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title: "Reglement über das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals (Personalreglement)"
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# Reglement über das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals (Personalreglement)

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

1
Dieses Reglement regelt das Arbeitsverhältnis der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Vollpensum oder im Teilpensum im Dienste der Gemeinde Hünenberg tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2
Dieses Reglement gilt auch für das Arbeitsverhältnis zwischen der Lehrerschaft (inkl. Musikschule) und der Gemeinde Hünenberg, vorbehältlich von Sonderbestimmungen für Lehrpersonen gemäss kantonalen Erlassen. *
3
Die Einwohnergemeinde Hünenberg als Arbeitgeberin wird durch den Gemeinderat vertreten.
4
Der Gemeinderat kann Aufgaben ganz oder teilweise delegieren. *

## Art. 2 Subsidiäres Recht {#art_2}

1
Soweit für das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Regelungen bestehen, gelangen sinngemäss die kantonalen Personalerlasse zur Anwendung. *

## Art. 3 <strong>*</strong> &hellip; {#art_3}

&hellip;

## Art. 4 Art des Arbeitsverhältnisses {#art_4}

1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.
2
Mit Lernenden gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung wird ein Lehrvertrag nach dem Obligationenrecht abgeschlossen. *
3
&hellip; *

## Art. 4a <strong>*</strong> Eignungsprüfungen {#art_4a}

1
Die Anstellung und Weiterbeschäftigung kann vom Ergebnis einer registerbasierten, einer medizinischen oder von einer anderen Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Bestimmungen.
2
Auf Verlangen der für die Anstellung zuständigen Stelle haben sich Bewerberinnen und Bewerber in der engsten Auswahl vor bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Anstellung einer registerbasierten Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn diese künftig bzw. aktuell
a)
bei den Übertretungsstrafbehörden tätig sind;
b)
in ihrer Funktion qualifizierte Zeichnungsberechtigung für Ausgaben oder zur Eingehung von Verbindlichkeiten und weitgehende Verfügungsbefugnis betreffend Festlegung von Einnahmen haben oder grosse Vermögenswerte und Güter von hohem Wert verwalten;
c)
eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, d.h. auf Grund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidbefugnisse verfügen oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung einer Abteilung oder der Schule einen nachhaltigen Einfluss nehmen können, namentlich der Gemeindeschreiber und die Abteilungsleitenden sowie Mitglieder der Schulleitung;
d)
in ihrer Funktion über Zugriff auf Informatikmittel von Gemeinde und/oder Schule verfügen;
e)
in ihrer Funktion Kontakt mit besonders schutzbedürftigen Personen (Minderjährige, Betagte, Kranke, Menschen mit Behinderung) haben.
3
Auf Verlangen der für die Anstellung zuständigen Stelle haben sich Bewerberinnen und Bewerber in der engsten Auswahl bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Funktion einen bestimmten Gesundheitszustand bzw. bestimmte Fähigkeiten oder Eigenschaften voraussetzt, vor oder während der Anstellung einer medizinischen und/oder einer anderen Eignungsprüfung zu unterziehen.
4
Die für die Anstellung zuständige Stelle entscheidet während der Anstellung aufgrund des vorliegenden Ergebnisses einer Eignungsprüfung und unter Berücksichtigung der für das Kündigungsverfahren geltenden Bestimmungen über die Fortsetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

## Art. 4b <strong>*</strong> Datenbearbeitung bei Eignungsprüfungen, Kosten, Meldepflicht {#art_4b}

1
Sofern es für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist, kann die für die Anstellung zuständige Stelle für die registerbasierte Eignungsprüfung bei der betroffenen Person die folgenden Personendaten einholen:
a)
aktueller Privat- oder Sonderprivatauszug aus dem Strafregister;
b)
aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister;
c)
aktueller Auszug aus dem Register des Bundes betreffend die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.
2
Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen Personendaten werden bei Nichtzustandekommen einer Anstellung den Bewerberinnen und Bewerbern zurückgegeben bzw. ausgehändigt. Bei einer Anstellung sowie bei einer Eignungsprüfung während der Anstellung werden die erhobenen Daten im Personaldossier abgelegt bzw. in gleichem Zusammenhang bereits abgelegte Daten durch die aktuellen ersetzt.
3
Die Kosten für die Eignungsprüfungen trägt die Gemeinde. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Erstellung von Bescheinigungen, welche die Bewerberinnen oder Bewerber in der engsten Auswahl vor der Anstellung beizubringen haben.
4
Die Gemeinde bezeichnet nach Rücksprache mit den Abteilungen und der Personalverantwortlichen
a)
die Funktionen, die sich einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben;
b)
Art und Umfang der jeweils notwendigen Eignungsprüfungen;
c)
das Intervall regelmässiger Eignungsprüfungen, wobei solche von der für die Anstellung zuständigen Stelle auch ausserhalb des Intervalls verlangt werden können, wenn konkrete Hinweise auf risikorelevante Veränderungen bestehen.

## Art. 5 Teilzeitbeschäftigung und Arbeitsmodelle <strong>*</strong> {#art_5}

1
Zum Zwecke vermehrter Flexibilisierung sollen der Zugang zur Teilzeitbeschäftigung und erweiterten Arbeitsmodellen auf allen Stufen offen sein, soweit nicht die Aufgabenerfüllung oder der geordnete Betriebsablauf beeinträchtigt werden oder organisatorische, betriebswirtschaftliche und sozialpolitische Gründe entgegenstehen. *
2
Aus dieser Zielvorgabe kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

## Art. 6 Anstellung {#art_6}

1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch Arbeitsvertrag auf unbestimmte oder bestimmte Dauer angestellt.
2
Der Arbeitsvertrag kann in besonderen Fällen, namentlich bei Ausbildungs- und Praktikumsverhältnissen sowie Aushilfen oder Hilfskräften von diesem Reglement abweichen. Kommen die Vorschriften des Obligationenrechts oder andere Abweichungen zur Anwendung, sind diese im Arbeitsvertrag festzuhalten. *

## Art. 7 Dauer {#art_7}

1
Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. *
2
Ein befristeter Arbeitsvertrag darf, sofern er keine Kündigungsmöglichkeit während der Vertragsdauer vorsieht, höchstens für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen werden. Er kann erneuert werden, darf jedoch insgesamt die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten.

