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title: "Statut der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland"
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# Statut der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Dieses Statut regelt die Organisation der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw) und legt die Aufgaben und
Befugnisse der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen der
ipw fest.

## § 2 Zweck und Aufgaben der ipw {#par_2}

1 Die ipw
a. dient der integrierten psychiatrischen Versorgung, insbesondere für
die Regionen Winterthur und Zürcher Unterland,
b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,
c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens.
2 Sie kann mit der Universität Zürich, anderen Universitäten, den
Eidgenössischen Technischen Hochschulen und mit Fachhochschulen
Verträge über die Erbringung von Forschungs- und Lehrleistungen im
Gesundheitsbereich abschliessen.
Dotationskapital und

## § 3 eigene Mittel {#par_3}

Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das
Eigenkapital der ipw. Ausgaben können im Rahmen des gesetzlichen
Zwecks getätigt werden.
813.181 ipw-Statut
B. Organe und Gremien der ipw

## § 4 Spitalrat {#par_4}

1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der ipw. Er ist
verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und
die strategische Ausrichtung der ipw.
2 Der Spitalrat wählt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin oder einen
Vizepräsidenten und konstituiert sich auch im Übrigen selbst.
3 Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzordnung des Spitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.

## § 5 b. Aufgaben {#par_5}

1 Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. im Allgemeinen:
1. Umsetzung der vom Regierungsrat beschlossenen Eigentümerstrategie und Berichterstattung an die für das Gesundheitswesen
zuständige Direktion (§ 12 lit. a ipwG)
2. Festlegung und Überprüfung der Unternehmensstrategie (§ 12
lit. b ipwG), Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung,
3. Ernennung und Abberufung der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors und der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung
(§ 11 Abs. 2 lit. a ipwG),
4. Aufsicht über die Spitaldirektorin oder den Spitaldirektor und
die weiteren mit der Geschäftsführung betrauten Personen (§ 11
Abs. 2 lit. b ipwG),
5. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen
Direktionen des Regierungsrates (§ 13 lit. b ipwG),
6. Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung über die
Zusammenarbeit mit Dritten, insbesondere mit Hochschulen
gemäss § 11 Abs. 2 lit. f ipwG,
7. Beschluss über die Schaffung und Aufhebung von Versorgungsbereichen der ipw,
8. Festlegung von Leistungen, die über die Erfüllung der kantonalen
Leistungsaufträge hinausgehen (§§ 4 Abs. 3 und 13 lit. c ipwG),
9. Beschluss über Beteiligungen und Auslagerungen sowie Antragstellung zuhanden des Regierungsrates (§ 5 ipwG),
10. Verabschiedung des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und
des Antrags zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung
des Verlusts zuhanden des Regierungsrates (§ 14 ipwG),
11. Verabschiedung des Entschädigungsberichts und Antragstellung
zuhanden des Regierungsrates (§ 7 lit. f ipwG),
a. Allgemein
ipw-Statut 813.181
12. Antragstellung zuhanden des Regierungsrates betreffend die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals (§ 19 Abs. 2 ipwG),
13. Antragstellung zuhanden des Regierungsrates für finanzielle Beiträge nach § 19 Abs. 3 ipwG (§ 11 Abs. 2 lit. g ipwG),
14. Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements und
eines internen Kontrollsystems (§ 11 Abs. 2 lit. d ipwG),
15. jährliche Information des Regierungsrates über die mittelfristige Planerfolgsrechnung und die mittelfristige Planbilanz (§ 23
ipwG),
16. Genehmigung der Investitions- und Immobilienplanung einschliesslich An- und Vermietungen sowie Sicherstellung der Koordination der Immobilienplanung mit der strategischen Immobilienplanung des Regierungsrates (§ 22 ipwG),
b. im Bereich der Rechtsetzung:
1. Erlass des Spitalstatuts und des Personalreglements und Antragstellung zuhanden des Regierungsrates zur Genehmigung (§ 11
Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 7 lit. e ipwG),
2. Erlass seines Organisationsreglements, des Finanzreglements,
der Taxordnung und weiterer Reglemente in eigener Kompetenz
(§ 11 Abs. 2 lit. c und e ipwG).
c. im Bereich der Rechtspflege:
1. Behandlung von Rekursen gegen die Anordnungen der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors, der Geschäftsleitung und
weiterer zum Erlass von Anordnungen zuständiger Stellen (§ 25
Abs. 1 ipwG),
2. Überprüfung der Poolreglemente auf Verlangen der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber (§§ 5 Abs. 4 und 6 Abs. 3 Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 20065),
3. Behandlung von Begehren Dritter auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung gegenüber der ipw (§ 22 Abs. 1 lit. c
Haftungsgesetz vom 14. September 19694),
4. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen
gegen Angestellte der ipw (§ 18 lit. f Haftungsgesetz).
2 Der Spitalrat kann unter Vorbehalt der ihm vom Gesetz zugewiesenen, unübertragbaren Aufgaben:
a. Aufgaben an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates
delegieren,
b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
813.181 ipw-Statut

## § 6 Geschäftsleitung {#par_6}

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der
ipw und vertritt den Betrieb in operativen Angelegenheiten gegen aussen (§ 15 Abs. 1 ipwG).
2 Sie wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtbetriebs. Sie ist insbesondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben, für die Planung der Leistungen und Ressourcen sowie für deren Steuerung und
Kontrolle verantwortlich.

