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title: "Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (VLT)"
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# Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (VLT)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis folgender
Personalgruppen:
a. Angestellte der städtischen Volksschule:
1. das vom Stadtrat bezeichnete Führungspersonal sowie
die Lehrpersonen der Sonderschulen,
2. das vom Stadtrat bezeichnete Führungspersonal sowie
die Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und
Psychomotorik,
3. die gemäss kommunalem Recht zu beschäftigenden
Lehrpersonen weiterer gesamtstädtischer Angebote,
4. die gemäss kommunalem Recht zu beschäftigenden
Lehrpersonen der Regelschulen,
5. die Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schul
sports;
b. Angestellte von MKZ:
das vom Stadtrat bezeichnete Führungspersonal sowie die
Lehrpersonen.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 1107 vom 19. Dezember 2018.
Gegenstand,
Geltungs
bereich
2Verordnung über das Arbeitsverhältnis
2 Art. 5, 7, 22, 27, 28 und 28a finden auch auf die nach kanto
nalem Recht beschäftigten Schulleiterinnen und Schulleiter der
Regelschulen und die nach kantonalem Recht beschäftigten

## Art. 2 Lehrpersonen Anwendung.3 {#art_2}

1 Enthält diese Verordnung keine Regelung und wird nicht
auf das städtische Personalrecht verwiesen, richtet sich das Ar
beitsverhältnis der ihr unterstehenden Personen sinngemäss
nach dem kantonalen Lehrpersonalrecht der Volksschule. Auf
das Führungspersonal sind sinngemäss dessen Bestimmungen
für die Schulleiterinnen und Schulleiter anwendbar.
2 Vorbehalten bleiben Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 32
Abs. 2.

## Art. 3 {#art_3}

In dieser Verordnung bedeuten:
a. Städtische Volksschule: Gesamtheit der von der Stadt ge
führten Regelschulen und Sonderschulen sowie der weite
ren städtischen Angebote gemäss Volksschulgesetz;
b. MKZ: von der Stadt geführte Musikschule Konservatorium
Zürich;
c. Departement: das für die städtische Volksschule oder für
MKZ zuständige Departement.

## Art. 4 {#art_4}

1 Über die Schaffung von Stellen für die Personalgruppen
gemäss Art. 1 Abs. 1 entscheidet der Stadtrat auf Antrag der ge
mäss Gemeindeordnung zuständigen Schulbehörde.
2 Der Stadtrat kann die Kompetenz zur Schaffung von Stellen an
die Anstellungsinstanzen delegieren.
3 Die Bewirtschaftung des Stellenplans richtet sich im Übrigen
nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

## Art. 5 {#art_5}

1 Über die Schaffung von Stellen für die Personalgruppen
gemäss Art. 1 Abs. 2 entscheidet die Schulpflege im Rahmen
des kantonalen Lehrpersonalrechts, soweit dieses die Stellen
nicht zwingend vorschreibt.
2 Die Schulpflege kann die Kompetenz zur Schaffung von Stellen
an die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden
delegieren.
3 Fassung gem. GRB vom 31. Januar 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025
(STRB Nr. 2883/2024).
Verhältnis zum
kantonalen
Lehrpersonal
recht und zum
städtischen
Personalrecht
Begriffe
Stellen
a. Kommunale
Stellen
b. Kantonale
Stellen
3Verordnung über das Arbeitsverhältnis