## Art. 8 Probezeit {#art_8}

1
Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
2
Die Probezeit kann bis auf sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden.
3
Bei Funktionswechsel kann eine Probezeit angesetzt werden. *

## Art. 9 Beendigungsgründe {#art_9}

1
Das Arbeitsverhältnis endigt durch:
a)
Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis
b)
Fristablauf oder Kündigung beim befristeten Arbeitsverhältnis
c)
Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
d)
Einvernehmliche Auflösung
e)
Erreichen der Altersgrenze
f)
Vorzeitige Pensionierung
g)
Dauernde volle Arbeitsunfähigkeit
h)
Tod

## Art. 10 Kündigung im Allgemeinen {#art_10}

1
Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endigt durch schriftliche Kündigung seitens der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters oder seitens der Gemeinde.

## Art. 11 Kündigung seitens der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters {#art_11}

1
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen:
a) *
7 Tage während der ersten 3 Monate
b) *
20 Tage ab dem 4. Monat
2
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit auf Monatsende gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen:
a)
3 Monate während der ersten 6 Dienstjahre
b)
4 Monate ab dem 7. Dienstjahr

## Art. 12 Kündigung seitens der Gemeinde {#art_12}

1
Die Gemeinde kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltenden Kündigungsfristen und Kündigungstermine kündigen.
2
Nach Ablauf der Probezeit ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor einer Kündigung das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Kündigung ist zu begründen. *
3
Bevor eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit ausgesprochen wird, ist die Angemessenheit weniger weitreichender Massnahmen zu erwägen wie förmliche Erteilung eines Verweises, Lohnkürzung, Zuweisung anderer Arbeit, Versetzung an eine andere Stelle (Funktionsänderung) oder Androhung der Entlassung. *
4
Gegen das Aussprechen von Ermahnungen, Verwarnungen, Rügen, Verweisen, Zuweisung anderer Arbeit sowie die Androhung der Entlassung kann kein förmliches Rechtsmittel ergriffen werden. *

## Art. 12a <strong>*</strong> Vorsorgliche Massnahmen {#art_12a}

1
Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter kann freigestellt werden, wenn öffentliche oder betriebliche Interessen dies erfordern.
2
Mit der Freistellung ist über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des Lohnes zu entscheiden. Über eine Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entschieden. Der Lohn kann insbesondere ganz oder teilweise entzogen bzw. zurückgefordert werden, wenn die freigestellte Person wiederholt oder schwer ihre Berufspflichten verletzt oder in anderer Weise ihre Vertrauenswürdigkeit schwer beeinträchtigt hat.
3
Vor der Kürzung oder dem Entzug des Lohns ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter das rechtliche Gehör zu gewähren.

## Art. 13 Nichtige Kündigung {#art_13}

1
Die Kündigung seitens der Gemeinde ist unter Vorbehalt einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung aus wichtigen Gründen nichtig, wenn sie nach Ablauf der Probezeit während folgender Sperrfristen ausgesprochen wird:
a)
während sowie 4 Wochen vor und nach einer mindestens 7 Tage dauernden obligatorischen Dienstleistung (z. B. Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst, Zivildienst, Rotkreuzdienst, Beförderungsdienste);
b)
während einer mit Zustimmung der Gemeinde ausgeübten freiwilligen gemeinnützigen Dienstleistung;
c)
während 30 Tagen im 1. Dienstjahr, während 90 Tagen im 2. bis 5. Dienstjahr und während 180 Tagen ab dem 6. Dienstjahr im Falle unverschuldeter ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall;
d) *
während der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
e) *
während des infolge Hospitalisierung des Neugeborenen verlängerten Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung;
f) *
während des Anspruchs auf Betreuungsurlaub nach den Art. 16n–16s Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG), längstens aber während 6 Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt.

## Art. 14 Folgen der nichtigen Kündigung {#art_14}

1
Die Kündigung, die während einer Sperrfrist erklärt wird, entfaltet keine Rechtswirkung.
2
Ist die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis zum Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so wird die Kündigungsfrist bis zum Ablauf der Sperrfrist unterbrochen.
3
Fällt der Endtermin für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Ende eines Monats) nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so kann daraus kein Anspruch auf Verlängerung der Kündigungsfrist bis zum nächstfolgenden Endtermin abgeleitet werden.

## Art. 15 Missbräuchliche Kündigung {#art_15}

1
Die Kündigung seitens der Gemeinde ist missbräuchlich, wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden oder wenn sie sich nicht auf sachliche Gründe stützen lässt, insbesondere, wenn sie ausgesprochen wird
a)
wegen einer persönlichen Eigenschaft oder wegen der Ausübung verfassungsmässiger Rechte, es sei denn, die Eigenschaft oder die Rechtsausübung beeinträchtige wesentlich die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis oder die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
b)
um die Entstehung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und deren Geltendmachung nach Treu und Glauben zu erschweren oder zu verunmöglichen.