## § 7 b. Aufgaben {#par_7}

1 Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben
wahr:
a. im Bereich der operativen Führung:
1. Sicherstellung einer wirtschaftlichen und qualitativ hochstehenden Betriebsführung (§ 15 Abs. 3 lit. a ipwG),
2. Erlass einer vom Spitalrat zu genehmigenden Geschäftsordnung,
welche die interne Aufbau- und Ablauforganisation sowie die
Aufgaben und Kompetenzen innerhalb der ipw regelt,
3. interne und externe Kommunikation zum Betrieb in operativen
Angelegenheiten.
b. Vorbereitung und Antragstellung zu den Geschäften des Spitalrates,
soweit sie den Gesamtbetrieb der ipw betreffen,
c. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Vollzugsstellen bezeichnen,
d. alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ und keiner anderen Organisationseinheit der ipw übertragen sind.
2 Sie kann Teilaufgaben an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder
sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
c. Kommissionen und

## § 8 Ausschüsse {#par_8}

1 Die Geschäftsleitung kann Kommissionen und Ausschüsse
einsetzen.
2 Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.
d. Spitaldirektorin oder

## § 9 Spitaldirektor {#par_9}

1 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor trägt die Verantwortung für die operative Umsetzung der Leistungsaufträge der ipw
durch die Geschäftsleitung unter Beachtung des gesetzlichen Zwecks,
der Eigentümerstrategie des Regierungsrates und der Strategie sowie
der Beschlüsse des Spitalrates.
2 Sie oder er hat den Vorsitz der Geschäftsleitung und ist gegenüber
den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern weisungsbefugt (§ 15 Abs. 2
ipwG).
a. Allgemein
ipw-Statut 813.181
3 Sie oder er ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Spitalrates
unterstellt und informiert sie bzw. ihn regelmässig über den ordentlichen
Gang der Geschäfte. Bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information umgehend.

## § 10 C. Leistungseinheiten {#par_10}

1 Die ipw gliedert sich in Versorgungsbereiche und Supportdirektionen.
2 Die Versorgungsbereiche fassen die Behandlungsprozesse zusammen. Sie gliedern sich in Angebote und Stationen.
3 Die Supportdirektionen unterstützen die Versorgungsbereiche in
medizinisch-pflegerischer und ökonomisch-betrieblicher Hinsicht. Sie
gliedern sich in Abteilungen.
4 Der Spitalrat kann weitere Leistungseinheiten bestimmen.
D. Medizinische Dienstleistungen
Medizinische

## § 11 Tätigkeitsbereiche {#par_11}

1 Die medizinischen Tätigkeitsbereiche der ipw richten sich
nach den Leistungsaufträgen des Kantons und weiteren Vereinbarungen mit dem Kanton.
2 Der Spitalrat kann im Rahmen von § 4 Abs. 3 ipwG weitere Tätigkeitsbereiche bestimmen.
3 Die Geschäftsleitung legt das Angebot der einzelnen Versorgungsbereiche fest.

## § 12 Angebot {#par_12}

Die ipw erbringt medizinische Dienstleistungen stationär und
ambulant für Patientinnen und Patienten mit einer Versicherung gemäss
der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes oder einer freiwilligen Zusatzversicherung sowie für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler.

## § 13 E. Personalausschuss {#par_13}

1 Die ipw verfügt über einen Personalausschuss mit drei bis
sieben Mitgliedern. Das Personal wählt diese in geheimer Wahl auf eine
Amtsdauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.
813.181 ipw-Statut
2 Der Spitalrat erlässt ein Reglement mit den Aufgaben, Rechten
und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die
Personalkategorien.
F. Rechtspflege

## § 14 Rekursverfahren {#par_14}

Der Spitalrat ist Rekursinstanz bei:
a. Verfügungen der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors, der Geschäftsleitung und weiterer zum Erlass von Verfügungen zuständiger Stellen der ipw,
b. Verfügungen, die Organe, Organisationseinheiten oder Personen
gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen
Namen erlassen haben.

## § 15 b. Verfahrensleitung {#par_15}

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates leitet
das Rekursverfahren und trifft die prozessleitenden Anordnungen.
2 Sie oder er ist abschliessend zuständig für Entscheide über:
a. vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen,
b. den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
c. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,
d. die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
e. die Erledigung von Rekursverfahren, soweit allein über das Gesuch
um Zusprechung einer Parteientschädigung zu entscheiden ist,
f. die Erledigung von Rekursverfahren bei Rückzug oder Gegenstandslosigkeit eines Rekurses.
3 Sie oder er vertritt den Spitalrat in Rechtsmittelverfahren.
G. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 16 Inkrafttreten {#par_16}

Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
der Genehmigung durch den Regierungsrat2 in Kraft3.
a. Rekursinstanz
ipw-Statut 813.181

## § 17 Übergangsbestimmung {#par_17}

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden
Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zuständigkeiten richten sich nach diesem Statut.
1 OS 74, 608; Begründung siehe ABl 2019-10-11.
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 20. November 2019.
3 Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
4 LS 170.1.
5 LS 813.14.
6 LS 813.18.