## Art. 6 B. Arbeitsverhältnis {#art_6}

1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel durch Verfügung
begründet.
2 Die Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag ist zulässig für:
a. nicht vollamtliche Dozentinnen und Dozenten;
b. Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird;
c. Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports.
3 Im Übrigen ist die vertragliche Anstellung nur ausnahmsweise
zulässig für:
a. die Ausübung von Spezialfunktionen;
b. Anstellungen, in denen zwingend von diesem Personalrecht
abgewichen werden muss.
4 Mit einer Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag kann
hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für die Berufsaus
übung, des Lohns, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendi
gung des Arbeitsverhältnisses von dieser Verordnung und den
zugehörigen Ausführungsbestimmungen abgewichen werden.
5 Der Stadtrat kann Rahmenbedingungen für die vertragliche
Anstellung festlegen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Anstellungsinstanzen sind:
a. die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde
für folgende im Schulkreis beschäftigte Angestellte der
städtischen Volksschule:
die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Lehrperso
nen der Regelschulen;
b. die Dienstchefin oder der Dienstchef der für den betreffen
den Sachbereich zuständigen Dienstabteilung für folgende
Angestellte der städtischen Volksschule:
1. das Führungspersonal sowie die Lehrpersonen der
Sonderschulen,
2. das Führungspersonal sowie die Therapeutinnen und
Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik,
3. die Lehrpersonen weiterer gesamtstädtischer Angebote,
4. die Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schul
sports;
Entstehung
Anstellungs
instanzen
4Verordnung über das Arbeitsverhältnis
c. die Dienstchefin oder der Dienstchef von MKZ für folgende
Angestellte von MKZ:
das Führungspersonal sowie die Lehrpersonen.
2 Die Anstellungsinstanzen üben die Rechte und Pflichten des
Arbeitgebers aus, soweit der Stadtrat nichts anderes bestimmt.
3 Sie sind ermächtigt, ihre Entscheidungsbefugnisse im Rahmen
von Vorgaben des Stadtrats an ihnen unterstellte Angestellte zu
übertragen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Personaladministration für die in den Schulkreisen
beschäftigten Angestellten der städtischen Volksschule erfolgt
nach Massgabe eines vom Stadtrat festgelegten Aufgabenkata
logs durch das Departement.
2 Die mit der Personaladministration gemäss Abs. 1 betrauten
Stellen des Departements und der Anstellungsinstanz geben
einander die für die Personaladministration erforderlichen Per
sonendaten, einschliesslich besonderer Personendaten, be
kannt.
3 Für die gesamtstädtische Personal und Lohndatenbearbeitung
und die Zusammenarbeit der dafür zuständigen Stellen mit dem
Departement und den Anstellungsinstanzen gelten die Bestim
mungen des städtischen Personalrechts.
4 Im Übrigen erfolgt die Personaladministration in Verantwortung
der Anstellungsinstanz, sofern der Stadtrat nichts anderes be
stimmt.

## Art. 9 {#art_9}

Der Stadtrat erlässt Vorschriften über die Zulassung zur
Berufsausübung, soweit diese nicht durch kantonales Recht ge
regelt wird.

## Art. 10 {#art_10}

1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet be
gründet.
2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind für längstens ein Jahr zu
lässig.
3 Wird das befristete Arbeitsverhältnis darüber hinaus verlän
gert, wird es unter Vorbehalt von Abs. 4 zu einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis.
4 Angestellte mit zeitlich begrenzten Aufgaben wie Vikariate oder
die Erteilung von Einzelunterricht können über einen längeren
Zeitraum sowie wiederholt befristet angestellt werden.
Personal
administration
Ausbildungs
anforderungen
Dauer der
Anstellung
5Verordnung über das Arbeitsverhältnis

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Anstellung erfolgt mit einer Probezeit gemäss kan
tonalem Recht.
2 Diese kann einvernehmlich wegbedungen oder verkürzt wer
den.

## Art. 12 {#art_12}

1 Ein Vollpensum entspricht einem Beschäftigungsgrad
von 100 Prozent.
2 Ein Vollpensum darf auch in Kombination mit einer Anstellung
als kantonale Lehrperson oder mit einer anderen Anstellung bei
der Stadt nicht überschritten werden.
3 Der Stadtrat kann Ausnahmen von der Anrechnung auf das
Vollpensum vorsehen.
4 Der Stadtrat kann für bestimmte Personalgruppen Vorgaben
zu Mindestpensen erlassen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Anstellung erfolgt an der Volksschule in der Regel
mit einem festen Pensum.
2 Die Anstellung kann für ein variables Pensum mit einer Band
breite von bis zu 15 Prozent eines Vollpensums erfolgen, falls
dies betrieblich begründet ist.
3 Im Rahmen dieser Bandbreite sind semesterweise Pensen
änderungen auf das Herbstsemester (Schulwochen zwischen
Sommerferien und Sportferien) und das Frühlingssemester
(Schulwochen zwischen Sportferien und Sommerferien) mög
lich.
4 Die Pensenänderung gemäss Abs. 3 ist schriftlich mitzuteilen.
5 Die schriftliche Mitteilung hat spätestens zu erfolgen:
a. bei Angestellten der städtischen Volksschule bis 31. Mai für
das Herbstsemester und bis 15. Dezember für das Früh
lingssemester;
b. bei Angestellten von MKZ bis 30. Juni für das Herbstsemes
ter und bis 20. Januar für das Frühlingssemester.
6 Erfolgt keine Mitteilung gemäss Abs. 4, bleibt das Pensum un
verändert.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Berechnung der Dienstjahre richtet sich nach dem
städtischen Personalrecht.
2 Berücksichtigt werden ausschliesslich Dienstjahre kommunaler
Anstellungen bei der Stadt.
Probezeit
Voll und
Mindestpensum
Feste und
variable Pensen
Berechnung der
Dienstjahre
6Verordnung über das Arbeitsverhältnis
3 Der Stadtrat kann in begründeten Fällen vom städtischen Per
sonalrecht abweichende Regelungen für die Berechnung der
Dienstjahre erlassen.

