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title: "Museum Aargau Benutzungs- und Gebührenreglement Schloss Lenzburg"
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# Museum Aargau Benutzungs- und Gebührenreglement Schloss Lenzburg

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495.237
Museum Aargau
Schloss Lenzburg
CH-5600 Lenzburg
Tel. +41 (0)62 888 48 40
Fax +41 (0)62 888 48 41
Museum Aargau
Benutzungs- und Gebührenreglement Schloss Lenzburg 1
gestützt auf § 17 Abs. 3 des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009 2
1. Allgemeines
Das Schloss Lenzburg ist ein Denkmal von nationaler Bedeutung. Seine geschichtliche Bausubstanz
darf durch die Nutzung in keiner Weise beeinträchtigt werden.
Die dem Museum Aargau von der Stiftung Schloss Lenzburg zugeteilten Lokalitäten werden primär
museal genutzt. Das Museum Aargau entscheidet über die Art der Benutzung und den Betrieb.
2. Museum
2.1. Öffnungszeiten
Museum und Schloss Lenzburg sind in der Regel vom 1. April bis 31. Oktober von 10.00 bis 17.00 Uhr
täglich ausser Montag dem Publikum zugänglich.
An allgemeinen Feiertagen ist das Museum geöffnet.
Befristete Abweichungen und Schliesstage an Feiertagen etc. werden von der Museumsdirektion
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
2.2. Eintritt
Für den Besuch von Schloss und Museum wird eine Eintrittsgebühr erhoben (siehe Ziffer 4.2.).
An ausgewählten Tagen (Internationaler Museumstag, Spezialveranstaltungen etc.) können keine,
reduzierte oder erhöhte Eintrittsgebühren erhoben werden.
2.3. Geschichtsvermittlung
Es werden Führungen und Geschichtsvermittlungsprogramme angeboten (siehe Ziffer 4.3.).
1 Stand 1. Januar 2015; AGS 2014/6-4 / AGS 2014/6-22
2 SAR 495.200
AGS 2014/6-4
2.4. Sonderöffnungen
Besuche und Führungen ausserhalb der Öffnungszeiten sind auf Anfrage möglich (siehe Ziffer 4.4.).
Anfragen sind schriftlich einzureichen. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über
Sonderöffnungen.
2.5. Aufsichten
Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist strikte Folge zu leisten. Wer die Anweisungen nicht
befolgt, kann aus Schloss und Museum weggewiesen werden.
2.6. Verbote
Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen des Schlosses und Nebengebäuden strikte untersagt.
Tiere dürfen nicht ins Schloss mitgenommen werden. Assistenzhunde im Einsatz sind zugelassen.
3. Veranstaltungen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
Als Veranstalter von öffentlichen kulturellen Anlässen tritt das Museum Aargau auf. Es kann die
Veranstaltung Dritten übertragen.
Das Schlosscafé und der Rosengarten können von Dritten für Apéros und andere Anlässe bis 50
Personen gemietet werden (siehe Ziffer 4.5.). Auf Gesuch hin können auch andere Anlageteile
genutzt werden.
Die Veranstaltungen und Anlässe haben auf den primären Charakter von Schloss und Museum sowie
auf die besondere Ambiance Rücksicht zu nehmen.
Gesuche sind beim Museum Aargau schriftlich einzureichen. Das Museum Aargau entscheidet
abschliessend über die Bewilligung von Veranstaltungen, Anlässen und die Vermietung der
Lokalitäten. Das Benutzungs- und Gebührenreglement ist integrierender Bestandteil der Verträge mit
Dritten. Die Nutzungsbedingungen sind immer einzuhalten.
3.2. Nutzungsbestimmungen
3.2.1. Museumsbetrieb und Räumlichkeiten
Veranstalter und deren Gäste haben in jedem Fall auf den ordentlichen Museumsbetrieb Rücksicht zu
nehmen.
3.2.2. Verpflegung und Picknick
Für die Verpflegung der Gäste hat der Veranstalter einen der Vertragscaterer von Schloss Lenzburg
(Stiftung) oder bei kleineren Gruppen das Schlosscafé (bis 30 Personen) zu berücksichtigen. Es ist
nicht gestattet, Getränke und Esswaren selber mitzubringen.
