---
title: "Verordnung zum Gesetz für städtische Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen"
id: 5d5d32df-33f9-470a-a335-efffb198a01c
authority: bfs3901
place: "Chur"
applies_also_from: [gr, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "352"
publisher_url: https://www.chur.ch/_rte/information/115359
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/5d5d32df-33f9-470a-a335-efffb198a01c
language: de
in_force_from: 1993-07-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.chur.ch/_doc/395760
read_on: 2026-11-08
sha256: 72cf08100f0b4a975f591c3983ebf503e4f4187912e95d0152838ba257bdafce
provisions: 9
---

# Verordnung zum Gesetz für städtische Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen

## Art. 1 Beschlossen vom Gemeinderat am 25. Februar 1993 {#art_1}

Zuständigkeit
Der Vollzug des Gesetzes obliegt unter der Aufsicht des Stadtrates den
Sozialen Diensten.

## Art. 2 {#art_2}

Verfahren
Die Sozialen Dienste lassen durch die AHV-Zweigstelle gestützt auf die
kantonale Verfügung über Ergänzungsleistungen die erforderlichen Abklärungen und Berechnungen für die Ausrichtung von städtischen Zusatzleistungen
vornehmen und erlassen hierauf eine schriftliche, mit Rechtsmittelbelehrung
versehene Verfügung.

## Art. 3 {#art_3}

Anspruchsberechtigung
a) Beginn
Bei Wohnsitznahme in Chur beginnt die Anspruchsberechtigung im nächstfolgenden Monat nach Anmeldung bei den Einwohnerdiensten.

## Art. 4 {#art_4}

b) Ende
Die Anspruchsberechtigung endet mit dem Dahinfallen der kantonalen Ergänzungsleistungen oder auf Ende des Monates, in dem der Wohnsitz Chur
aufgegeben wird.

## Art. 5 {#art_5}

Berechnungsgrundlagen
1 Die Berechnung der Zusatzleistungen basiert auf den von der kantonalen
Ausgleichskasse bereits überprüften Grundlagen.
2 Nimmt die kantonale Ausgleichskasse aufgrund veränderter Verhältnisse
eine Neuberechnung vor, so werden die Zusatzleistungen entsprechend angepasst.
1-3 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008; vom Stadtrat mit
Beschluss vom 26. Mai 2008 (SRB 372) auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt
352 $$$
2 1.7.2008

## Art. 6 {#art_6}

Auszahlung
1 Die städtischen Zusatzleistungen werden vierteljährlich am Ende des
Quartals im März, Juni, September und Dezember ausbezahlt.
2 Die Auszahlung erfolgt auf ein von der Bezügerin oder vom Bezüger bezeichnetes Konto.1
3 Die Auszahlung an Dritte ist entsprechend der kantonalen Erlasse über die
Ergänzungsleistungen möglich.

## Art. 7 {#art_7}

Übergangsbestimmung
Die städtischen Zusatzleistungen werden nach Inkrafttreten des Gesetzes
erstmals Ende September 1993 für das dritte Quartal 1993 ausgerichtet.

## Art. 8 {#art_8}

Rückerstattung
1 Zu Unrecht bezogene Leistungen sind ab Bezug mit 5 % Zins zurückzuerstatten.
2 Trifft die kantonale Ausgleichskasse wegen zu Unrecht bezogener Leistungen eine Rückerstattungsverfügung, gilt diese sinngemäss auch für die
städtischen Zusatzleistungen.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
Diese Vollziehungsverordnung tritt mit der Annahme des Gesetzes am 1.
Juli 1993 in Kraft.
1 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008; vom
Stadtrat mit Beschluss vom 26. Mai 2008 (SRB 372) auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt
