur Entwicklung des ländlichen Raumes auf kommunaler oder regionaler Stufe beitragen;
c) Organisatorisch durch:
1. eine gezielte und effiziente Organisation des Nahrungsmittel-
und Landwirtschaftsbereichs,
2. eine institutionelle, an die regionale Entwicklung angepasste Organisation;
d) Umweltspezifisch durch:
1. die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt des
Wallis,
2. die Inwertsetzung der Umweltleistungen der Tätigkeiten im ländlichen Bereich;
e) Soziokulturell durch:
1. die Erfüllung der Erwartungen der Gesellschaft an den ländlichen
Raum,
2. das Respektieren und Fördern der ländlich-kulturellen Identität,
3. die Herstellung und Förderung von Nahrungsmitteln, von
Lebensraum und Leistungen, die sich zugunsten der Volksgesundheit auswirken.
2 Es wendet die Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft an und ergänzt diese.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz wird auf alle sozioökonomischen Tätigkeiten im
ländlichen Raum angewendet, die zur Umsetzung der in Artikel 1 enthaltenen Ziele beitragen.
2 Landwirtschaft umfasst:
a) die Produktion von Pflanzen und anderen Produkten, die sich zum
Konsum oder zur Verarbeitung eignen und aus dem Pflanzenbau oder
der Nutztierhaltung stammen;
b) die Verwertung, die Lagerung und den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
3 Das vorliegende Gesetz ist anwendbar für Strukturverbesserungen, die unter Mitwirkung der öffentlichen Hand vorgenommen werden und Anspruch
auf Investitionshilfen haben.
4 Die Baulandumlegungen werden durch die kantonale Raumplanungsgesetzgebung geregelt.

## Art. 3 {#art_3}

Umfang
1 Der Kanton unterstützt und fördert insbesondere:
a) folgende Agrarzweige und deren Erzeugnisse:
1. den Reb- und Weinbau,
2. den Obst-, den Gemüse- und Gartenbau,
3. die Viehzucht, Tierproduktion und Bienenzucht,
4. den Acker- und Futterbau,
5. den Anbau von Heilpflanzen und Kräutern,
6. die Alpwirtschaft;
b) die Diversifikation der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, namentlich die
Förderung und Entwicklung des Agrotourismus, und deren Koordination mit den anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten.
2 Bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird dem Schwierigkeitsgrad der Produktionsbedingungen Rechnung getragen.
3 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

## Art. 4 {#art_4}

Finanzierung
1 Im Rahmen des Budgets beteiligt sich der Kanton finanziell oder durch Erbringen von anderen Leistungen an allen Massnahmen, die geeignet sind,
die festgelegten Ziele zu erreichen.
2 Er beteiligt sich an den Massnahmen des Bundes, welche eine kantonale
Gegenleistung erfordern, mindestens zu den minimal vorgeschriebenen Anteilen.
3 Der Kanton unterstützt auch Massnahmen, die vom Bund nicht unterstützt
werden.

## Art. 5 {#art_5}

Allgemeine Kompetenzen
1 Der Grosse Rat legt die Ziele und die Ausrichtung der kantonalen Agrarpolitik fest und beschliesst den jeweiligen Budgetrahmen.
2 Der Staatsrat legt die Massnahmen fest, die der Zielumsetzung dienen.
3 Er koordiniert die Agrarpolitik mit den übrigen Aktivitäten der öffentlichen
Hand, insbesondere mit der Regionalpolitik, dem Tourismus und der Raumplanung.
4 Das für Landwirtschaft zuständige Departement erlässt die erforderlichen
Vorschriften zur Konkretisierung der agrarpolitischen Massnahmen. Insbesondere definiert es:
a) die Anspruchsberechtigten;
b) die Bedingungen;
c) die Unterstützungsbeiträge;
d) die Berechnungsverfahren;
e) die Auflagen und Pflichten.
2 Organisation

## Art. 6 {#art_6}

Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen
und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung sowie über die gestützt auf
Artikel 5 Absatz 2 beschlossenen agrarpolitischen Massnahmen aus.

## Art. 7 {#art_7}

Das für Landwirtschaft zuständige Departement
1 Das für Landwirtschaft zuständige Departement (nachgenannt: das Departement) übt den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung aus, unter Vorbehalt der ausdrücklich anderen Organen zugeordneten Kompetenzen und der Gesetzgebung über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt.
2 Es kann seine Befugnisse ganz oder teilweise einer ihm unterstellten Organisationseinheit übertragen.

## Art. 8 {#art_8}

Das für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zuständige
Departement
1 Das für die Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zuständige Departement ist verantwortlich für die Kontrolle landwirtschaftlicher Nahrungsmittel
sowie für den Handel mit Pflanzenschutz- und Düngemitteln, sowie das Veterinärwesen.

## Art. 9 {#art_9}

Kantonale Rekurskommission
1 Auf Vorschlag des Staatsrates ernennt der Grosse Rat für jede Amtsperiode eine kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und
Landumlegungen.
2 Der Staatsrat regelt deren Arbeitsweise und Organisation.

## Art. 10 {#art_10}

Gemeinden
1 Die Gemeinden setzen die ihnen durch das vorliegende Gesetz übertragenen Aufgaben auf eigene Kosten um. Das Departement kann ihnen jedoch
einen Beitrag gewähren.
2 Das Departement kann ihnen gegen Entschädigung andere Aufgaben
übertragen.
3 Ausser bei dringendem Handlungsbedarf werden sie zu allen Vorhaben
und Entscheidungen, die ihr Gebiet betreffen, angehört.

## Art. 11 {#art_11}

Walliser Landwirtschaftskammer
1 Die Walliser Landwirtschaftskammer ist die Dachorganisation der Branche.
2 Insofern der Staatsrat ihre Statuten genehmigt, ist sie das Konsultativorgan
des Kantons in landwirtschaftlichen Belangen.
3 Der Kanton leistet ihr einen jährlichen Beitrag.

## Art. 12 {#art_12}

Branchenorganisationen
1 Branchenorganisationen sind repräsentative Organisationen eines Agrarzweiges.
2 Sie sind berechtigt, in ihrem Tätigkeitsbereich Anträge zu stellen, sofern
der Staatsrat ihre Statuten genehmigt hat.
3 Sie können nach Qualitätsstufen differenzierte Richtpreise herausgeben.
Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden. Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.

## Art. 13 {#art_13}

Kompetenzübertragung
1 Die Walliser Landwirtschaftskammer, die Branchenorganisationen oder
andere private Organisationen können unter Aufsicht des zuständigen Departements am Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung beteiligt werden.
2 Die Delegationsmodalitäten sowie die Aufgaben sind in Form von Leistungsaufträgen festgelegt.
3 Durch Leistungsaufträge können diese Organe ermächtigt werden, zur Deckung der Kosten angemessene Gebühren zu erheben.
4 Die mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen reichen
jährlich beim zuständigen Departement einen Tätigkeitsbericht ein.
3 Qualitäts- und Absatzförderung
3.1 Im Allgemeinen *

## Art. 14 {#art_14}

Grundsatz und Finanzierung
1 Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Qualitätsverbesserung und Information sowie die Absatzförderung und Verwertung der Walliser Landwirtschaftsprodukte.
2 Diese Tätigkeiten werden namentlich durch staatlich erhobene Abgaben finanziert.
3.2 Landwirtschaftliche Abgaben *

## Art. 15 {#art_15}

Abgabepflicht
1 Abgabepflichtig sind:
a) die Eigentümer von Reben;
b) die Einkellerer die zur ganzen oder teilweisen Vermarktung die Traubenernte verarbeiten oder vinifizieren;
c) die Eigentümer von Obst- und Gemüsekulturen;
d) die Spediteure und Unternehmer, die Obst und Gemüse vermarkten
oder verarbeiten;
e) die Produzenten und Händler von Walliser Käse.
2 Abgaben unter zehn Franken werden nicht erhoben. Der Staatsrat sieht in
gewissen Agrarzweigen eine Abgabebefreiung für den Eigenverbrauch vor.
3 Nach Anhörung der interessierten Branchenorganisationen kann der
Staatsrat andere Agrarzweige nach den gleichen Grundsätzen der Abgabepflicht unterwerfen.
4 Wer seine eigene Ernte vermarktet oder verarbeitet, muss Abgaben für die
Produktion und für die Vermarktung entrichten. Gleiches gilt für denjenigen,
der seine Ernte einem ausserhalb des Kantons ansässigen Käufer liefert.
5 Der Stand des Eigentums am 31. Dezember des Produktionsjahres ist