Privatpersonen und Schulklassen ist picknicken an den vorgesehenen Stellen erlaubt. Der
Kundendienst und das Kassenpersonal erteilen Auskunft über die dafür verfügbaren Orte.
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3.2.3. Personal
Bei allen Veranstaltungen und Anlässen ist für die ganze Dauer inklusive Vorbereitung von der
Betriebsleitung autorisiertes Aufsichts- oder Servicepersonal anwesend, welches nach Tarif zu
entschädigen ist (siehe Ziffer 4.5.3.). Den Weisungen des Personals ist strikte Folge zu leisten.
3.2.4. Dekorationen
Das Anbringen von Dekorationen an Wänden, Pfeilern und Decken ist nicht gestattet.
3.2.5. Brandgefahr
Offenes Feuer und das Abbrennen von Feuerwerk ist auf dem gesamten Schlossareal untersagt. Eine
Ausnahmebewilligung zum Grillieren im Schlosshof (Catering) erteilt die Betriebsleitung.
Selbständiges Grillieren ist nur bei den dafür vorgesehenen Grillstellen rund um das Schloss erlaubt.
3.2.6. Parkplätze
Die Fahrzeuge sind ausschliesslich auf den öffentlichen Parkplätzen abzustellen. Die Anfahrtswege
des Schlosses dürfen nur zum Aus- und Einsteigenlassen von gehbehinderten Personen sowie zum
Ein- und Ausladen von Waren befahren werden.
3.2.7. Sicherheit und Hygiene
Die Sicherheitskonzepte des Betriebs gelten als Minimalstandard. Erweiterte Regelungen sind mit
dem Museum Aargau abzusprechen. Die gesetzlichen Vorgaben sind immer einzuhalten.
3.2.8. Film- oder Fotoaufnahmen
Für Aufnahmen, die veröffentlicht werden, bedarf es einer Bewilligung des Museum Aargau. Der
Zweck und die weitere Verwendung der Aufnahmen sind dem Museum Aargau frühzeitig schriftlich
bekannt zu geben. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über die Bewilligung der
Aufnahmen. Allfällige Kosten werden in Absprache mit dem Museum berechnet.
3.2.9. Haftung
Der Kanton lehnt bei Unfällen und bei Beschädigungen jede Haftung ab. Für Schäden an Gebäude
und Mobiliar haftet gegenüber dem Kanton der Veranstalter beziehungsweise der Mieter. Der
Abschluss einer Haftpflicht- und Veranstaltungsversicherung wird dringend empfohlen.
4. Eintritte und Gebühren (in Franken)
4.1. Allgemeine Bestimmungen
Ist für eine Leistung nachfolgend keine Gebühr festgelegt, wird sie einer vergleichbaren Position
zugeordnet oder nach Aufwand berechnet.
Bei personellen Leistungen wird im Minimum eine halbe Stunde verrechnet. Es wird auf die halbe
Stunde aufgerundet abgerechnet.
4.2. Eintritte
Für Gruppen ab zehn zahlenden Personen gilt der Kollektiveintritt. Museumspässe (SMP/MPM)** sind
anrechenbar. Unentgeltliche Eintritte und Kinder unter vier Jahren sind nicht anrechenbar.
**SMP = Schweizerischer Museumspass (Raiffeisen etc.)
MPM = Museumpass Musée
AGS 2014/6-4
Menschen mit Behinderung bezahlen jeweils den Kollektiveintritt, eine betreuende Begleitperson ist
unentgeltlich.