## Art. 15 {#art_15}

Das Arbeitsverhältnis endet durch:
a. Kündigung;
b. Ablauf einer befristeten Anstellung;
c. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen;
d. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen;
e. Auflösung aus gesundheitlichen Gründen;
f. Altersrücktritt, Beendigung altershalber;
g. Tod.

## Art. 16 {#art_16}

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheit
lichen Gründen und die Versetzung aus gesundheitlichen Grün
den richten sich nach den Bestimmungen des städtischen Per
sonalrechts.

## Art. 17 {#art_17}

1 Der Altersrücktritt und die Beendigung des Arbeitsver
hältnisses altershalber richten sich nach den Bestimmungen des
städtischen Personalrechts.
2 Der Altersrücktritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfristen
und Kündigungstermine zu erklären.
3 Das Arbeitsverhältnis endet altershalber bei Lehrpersonen,
Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psycho
motorik sowie Kursleiterinnen und Kursleitern des freiwilligen
Schulsports auf das Ende des Schuljahres, in dem sie das
65. Altersjahr vollenden.
4 Für die übrigen Personalgruppen endet das Arbeitsverhältnis
altershalber am Ende des Monats nach Vollendung des 65. Al
tersjahres.

## Art. 18 {#art_18}

1 Abfindung und Lohnfortzahlung nach Entlassung rich
ten sich nach den Bestimmungen des städtischen Personal
rechts.
2 Bei variablen Pensen gemäss Art. 13 lösen Pensenänderun
gen innerhalb der festgelegten Bandbreite keine Ansprüche auf
Abfindung oder Lohnfortzahlung aus.
Beendigungs
gründe
Auflösung und
Versetzung aus
gesundheitli
chen Gründen
Altersrücktritt
und Beendigung
altershalber
Abfindung
und Lohnfort
zahlung nach
Entlassung
7Verordnung über das Arbeitsverhältnis

## Art. 19 C. Rechte und Pflichten der Angestellten {#art_19}

1 Für die Anstellungen sind die Lohnkategorien der kan
tonalen Lehrpersonalverordnung4 massgebend. Der Stadtrat re
gelt die Einreihung der einzelnen Personalgruppen.
2 Für die Anstellungen des Führungspersonals sowie von Spezial
funktionen kann der Stadtrat die Entlöhnung in Prozenten der
Lohnkategorien festlegen.
3 Der Stadtrat regelt weiter die Entlöhnung:
a. der Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schul
sports;
b. der Vikarinnen und Vikare.

## Art. 20 {#art_20}

Im Rahmen der budgetierten Mittel können Einmalzula
gen gemäss den kantonalen Vorgaben ausgerichtet werden.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Ausrichtung einer Treueprämie, einer Teiltreueprä
mie sowie der Bezug eines Treueurlaubs richten sich nach den
Bestimmungen des städtischen Personalrechts.
2 Die Lohnsistierung beim unbezahlten Treueurlaub berechnet
sich nach dem kantonalen Recht.

## Art. 22 {#art_22}

1 Der Stadtrat erlässt Bestimmungen über die Vergütung
dienstlicher Auslagen.
2 Er kann die Festlegung von Pauschalspesen für Angestellte
der städtischen Volksschule der Schulpflege und für Angestellte
von MKZ deren Dienstchefin oder Dienstchef übertragen.

## Art. 23 {#art_23}

Der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall richtet sich
nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

## Art. 24 {#art_24}

1 Das Case Management am Arbeitsplatz erfolgt durch
das Case Management der Stadt.
2 Dieses kann ein Tätigwerden ablehnen, wenn eine Angestellte
oder ein Angestellter zugleich über eine kantonale Anstellung
gemäss Art. 1 Abs. 2 verfügt und aus demselben Grund das
Case Management des Kantons in Anspruch nimmt.
3 Im Übrigen richtet sich das Case Management nach den Be
stimmungen des städtischen Personalrechts.

## Art. 25 {#art_25}

Vertrauensärztliche Untersuchungen richten sich nach
den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.
4 vom 19. Juli 2000, LPVO, LS 412.311.
Lohn
Einmalzulage
Treueansprüche
Vergütung von
Auslagen
Lohnfortzahlung
bei Krankheit
oder Unfall
Case Manage
ment
Vertrauens
ärztliche
Untersuchung
8Verordnung über das Arbeitsverhältnis

## Art. 26 {#art_26}

1 Die Bestimmungen des kantonalen Lehrpersonalrechts
über den Berufsauftrag, die Arbeitszeit und deren Aufteilung
auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche gelten sinngemäss für die
Lehrpersonen sowie für die Therapeutinnen und Therapeuten
für Logopädie und Psychomotorik.
2 Für die übrigen Personalgruppen gelten diese Bestimmungen
nicht.