## Art. 16 massgebend. * {#art_16}

Abgaben
1 Der Staatsrat legt den Betrag der Abgaben nach Anhörung der Walliser
Landwirtschaftskammer, der Branchenorganisationen oder - in deren Ermangelung - der repräsentativen Organisationen fest.
2 Die Abgaben können variieren:
1. für die Produktion:
1.1. von 1.5 bis 5 Rappen pro Quadratmeter Reben,
1.2. von 2 bis 3 Rappen pro Quadratmeter Obst- und Gemüsekultur,
1.3. von 15 bis 30 Rappen pro Kilo produzierten Käse,
2. für den Handel:
2.1. von 1.5 bis 5 Rappen pro Kilo eingekellerte Weinernte,
2.2. von 0.8 bis 1 Rappen pro Kilo vermarktetes oder verarbeitetes
Obst und Gemüse,
2.3. von 15 bis 30 Rappen Kilo vermarkteter Käse.
3 Für die gemäss Artikel 15 Absatz 3 neu der Abgabepflicht unterstellten
Produzenten werden die Abgaben für Produktion und Vermarktung nach
demselben Prinzip erhoben. Sie betragen insgesamt höchstens vier Prozent

## Art. 17 des Marktpreises. * {#art_17}

Erhebung
1 Die Abgabe wird innert zwölf Monaten nach der Produktion anhand eines
Verzeichnisses erhoben.
2 Bei Grundstücken in gemeinschaftlichem Eigentum kann die Abgabe bei
einem der Eigentümer erhoben werden.
3 Bei Miteigentum wird die Abgabe anteilmässig aufgeteilt.
4 Die Gebührenerhebung, die Entscheide und die definitiven Veranlagungsverfügungen der Vollzugsbehörden gelten als vollstreckbare Urteile im Sinne
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

## Art. 18 {#art_18}

Auskunftspflicht
1 Eigentümer, Bewirtschafter, Spediteure, Händler sowie die betroffenen
Dienststellen der Gemeinden und des Staates sind gehalten, die notwendigen Angaben zu liefern für:
a) die Berechnung und Erhebung der Abgaben;
b) den Vollzug der Aufgaben im Bereich Information, Absatzförderung
und Verwertung, insbesondere zur Erstellung von Ernteschätzungen
und periodischen Bestandesaufnahmen.
2 Der Abgabepflichtige, der die erforderlichen Taxierungsunterlagen nicht
einreicht oder falsche Angaben macht, wird von Amtes wegen veranlagt.

## Art. 19 {#art_19}

Verwendung der Abgaben
1 Die Abgaben gehen vollumfänglich an die Walliser Landwirtschaftskammer, die sie für Information, Absatzförderung und Verwertung im Verhältnis
der von den einzelnen Agrarzweigen abgelieferten Abgaben einsetzt.
2 Die Mittel werden zur Hauptsache für die Absatzförderung eingesetzt.
3 Sie entschädigt die beteiligten Organisationen im Verhältnis zu den ihnen
im Bereich Information, Absatzförderung und Verwertung übertragenen Aufgaben.

## Art. 20 {#art_20}

Eidgenössische Abgaben
1 Werden auf Bundesebene auf den gleichen Produkten Abgaben mit ähnlicher Zielsetzung erhoben, kann der Staatsrat die kantonalen Abgaben anpassen oder aufheben.
3.3 Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre
Risiken *
Art. 20a * System und Zweck
1 Der Staatsrat kann nach Anhörung des Branchenverbands der beitragspflichtigen Branche die Zahlung von Beiträgen obligatorisch machen.
2 Diese Beiträge sollen in einen Fonds fliessen, der zu diesem Zweck im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG) eingerichtet wurde und
den Namen “Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Risiken“ trägt. Dieser Fonds ist rechtlich an den Kanton gebunden und besitzt
keine eigene Rechtspersönlichkeit. Er wird von der für die Landwirtschaft zuständigen Dienststelle (nachfolgend: die Dienststelle) autonom verwaltet und
verfügt über eine eigene Buchhaltung.
3 Die Kosten für die Verwaltung des Fonds und die Verteilung der Beiträge
werden über das ordentliche Budget des Staates finanziert.
4 Der Fonds dient ausschliesslich dem Zweck, den Fortbestand der Walliser
Landwirtschaftskulturen bzw. der beitragspflichtigen Branchen bei Eintritt
schwerwiegender meteorologischer oder phytosanitärer Ereignisse oder bei
der Bewältigung bedeutender phytosanitärer Risiken wie folgt sicherzustellen:
a) schwerwiegende meteorologische oder phytosanitäre Ereignisse:
durch gezielte finanzielle Unterstützung für Massnahmen zur Beteiligung an der Versicherungsdeckung oder für Hilfsmassnahmen im
Schadensfall;
b) bedeutende phytosanitäre Risiken: durch gezielte finanzielle Unterstützung für Präventiv- oder Bekämpfungsmassnahmen.
5 Als schwerwiegende meteorologische Ereignisse gelten alle bedeutenden
meteorologischen Ereignisse, die sehr grossen Schaden verursachen und
dabei eine Produktionsbranche oder eine Kulturart in ihrer Gesamtheit auf
kantonaler Ebene oder in einem klar definierten Perimeter gefährden.
6 Als schwerwiegende phytosanitäre Ereignisse gelten die Vermehrung von
Schadorganismen, die sehr grossen Schaden verursachen und dabei eine
Produktionsbranche oder eine Kulturart in ihrer Gesamtheit auf kantonaler
Ebene oder in einem klar definierten Perimeter gefährden.
7 Als bedeutende phytosanitäre Risiken gelten Schadorganismen, insbesondere neu auftretende, die sehr grossen wirtschaftlichen Schaden verursachen können, wenn sie sich rasch über das gesamte beitragspflichtige Produktionsgebiet verbreiten oder wenn ihre Auswirkungen signifikant zunehmen.
8 Der Staatsrat erlässt ein Reglement zur Ausführung der vorliegenden Gesetzesbestimmungen. Dieses legt namentlich die Einzelheiten der Modalitäten fest:
a) für die Struktur und die Verwaltung des Fonds;
b) für die Erhebung der Beiträge;
c) für die Verteilung der Beiträge an die Begünstigten.
Art. 20b * Beitragspflicht
1 Beitragspflichtig können durch ausdrückliche Bezeichnung im Reglement
des Staatsrates folgende Personen sein:
a) die gemeldeten Bewirtschafter;
b) die Verarbeiter oder Vermarkter von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
2 Als gemeldete Bewirtschafter gelten Personen, die eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen:
a) Empfänger von Direktzahlungen in der beitragspflichtigen Branche;
b) Bewirtschafter, deren Anbaufläche in der beitragspflichtigen Branche
mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) erfordert und die sich vor
dem 1. Januar des Produktionsjahres mittels des von der Dienststelle
zur Verfügung gestellten offiziellen Formulars für Beiträge angemeldet
haben.
3 Das Reglement des Staatsrates kann nach Anhörung des beitragspflichtigen Branchenverbands unterschiedliche Beiträge vorsehen, die von den inhärenten Risiken der jeweiligen Kulturart abhängen. Gegebenenfalls werden
die für eine bestimmte Kulturart gesammelten Beträge in erster Linie für den
Ausgleich von schwerwiegenden Ereignissen oder bedeutenden Risiken, die
diese betreffen, verwendet.
4 Wer seine eigene Produktion vermarktet oder verarbeitet, muss die Beiträge für Produktion und für Vermarktung entrichten. Gleiches gilt für denjenigen, der seine Ernte einem ausserhalb des Kantons ansässigen Käufer liefert.
5 Massgebend ist der Bewirtschaftungszustand der Parzellen am 1. Januar
des Produktionsjahres.
Art. 20c * Höhe der Beiträge
1 Der Staatsrat setzt nach Anhörung des beitragspflichtigen Branchenverbands die Höhe der Beiträge fest.
2 Die Höhe der Beiträge wird im Reglement des Staatsrates festgelegt und
beträgt höchstens:
a) 5 Rappen pro Quadratmeter Anbaufläche;
b) 5 Rappen pro Kilo eingekellerter Weinernte, 1 Rappen pro Kilo vermarkteten oder verarbeiteten Obsts und Gemüses, bzw. 5 Rappen pro
Kilo anderer vermarkteter oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
3 Die öffentliche Hand und private Dritte können freiwillig zur Äufnung des
Fonds beitragen.
4 Der Staat Wallis stattet den Fonds mit einer Anfangskapitaleinlage von 1
Million Franken aus, die der Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 9 FHG
bezüglich des Kantonsanteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA der Dienststelle entnommen wird.
Art. 20d * Erhebung
1 Die Beiträge werden nach dem gleichen Verfahren erhoben wie die landwirtschaftlichen Abgaben, unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzestitels und seines Ausführungsreglements.
2 Die Auskunftspflicht ist identisch mit jener für landwirtschaftliche Abgaben.
Art. 20e * Zuweisung und Verwendung
1 Die Beiträge werden vollumfänglich in den Fonds eingezahlt. Sie werden
nicht verzinst.
2 Sie werden ausschliesslich dem in Artikel 20a definierten Zweck zugewiesen und pro beitragspflichtige Branche oder Kulturart gemäss den Vorschriften des Reglements des Staatsrates verwendet.
3 Die Beträge der ausbezahlten Beiträge werden systematisch der Steuerverwaltung gemeldet.
4 Das Departement übt die Oberaufsicht über den Fonds in Bezug auf alle
Elemente aus, die in diesen Gesetzesbestimmungen festgelegt sind, sowie
in Bezug auf die Vorschriften, die im Reglement des Staatsrates genannt
werden.
Art. 20f * Nachfinanzierung des Fonds
1 Sollte der Fonds bei einem in Artikel 20a aufgeführten Ereignis oder Risiko
nicht ausreichen, kann der Kanton auf die künftig zu erwartenden Beiträge
der beitragspflichtigen Branche oder Kulturart einen angemessenen Vorschuss gewähren.
2 Die Summe der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse darf in keinem Fall
die Beiträge übersteigen, die für die beitragspflichtige Branche oder Kulturart
in den 5 Jahren nach dem Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit erhoben
werden.
3 Die Vorschüsse werden vorrangig in dem Masse zurückgezahlt, wie Mittel
in den Fonds für die beitragspflichtige Branche oder Kulturart fliessen.
4 Die vom Kanton gewährten Vorschüsse sind zinsfrei.
Art. 20g * Koordination
1 Sollten auf nationaler Ebene Beiträge mit ähnlichen Zwecken auf dieselben
Produkte erhoben werden, kann der Staatsrat die von ihm genehmigten Beiträge kürzen oder aufheben und sein Reglement entsprechend anpassen.
2 Der Staatsrat kann die Beiträge, die nach Eintritt eines schwerwiegenden
meteorologischen oder phytosanitären Ereignisses oder nach Bewältigung
eines bedeutenden phytosanitären Risikos ausbezahlt werden, insofern kürzen oder aufheben, als diese sonst zu einer Überentschädigung führen würden.
4 Reb- und Weinbau
4.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Rebbaukataster
1 Der kantonale Rebbaukataster umfasst die Gesamtheit der mit Reben bepflanzten Parzellen.
2 Er besteht aus den Katasterplänen und dem Rebbergregister.