## Art. 16 Folgen der missbräuchlichen Kündigung {#art_16}

1
Eine missbräuchliche Kündigung begründet Anspruch auf Entschädigung.
2
Die Entschädigung wird unter Würdigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Schwere der Verfehlung der Gemeinde bzw. der kündigenden Stelle, des Anlasses der Kündigung, eines allfälligen Mitverschuldens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und des Vorgehens bei der Kündigung festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für 9 Monate entspricht. Bemessungsgrundlage ist der im Zeitpunkt der Kündigung massgebende Jahreslohn einschliesslich Teuerungszulage sowie Sozialzulagen. *
3
Ein Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses kann aus einer missbräuchlichen Kündigung nicht abgeleitet werden. Beschwerden wegen missbräuchlicher Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung. *

## Art. 17 Fristablauf oder Kündigung {#art_17}

1
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung durch Ablauf der Vertragsdauer.
2
Im Arbeitsvertrag kann das Recht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Frist gemäss den Bestimmungen über die Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses vorgesehen werden. In diesen Fällen endigt das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung spätestens durch Ablauf der Vertragsdauer.

## Art. 18 Grundsatz {#art_18}

1
Beim Vorliegen wichtiger Gründe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar machen, kann das Arbeitsverhältnis beidseitig ohne Einhaltung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine bzw. der festen Vertragsdauer aufgelöst werden.
2
Vor der Entlassung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Entlassung ist zu begründen. *

## Art. 19 Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung {#art_19}

1
Bei fristloser Entlassung ohne wichtigen Grund besteht Anspruch auf Ersatz dessen, was der die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins oder durch Ablauf der Vertragsdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses beendigt worden wäre.
2
An diesen Schadenersatz wird angerechnet, was die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart sowie durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
3
Der Anspruch auf Schadenersatz besteht unabhängig von einem allfälligen Anspruch auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung.
4
Ein Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses kann aus einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung nicht abgeleitet werden. Beschwerden wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung haben keine aufschiebende Wirkung. *

## Art. 20 Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle {#art_20}

1
Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder wird die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund fristlos verlassen, so hat die Gemeinde Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohns für einen Monat entspricht, ferner auf Ersatz des weiteren Schadens. *
2
Bemessungsgrundlage ist der Jahreslohn einschliesslich Teuerungszulage sowie Sozialzulagen. *
3
Ist der Gemeinde ein geringerer Schaden als ein Viertel des Monatslohns entstanden, so ist die Entschädigung entsprechend herabzusetzen. *

## Art. 21 Übereinkunft {#art_21}

1
Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Titels schriftlich aufgelöst werden.

## Art. 22 Zeitpunkt der Beendigung {#art_22}

1
Das Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ende des Monats, in welchem das 65. Altersjahr erfüllt wird. *
2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auf ihren Wunsch hin längstens bis zur Erfüllung des 70. Altersjahrs weiter beschäftigt werden. Dies setzt das Einverständnis der Gemeinde voraus. *
3–4
&hellip; *

## Art. 23 Vorzeitiger Altersrücktritt {#art_23}

1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahres folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen *
2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich vorzeitig pensionieren lassen, haben bis zum Erreichen der ordentlichen AHV-Altersgrenze oder bis zum Bezug einer IV-Rente gegenüber der Gemeinde Anspruch auf eine Überbrückungsrente, sofern sie mindestens zehn Jahre ununterbrochen bei der Gemeinde tätig waren. Diese Überbrückungsrente beträgt 90 Prozent der maximalen AHV-Altersrente. Der ausgerichtete Gesamtbetrag darf die Summe von drei Jahresüberbrückungsrenten nicht übersteigen; erfolgt die vorzeitige Pensionierung mehr als drei Jahre vor der AHV-Altersgrenze, wird dieser Maximalbetrag gleichmässig auf die Bezugsdauer aufgeteilt. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die Überbrückungsrente anteilsmässig. *
3
Die Überbrückungsrente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Beschäftigungsumfanges während der gesamten Anstellungsdauer berechnet. *

## Art. 24 Versetzung in den Ruhestand {#art_24}

1
Sofern sachliche Gründe es erfordern, kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ausnahmsweise vor dem Erreichen der Altersgrenze unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins in den Ruhestand versetzt werden. Es besteht Anspruch auf das rechtliche Gehör und auf Begründung der Verfügung. *
2
Die dadurch entstehende Schmälerung der Vorsorgeleistungen kann durch Einlagen der Gemeinde in die Pensionskasse ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
3
Die Versetzung in den Ruhestand ist missbräuchlich, wenn Verfahrensvorschriften verletzt werden oder wenn sie sich nicht auf sachliche Gründe stützen lässt. Sie begründet einen Entschädigungsanspruch, der analog zur Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung (§ 16 Abs. 2) festzusetzen ist. *

## Art. 25 Zeitpunkt der Beendigung {#art_25}

1
Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Anspruch auf die volle Invalidenrente gemäss Pensionskassengesetz.

## Art. 26 Abgangsentschädigung {#art_26}

1
Wird das Arbeitsverhältnis seitens der Gemeinde gekündigt, ohne dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter durch schuldhaftes Verhalten zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses begründeten Anlass gibt, ferner bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand sowie bei Tod während des Arbeitsverhältnisses, besteht Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. Voraussetzung ist, ausser im Todesfall, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 45. Altersjahr überschritten und das Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat. *
2
Der Anspruch besteht unabhängig von anderen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis.

