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title: "Verordnung über die Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht für Schiffe"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht für Schiffe

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren
Gewässer vor der Einbringung von invasiven aquatischen Neobiota, die
durch Schiffe verschleppt werden können.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für immatrikulationspflichtige Schiffe, die in einem schiffbaren Gewässer des Kantons Nidwalden stationiert oder eingesetzt werden.
2 Sie gilt nicht:
1. bei dringlichen Ernstfällen für Schiffe von Organisationen, die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen;
2. für Stehpaddelbretter (Stand-Up-Paddle-Board) oder vergleichbare Schiffe nach Vorgaben des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden / Nidwalden (VSZ).
3 Vorbehalten bleiben die ergänzenden sowie abweichenden Bestimmungen des Bundes und in interkantonalen Vereinbarungen.
1) NG 654.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
654.12
2 Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht

## § 3 {#par_3}

Meldepflicht
1 Halterinnen und Halter haben die Umsetzung ihres Schiffs in ein anderes Gewässer dem VSZ über ein elektronisches Meldesystem zu melden.
2 Als Umsetzung gilt:
1. die Einwasserung in ein Gewässer im Kanton, wenn das Schiff
vorher in einem anderen Gewässer lag;
2. die Auswasserung aus einem Gewässer im Kanton, wenn das
Schiff in ein anderes Gewässer eingewassert werden soll.
3 Die Meldung hat vor der Einwasserung beziehungsweise umgehend
nach der Auswasserung zu erfolgen.

## § 4 {#par_4}

Einwasserungsbewilligung
1 Schiffe benötigen zur Einwasserung gemäss § 3 Abs. 2 Ziff. 1 eine Bewilligung des VSZ (Einwasserungsbewilligung).
2 Das VSZ erteilt die Einwasserungsbewilligung, wenn:
1. das Schiff durch eine autorisierte Reinigungsstelle fachgerecht
gereinigt wurde und dies mit einem gültigen Nachweis belegt
wird; und
2. die Einwasserung ordnungsgemäss gemeldet wurde.
3 Vorbehalten bleiben weitere Anforderungen nach der eidgenössischen
und kantonalen Gesetzgebung.
4 Die Einwasserungsbewilligung wird formlos und kostenlos auf elektronischem Weg ausgestellt. Bei Abweisung eines Gesuchs können die
Halterinnen und Halter eine Verfügung verlangen.
5 Einwasserungsbewilligungen haben Gültigkeit bis eine Auswasserung
gemäss § 3 Abs. 2 Ziff. 2 erfolgt.
6 Das VSZ führt ein Verzeichnis der Schiffe mit einer Einwasserungsbewilligung. Die Vollzugsinstanzen, die Polizei sowie die betreuten Einwasserungsstellen haben auf das Verzeichnis elektronisch Zugriff.

## § 5 {#par_5}

Reinigungsstellen
1 Autorisierte Reinigungsstellen haben eine fachgerechte Reinigung der
Schiffe sicherzustellen und stellen nach der Reinigung einen elektronischen Nachweis (Reinigungsnachweis) aus.
654.12
2 Die Entwässerungssysteme der Reinigungsstellen haben dem Stand
der Technik zu entsprechen.
3 Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständig für die Autorisierung der
Reinigungsstellen.
4 Es führt ein elektronisches, öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den
autorisierten Reinigungsstellen.

## § 6 {#par_6}

Betreute Einwasserungsstellen
1 Betreute Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass bei der
Einwasserung von Schiffen die Einwasserungsbewilligung vorliegt. Liegt
diese nicht vor, ist die Einwasserung zu verweigern.

## § 7 {#par_7}

Aufsicht, Kontrolle
1 Das Amt für Umwelt und Energie beaufsichtigt die Reinigungs- und die
Einwasserungsstellen.
2 Es ist befugt Schiffe, Reinigungs- und Einwasserungsstellen zu
kontrollieren und kann Dritte mit der Kontrolltätigkeit beauftragen.
3 Es hat insbesondere zu kontrollieren, ob die Reinigungsstellen fachgerechte Reinigungen vornehmen und die Entwässerungssysteme dem
Stand der Technik entsprechen.
3 Übergangsbestimmung

## § 8 {#par_8}

Übergangsbestimmung
1 Halterinnen und Halter haben immatrikulierte Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in einem Gewässer im Kanton lagen,
innert zweier Monate seit Inkrafttreten dieser Verordnung über ein elektronisches Meldesystem dem VSZ zu melden.
2 Das VSZ erteilt für diese Schiffe auf elektronischem Weg eine formlose Einwasserungsbewilligung.
654.12
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.06.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung 2024-022
654.12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.06.2024 01.08.2024 Erstfassung 2024-022