## Art. 22 {#art_22}

Katasterplan
1 Jede Gemeinde erstellt in Zusammenarbeit mit dem Departement einen
Plan seines Rebbaukatasters.
2 Der Plan unterscheidet das Weingebiet, bestehend aus der Gesamtheit der
zur Weinproduktion geeigneten Parzellen und die mit Reben bepflanzten
Parzellen ausserhalb des Weingebietes.
3 Der Staatsrat legt das Genehmigungsverfahren fest und homologiert die
Pläne.

## Art. 23 {#art_23}

Rebbergregister
1 Das Rebbergregister beschreibt sämtliche Parzellen des Rebbaukatasters.
2 Der Staatsrat legt den Inhalt sowie die Grundsätze der Registerführung
fest.

## Art. 24 {#art_24}

Bewilligung und Anmeldung
1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung.
2 Erneuerungen von Kulturen müssen zwingend gemeldet werden.
3 Der Staatsrat legt das Verfahren fest.

## Art. 25 {#art_25}

Bedingungen
1 Das Anpflanzen von Reben, die zur Weinbereitung bestimmt sind, kann nur
im Weingebiet und das Anpflanzen von Reben, die zur Tafeltraubenproduktion bestimmt sind, nur ausserhalb dieses Gebietes bewilligt werden.
2 Der Staatsrat kann spezifische Regeln für gewisse Tafeltraubensorten vorsehen. *

## Art. 26 {#art_26}

Rebsorten und Rebunterlagen
1 Der Staatsrat bestimmt die Rebsorten und Rebunterlagen, deren Anpflanzung im Wallis erlaubt ist.
2 Andere Rebsorten und Rebunterlagen können nur zu vertraglich vereinbarten Versuchszwecken bewilligt werden. Der Inhalt der Verträge wird vom
Departement bestimmt.
3 Diese Rebsorten haben keinen Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung und dürfen nicht mit solchen Weinen vermischt werden.

## Art. 27 {#art_27}

Anpflanzungsvorschriften
1 Die Standortgemeinden können einen von ihnen ausgearbeiteten Ausrichtungsplan vorschreiben.
2 Der Staatsrat kann weitere Vorschriften erlassen.

## Art. 28 {#art_28}

Rolle der Gemeinden
1 Die Gemeinden informieren das Departement über sämtliche Veränderungen der Rebparzellen.
2 Sie sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu
überwachen und dem Departement allfällige Verstösse zu melden.
4.2 Rebbausektoren

## Art. 29 {#art_29}

Ziel, Begriff und Genehmigung
1 Um die Eignung der Rebsorten bezüglich Bodenbeschaffenheit und Klima
sicherzustellen, bezeichnen die Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem Departement für ihre Weingebiete Rebbausektoren.
2 Gestützt auf die vom Departement festgelegten Kriterien unterscheiden sie
für ihre Sektoren angepasste, erlaubte, ungeeignete und verbotene Rebsorten.
3 Die Sektoren werden mindestens einmal alle zehn Jahre überprüft.
4 Der Staatsrat legt das Bewilligungsverfahren der Rebsortenzonen fest und
homologiert diese.

## Art. 30 {#art_30}

Tragweite
1 Weinernten, die aus Rebsorten stammen, welche nach Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes in Sektoren angepflanzt wurden, in welchen sie als
verboten angesehen sind, haben keinen Anspruch auf die Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis''.
2 Der Staatsrat kann die Verwendung der Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis" für Weinernten aus Rebsorten verbieten, sofern diese nach Inkrafttreten
des vorliegenden Gesetzes in Sektoren angepflanzt werden, in denen sie als
ungeeignet erachtet werden.
4.3 Anforderungen an die Reben, die Weinernte und die Weine

## Art. 31 {#art_31}

Qualitative und quantitative Anforderungen
1 Der Staatsrat legt nach Anhörung der zuständigen Branchenorganisation
die qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Weinernte fest.
2 Insbesondere bestimmt er die Mindestzuckergehalte und die Ertragsgrenze
der Produktion.
3 In Jahren mit aussergewöhnlichen klimatischen Bedingungen kann das Departement zu Beginn der Ernte eine Herabsetzung der natürlichen Mindestzuckergehalte verfügen oder andere zweckdienliche Massnahmen zur Gewährleistung der Weinqualität ergreifen.
4 Der Staatsrat kann die Zuständigkeit, die Ertragsgrenzen der Weine mit
kontrollierter Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis'' um maximal 0.2kg/m²
Trauben oder 0.16l/m² Most zu senken oder zu erhöhen und bei der Kategorie II um maximal 0.3kg/m² Trauben oder um 0.24l/m² Most zu senken oder

## Art. 32 zu erhöhen, der Branchenorganisation übertragen. * {#art_32}

Ursprungsregeln
1 Der Staatsrat legt nach Anhörung der zuständigen Branchenorganisation
die Ursprungsregeln der Weinernte und der Weine fest, die insbesondere
vorsehen, dass Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis"
oder Walliser Herkunftsbezeichnung von Trauben stammen, die im Wallis
geerntet, gewogen, geprüft und zu Wein verarbeitet wurden.
2 Er kann zu gegebener Zeit für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis" oder Walliser Herkunftsbezeichnung die Verpflichtung
zur Abfüllung im Wallis vorschreiben.
3 Er kann von diesen Grundsätzen abweichen und entsprechende Bedingungen festlegen.

## Art. 33 {#art_33}

Traditionelle Benennung und spezifische Bezeichnungen
1 Der Staatsrat erstellt eine Liste der traditionellen Walliser Benennungen
und legt die Verwendungs- und Schutzvorschriften fest.
2 Diese Benennungen sind gegen jeglichen widerrechtlichen Gebrauch,
Nachahmung, Evokation oder Übersetzung geschützt, selbst in Verbindung
mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Nachahmung", "Methode" oder analogen
Ausdrücken.
3 Der Staatsrat kann die Verwendung spezifischer Bezeichnungen reglementieren.

## Art. 34 {#art_34}

Andere Vorschriften
1 Der Staatsrat erlässt Vorschriften bezüglich Bewirtschaftung des Weinbergs, Herstellung, Bezeichnung und Etikettieren des Weines.
2 Er ergreift alle Massnahmen, die der Verbesserung der Weinqualität und
der Glaubwürdigkeit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis''
dienen.
4.4 Kontrollen

## Art. 35 {#art_35}

Selbstkontrollen
1 Jeden Sommer prüft der Einkellerer gemeinsam mit seinen Lieferanten die
Produktionsbedingungen der Weinernte.
2 Jede Weinernte wird durch den Einkellerer und seine Lieferanten bezüglich
Qualität und Menge kontrolliert.
3 Vor dem Vertrieb kontrolliert der Einkellerer die organoleptische Qualität
seiner Weine.

## Art. 36 {#art_36}

Kontrollen
1 Der Staatsrat kann die Kontrolle der Reifeentwicklung der Trauben, der
Ernteschätzungen, die Rebbergkontrolle, die qualitative und quantitative
Kontrolle der Weinernte, die organoleptische Kontrolle, die Keller- und Vermarktungskontrolle einführen.

## Art. 37 {#art_37}

Rebbergkontrolle
1 Die Rebbergkontrolle dient der Einhaltung der qualitativen und quantitativen Anforderungen.
2 Sie betrifft namentlich den Gesundheitszustand, die Pflege und die Auslastung des Rebbergs.
3 Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, wird die Weinernte deklassiert.

## Art. 38 {#art_38}

Qualitative und quantitative Kontrolle der Weinernte
1 Die Kontrolle umfasst die Einhaltung der festgelegten Anforderungen.
2 Sie umfasst alle Weinernten, die zur Vermarktung bestimmt sind.
3 Werden die Anforderungen nicht erfüllt, wird die Weinernte deklassiert.

## Art. 39 {#art_39}

Organoleptische Kontrolle
1 Die Kontrolle umfasst die Qualität und Echtheit der Walliser Weine mit
kontrollierter Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis''.
2 Erfüllt ein Wein die vorgeschriebenen Qualitätsanforderungen nicht, ergeht
ein Deklassierungsentscheid. Dieser Wein darf nicht unter der kontrollierten
Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis'' vermarktet werden.
3 Eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid hat keine aufschiebende Wirkung.

## Art. 40 {#art_40}

Zuständigkeit
1 Der Staatsrat reglementiert die errichteten Kontrollen.
2 Er achtet auf deren Ausführung und auf die Durchführung der erlassenen
Entscheide.
3 Der Staatsrat und das Departement können ihre Befugnisse ganz oder teilweise der repräsentativen Branchenorganisation übertragen. Diese kann Adhoc-Kommissionen ernennen.
4 Die übertragenen Kontrollen bilden Gegenstand von Reglementen, die homologiert werden müssen.
4.5 Bezeichnung Grand Cru

## Art. 41 {#art_41}

Allgemeine Bestimmungen
1 Ein Wein mit der Bezeichnung Grand Cru ist ein Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis'' von höherer Qualität, der die typischen
Eigenschaften seines Terroirs und die Eigenart der heimischen und traditionellen Walliser Rebsorten hervorhebt.
2 Ein Terroir ist ein begrenzter Weinbergperimeter, dessen bodenklimatische
Eigenschaften die Herstellung eines ursprünglichen, ausgeprägten Weins
ermöglichen, der sich von Weinen anderer Herkunft unterscheidet.

## Art. 42 {#art_42}

Reglement
1 Die Anforderungen an Weine mit der Bezeichnung Grand Cru müssen in
einem Gemeindereglement oder in einem Reglement einer aus der Sicht
des Departements repräsentativen Organisation festgehalten werden. Dieses bedarf der Zustimmung des gesetzgebenden Gemeindeorgans.
2 Der Staatsrat legt den Inhalt und das Genehmigungsverfahren des Reglements fest und homologiert dieses.
3 Mehrere Gemeinden können ein gemeinsames Reglement erlassen, sofern
sie über einheitliche bodenklimatische Voraussetzungen verfügen.
4 Es kann nur ein Reglement pro Gemeinde oder Gemeindeverband geben.

## Art. 43 {#art_43}

Rebsorten
1 Der Staatsrat bestimmt, welchen Rebsorten die Bezeichnung Grand Cru
zukommt.
2 Das Reglement bezeichnet maximal vier Rebsorten, respektive vier Weine,
die die Bezeichnung Grand Cru verwenden dürfen.
3 Es bezeichnet ein oder mehrere Gebiete, in denen die entsprechenden
Rebsorten als besonders geeignet angesehen werden.
4 Eine besonders geeignete Rebsorte ist eine Rebsorte, welche den Beweis,
sich vollkommen den lokalen bodenklimatischen Bedingungen angepasst zu
haben, erbracht hat und welche die Herstellung eines besonderen, typischen
und sich von anderen Herkunftsgebieten unterscheidenden Weins ermöglicht.

## Art. 44 {#art_44}

Anforderungen
1 Der Staatsrat legt namentlich die natürlichen Mindestzuckergehalte, die Ertragsgrenzen, die Anbauverfahren, die Weinbereitungsregeln, die Benennungen, die Etikettierungs- und Vermarktungsvorschriften sowie die Kontrollvorschriften fest.
2 Die Verwendung der Bezeichnung Grand Cru ist für Weine verboten, die
den homologierten Reglementen nicht entsprechen.
3 Nur die Gemeinden, deren bestehende Rebbausektoren nachgeprüft, verfeinert und homologiert wurden, dürfen aus der Bezeichnung Grand Cru Nutzen ziehen.
4.6 Modernisierung, Anpassung und Aufwertung des Rebbergs *
Art. 44a * Grundsatz und Finanzierung
1 Der Staatsrat führt ein Projekt zur schrittweisen Umsetzung von nützlichen
Massnahmen zur Modernisierung, Anpassung und Aufwertung des Walliser
Rebbergs durch.
1bis Das Aufweisen einer Bewirtschaftungseinheit von mindestens 3'000 Quadratmetern ist Voraussetzung für den Erhalt der A-fonds-perdu-Hilfen pro
Bewirtschaftungseinheit.
1ter Lassen die topografischen und strukturellen Bedingungen die Schaffung
von Bewirtschaftungseinheiten mit mindestens 3'000 Quadratmetern objektiv
nicht zu, können auf begründeten Antrag des Gesuchstellers für Bewirtschaftungseinheiten unter 3'000 Quadratmetern, aber mit mindestens
1'000 Quadratmetern, ausnahmsweise Massnahmen bewilligt werden.
1quater Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg weitere Ausnahmen festlegen.
2 Der Staatsrat legt, auf dem Verordnungsweg, die Einzelheiten und Voraussetzungen für deren Gewährung sowie die besonderen Rechtsnormen fest.
5 Aufsicht, Kulturpflege und Schutzperimeter

## Art. 45 {#art_45}

Schadorganismen *
1 Unter Schadorganismen versteht man Krankheiten, Schädlinge, invasive
Pflanzen oder alle anderen Organismen, die eine potenzielle Gesundheitsgefahr für Pflanzenkulturen darstellen. *
2 Jeder Bewirtschafter, oder andernfalls der Eigentümer, muss rechtzeitig
Präventiv- oder Bekämpfungsmassnahmen gegen Pflanzenschadorganismen einsetzen, um die Gesundheit der Nachbarparzellen zu wahren. *
3 Das Departement kann durch einen im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss die obligatorische Bekämpfung auf Schadorganismen ausweiten, die
nicht auf den eidgenössischen Listen aufgeführt sind. *
4 Mit Einverständnis des Departements und wenn das allgemeine Interesse
dies erfordert, kann die Gemeinde durch Reglement Präventiv- oder Bekämpfungsmethoden gegen Schadorganismen vorschreiben. *
5 Jede Ersatzvornahme von nützlichen Massnahmen, die für den Vollzug eines in Kraft getretenen Beschlusses des Departements nötig ist, wird von
der Gemeinde des Standorts der Parzelle umgesetzt und den Zuwiderhandelnden in Rechnung gestellt. *
6 Werden Massnahmen vom Kanton finanziell unterstützt, haben sich die
betroffenen Gemeinden maximal in Höhe des kantonalen Beitrags zu beteiligen. *

## Art. 47 Art. 46 * … {#art_47}

Rückverfolgbarkeit von Pflanzen und Gewächsen
1 Jegliches Anpflanzen von importierten Reb- und Baumgewächsen muss
spätestens bis am 30. Juni nach Anpflanzung dem Departement gemeldet
werden.

## Art. 48 {#art_48}

Brachland und vernachlässigter Boden
1 Das Departement ergreift geeignete Massnahmen, wenn eine brachliegende oder vernachlässigte Parzelle eine Gefahr darstellen oder der Nachbarschaft Schaden zufügen kann.
1bis Jede Ersatzvornahme von nützlichen Massnahmen, die für den Vollzug
eines in Kraft getretenen Beschlusses des Departements nötig ist, wird von
der Gemeinde des Standorts der Parzelle umgesetzt und den Zuwiderhandelnden in Rechnung gestellt. *
2 Falls es im öffentlichen Interesse liegt, kann jeder Bewirtschafter das Departement um eine Bewilligung ersuchen, dieses Land kostenlos zu bewirtschaften.
3 Die Bewilligung wird für eine Dauer von maximal drei Jahren erteilt.
4 Ohne Kündigung durch den Eigentümer oder Bewirtschafter sechs Monate
vor Verfall wird die Duldungspflicht jeweils für weitere drei Jahre verlängert.

## Art. 49 {#art_49}

Schutzperimeter
1 Die Abgrenzung von Schutzzonen und Nutzungseinschränkungen sind im
eidgenössischen und kantonalen Recht geregelt.
2 Das Departement kann besondere Schutzperimeter ausscheiden und die
entsprechenden Vorschriften erlassen.