## Art. 27 Höhe und Auszahlung {#art_27}

1
Die Abgangsentschädigung beträgt nach 10 Dienstjahren einen Monatslohn und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr um einen Monatslohn bis auf sechs Monatslöhne nach 15 oder mehr Dienstjahren. Bemessungsgrundlage ist der Jahreslohn einschliesslich Teuerungszulage sowie Sozialzulagen. *
2
Im Todesfall beträgt die Abgangsentschädigung bis zum erfüllten 12. Dienstjahr drei Monatslöhne und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr um einen Monatslohn bis auf sechs Monatslöhne nach 15 oder mehr Dienstjahren. Die Abgangsentschädigung ist dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, der Konkubinatspartnerin oder dem Konkubinatspartner (sofern die Lebensgemeinschaft mindestens seit fünf Jahren besteht und die Partner im gleichen Haushalt leben), den minderjährigen oder noch in Ausbildung befindlichen Kindern oder weiteren Personen, denen gegenüber eine gesetzliche Unterstützungspflicht bestand, in der genannten Reihenfolge auszurichten. *

## Art. 28–29 <strong>*</strong> &hellip; {#art_28}

&hellip;

## Art. 30 Allgemeine Sorgfalts- und Interessenwahrung {#art_30}

1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen der Gemeinde in guten Treuen zu wahren.

## Art. 30a <strong>*</strong> Meldung von Missständen {#art_30a}

1
Stellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einen Missstand innerhalb der Organisation fest, namentlich strafbare Handlungen oder anderweitige Unregelmässigkeiten, und geben die vorgesetzten Stellen der Meldung keine Folge oder verweigern sie die Entbindung vom Amtsgeheimnis, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Missstand einer Meldestelle anzeigen.
2
Wer unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 in Treu und Glauben einen Missstand meldet, verstösst nicht gegen die Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht und darf deswegen in der beruflichen Stellung nicht benachteiligt werden.
3
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstossen gegen die Treuepflicht, wenn sie das Recht auf Meldung offensichtlich missbrauchen.
4
Der Gemeinderat bestimmt eine Meldestelle und regelt deren Aufgaben und Kompetenzen.

## Art. 30b <strong>*</strong> Meldung von strafbaren Handlungen {#art_30b}

1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden und die ihnen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzeigen. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen.
2
Auf die Anzeige kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Verurteilung von Strafe abzusehen wäre.

## Art. 30c <strong>*</strong> Verbot der Annahme von Geschenken {#art_30c}

1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2
Von diesem Verbot ausgenommen ist die Annahme von Geschenken von geringem Wert sowie von wissenschaftlichen oder kulturellen Auszeichnungen.

## Art. 31 Amtsgeheimnis {#art_31}

1
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es unter Vorbehalt von Art. 30a und Art. 30b dieses Gesetzes untersagt, Drittpersonen und anderen Amtsstellen Tatsachen mitzuteilen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht, oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. *
2
Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3
Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen an Drittpersonen und andere Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in gerichtlichen Verfahren bedürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Vorbehalt von Art. 30a und Art. 30b der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch den Gemeinderat bzw. durch kantonale Aufsichtsbehörden. *

## Art. 32 Arbeitszeit {#art_32}

1
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Gemeinde regelt die Einzelheiten betreffend Arbeitszeit. *
2
Soweit die einwandfreie Aufgabenerfüllung und der ordnungsgemässe Betriebsablauf nicht beeinträchtigt werden, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die wöchentliche Normalarbeitszeit um eine Stunde verlängern. Zum Ausgleich besteht im betreffenden Jahr Anspruch auf eine arbeitsfreie Woche.
3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem gesetzlichen Ferienanspruch von mindestens 25 Tagen, ausgenommen Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lernende, können ferner die wöchentliche Normalarbeitszeit um eine Stunde verkürzen. Zum Ausgleich werden die Ferien um fünf Tage gekürzt. *
4
Die Gemeinde kann weitere Massnahmen zur Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung treffen. *

## Art. 33 Überstundenarbeit {#art_33}

1
Wenn es die Umstände erfordern, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Leistung von Überstunden verpflichtet, soweit ihnen dies nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2
Anspruch auf zeitliche Kompensation bzw. - soweit eine solche nicht möglich ist - auf stundenweise Vergütung besteht nur, wenn die Überstunden zum Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt werden.
3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Arbeitszeiterfassung haben keinen Anspruch auf Vergütung von Überstundenarbeit. *

## Art. 34 Funktionsänderung {#art_34}

1
Wenn es die Umstände erfordern, kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jederzeit eine den Fähigkeiten und der Eignung entsprechende andere Funktion zugewiesen werden. *
2
Vor einer Funktionsänderung ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Funktionsänderung ist zu begründen. *
3
Eine mit der Zuweisung einer anderen Stelle oder Arbeit verbundene Lohnreduktion kann nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins angeordnet werden. *

## Art. 35 Wohnsitz und Amtswohnung {#art_35}

1
Sofern es die Aufgabenerfüllung erfordert, kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Wohnsitz in der Gemeinde vorgeschrieben oder eine Amtswohnung zugewiesen werden.

## Art. 36 Öffentliche Nebenämter {#art_36}

1
Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes darf die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. Sie bedarf der Bewilligung durch den Gemeinderat.
2
Soweit die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes nicht in der arbeitsfreien Zeit möglich ist, wird bezahlter Urlaub bis zu 12 Arbeitstagen pro Kalenderjahr gewährt. Bei Teilzeitpensum wird der Urlaub anteilsmässig berechnet. *

## Art. 37 Nebenerwerb {#art_37}

1
Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit darf die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. Sie bedarf der Bewilligung.

## Art. 38 Ausstandspflicht {#art_38}

1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer Angelegenheit ein persönliches Interesse haben.

