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title: "Empfehlung Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz zur Vereinfachung bestimmter Veterinärkontrollen bei der Durchfuhr von Drittlandserzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Europäische Gemeinschaft in die Schweiz"
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# Empfehlung Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz zur Vereinfachung bestimmter Veterinärkontrollen bei der Durchfuhr von Drittlandserzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Europäische Gemeinschaft in die Schweiz

## Empfehlung Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz zur Vereinfachung bestimmter Veterinärkontrollen bei der Durchfuhr von Drittlandserzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Europäische Gemeinschaft in die Schweiz {#text}

0.631.242.051 (Stand am 1. Mai 2001)
0.631.242.051
AS 2001 1165
Empfehlung Nr. 1/2000
des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz
zur Vereinfachung bestimmter Veterinärkontrollen bei der Durchfuhr von Drittlandserzeugnissen tierischen Ursprungs
durch die Europäische Gemeinschaft in die Schweizvom 20. Dezember 2000 (Stand am 1. Mai 2001)
Der Gemischte Ausschuss
gestützt auf das Abkommen vom 21. November 1990 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr, insbesondere auf die Artikel 5, 11 Absatz 1 und 17 Absatz 1,
in der Erwägung, dass es notwendig ist, bestimmte Veterinärkontrollen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus einem Drittland durch die Gemeinschaft in die Schweiz befördert werden, zu erleichtern
empfiehlt den Vertragsparteien des Abkommens:
eine Zusammenarbeit der zuständigen Veterinärbehörden beider Parteien in Rahmen der Ausgangskontrollen von Durchfuhrsendungen, die unter die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen fallen. Für diese Zusammenarbeit gilt das im Anhang vorgesehene Verfahren.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2000.
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende: A. Wiedow
Anhang
SR 0.631.242.05
Anwendung der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2
Buchstabe e der Richtlinie 97/78/EG des Rates1. Das in diesem Anhang beschriebene Verfahren gilt für folgende Grenzkontrollstellen:
– Frankreich:
Saint-Julien/Bardonnex
– Frankreich:
Saint-Louis/Bâle
– Deutschland:
Weil am Rhein/Basel
– Deutschland:
Konstanz -Autobahn/Kreuzlingen
– Deutschland:
Bietingen/Thayngen
– Italien:
Ponte Chiasso/Chiasso
– Italien:
Gran San Bernardo/Pollein.
2. Das Verfahren gilt für alle tierischen Erzeugnisse mit Ausnahme von Milch und Milcherzeugnissen, Eiern und Eierzeugnissen und Honig.
3. Bei der Eingangskontrolle von Sendungen in die Schweiz durch die schweizerischen Veterinärbehörden nehmen diese die Anhang B-Bescheinigungen in Empfang, die die Sendungen begleiten. Die Behörden prüfen in jedem Fall auch die Übereinstimmung zwischen den Anhang B-Bescheinigungen und den Erzeugnissen.
4. Grundsätzlich treffen der amtliche Tierarzt der Gemeinschaftsgrenzkontrollstelle und der amtliche Tierarzt der Schweiz, der mit der Koordinierung einer Grenzkontrollstelle betraut ist, zweimal pro Woche zusammen, um– die von den Eingangsgrenzkontrollstellen erhaltenen Angaben des informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) sowie die unter Nummer 3 genannten Anhang B-Bescheinigungen zu prüfen,
– alle Probleme im Zusammenhang mit dem in diesem Anhang vorgesehenen Durchfuhrverfahren zu prüfen und zu erörtern.