## Art. 50 {#art_50}

Anbringen eines Banns
1 Die Gemeinden können durch einen im Amtsblatt veröffentlichten Entscheid gewisse Teile ihres Gebietes für eine bestimmte Dauer unter Bann
stellen.
Art. 50a * Baulinien
1 Um Nutzungskonflikte zwischen der Bauzone und der für den Reb-, Obst-,
Gemüse- oder Ackerbau genutzten Landwirtschaftszone zu begrenzen, werden auf jeder dieser Zonen Baulinien festgelegt, sofern die Bauzone unmittelbar an die landwirtschaftliche Zone angrenzt.
2 Im Rahmen des Möglichen werden diese Baulinien gleichmässig in jeder
der Zonen eingerichtet.
3 Im Falle besonderer topografischer Bedingungen (starkes Gefälle, Mauer
usw.) ist eine Abweichung von diesen Baulinien möglich.
4 Die Gemeinden übertragen diese Baulinien in jeden neuen Nutzungsplan
oder bei der teilweisen oder vollständigen Revision des Nutzungsplans.
5 Für bestehende Bauten und feste Anlagen innerhalb dieser Baulinien gelten die erworbenen Rechte.
6 Ein Reglement des Staatsrates legt die Breite dieser Baulinien sowie die
Beschränkungen für die Gestaltung und den landwirtschaftlichen Anbau fest.
6 Strukturverbesserungen
6.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 51 {#art_51}

Definitionen
1 Unter Strukturverbesserungen versteht man namentlich:
a) Bodenverbesserungen, nämlich Werke und Anlagen im Bereich des
ländlichen Tiefbaus, die Neuordnung des Grundeigentums und der
Pachtverhältnisse und die Verbesserung der Produktionsbedingungen;
b) den Bau und die Sanierung von landwirtschaftlichen Gebäuden, Alpsanierungen und Verbesserungen der Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung;
c) die periodische Instandsetzung und technische Anpassung der Strukturverbesserungswerke, der landwirtschaftlichen Bauten und der Alpinfrastrukturen;
d) regionale Entwicklungsprojekte, die Förderung von einheimischen und
regionalen Produkten und sämtliche Strukturverbesserungen im ländlichen Raum;
e) Gebäude und Einrichtungen für die Lagerung, Verwertung, Verarbeitung und Verpackung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
f) der Erhalt und die Verbesserung traditioneller Strukturen wie Suonen,
Trockenmauern und alpwirtschaftliche Gebäude.

## Art. 52 {#art_52}

Rechtsform des Unternehmens
1 Die Strukturverbesserungen können ausgeführt werden von:
a) Strukturverbesserungsgenossenschaften;
b) Körperschaften des öffentlichen Rechts;
c) Privaten.
2 Das Departement kann die Verfahren im Fall von Bodenverbesserungen
leiten, die nicht ausschliesslich die Landwirtschaft betreffen, wie Landumlegungen in Verbindung mit Grossprojekten.

## Art. 53 {#art_53}

Öffentliche Auflage
1 Nach Prüfung durch das Departement legt der Bauherr oder der Initiant alle
wichtigen Bauphasen, die das Departement festlegt, sowie jede nachträgliche Änderung öffentlich auf.
2 Wurde der Beschluss von einer übergeordneten Behörde erlassen, ist das
Departement befugt, geringe Änderungen zu verordnen.
3 Projekte für periodische Instandsetzungen und dringende Wiederherstellungen infolge Zerstörung durch Naturereignisse oder höhere Gewalt werden nicht öffentlich aufgelegt.

## Art. 54 {#art_54}

Genehmigung
1 Die für die Gewährung von Investitionshilfen zuständige Behörde erteilt alle
erforderlichen Genehmigungen zur Ausführung der mit Beiträgen unterstützten Werke.
2 Vorbehalten bleiben Spezialbewilligungen, namentlich in den Bereichen
Wald, Fischerei, Strassen, Umwelt und Gewässerschutz.
3 Der Staatsrat bestimmt die von den zuständigen Stellen zu treffenden Entscheide und integriert diese in einen Globalentscheid.
4 Die zuständige Behörde wendet sinngemäss die entsprechenden Gesetzgebungen an, insbesondere die Baugesetzgebung in Bezug auf die Baubewilligungen.

## Art. 55 {#art_55}

Gebührenbefreiung
1 Alle Geschäfte, die zur Ausführung der mit Investitionshilfen unterstützten
Strukturverbesserungen erforderlich sind, werden von Handänderungssteuern und sonstigen Gebühren des Grundbuchamtes befreit. *

## Art. 56 {#art_56}

Departement
1 Das Departement berät den Bauherrn, leitet die Verfahren zur Projektgenehmigung und Gewährung von Investitionshilfen und übt die Oberaufsicht
über die Ausführung und den Unterhalt der unterstützten Werke aus.

## Art. 57 {#art_57}

Grundbuchanmerkung
1 Eine Grundbuchanmerkung wird für sämtliche durch Beiträge unterstützte
Werke verlangt.
2 Die Anmerkung verbleibt während 20 Jahren ab der Schlusszahlung des
Beitrags im Grundbuch aufgeführt. Im Falle einer Landumlegung verbleibt
die Anmerkung für unbegrenzte Zeit, auf Grund des Verbots der Zerstückelung gemäss Artikel 87 nachstehend.
3 Das Departement kann bei der obligatorischen Anmerkungspflicht Ausnahmen vorsehen.

## Art. 58 {#art_58}

Anschluss weiterer Bauwerke
1 Eigentümer von Grundstücken, Bauwerken oder Anlagen, die mit Beiträgen
unterstützt worden sind, haben den Anschluss weiterer Bauwerke zu dulden,
wenn dieser aufgrund der natürlichen und technischen Verhältnisse zweckmässig ist.
2 Das Departement entscheidet über den Anschluss und setzt nötigenfalls eine angemessene Vergütung fest.

## Art. 59 {#art_59}

Pläne
1 Der Staatsrat bestimmt Inhalt und Tragweite eines Entwicklungsplanes für
den ländlichen Raum und eines Alpbewirtschaftungsplanes.
2 Erachtet das Departement die Ausarbeitung eines solchen Planes als erforderlich, kann es eine Gemeinde dazu verpflichten.
3 Ein Entwicklungsplan für den ländlichen Raum rechtfertigt sich namentlich:
a) wenn eine ungeeignete Bodenbewirtschaftung festgestellt wird;
b) wenn ein offenkundiger Koordinierungsbedarf festgestellt wird;
c) wenn der landwirtschaftlichen Nutzung durch aufwändige Infrastrukturprojekte beträchtliche Teile des fruchtbaren Bodens entzogen werden.
4 Ein Alpbewirtschaftungsplan rechtfertigt sich namentlich:
a) wenn dies für eine gute Alpbewirtschaftung erforderlich ist;
b) wenn der Alpbetrieb oder Infrastrukturprojekte die Wasserqualität der
Trinkwasserversorgung beeinträchtigen;
c) wenn ein offenkundiger Koordinierungsbedarf, insbesondere bei der
Bestimmung von Natur- und Landschaftsschutzzonen, festgestellt
wird.
5 Die Gewährung von Kantonsbeiträgen kann von der Ausarbeitung eines
solchen Planes abhängig gemacht werden.
6.2 Bodenverbesserungen

## Art. 60 {#art_60}

Initiative und Vorstudie
1 Die Initiative für eine freiwillige Bodenverbesserung steht jedem Eigentümer, jeder Gemeinde und dem Kanton offen.
2 Der Initiant reicht einen formellen Antrag beim Departement ein, welches
ihm die Ausarbeitung einer Vorstudie in Bezug auf:
a) die technische und wirtschaftliche Machbarkeit;
b) die Festlegung des Perimeters des Werkes bewilligt oder verweigert.

## Art. 61 {#art_61}

Perimeter
1 Der Perimeter umfasst alle Grundstücke, die geeignet sind aus den geplanten Bauwerken einen Vorteil zu ziehen.
2 Bauzonen und Waldgebiete gehören nicht zum Perimeter, ausser wenn
das Vorhaben dies erfordert.

## Art. 62 {#art_62}

Genehmigung des Perimeters
1 Der vom Projektverfasser vorgeschlagene Perimeter muss vom Departement genehmigt werden. Dieses kann Änderungen oder Anpassungen verlangen.
2 Die Vorstudie und der Perimeter des vom Departement genehmigten Werkes werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
3 Der Perimeter wird erst nach Erledigung aller Einsprachen endgültig.

## Art. 63 {#art_63}

Obligatorische Bodenverbesserungen
1 Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann der Staatsrat eine obligatorische Bodenverbesserung beschliessen.
2 Die Ausführung wird entweder einer Bodenverbesserungsgenossenschaft,
deren Gründung von Amtes wegen angeordnet werden kann, oder einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen.