## Art. 39 Aus-, und Weiterbildung <strong>*</strong> {#art_39}

1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Fähigkeiten anzueignen bzw. diese nach bestem Können weiterzuentwickeln und auf neue Erkenntnisse und Methoden auszurichten. Sie können zur Teilnahme an Aus-, und Weiterbildungen verpflichtet werden. *
2
Die Gemeinde legt die Bedingungen für die Aus-, und Weiterbildung, die Voraussetzungen und den Umfang einer allfälligen Kostenbeteiligung durch die Gemeinde sowie der Rückzahlungsverpflichtung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest. *

## Art. 39a <strong>*</strong> &hellip; {#art_39a}

&hellip;

## Art. 40 Amtsübergabe {#art_40}

1
Die ausscheidenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur ordnungsgemässen Übergabe des Amtes verpflichtet.

## Art. 41 Lohngleichheit {#art_41}

1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung, soweit sie für die Arbeit von Nutzen sind, Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit und Leistung.

## Art. 42 Zusammensetzung der Entlöhnung <strong>*</strong> {#art_42}

1
Die Entlöhnung setzt sich wie folgt zusammen: *
1. *
Jahreslohn, bestehend aus:
a) *
Grundlohn (12/13 des Jahreslohns)
b) *
13. Monatslohn (1/13 des Jahreslohns)
2.
Teuerungszulage
3.
Familienzulage
4.
Kinderzulage
5. *
&hellip;
2
Der Lohn bildet in der Regel die Entschädigung für die gesamte im Dienste der Gemeinde geleistete Arbeit. Bei Teilzeitarbeit oder Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres besteht der Lohnanspruch anteilmässig nach Massgabe des Teilpensums bzw. der Beschäftigungsdauer. Dasselbe gilt auch für andere gesetzliche Vergütungen. *

## Art. 43 Auszahlung {#art_43}

1
Der Grundlohn einschliesslich Teuerungszulage sowie die Familien- und Kinderzulage werden monatlich, der 13. Monatslohn im November ausbezahlt. *

## Art. 44 Anrechnung von Naturalien {#art_44}

1
Vom Lohn wird der Wert der Naturalbezüge (Wohnung, Verpflegung, Heizung und dgl.) in Abzug gebracht. *
2
Die Gemeinde setzt den Wert der Naturalbezüge fest. *

## Art. 45 <strong>*</strong> Lohnklassen mit Minimal- und Maximalwerten <strong>*</strong> {#art_45}

1
Der Jahreslohn einschliesslich des 13. Monatslohns wird bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent im Rahmen der Lohnklassen gemäss § 44 Abs. 1bis Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonal des Kantons Zug (PG) festgesetzt. *
2–4
&hellip; *

## Art. 45a <strong>*</strong> Funktionen, Lohnbänder und Lohneinreihung {#art_45a}

1
Die Funktionen, die Lohnbänder, die Lohnentwicklung und die Lohneinreihung werden vom Gemeinderat, auf dem Verordnungsweg geregelt.
2
Funktionsgruppen fassen in Struktur und Arbeitswert ähnliche Funktionen zusammen und beschreiben abstrahiert und personenunabhängig die Anforderungen an die Funktionen.
3
Funktionsgruppen legen unter anderem die Anforderungen an die berufliche Stellung, an die Ausbildung sowie an die berufliche Erfahrung der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber fest.
4
Im Einreihungsplan wird jede Funktion mehreren Lohnbändern zugeordnet, welche mehrere Lohnklassen umfassen. Die Einreihung in ein Lohnband richtet sich nach Fähigkeiten, der Ausbildung, der Leistung und der Erfahrung einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters.
5
In besonderen Fällen kann der Lohn auch ohne Zuteilung zu einem Lohnband in Form eines Monats-, Tages- oder Stundenlohns festgesetzt werden.

## Art. 46 <strong>*</strong> &hellip; {#art_46}

&hellip;

## Art. 47 Anfangsgehalt {#art_47}

1
Das Anfangsgehalt kann innerhalb des entsprechenden Lohnbandes frei festgelegt werden. *
2
Bei der Lohneinreihung sind Ausbildung, Berufserfahrung und die ausserberufliche Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, sowie Fähigkeit und Eignung zu berücksichtigen. *
3
Bei Funktionen, die eine längere Einarbeitung und spezifische Erfahrung voraussetzen, kann für eine angemessene Einführungszeit ohne Bindung an das für die Funktion massgebende Lohnband der Lohn tiefer festgesetzt werden. *

## Art. 48 Individuelle Lohnerhöhung und Einmalzulagen <strong>*</strong> {#art_48}

1
Aus der Zuordnung einer Funktion in ein Lohnband gemäss Einreihungsplan kann kein Anspruch auf einen Lohnanstieg abgeleitet werden. *
2
Gute Leistungen sowie besondere Befähigung und Eignung können durch eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb des massgebenden Lohnbands, Wechsel des Lohnbandes oder mit einer Einmalzulage honoriert werden. *
3
Besonderen Verhältnissen bei einzelnen Personalkategorien kann durch Festlegung bestimmter Mechanismen für die individuelle Lohnerhöhung Rechnung getragen werden. Mangelhafte Leistung, Fähigkeit und Eignung sind in jedem Fall Hindernisse für eine Lohnerhöhung. *
4
Sinngemäss können auch Hilfskräften Lohnaufbesserungen gewährt werden.
5
Der Gemeinderat legt fest, welche Gesamtsumme für individuelle Lohnerhöhungen, Wechsel des Lohnbandes und Einmalzulagen zur Verfügung steht. Die Gesamtsumme entspricht der erwarteten Lohnentwicklung für gute Mitarbeitende und dem Beförderungsmechanismus der gemeindlichen Lehrpersonen. *

## Art. 49 Markt- oder Funktionszulage <strong>*</strong> {#art_49}

1
Damit die Gemeinde besonders geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in wichtiger Stellung zu gewinnen oder zu erhalten vermag, kann ausnahmsweise eine Marktzulage ausgerichtet werden. Die Zulage beträgt maximal 25 Prozent des Höchstsatzes des für die entsprechende Funktion massgebenden Lohnbands. *
2
Für die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben oder Funktionen kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden. *

