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title: "Verordnung zum Enteignungsgesetz"
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provisions: 18
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# Verordnung zum Enteignungsgesetz

## § 1 I. Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen {#par_1}

1. Enteignungsbann
1 Der Enteignungsbann (§ 26 Abs. 2 des G) ist auf Antrag des Enteigners im Grundbuch anzumerken.
2 Der Enteigner hat anzugeben, wann die Planauflage im Kantonsblatt angezeigt worden ist. Ist die
Planauflage unterblieben, so hat er die Bewilligung des Präsidenten der Expropriationskommission
zum abgekürzten Verfahren beizulegen oder anzugeben, wann die Auflage der Nutzungspläne öffentlich angezeigt worden ist (§ 25 des G).
3 Sind die Abtretungspflichtigen nicht auf den Enteignungsbann aufmerksam gemacht worden, so ist
ihnen eine Kopie des Antrages zuzustellen.
4 Wird die Anmeldung gegenstandslos, so hat der Enteigner die Löschung zu veranlassen. Versäumt er
dies, so veranlasst das Bau- und Verkehrsdepartement die Löschung.

## § 2 {#par_2}

2. Bauverbote
1 Bauverbote gemäss § 11a des Hochbautengesetzes 8). und den §§ 9 und 11 des Strassengesetzes 9)
werden auf Beschluss des Regierungsrates im Grundbuch angemerkt. Der Beschluss ist den Grundeigentümern zuzustellen.
2 Das Bau- und Verkehrsdepartement veranlasst die Löschung gegenstandslos gewordener Anmerkungen.

## § 3 {#par_3}

3. Verfahren und Gebühren
1 Für jeden betroffenen Grundeigentümer, für das Bau- und Verkehrsdepartement und die Stelle, die
das Begehren einreicht, ist dem Grundbuchamt eine Kopie des Beschlusses oder des Antrages beizulegen.
2 Das Grundbuchamt erhebt keine Gebühren.
1) Vom Bundesrat genehmigt am 17. 3. 1975.
2) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der
Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 78 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende Verordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1 Abs. 4; 2 Abs. 2; 3 Abs. 1; 11; 15 Titel und Einleitungs -
satz).
3) SG 740.100.
4) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100).
5) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100).
6) SG 153.800.
7) SR 725.11.
8) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100).
9) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100).
Enteignungsgesetz: Verordnung 740.110

## § 4 II. Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge {#par_4}

1. Zahlung
1 Der Enteigner überweist dem Betreibungs- und Konkursamt mit den erforderlichen Belegen sämtliche im Schätzungsverfahren rechtskräftig festgesetzten Enteignungsentschädigungen, sofern er sie den
Berechtigten nicht unmittelbar auszuzahlen hat (§ 41 des G).
2 Die in Vergleichen ausserhalb des Schätzungsverfahrens vereinbarten Entschädigungen (§ 36 des G)
kann er unter Beachtung der Vorschriften über die Verteilung (§§ 43–46 des G) direkt auszahlen. Er
ist jedoch berechtigt, auch diese Entschädigungen dem Betreibungs- und Konkursamt zur Verteilung
zu überweisen.

## § 5 {#par_5}

2. Provisorischer Grundbucheintrag
1 Der Enteigner übergibt dem Grundbuchamt den Entscheid oder Vergleich. Das Betreibungs- und
Konkursamt benachrichtigt das Grundbuchamt von der Zahlung.
2 Das Grundbuchamt trägt den Rechtserwerb provisorisch im Grundbuch ein.

## § 6 {#par_6}

3. Benachrichtigung der Enteigneten
1 Geht aus den ihm eingereichten Belegen nicht ohne weiteres hervor, wie die Entschädigung zu verteilen ist, so gibt das Betreibungs- und Konkursamt dem enteigneten Grundeigentümer und allen Berechtigten aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten von der Zahlung Kenntnis. Es teilt ihnen mit, wie es die Entschädigung verteilen wird, wenn sie innert zehn Tagen nicht Einspruch erheben.