## Art. 64 {#art_64}

Landumlegung
1 Eine Landumlegung besteht im Zusammenschluss von Grundstücken eines bestimmten Gebietes und deren Aufteilung unter den beteiligten Eigentümern um eine geeignete Nutzung und eine bessere Bodenbewirtschaftung
zu gewährleisten.
2 Die Durchführung einer Gesamtmelioration umschliesst ebenfalls weitere
im allgemeinen Interesse erforderliche Verbesserungen, namentlich den Bau
oder die Verbesserung der Wegnetze, der Be- und Entwässerungsanlagen,
sowie weitere Vorhaben, die im Interesse des Umweltschutzes im weitesten
Sinne liegen und Naturgefahren vorbeugen.
3 Landumlegungen können nur von einer Bodenverbesserungsgenossenschaft durchgeführt werden.

## Art. 65 {#art_65}

Landumlegung nach Vereinbarung
1 Mehrere Grundeigentümer können schriftlich eine Landumlegung vereinbaren. Der Staatsrat legt das Verfahren fest.
2 In komplexen Fällen kann das Departement die öffentliche Beurkundung
verlangen.

## Art. 66 {#art_66}

Eigentumsbeschränkung bei Landumlegung
1 Eigentumsbeschränkungen werden, im Rahmen der Landumlegungen,
nach folgenden Grundsätzen behandelt:
a) die für die Durchführung einer Gesamtmelioration erforderlichen Flächen werden in Form des entschädigungslosen prozentualen Abzuges
auf den Wert der in das Unternehmen einbezogenen Grundstücke erworben. Für bedeutende Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen,
entspricht die Entschädigung dem Verkehrswert;
b) * die Ansprüche, welche nicht 20 Prozent des Durchschnittsanspruches
erreichen, können gegen Verkehrswertentschädigung ausgeschlossen
werden;
c) können einem Eigentümer bei der Neuzuteilung seine abgetretenen
Flächen und Werte nicht ersetzt werden, so werden Mehr- oder Minderzuteilungen zum Verkehrswert abgerechnet;
d) die Dienstbarkeiten sind aufzuheben, den neuen Gegebenheiten entsprechend anzupassen oder neu zu begründen. Bei Landumlegungen,
mit Inbesitznahme der neuen Parzellen, werden alle Dienstbarkeiten
des alten Zustandes aufgehoben, mit Ausnahme von übertragenen
oder neuen Lasten und Dienstbarkeiten;
e) während der Ausarbeitung des neuen Zustandes darf ohne Zustimmung des Departements keine Eigentumsübertragung vorgenommen
und ins Grundbuch eingetragen werden.

## Art. 67 {#art_67}

Enteignungen
1 Die für die Ausführung von Bodenverbesserungsprojekten erforderlichen
Enteignungen werden nach den Bestimmungen der Enteignungsgesetzgebung geregelt unter Vorbehalt folgender Abweichungen:
a) wird eine Ausführungskommission ernannt, ist sie für die Grundstückschätzung zuständig;
b) die Teile der Parzellen, die für eine rationelle Nutzung oder für eine
Erschliessung der Nachbargrundstücke zu gering sind, werden nach
Möglichkeit und im Rahmen des endgültigen Vorhabens durch Verbindung mit den angrenzenden Grundstücken ausgeschieden;
c) die Rekursbehörde ist die kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen.

## Art. 68 {#art_68}

Rechte und Pflichten der Nachbarn
1 Erfordert die Durchführung einer Bodenverbesserung ausserhalb des Beizugsgebietes einen Raumbedarf oder eine Dienstbarkeit, sind die Eigentümer gegen volle Entschädigung zur Duldung verpflichtet.
2 Ziehen Grundstücke oder Werke ausserhalb des Beizugsgebietes durch
die ausgeführten Bauten einen Vorteil, haben die Eigentümer eine angemessene Entschädigung zu leisten und sich gegebenenfalls an den Unterhaltskosten zu beteiligen.
3 Die Nachbarn haben gegen Entschädigung die erforderlichen Arbeiten zur
Ausführung des Werkes zu dulden.

## Art. 69 {#art_69}

Änderungen
1 Von der Eintragung der Anmerkung Bodenverbesserung bis zum Inkrafttreten des neuen Zustandes dürfen an Gebäuden, die Bestandteil des Perimeters sind, ohne Bewilligung des Departements keine Änderungen von Tatsachen und Rechten vorgenommen werden.

## Art. 70 {#art_70}

Ausführungskommission
1 Der Staatsrat ernennt zur Ausführung eines Strukturverbesserungswerkes
eine Ausführungskommission. Er legt das Vorgehen zu Bezeichnung der Experten fest.
2 Er ernennt für jede Legislaturperiode eine Expertenkommission, die als
Ausführungskommission handeln kann.

## Art. 71 {#art_71}

Neuer Zustand
1 Der neue Zustand muss vom Staatsrat genehmigt werden.
2 Die Rechtsänderungen, die sich aus der neuen Verteilung ergeben, wirken
von Gesetzes wegen ab Genehmigung des neuen Zustandes.
6.3 Bodenverbesserungsgenossenschaft

## Art. 72 {#art_72}

Definition *
1 Eine Bodenverbesserungsgenossenschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche gegenüber ihren Mitgliedern im erforderlichen Masse hoheitliche Befugnisse ausüben kann, um geplante Verbesserungswerke zu
verwirklichen.
2 Die Ausführung des Werkes wird mit dem Flächenmehr des betroffenen
Gebietes beschlossen. *
3 Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten
als zustimmend.
4 Für alle übrigen Beschlüsse reicht das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.

## Art. 73 {#art_73}

Gründung und Statuten der Genossenschaft *
1 Die Gründungsversammlung genehmigt die Statuten der Genossenschaft,
deren Mindestinhalt vom Departement festgelegt wird.
2 Die Statuten und deren Änderungen müssen nach Anhörung der betroffenen Gemeinden vom Staatsrat genehmigt werden.
3 Die Genehmigung der Statuten verleiht der Genossenschaft öffentlichrechtlichen Charakter.
4 Nicht genehmigte Statuten und Änderungen sind nichtig.

## Art. 74 {#art_74}

Organe
1 Die Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfungskommission.
2 Der Vorstand und die Rechnungsprüfungskommission werden von der Generalversammlung ernannt.

## Art. 75 {#art_75}

Kompetenzaufteilung
1 Der Staatsrat regelt die Kompetenzaufteilung zwischen den verschiedenen
Genossenschaftsorganen und der Ausführungskommission.

## Art. 76 {#art_76}

Haftung
1 Die Genossenschaft haftet einzig mit ihrem Genossenschaftsvermögen.
2 Der Staatsrat kann die Genossenschaft zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichten, deren Höhe er im Zeitpunkt der Statutengenehmigung festsetzt.

## Art. 77 {#art_77}

Entscheide
1 Die Entscheide der Genossenschaftsorgane gelten gegenüber ihren Mitgliedern als vollstreckbare Urteile im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

## Art. 78 {#art_78}

Übernahme der Anlagen
1 Vorbehalten gegenteilige Vereinbarung werden Strassenwerke, die im
Rahmen eines Projekts ausgeführt wurden, von der Standortgemeinde entschädigungslos übernommen und gehören ab Beendigung der Arbeiten von
Amtes wegen zum öffentlichen Eigentum.
2 Werden weitere Werke von der Standortgemeinde übernommen, erfolgt
dies im Einvernehmen mit den Eigentümern und in der Regel ohne Entschädigung.
3 Die Beteiligung der betroffenen Eigentümer an der Finanzierung der Werke
wird dennoch berücksichtigt.

## Art. 79 {#art_79}

Auflösung der Genossenschaft
1 Sind das Ziel der Genossenschaft erreicht, ihre Pflichten erfüllt und der Unterhalt der Werke gewährleistet, beruft der Vorstand eine Generalversammlung ein, die die Auflösung beschliesst.
2 Diese tritt erst durch Genehmigung des Staatsrates in Kraft.

## Art. 80 {#art_80}

Unterhalts- und Bewirtschaftungsgenossenschaft
1 Ist ein Werk von einer Bodenverbesserungsgenossenschaft verwirklicht
worden, kann diese als Unterhalts- und Bewirtschaftungsgenossenschaft
weiter bestehen.
2 Wird der Unterhalt eines Bodenverbesserungswerkes nicht anderweitig
gewährleistet, kann das Departement die Erhaltung der Genossenschaft
oder die Gründung einer Unterhaltsgenossenschaft verlangen.
3 Die betroffenen Eigentümer können jederzeit die Gründung einer solchen
Genossenschaft beschliessen.
4 Die Unterhaltsgenossenschaft unterliegt den gleichen Bestimmungen wie
die gewöhnliche Genossenschaft und geniesst die gleichen Vorrechte.

## Art. 81 {#art_81}

Subsidiäre Bestimmungen
1 Bei Fehlen gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften gelten sinngemäss
die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Vereine.
6.4 Finanzierung

## Art. 82 {#art_82}

Gewährung der Unterstützung
1 Strukturverbesserungen werden einzeln in der Regel nur unterstützt, wenn
sie nicht gemeinschaftlich umgesetzt werden können.
2 Vorbehalten gegenteilige Bestimmungen werden für die Gewährung kantonaler Beiträge die bundesrechtlichen Vorschriften angewendet, selbst wenn
die Massnahme nicht mit eidgenössischen Investitionshilfen unterstützt wird.