## Art. 50 Lohnkürzung <strong>*</strong> {#art_50}

1
Bei ungenügender Leistung, Fähigkeit oder Eignung können unter Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine jederzeit Lohnerhöhungen ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden oder der Lohn herabgesetzt werden. *

## Art. 51 Anpassung an die Preisentwicklung {#art_51}

1
&hellip; *
2
Die Löhne werden jeweils auf Jahresanfang analog der kantonalen Regelung der Teuerung angepasst. *

## Art. 52 Familien- und Kinderzulage {#art_52}

1
Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine jährliche Familienzulage gemäss kantonaler Regelung, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: *
a) *
die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss Kinder- oder Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) beziehen;
b) *
die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss ganz oder vorwiegend für den finanziellen Unterhalt der Familie oder der eingetragenen Partnerschaft aufkommen;
c)
der Doppelbezug muss ausgeschlossen sein.
2
Verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Teilzeitbeschäftigung wird die Familienzulage ungeachtet der Anspruchsvoraussetzung des vorwiegenden Unterhalts der Familie oder der eingetragenen Partnerschaft anteilsmässig nach Massgabe ihres Teilpensums ausgerichtet, wenn beide Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner im Dienste der Gemeinde stehen oder wenn der andere Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner im Dienste des Kantons oder einer Institution tätig ist, deren Personalaufwand zu mindestens 50 Prozent vom Kanton subventioniert wird. Die Zulage darf für beide Ehegatten oder der eingetragenen Partnerinnen oder eingetragenen Partner zusammen den Betrag gemäss Abs. 1 nicht übersteigen.
3
In getrennter Ehe lebenden, verwitweten, geschiedenen und ledigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird diese Familienzulage ausgerichtet, sofern sie die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllen und mit ihren Kindern oder solchen des anderen Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einen gemeinsamen Haushalt führen. *
4
Wer für ein Kind oder mehrere Kinder dauernd sorgt, erhält für jedes Kind die Kinderzulage gemäss den Vorschriften des Gesetzes über die Kinderzulagen.
5
Umstände, die zu einer Änderung der Zulagenberechtigung führen, sind sofort nach deren Eintritt zu melden. Was durch die Verletzung dieser Meldepflicht zuviel bezogen wurde, ist zurückzuerstatten.

## Art. 53 <strong>*</strong> &hellip; {#art_53}

&hellip;

## Art. 54 Dienstaltersgeschenk {#art_54}

1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich bewährt haben, erhalten ein Dienstaltersgeschenk. Nach 10 und 15 Dienstjahren beträgt das Dienstaltersgeschenk je einen Viertel eines Monatslohns. Nach 20 Dienstjahren wird alle 5 Jahre ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe von je einem halben Monatslohn ausgerichtet. Massgebend ist der durchschnittliche effektive Monatslohn der letzten 2 Dienstjahre einschliesslich des Monats des Dienstjubiläums. Berechnungsgrundlage bildet der jeweilige Lohn einschliesslich Teuerungs- sowie Familien- und Kinderzulagen, jedoch ohne Berücksichtigung des 13. Monatslohns. *
2
Soweit der Dienst es gestattet, kann das Dienstaltersgeschenk als Urlaub bezogen werden. *
3
&hellip; *

## Art. 55 Besondere Entschädigungen {#art_55}

1
Die Gemeinde regelt die Spesen und Auslagen im Zusammenhang mit der Erfüllung dienstlicher Aufgaben. *
2
&hellip; *

## Art. 55a <strong>*</strong> Rechtsschutz und Kostenersatz {#art_55a}

1
Die Gemeinde gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unentgeltlich Rechtsschutz, wenn diese in Erfüllung ihrer Amtspflicht von Dritten für Folgen aus gesetzmässigen Handlungen verantwortlich gemacht werden oder in Ausübung des Dienstes zu Schaden kommen und Forderungen dafür gegenüber Dritten einzuklagen haben.
2
Ergibt das Verfahren, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, kann sie bzw. er zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden.

## Art. 56 Beiträge und Nebenleistungen {#art_56}

1
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können Nebenleistungen gewährt werden. Die Gemeinde regelt die Anspruchsberechtigung. *
2
Beiträge können gewährt werden für: *
a)
den Betrieb oder die Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
b)
Massnahmen und Leistungen zu Gunsten eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

## Art. 57 Krankheit und Unfall {#art_57}

1
Unbefristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, wenn sie ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung nachweisbar verhindert sind, Anspruch auf Lohnfortzahlung. Während 24 Monaten wird der volle Lohn ausgerichtet, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. *
2
Befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, wenn sie ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung nachweisbar verhindert sind, Anspruch auf vollen Lohn während eines Viertels der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. *
3
Beim Vorliegen besonderer Umstände, vor allem in Härtefällen oder bei sehr langer Dienstzeit, kann eine längerdauernde Lohnfortzahlung bewilligt werden.
4
Bei nachweisbarer Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls oder Berufskrankheit ohne grobes Selbstverschulden besteht Anspruch auf vollen Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. *