## § 7 {#par_7}

4. Einsprachen, Verständigung
1 Wird Einspruch erhoben, so benachrichtigt das Betreibungs- und Konkursamt die Berechtigten, gegen die er sich richtet, und setzt ihnen eine Frist zu Gegenbemerkungen.
2 Wird der Einspruch nicht von allen Betroffenen anerkannt, so kann der Vorsteher des Betreibungs-
und Konkursamtes eine Vergleichsverhandlung ansetzen oder auf andere Weise versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.

## § 8 {#par_8}

5. Anfechtung des Verteilungsplanes
1 Für das Anfechtungsverfahren (§ 44 des G) gelten die Regeln der Zivilprozessordnung.
2 Gesuche um Verlängerung der Anfechtungsfrist (§ 44 Abs. 1 des G) sind an den Zivilgerichtspräsi -
denten zu richten.
3 Für die Vertretung der Beklagten im Anfechtungsprozess (§ 44 Abs. 2 des G) spricht der Zivilgerichtspräsident dem Betreibungs- und Konkursamt eine angemessene Entschädigung zu Lasten der
nach dem Kostenentscheid zahlungspflichtigen Prozesspartei zu.

## § 9 {#par_9}

6. Definitiver Grundbucheintrag
1 Nach Abschluss des Verteilungsverfahrens veranlasst der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes die wegen der Enteignung nötigen Änderungen von Grundbuch und Pfandtiteln.

## § 10 III. Stundung und Impropriationsvergütungen {#par_10}

1. Inhalt
1 Beschlüsse über die Stundung von Impropriationsvergütungen (§ 63 Abs. 2 des G) müssen folgende
Angaben enthalten:
a) die Sektion und die Nummer der belasteten Parzelle
b) den Gläubiger
c) den Schuldner
Enteignungsgesetz: Verordnung 740.110
d) den gestundeten Betrag
e) den neuen Fälligkeitstermin
f) den Zinssatz
g) den Beginn des Zinsenlaufes.

## § 11 {#par_11}

2. Das Verfahren
1 Der Stundungsbeschluss ist dem Bau- und Verkehrsdepartement oder dem Gemeinderat, den Gläubigern, den Schuldnern und dem Grundbuchamt zuzustellen. Dem Grundbuchamt sind Kopien für alle
Beteiligten beizulegen.
2 Das Bau- und Verkehrsdepartement oder der Gemeinderat veranlasst die Eintragung des gestundeten
Betrages im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Grundlast (§ 63 Abs. 2 des G). Das Grundbuchamt
trägt mit der Grundlast den Eigentumsübergang im Grundbuch ein.

## § 12 {#par_12}

3. Löschung
1 Nach der Zahlung hat der Impropriant die Löschung der Grundlast zu veranlassen. Für jeden Betei -
ligten ist dem Grundbuchamt eine Kopie der Löschungsbewilligung einzureichen.

## § 13 {#par_13}

4. Gebührenfreiheit
1 Für die Eintragung und Löschung der Grundlast im Grundbuch erhebt das Grundbuchamt keine Gebühren.
III.bis Vollzug
§ 13a *
1 Für den Vollzug des Gesetzes ist das Bau- und Verkehrsdepartement zuständig.

## § 14 IV. Gebühren {#par_14}

1. Gebührenschuldner
1 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren sind vorbehältlich anderer Regelung vom Enteigner zu entrichten.

## § 15 {#par_15}

2. Gebühren des Bau- und Verkehrsdepartements
1 Das Bau- und Verkehrsdepartement bezieht folgende Gebühren: 10)
a) für die Ermachtigung, fremden Besitz zu betreten (§ 19 des G) CHF 50
b) für den Entscheid über nötige Vorkehren (§ 21 des G) CHF 50
c) für die Prüfung der Enteignungs- und Impropriationsbegehren:
c1) für jeden Abtretungspflichtigen (§ 20 Abs. 2 lit. c des G) oder Impropriaten CHF 10
c2) mindestens aber CHF 100
c3) für die Beanstandung und erneute Prüfung eines Aktenstücks CHF 40
d) für die Planauflage (§§ 22 und 59 des G):
d1) für jeden Abtretungspflichtigen oder Impropriaten CHF 20
d2) mindestens aber CHF 200
d3) und höchstens CHF 2'000
e) für öffentliche Anzeigen (§ 22 des G): 50% mehr als die Publikationskosten
f) für persönliche Anzeigen (§§ 19, 22, 25 und 59 des G):
f1) für jede Anzeige CHF 5
f2) mindestens aber CHF 40
10) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.