## Art. 83 {#art_83}

Gemeindebeteiligung
1 Die Standortgemeinde des Werkes beteiligt sich im Umfang von 25 Prozent des kantonalen Beitrages.
2 Sind mehrere Gemeinden betroffen, berechnet sich die Beteiligung im Verhältnis ihrer jeweiligen Interessen.

## Art. 84 {#art_84}

Kostenverteilung
1 Die betroffenen Eigentümer beteiligen sich an den Ausführungskosten im
Verhältnis der erhaltenen Vorteile.
2 Die endgültigen Entscheide über die Beitragspflicht gelten als vollstreckbare Urteile im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs.

## Art. 85 {#art_85}

Kosten im Falle der Nichtausführung
1 Der Kanton übernimmt die Kosten der Vorstudien, falls die Genossenschaftsgründung nicht zustande kommt oder die Projektumsetzung nicht

## Art. 86 möglich ist. * {#art_86}

Eigentümerwechsel
1 Alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Bauherrn gehen beim Erwerb eines Grundstücks innerhalb des Perimeters vom bisherigen Eigentümer auf
den Erwerber über.
2 Im Falle einer Eigentumsübertragung während der Ausführung des Werkes
wird der Beitrag von demjenigen geschuldet, der im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Kostenverteilers Eigentümer ist.
3 Die gleiche Regelung gilt in Bezug auf die Erhebung von Zwischenleistungen.
6.5 Sicherung der Strukturverbesserungen

## Art. 87 {#art_87}

Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung
1 Grundstücke, Werke und Anlagen sowie Alp- und landwirtschaftliche Gebäude, die mit öffentlichen Beiträgen unterstützt worden sind, dürfen während 20 Jahren nach der Schlusszahlung der kantonalen Beiträge ihrem
landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden.
2 Boden, der Gegenstand einer Landumlegung war, darf nicht zerstückelt
werden. Dieses Verbot gilt auf unbestimmte Dauer.
3 Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt,
hat die erhaltenen Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen.
4 Das Departement kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Es entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind
oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.

## Art. 88 {#art_88}

Unterhalt und Bewirtschaftung
1 Das Departement wacht darüber, dass nach einer mit Beiträgen unterstützten Strukturverbesserung:
a) landwirtschaftlich genutzte Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden;
b) Werke, Anlagen und landwirtschaftliche Gebäude gut unterhalten werden.
2 Bei Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhaltes setzt das
Departement den Verantwortlichen eine angemessene Frist, um Abhilfe zu
schaffen.
3 Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, wird die Rückerstattung der
Beiträge gefordert.

## Art. 89 {#art_89}

Versicherungsschutz
1 Die Gebäude müssen ausreichend gegen Feuer und gegen Zerstörung
durch Naturereignisse versichert sein.
2 Ein fehlender Versicherungsschutz gilt als ungenügender Unterhalt.

## Art. 90 {#art_90}

Rückerstattung der Beiträge
1 Das Departement fordert die ganze oder teilweise Rückerstattung der
kantonalen Beiträge, namentlich wenn:
a) die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt sind;
b) das Werk nur zum Teil fertig gestellt, in seinem Charakter verändert
oder die Frist zur Ausführung ohne triftigen Grund nicht eingehalten
worden ist;
c) das Werk nicht oder nur teilweise die Funktion erfüllt, die zur Beitragsgewährung geführt hat;
d) ein zerstörtes Gebäude nicht wieder aufgebaut wird.
2 Fordert das Departement die Rückerstattung von kantonalen Beiträgen, informiert es die Standortgemeinde des Werks über ihr Recht, die Rückerstattung zu verlangen.

## Art. 91 {#art_91}

Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
1 Wird ein mit Beiträgen unterstütztes Werk gewinnbringend veräussert,
müssen diese zurückerstattet werden, ausser wenn die letzte Zahlung vor
mehr als 20 Jahren erfolgte.

## Art. 92 {#art_92}

Gesetzliches Pfandrecht
1 Die mit Beiträgen unterstützten Liegenschaften sind ohne Eintragung im
Grundbuch mit einem gesetzlichen Grundpfand im Sinne von Art. 836 Zivilgesetzbuch belastet, um:
a) die Rückzahlung der Beiträge zu garantieren;
b) die Ausführungs-, Unterhalts- und Nutzungskosten eines Bodenverbesserungswerkes zu decken.
2 Dieses Pfandrecht geht allen bereits auf dem Grundstück lastenden Pfandrechten vor, mit Ausnahme der gesetzlichen Pfandrechte der kantonalen
Steuergesetzgebung.
3 Die kantonalen und kommunalen Beiträge sind in Rangparität sichergestellt.
4 Das gesetzliche Pfandrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs
Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Zahlungsverfügung eingetragen
wird.
6.6 Investitionskredite

## Art. 93 {#art_93}

Investitionskredite
1 Der Kanton ist für die Verwaltung und für die Auszahlung der vom Bund finanzierten Investitionskredite verantwortlich.
2 Das Departement erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 94 * …
7 Bildung, Beratung, Forschung und Entwicklung

## Art. 95 {#art_95}

Bildung und Beratung
1 Der Kanton gewährleistet durch das Departement die landwirtschaftliche
Grundausbildung, Weiterbildung und Beratung.
2 Er verfügt über Bildungsinstitute und die erforderlichen Staatsgüter, insbesondere für die praktische Ausbildung.
3 Für nicht vermittelte Ausbildungen kann der Staatsrat Verträge mit anderen
Schulen oder Kantonen abschliessen.

## Art. 96 {#art_96}

Kantonale Kommission für landwirtschaftliche Berufsbildung
1 Der Staatsrat ernennt für jede Amtsperiode eine kantonale landwirtschaftliche Berufsbildungskommission.
2 Diese Kommission ist das Beratungsorgan des Kantons in sämtlichen Belangen der landwirtschaftlichen Berufsbildung.
3 Der Staatsrat regelt die Zusammensetzung und die Organisation.

## Art. 97 {#art_97}

Forschung und Entwicklung
1 Der Kanton unterstützt die praktische Forschung, die Entwicklung von neuen Produkten und Produktionstechniken und -arten sowie alle Projekte, die
der Zielerreichung dieses Gesetzes dienen.
2 Das Departement erlässt die Ausführungsbestimmungen.
8 Verschiedene Bestimmungen

## Art. 98 {#art_98}

Landwirtschaftliche Pacht
1 Die Nachkommen des Verpächters, die einen Landwirtschaftsbetrieb selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind, haben ein Vorpachtrecht.
2 Ein Vorpachtrecht an benachbarten Alpweiden wird für Landwirte in Bergregionen eingeführt.
3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
4 Er kann den Pachtwert der Alpweiden und Nutzungs- und Beteiligungsrechte an diesen anpassen, wenn dies für ihren Unterhalt erforderlich ist.

## Art. 99 {#art_99}

Landwirtschaftliches Kulturerbe
1 Der Kanton unterstützt in besonderem Mass die einheimischen und traditionellen Rassen, Rebsorten und Sorten des Wallis um deren Erhalt, Schutz
und Förderung zu garantieren.
2 Der Kanton gewährt auch eine spezielle Unterstützung für landwirtschaftliche Kulturwerte wie Suonen, Trockenmauern und Alpgebäude.
3 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

## Art. 100 {#art_100}

Geografische und traditionelle Bezeichnungen
1 Der Staatsrat kann die Verwendung von geografischen und traditionellen
Walliser Bezeichnungen regeln.

## Art. 101 {#art_101}

Ringkuhkämpfe
1 Der Staatsrat kann die Bewilligungsvoraussetzungen von Ringkuhkämpfen
festlegen und deren Organisation regeln.

## Art. 102 {#art_102}

Landwirtschaftliche Daten
1 Das Departement beschafft und aktualisiert die für die Umsetzung der
Agrarpolitik notwendigen Daten.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Daten zu liefern, deren
Genauigkeit zu überprüfen und zu gewährleisten.
3 Der Staatsrat kann regionale Verantwortliche ernennen.
9 Rechtsmittel, Verwaltungsmassnahmen und
Strafbestimmungen
9.1 Rechtsmittel

## Art. 103 {#art_103}

Einsprache
1 Ausser in ausdrücklich erwähnten Fällen kann gegen jeden Entscheid, der
gestützt auf die landwirtschaftliche Bundesgesetzgebung, dieses Gesetz
oder dessen Ausführungsbestimmungen erlassen wurde, Einsprache erhoben werden.

## Art. 104 {#art_104}

Beschwerde
1 Ausser in ausdrücklich erwähnten Fällen kann jeder Einspracheentscheid
an die kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und
Landumlegungen, die in letzter Instanz entscheidet, weitergezogen werden.
2 Gegen die auf Grund einer Kompetenzübertragung erlassenen Entscheide
ist die Beschwerde an die kompetenzübertragende Behörde nicht zulässig.