## Art. 57a <strong>*</strong> Pflichten bei Krankheit und Unfall {#art_57a}

1
Absenzen wegen Krankheit oder Unfall sind sofort zu melden. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, ist ein Arztzeugnis einzureichen, das sich über den Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausspricht. *
2
In begründeten Fällen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet werden, *
a) *
Arztzeugnisse früher als zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt einzureichen oder weitere Arztzeugnisse beizubringen;
b) *
sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch die Kantonsärztin bzw. den Kantonsarzt oder durch eine bzw. einen von der Gemeinde bezeichnete Ärztin bzw. bezeichneten Arzt zu unterziehen.
3
Wird gesundheitlich beeinträchtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über die Gemeinde oder dessen Versicherer (namentlich Pensionskasse, Unfallversicherung und dgl.) zwecks Unterstützung der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess oder Verhinderung der Invalidität ein Case Management angeboten, so sind sie im Rahmen der Treuepflicht zur Teilnahme und Mitwirkung verpflichtet. *
4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die zumutbaren Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere durch die Umsetzung der mit den vorgesetzten Stellen vereinbarten Massnahmen. *
5
Die Lohn- bzw. Lohnfortzahlung kann gekürzt oder eingestellt werden, wenn die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne zureichende Gründe *
a)
ärztliche Zeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig einreichen;
b)
die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigern, verzögern oder bei dieser nicht mitwirken;
c)
die Teilnahme oder Mitwirkung an einem Case Management verweigern; oder
d)
in anderer Weise ihren Mitwirkungspflichten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nicht nachkommen.

## Art. 58 Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen {#art_58}

1
Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Lohnfortzahlung gehen die Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung, einer von der Gemeinde abgeschlossenen Unfall- oder Krankenversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf die Gemeinde über. *
2
Werden wegen Krankheit oder Unfall Renten der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen, hat die Gemeinde das Recht, den Lohn, den sie trotz vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Renten beim Versicherer zurückzufordern. *

## Art. 59 Mutterschaftsurlaub {#art_59}

1
Den Mitarbeiterinnen wird unabhängig vom Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ein bezahlter Mutterschaftsurlaub gewährt. Dieser dauert *
a) *
16 Wochen, wenn am Tag der Niederkunft das Arbeitsverhältnis mindestens 2 Jahre bestanden hat;
b) *
8 Wochen, wenn am Tag der Niederkunft das Arbeitsverhältnis noch nicht 2 Jahre bestanden hat;
c) *
für neu eintretende Mitarbeiterinnen vom vertraglich festgelegten Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum 56. Tag nach der Niederkunft, wenn die Niederkunft kurz vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgte.
1a
Bei Hospitalisierung des Neugeborenen besteht zusätzlich Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub während der verlängerten Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung. *
2
Der Mutterschaftsurlaub beginnt in der Regel frühestens 4 Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft.
3
&hellip; *
4
Endet der bezahlte Mutterschaftsurlaub, bevor der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz) ausgeschöpft ist, wird den Mitarbeiterinnen unter Vorbehalt von Abs.1a zusätzlich bis zur Beendigung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung ein unbezahlter Urlaub gewährt, der nicht auf die Ferien angerechnet wird. Ein vollständiger bzw. teilweiser Verzicht auf den unbezahlten Urlaub bzw. eine vorzeitige Wiederaufnahme der Arbeit hat den Verlust des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung zur Folge und bedarf einer schriftlichen Erklärung der Mitarbeiterin. *
5
Soweit der Mutterschaftsurlaub in die Ferien fällt, werden diese angerechnet. Dabei darf jedoch der Ferienanspruch gemäss Art. 61 dieses Reglements nicht geschmälert werden. *

## Art. 59a <strong>*</strong> Vaterschaftsurlaub {#art_59a}

1
Der Mitarbeiter, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden 6 Monate wird, hat Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von 2 Wochen.
2
Der Vaterschaftsurlaub muss innert 6 Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.
3
Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.

## Art. 60 Obligatorische Dienstleistung {#art_60}

1
Während einer obligatorischen Dienstleistung (namentlich Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst, Zivildienst, Rotkreuzdienst, Beförderungsdienste) beziehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den vollen Lohn. *
2
Die Erwerbsausfallentschädigung fällt in die Gemeindekasse.
3
Der Lohn während freiwilligen Beförderungsdiensten kann, soweit er die Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters innert kurzer Zeit nach Beendigung des Dienstes gekündigt wird. *
4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die vorwiegend zu ihrer eigenen Ausbildung bei der Gemeinde tätig sind, wie Praktikanten etc., beziehen lediglich die Erwerbsausfallentschädigung. Der Anspruch der Lernenden richtet sich nach Abs.1 und 2. *

## Art. 61 Ferien {#art_61}

1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben pro Kalenderjahr folgenden Anspruch auf bezahlte Ferien: *
a) *
5 Arbeitswochen bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem sie das 49. Altersjahr erreichen;
b) *
6 Arbeitswochen ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 50. Altersjahr erreichen.

## Art. 62 Urlaub {#art_62}

1
Beim Vorliegen besonderer Umstände, vor allem aus gesundheitlichen oder familiären Gründen sowie zum Zwecke freiwilliger gemeinnütziger Dienstleistung, des Wohnungsumzugs oder der Weiterbildung, kann bezahlter oder unbezahlter Urlaub bewilligt werden. Der Urlaub kann ganz oder teilweise an die Ferien angerechnet werden. *
2
&hellip; *

## Art. 63 <strong>*</strong> &hellip; {#art_63}

&hellip;

## Art. 64 Förderung der Fort- und Weiterbildung {#art_64}

1
Die berufliche Fort- und Weiterbildung wird auf allen Stufen gefördert, soweit dies im Interesse der Gemeinde liegt. Die Gemeinde sorgt für ein angemessenes und zielgerichtetes Fort- und Weiterbildungsprogramm.