4.2.1. Einzeleintritte
Museumseintritt (Museum, Ritterhaus, Hof, Garten)
pro Person pro Familie
Erwachsene 14.00
Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 10.00
Kinder (4–16 Jahre) 8.00
Familienticket A (2 Erw. + maximal 5 Kinder) 35.00
Familienticket B (1 Erw. + maximal 5 Kinder) 25.00
Hofeintritt (Ritterhaus, Hof, Garten)
pro Person
Erwachsene 5.00
Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 4.50
Kinder (4–16 Jahre) 2.50
Kombieintritt Schlösserpass Museum Aargau (Museumseintritt Schloss Lenzburg, Schloss
Hallwyl, Schloss Wildegg)
pro Person pro Familie
Erwachsene 34.00
Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 24.00
Kinder (6–16 Jahre) 19.00
Familienticket A (2 Erw. + maximal 5 Kinder) 79.00
Familienticket B (1 Erw. + maximal 5 Kinder) 59.00
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4.2.2. Kollektiveintritte
Museumseintritt Kollektiv (Museum, Ritterhaus, Hof, Garten)
pro Person
Erwachsene 10.00
Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 8.00
Kinder (4–16 Jahre) 4.00
Hofeintritt Kollektiv (Ritterhaus, Hof, Garten)
pro Person
Erwachsene 3.50
Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 3.00
Kinder (4–16 Jahre) 1.50
4.3. Führungen und Workshops
Führungen für Gruppen mit maximal 25 Personen. Bei allen Führungen und Workshops wird zuzüglich
der Eintritt (siehe Ziffer 4.2.) erhoben. Bei Schulklassen sind zwei Begleitpersonen unentgeltlich,
weitere Personen werden verrechnet.
Die Gebühren für Führungen richten sich nach Länge des Angebots.
Führungen 80.00 – 170.00
Die Gebühren für Spezialführungen und Workshops richten sich nach Länge des Angebots, benötigter
Infrastruktur, anfallenden Materialkosten sowie personellem Aufwand.
Spezialführungen und Workshops 130.00 pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter und
Stunde (minimal 130.00) zuzüglich
Sachkosten
4.4. Sonderöffnungen
Sonderöffnung des Museums (ohne Schlosscafé) 120.00 pro Stunde (inklusive einer Aufsicht)
zusätzliche Aufsichten 50.00 pro Aufsicht
und Stunde
Anzahl Aufsichten nach Aufwand
Die Gebühren verstehen sich zuzüglich des jeweiligen Eintritts pro Person beziehungsweise
Kollektiveintritt ab zehn Personen.
4.5. Vermietungs- und Anlassgebühren
Vermietungen und Anlässe sind bei schönem Wetter im Rosengarten, bei schlechtem Wetter in den
Innenräumen des Schlosscafés möglich. Die Zuteilung der Räume / Plätze erfolgt durch das Museum
Aargau.
AGS 2014/6-4
4.5.1. Mieten
In der Miete inbegriffen sind die Bereitstellung von Mobiliar und Bestuhlung, das Abräumen und die
Reinigung. Ausserordentliche Aufwände werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es gilt der
Stundenansatz für Anlässe.
Vermietungen für Gruppen bis 120 Personen 45.00 - 80.00 / Stunde
Gebühr nach Personenanzahl, Aufwand und Dauer
Angebot gemäss Vereinbarung mit dem Schlosscafé.
4.5.2. Anlässe und Apéros im Schlosscafé
Angebot nach Vereinbarung mit dem Schlosscafé. Mitarbeiterkosten werden nach Aufwand in
Rechnung gestellt. Ausserordentliche Aufwände werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
4.5.3. Stundenansätze Anlässe
Mitarbeiterin/Mitarbeiter pro Stunde 50.00
4.6. Annullierungen
Bei Annullierungen von Führungen und Vermittlungsangeboten wird wie folgt Rechnung gestellt:
- weniger als 15 Tage vor dem reservierten Termin: Annullierungsgebühr von Fr. 100.00,
beziehungsweise volle Gebühr bei Angeboten unter Fr. 100.00,
- bei Absage oder Fernbleiben am Tag des Angebots: Angebotsgebühr ohne Eintritte. Bei
Verspätung am Tag des Angebots besteht kein Anspruch auf die volle Dauer des Angebots.
Bei Annullierungen von Sonderöffnungen, Vermietungen, Veranstaltungen und Anlässen wird wie folgt
Rechnung gestellt:
- 60 bis 15 Tage vor dem reservierten Termin: Annullierungsgebühr von Fr. 100.00,
- weniger als 15 Tage vor dem reservierten Termin: 50% der Gesamtkosten inklusive
vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung),
- bei Absage oder Fernbleiben am reservierten Termin werden die Gesamtkosten inklusive
vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung) in Rechnung gestellt.
5. Schlussbestimmung
Bei vertraglichen Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Lenzburg.
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6. Inkrafttreten
Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
Wildegg, 17. Oktober 2014 Museum Aargau
Jörn Wagenbach
Ziffer 4 vom Regierungsrat am 5. November 2014 genehmigt.