## Art. 27 {#art_27}

1 Für Tätigkeiten von Angestellten ausserhalb ihres Be
rufsauftrags, insbesondere für das Betreuen von Aufgabenstun
den und für Tätigkeiten, die aus dem Globalkredit der städtischen
Volksschule finanziert werden, wird ein kommunales Zusatzpen
sum errichtet.
2 Die Übernahme eines solchen Zusatzpensums erfolgt freiwillig.
3 Das Zusatzpensum kann jeweils befristet zugewiesen werden.
4 Das Zusatzpensum setzt den Bestand einer Anstellung ge
mäss dieser Verordnung oder dem kantonalen Lehrpersonal
recht voraus. Bei deren nachträglichem Wegfall erlischt es ohne
Kündigung.
5 Der Stadtrat legt die Entlöhnung fest und bestimmt weitere Ein
zelheiten des Zusatzpensums.

## Art. 28 {#art_28}

1 Für besondere Beanspruchungen, die nicht anderwei
tig durch die Stadt abgegolten werden, können besondere Ver
gütungen ausgerichtet werden.
2 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Art. 28a5 Die Meldepflicht zur Vermeidung von Interessenkon
flikten bei privater Beziehung richtet sich nach den Bestimmun
gen des städtischen Personalrechts.

## Art. 29 D. Rechtsschutz {#art_29}

Personalrechtliche Verfügungen können im Rahmen
des übergeordneten Rechts beim Stadtrat mit Begehren um
Neubeurteilung angefochten werden.
5 Fassung gem. GRB vom 31. Januar 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025
(STRB Nr. 2883/2024).
Berufsauftrag
Tätigkeiten
ausserhalb des
Berufsauftrags
Besondere Be
anspruchungen
Meldepflicht zur
Vermeidung von
Interessenkon
flikten bei priva
ter Beziehung
Neubeurteilung
von Verfügungen
9Verordnung über das Arbeitsverhältnis

## Art. 30 E. Versicherungen {#art_30}

1 Die berufliche Vorsorge erfolgt durch die Pensions
kasse Stadt Zürich.
2 Sie richtet sich nach den Bestimmungen des städtischen Per
sonalrechts.

## Art. 31 {#art_31}

1 Die obligatorische Unfallversicherung erfolgt durch die
Unfallversicherung Stadt Zürich.
2 Sie richtet sich nach den Bestimmungen des städtischen Per
sonalrechts.

## Art. 32 F. Schlussbestimmungen {#art_32}

1 Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann dabei von Ausführungserlassen zum kantonalen Recht
oder zum städtischen Personalrecht abweichen, soweit diese
Verordnung nichts anderes bestimmt.
3 Er bezeichnet die Ausführungsbestimmungen, die auch auf
die nach kantonalem Recht beschäftigten Schulleiterinnen und
Schulleiter sowie Lehrpersonen Anwendung finden.

## Art. 33 {#art_33}

Die Verordnung über die Anstellung und den Lohn der
städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer (Städti
sche Volksschullehrer Verordnung, SVL) vom 30. Januar 2002
wird aufgehoben.

## Art. 34 {#art_34}

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.