## Art. 65 Beurteilung von Mitarbeitenden {#art_65}

1
Leistung, Fähigkeit, Eignung und Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in angemessenen Zeitabständen zu beurteilen. *
2
Die periodischen Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bilden die Grundlage für eine Standortbestimmung, für die Beurteilung der Weiterbildungsbedürfnisse, für die Laufbahnplanung sowie für die fähigkeitsbezogene Funktionszuweisung und für den leistungsgerechten Lohn. *

## Art. 66 Gewährleistung {#art_66}

1
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein Mitspracherecht im Bereich der arbeitsrechtlichen Bedingungen gewährt, soweit sie davon allgemein betroffen sind.
2
Sie haben Anspruch auf Information. Die Wahrnehmung ihrer Interessen erfolgt durch Eingaben, Anregungen, Anträge und Vernehmlassungen sowie durch Verhandlungen zwischen Vertretern des Personals und der Gemeinde.

## Art. 67 Pensionskasse {#art_67}

1
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Beitritt zur kantonalen Pensionskasse gemäss den Vorschriften des Pensionskassengesetzes obligatorisch.
2
Zur Gewinnung besonders geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann sich die Gemeinde ausnahmsweise durch Einlagen in die Pensionskasse an den Kosten zur Vermeidung einer Schmälerung der Vorsorgeleistungen beteiligen. *

## Art. 68 Unfallversicherung {#art_68}

1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zu Lasten der Gemeinde gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen angemessen versichert, soweit sie nicht bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichert sind. Die Nichtbetriebsunfall-Versicherung kann von der Übernahme eines angemessenen Anteils der Prämien durch die Versicherten abhängig gemacht werden.
2
Der Abschluss der erforderlichen Versicherungsverträge ist Sache des Gemeinderates.

## Art. 69 Anwendbares Recht und Verfahren <strong>*</strong> {#art_69}

1
Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich die Rechtspflege nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).
2
Wird bei Beschwerden gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rechtsverletzung festgestellt, so sind mit dem Feststellungsentscheid gleichzeitig die gemäss diesem Reglement bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten finanziellen Leistungen zuzusprechen. Unter Vorbehalt der Nichtigkeit ist die Aufhebung der das Arbeitsverhältnis beendigenden Verfügung ausgeschlossen.
3
Das Verfahren ist rasch durchzuführen und, sofern es nicht mutwillig veranlasst wurde, bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 kostenlos. *
4
Bei zivilrechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich die Rechtspflege nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung.

## Art. 70 &hellip; {#art_70}

&hellip;

## Art. 71 Übergangsrecht {#art_71}

1
Ansprüche aus dem Wechsel vom zivilrechtlichen ins öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis gemäss Art. 4 berechnen sich ab Datum der Inkraftsetzung dieser Reglementsänderung. Eine Rückwirkung ist ausgeschlossen. *
2
Führt die Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäss Funktion mit Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (Art. 45 ff. dieses Reglements) dazu, dass ihr bisheriger Lohn über dem Maximalwert des entsprechenden Lohnbandes liegt, so erfolgt keine Lohnreduktion (Besitzstandswahrung). Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen nach Massgabe des neuen Lohnsystems auf Grund von Funktionsänderungen. *
3
Führt die Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. gemäss Funktion mit Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (Art. 45 ff. dieses Reglements) dazu, dass ihr bisheriger Lohn unter dem Minimalwert des entsprechenden Lohnbandes liegt, so ist ihr Lohn auf eine innerhalb des entsprechenden Lohnbands liegende Lohnhöhe anzuheben. *
4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (Art. 45 ff. dieses Reglements) Anspruch auf die Treue- und Erfahrungszulage und auch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) und/oder auf Kinder- und Familienzulage nach Art. 52 dieses Reglements hatten, haben weiterhin Anspruch auf den vor Inkrafttreten auf die vorgenannten Sozialzulagen entfallenden Anteil an der Treue- und Erfahrungszulage (Besitzstandswahrung). Dieser Anspruch auf den auf die Sozialzulagen entfallenden Anteil an der Treue- und Erfahrungszulage erlischt zeitgleich mit dem Ende des Anspruchs auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Familienzulagengesetz bzw. dem Ende des Anspruchs auf Kinder- und Familienzulage nach Art. 52 dieses Reglements. *
5
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innert 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Regelung über das Dienstaltersgeschenk (Art. 54 dieses Reglements) ihr 25., 30. oder 35. Dienstjahr erreichen, gelten die bisherigen Regelungen zum Dienstaltersgeschenk (befristete Besitzstandswahrung). *
6
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innert 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Regelung gemäss dem bisherigen Art. 48 und deren Beförderungsmechanismus in der Vollziehungsverordnung über offene Stufenanstiege sowie offene Anstiege von Treue- und Erfahrungszulagen verfügen, werden diese im bisherigen Umfang gewährt. *

## Art. 72 Vollzug {#art_72}

1
Der Gemeinderat erlässt zu diesem Reglement zusätzliche Bestimmungen. *
2
Soweit dieses Reglement nichts Anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dem Gemeinderat.
3
Der Gemeinderat sorgt für die rechtsgleiche Behandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
4
Die Verantwortung für die Verwaltungstätigkeit liegt beim Gemeinderat. Die unmittelbare Aufsicht wird von den einzelnen Abteilungsleitenden ausgeübt.

## Art. 72.a <strong>*</strong> Personalverantwortliche / Personalverantwortlicher {#art_72_a}

1
Die Personalverantwortliche bzw. der Personalverantwortliche betreut das Personalwesen der Gemeinde und unterstützt den Gemeinderat und die Abteilungsleitenden in personellen Angelegenheiten.
2
Soweit die Aufgaben dies erfordern, holt die Personalverantwortliche bzw. der Personalverantwortliche von den Abteilungsleitenden die notwendigen Informationen ein. Sie / Er nimmt Einsicht in die Daten des zentralen Personalinformationssystems.

## Art. 73–74 <strong>*</strong> &hellip; {#art_73}

&hellip;