## Art. 105 {#art_105}

Strukturverbesserungsprojekte
1 Gegen Entscheide zur Genehmigung von Strukturverbesserungsprojekten
kann weder Einsprache noch Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen erhoben werden.
2 Eine Beschwerde ans Kantonsgericht ist zulässig.
Art. 105a * Entscheide im Bereich der Ringkuhkämpfe
1 Gegen Entscheide im Bereich der Ringkuhkämpfe kann bei der kantonalen
Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen
weder Einsprache noch Beschwerde erhoben werden.
2 Sie werden gemäss den Statuten des Schweizerischen Eringerviehzuchtverbands schiedsrichterlich geregelt.

## Art. 106 {#art_106}

Aufschiebende Wirkung
1 Ausser in ausdrücklich erwähnten Fällen haben Einsprache und Beschwerde an die kantonale Rekurskommission eine aufschiebende Wirkung.
2 Wenn ein Fall es rechtfertigt, kann die zuständige Behörde die aufschiebende Wirkung entziehen.

## Art. 107 {#art_107}

Verfahren
1 Im Übrigen wird das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss angewendet.
9.2 Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen

## Art. 108 {#art_108}

Verwaltungsmassnahmen
1 Bei Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a) Verwarnung;
b) Entzug von Anerkennung oder Bewilligung;
c) Deklassierung der Ware;
d) Rechtsentzug;
e) Verbot der Verwendung einer Bezeichnung oder Benennung;
f) Verbot der Direktvermarktung;
g) Verbot der Vermarktung;
h) Rücktritt vom Verkauf;
i) Information der potentiellen Marktteilnehmer;
j) Ersatzvornahme auf Kosten des Zuwiderhandelnden;
k) Beschlagnahme;
l) Ordnungsbusse in Höhe des Betrags der unrechtmässig vermarkteten
Produkte oder der zu Unrecht bezogenen Beiträge oder des aufgrund
falscher Angaben erzielten Gewinns.

## Art. 109 {#art_109}

Übertretungen
1 Wer gegen das vorliegende Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen
oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verstösst, wird auf Klage
oder Anzeige mit Gefängnis oder Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.
2 Der Versuch und die Mittäterschaft sind strafbar.

## Art. 110 {#art_110}

Juristische Personen und Personengemeinschaften
1 Wird eine Widerhandlung bei der Geschäftsführung einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher
oder dienstlicher Verrichtungen für einen Dritten begangen, so finden die
Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die die
Tat verübt haben.
2 Der Geschäftsführer oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der
es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder deren Wirkung aufzuheben, untersteht den entsprechenden
Strafbestimmungen, die für den vorsätzlich oder fahrlässig handelnden Täter
gelten.
3 Ist der Geschäftsführer oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma
oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, findet Absatz 2 auf die
schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter,
tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.
4 Fällt eine Busse von höchstens 5'000 Franken in Betracht und würde die
Ermittlung gegen die strafbaren Personen einen Aufwand bedingen, der im
Vergleich zur Busse unverhältnismässig wäre, kann von einer Verfolgung
dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

## Art. 111 {#art_111}

Anwendung
1 Das Departement entscheidet gemäss dem Verfahren, das für administrative Strafentscheide anwendbar ist.
2 Der Staat und die Gemeinden können im Strafverfahren Parteistellung einnehmen.
3 Die Berufung ans Kantonsgericht ist durch die Strafprozessordnung geregelt.
10 Schlussbestimmungen
10.1 Vollzug

## Art. 112 {#art_112}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.

## Art. 113 {#art_113}

Auskunftspflicht
1 Soweit es die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind
die betroffenen Personen, Unternehmen und Organisationen verpflichtet,
den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen
sowie Belege vorübergehend zur Prüfung auszuhändigen, den Zutritt zum
Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen sowie Einsicht in Bücher und
Korrespondenzen zu gewähren und Probeentnahmen zu dulden.

## Art. 114 {#art_114}

Amtshilfe unter Behörden
1 Der Kanton, die Gemeinden, die zuständigen Organe und die kantonale
Steuerverwaltung erteilen den mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes
und der Ausführungsbestimmungen betrauten Behörden auf Ersuche hin
kostenlos die erforderlichen Auskünfte. *
2 Vermuten sie einen Straftatbestand, melden sie dies von sich aus die
Vollzugsbehörden.
3 Die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Strafverfolgungsbehörden erteilen der Dienststelle für Landwirtschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben und Auskünfte, insbesondere den Inhalt der im Bereich Landwirtschaft erlassenen Strafbefehlsverfahren. *

## Art. 115 {#art_115}

Ersatzmassnahmen
1 Das Departement greift zu Ersatzmassnahmen, wenn die Behörden oder
die zuständigen Organe ihren Aufgaben nicht nachkommen.
2 Es kann die Kosten diesen Behörden oder Organen überbinden.
10.2 Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen

## Art. 116 {#art_116}

Weinwirtschaft
1 Gemeinden, die über ein Grand-Cru-Reglement verfügen, müssen dieses
den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2008 anpassen.
2 Die bestehenden Pläne des Rebbaukatasters und die bestehenden Rebbausektoren müssen bis zum 31. Dezember 2009 nachgeprüft und genehmigt werden.

## Art. 117 {#art_117}

Aufhebung
1 Das Gesetz über die Landwirtschaft vom 28. September 1993 wird aufgehoben.
10.3 Änderungen des bisherigen Rechts

## Art. 118 {#art_118}

1 Das Gesetz über die Landumlegung und die Grenzregulierung vom 16. November 1989 wird geändert.
10.4 Referendum und Inkrafttreten

## Art. 119 {#art_119}

Referendum
1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.02.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 10/2007, 26/2007
12.05.2016 01.06.2016 Art. 31 Abs. 4 geändert BO/Abl. 24/2016
12.05.2016 01.06.2016 Art. 114 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2016
12.05.2016 01.06.2016 Art. 114 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 24/2016
08.06.2017 01.11.2017 Art. 15 Abs. 5 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 16 Abs. 3 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 25 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Titel geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 46 aufgehoben BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 48 Abs. 1bis eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 55 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 66 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 72 Titel geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 72 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 73 Titel geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 85 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 94 aufgehoben BO/Abl. 26/2017, 43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 105a eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017
16.11.2023 01.04.2024 Titel 3.1 eingefügt RO/AGS 2024-048
16.11.2023 01.04.2024 Titel 3.2 eingefügt RO/AGS 2024-048
16.11.2023 01.04.2024 Titel 3.3 eingefügt RO/AGS 2024-048
16.11.2023 01.04.2024 Art. 20a eingefügt RO/AGS 2024-048
16.11.2023 01.04.2024 Art. 20b eingefügt RO/AGS 2024-048
16.11.2023 01.04.2024 Art. 20c eingefügt RO/AGS 2024-048
16.11.2023 01.04.2024 Art. 20d eingefügt RO/AGS 2024-048
16.11.2023 01.04.2024 Art. 20e eingefügt RO/AGS 2024-048
16.11.2023 01.04.2024 Art. 20f eingefügt RO/AGS 2024-048
16.11.2023 01.04.2024 Art. 20g eingefügt RO/AGS 2024-048
15.05.2024 01.01.2025 Ingress geändert RO/AGS 2025-008
15.05.2024 01.01.2025 Titel 4.6 eingefügt RO/AGS 2025-008
15.05.2024 01.01.2025 Art. 44a eingefügt RO/AGS 2025-008
15.05.2024 01.01.2025 Art. 50a eingefügt RO/AGS 2025-008
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 08.02.2007 01.07.2007 Erstfassung BO/Abl. 10/2007, 26/2007
Ingress 15.05.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-008
Titel 3.1 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048
Titel 3.2 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048
Art. 15 Abs. 5 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 16 Abs. 3 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Titel 3.3 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048
Art. 20a 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048
Art. 20b 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048
Art. 20c 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048
Art. 20d 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048
Art. 20e 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048
Art. 20f 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048
Art. 20g 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048
Art. 25 Abs. 2 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 31 Abs. 4 12.05.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 24/2016
Titel 4.6 15.05.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2025-008
Art. 44a 15.05.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2025-008
Art. 45 08.06.2017 01.11.2017 Titel geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 45 Abs. 1 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 45 Abs. 2 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 45 Abs. 3 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 45 Abs. 4 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 45 Abs. 5 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 45 Abs. 6 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 46 08.06.2017 01.11.2017 aufgehoben BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 48 Abs. 1bis 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 50a 15.05.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2025-008
Art. 55 Abs. 1 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 66 Abs. 1, b) 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 72 08.06.2017 01.11.2017 Titel geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 72 Abs. 2 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 73 08.06.2017 01.11.2017 Titel geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 85 Abs. 1 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 94 08.06.2017 01.11.2017 aufgehoben BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 105a 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017
Art. 114 Abs. 1 12.05.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 24/2016
Art. 114 Abs. 3 12.05.2016 01.06.2016 eingefügt BO/Abl. 24/2016