## Art. 35 {#art_35}

1 Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits
bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt
diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen. Soweit
bisherige Arbeitsverhältnisse mit dem neuen Recht nicht über
einstimmen, gehen dessen Bestimmungen vor. Vorbehalten
bleiben Abs. 2, 3 und 5.
2 Die Pensen von Arbeitsverhältnissen gemäss dieser Verord
nung, die bei Inkrafttreten abweichend von Art. 12 Abs. 1 und 2
allein oder in Kombination mit einer Anstellung als kantonale
Lehrperson oder mit einer anderen Anstellung bei der Stadt einen
Beschäftigungsgrad von 100 Prozent überschreiten, werden auf
den 31. Juli nach Inkrafttreten dieser Verordnung in dem Aus
mass gekürzt, dass das Gesamtpensum 100 Prozent beträgt.
Ausnahmen gemäss Art. 12 Abs. 3 werden nicht angerechnet.
Auf die Kürzung werden weder Abfindung noch Lohnfortzahlung
ausgerichtet.
Berufliche
Vorsorge
Unfall
versicherung
Ausführungs
bestimmungen
Aufhebung bis
herigen Rechts
Änderung bis
herigen Rechts
Übergangs
bestimmungen
10Verordnung über das Arbeitsverhältnis
3 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieser Verord
nung bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bis
heriges Recht.
4 Den gemäss städtischem Personalrecht (PR)6 angestellten
Lehrpersonen der Begabungsförderung (Kursleiterinnen und
Kursleitern der Universikum Kurse) wird gemäss Art. 17 Abs. 3
lit. e PR bis spätestens Ende Schuljahr 2025/26 (31. Juli 2026)
aus betrieblichen Gründen ordentlich gekündigt, sofern die Stadt
der betroffenen Lehrperson nicht eine Anstellung im Rahmen
des Begabungs und Begabtenförderungsangebots gemäss
Art. 5‒5ter Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich7
oder eine zumutbare andere Arbeit anbieten kann.8
5 Die der Verordnung über die Anstellung und den Lohn der städ
tischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer9 unterste
henden Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitenden der städtischen
Betreuungseinrichtungen für das Betreuen von Aufgabenstun
den werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord
nung in Arbeitsverhältnisse gemäss städtischem Personalrecht
überführt.
6 Der Stadtrat kann weitere Übergangsbestimmungen erlassen.

## Art. 36 {#art_36}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.10
6 vom 6. Februar 2002, AS 177.100.
7 vom 23. März 1988, AS 412.100.
8 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023.
9 vom 30. Januar 2002, AS 177.500.
10 Inkrafttreten 1. Januar 2020 (STRB Nr. 1166 vom 18. Dezember 2019).
Inkrafttreten
11Verordnung über das Arbeitsverhältnis
Anhang
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
a. Verordnung über die geleiteten Volksschulen
in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut) vom 11. Januar 200611:
Art. 6 Abs. 1 und 2 unverändert.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde
entscheidet in den ihr oder ihm von Gesetz und Verordnung
oder durch Beschluss der Kreisschulbehörde übertragenen
Geschäften. Insbesondere entscheidet sie oder er über:
a. personalrechtliche Anordnungen betreffend Schulleite
rinnen und Schulleiter, Lehrpersonen und weitere Mitar
beitende der Schule im Rahmen des anwendbaren Per
sonalrechts;
lit. b–h unverändert.
Abs. 4 unverändert.
Art. 10 1 Die Schulen erhalten aus dem Budget des Schul
und Sportdepartements einen Globalkredit zur selbststän
digen Verwaltung, der sich insbesondere auf folgende Teil
bereiche bezieht:
lit. a und b unverändert.
lit. c wird aufgehoben.
lit. d–h werden zu lit. c–g.
Abs. 2 unverändert.
3 Die Schulen können innerhalb des ihnen zugewiesenen
Globalkredits Übertragungen vornehmen.
Abs. 4–7 unverändert.
Art. 12 Abs. 1–3 unverändert.
4 Der Schulleitung obliegen im Rahmen des übergeordne
ten Rechts und der bewilligten Mittel insbesondere:
lit. a–m unverändert.
lit. n wird aufgehoben.
lit. o–r werden zu lit. n–q.
Art. 22 wird aufgehoben.
11 AS 412.103
12Verordnung über das Arbeitsverhältnis
b. Verordnung über das Arbeitsverhältnis des
städtischen Personals (Personalrecht) vom
6. Februar 200212:
Art. 1 Allgemeines
Abs. 1–3 unverändert.
4 Für die Mitglieder des Stadtrats, die Beauftragte oder den
Beauftragten in Beschwerdesachen, die Datenschutzbe
auftragte oder den Datenschutzbeauftragten, die Direktorin
oder den Direktor der Finanzkontrolle, Stadtamtsfrauen und
Stadtammänner, Friedensrichterinnen und Friedensrichter
sowie Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbe
hörden gilt das Personalrecht sinngemäss, soweit nicht be
sondere Bestimmungen bestehen.
Art. 11 Anstellungsinstanzen
1 Anstellungsinstanzen sind unter Vorbehalt der Gemeinde
ordnung
lit. a unverändert.
b. die Stadtamtsfrauen und Stadtammänner, die Friedens
richterinnen und Friedensrichter, die Präsidentinnen
und Präsidenten der Kreisschulbehörden, die oder der
Beauftragte in Beschwerdesachen, die oder der Daten
schutzbeauftragte, die Direktorin oder der Direktor der
Finanzkontrolle sowie die Leiterin oder der Leiter der
Parlamentsdienste für die bei ihnen beschäftigten Ange
stellten.
Abs. 2 und 3 unverändert.
12 AS 177.100