## § 16 Enteignungsgesetz: Verordnung 740.110 {#par_16}

3. Gebühren des Regierungsrates
1 Für Entscheide über Einsprachen (§ 28 des G) erhebt der Regierungsrat Gebühren von CHF 50 bis
CHF 1'000, in besonderen Fällen bis zu CHF 2'000.

## § 17 {#par_17}

4. Gebühren der Expropriationskommission
1 Die Gebühren der Expropriationskommission und ihres Präsidenten für ihre Tätigkeit bemessen sich
nach dem für die Gerichte erster Instanz in Zivilsachen massgebenden Tarif. *
2 Über Auslagen (Zeugengelder und Kosten von Expertisen usw.) ist gesondert abzurechnen. Alle
anderen Kosten der Expropriationskommission und der Gerichtskanzlei werden mit der Gebühr abgegolten. *
3 Für die Gebühren des Verwaltungsgerichts gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz.

## § 18 {#par_18}

5. Gebühren und Auslagen des Betreibungs- und Konkursamtes
1 Das Betreibungs- und Konkursamt bezieht folgende Gebühren:
a) für die Prüfung und Auszahlung von Entschädigungen (§ 34 Abs. 2 und § 45 des G):
a1) je Anweisung ½‰
a2) mindestens aber CHF 50
a3) und höchstens CHF 1'000
b) für die Benachrichtigung der Beteiligten (§§ 6 und 7 dieser V):
b1) für jedes Schreiben CHF 5
b2) mindestens aber CHF 40
c) für seineVermittlungstätigkeit bei Uneinigkeit der Anspruchsberechtigten (§
43 des G und § 7 Abs. 2 dieser V): je nach Zeitaufwand CHF 50 bis CHF 500
d) für den Entwurf und die Auflage des Verteilungsplanes (§ 43 des G): für jeden Anspruch CHF 20
e) für die Erstellung und Zustellung vonAuszügen des Verteilungsplanes (§ 43
Abs. 2 des G): je Auszug CHF 5
f) für die Beurkundung von Verlusten der Pfandgläubiger (§ 45 Abs. 3 des G):
je Urkunde CHF 20
g) für die Grundbuch- und Titelbereinigung (§ 46 des G): für jeden zu ändernden Grundbucheintrag und jede zu ändernde Urkunde CHF 20
h) für die Ermahnung des Inhabers ausstehender Pfandtitel (§ 46 Abs.2 des G) CHF 20
2 Ausserdem hat der Enteigner die dem Betreibungs- und Konkursamt entstehenden Auslagen zu ersetzen.
3 Die Kosten für die Amortisation verlorener Pfandtitel trägt der Pfandgläubiger.
V. Aufgehobene und geänderte Erlasse
§ 19
1. folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1a) Verordnung vom 9. September 1896 betreffend Eintragung und Streichung provisorischer Bauverbote im Grundbuch;
1b) Verordnung vom 19. April 1899 betreffend die Auszahlung der Expropriationssummen und die grundbüchliche Fertigung in Expropriationssachen.
2. - 7.
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie tritt mit dem Enteignungsgesetz in Wirksamkeit. 11)
11) Wirksam seit 2. 4. 1975.
Enteignungsgesetz: Verordnung 740.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.12.1974 02.04.1975 Erlass Erstfassung KB 09.04.1975
03.08.1993 08.08.1993 § 17 Abs. 1 geändert -
03.08.1993 08.08.1993 § 17 Abs. 2 geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 13a eingefügt -
Enteignungsgesetz: Verordnung 740.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.12.1974 02.04.1975 Erstfassung KB 09.04.1975
§ 13a 09.12.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 17 Abs. 1 03.08.1993 08.08.1993 geändert -
§ 17 Abs. 2 03.08.1993 08.08.1993 geändert -
