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title: "Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion"
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# Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion

## § 1 {#par_1}

Gliederung der Direktion
1 Die Gliederung der Direktion in Dienststellen richtet sich nach § 7 der Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft
vom 19. Dezember 20172).

## § 2 {#par_2}

Führung der Direktion
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion über
die Bereiche und ist im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Ziele
für die Planung, Koordination und Kontrolle aller in den Zuständigkeitsbereich
der Direktion fallenden Geschäfte verantwortlich.
2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher wird in der Führung
der Direktion durch eine Geschäftsleitung unterstützt, welcher die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie weitere von der Direktionsvorsteherin oder
vom Direktionsvorsteher bezeichnete Personen angehören.
3 Bei Abwesenheiten von Geschäftsleitungsmitgliedern kann die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für
die Sitzungen der Geschäftsleitung ernennen.
4 Die Sitzungen der Geschäftsleitung dienen insbesondere der Entwicklung von
Strategien, der Koordination, dem Austausch von wichtigen Informationen auch
zu Sachgeschäften aus den Bereichen, der Meinungsbildung, der Abstimmung
einer einheitlichen Haltung der Direktion gegen aussen und künftigem Handeln
sowie der Orientierung über vergangene und künftige wichtige Aktivitäten.
1) SGS 140
2) SGS 140.11
2 144.12
5 Anträge der Direktion an den Regierungsrat sind stets von der Direktionsvorsteherin oder vom Direktionsvorsteher zu unterzeichnen, bei Abwesenheit und
Dringlichkeit von der vertretenden Direktionsvorsteherin oder dem vertretenden
Direktionsvorsteher.
6 In Verwaltungsbelangen wird die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär vertreten; dies
gilt auch für fachliche Routineentscheide der Direktion und für Mitberichte.
7 Die in den Fachbereich der Direktion fallenden Beteiligungen werden von den
jeweils fachlich zuständigen Bereichen verwaltet. Die Abteilung Wirtschaft und
Finanzen des Generalsekretariats ist für die Umsetzung des Gesetzes über die
Beteiligungen vom 15. Juni 20173) verantwortlich und koordiniert die Aufgaben
innerhalb der Direktion.

## § 3 {#par_3}

Führung der Bereiche
1 Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter führen als Beauftragte der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers ihren Bereich im Rahmen dieser
Dienstordnung in betrieblicher, organisatorischer, fachlicher, finanzieller und
personeller Hinsicht.
2 Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter stellen die Koordination und den
Ablauf der Geschäfte zwischen der Direktion und den Dienststellen des Bereichs sicher.
3 Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter setzen sich für eine einheitliche
Haltung der Direktion gegen aussen ein, stimmen diese Haltung mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher ab und setzen sie in ihrem Bereich durch.
4 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erlässt die Stellenbeschriebe für die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter und regelt in Absprache
mit diesen eine Stellvertretung, welche die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter bei Abwesenheiten und in spezifischen Geschäften in deren Funktion vertritt.
3) SGS 314
3 144.12
2 Die Dienststellen

## § 4 {#par_4}

Führung der Dienststellen
1 Die Dienststellen werden von einer Dienststellenleiterin oder von einem
Dienststellenleiter geführt. Diese sind für die strategische Planung im Rahmen
der übergeordneten Vorgaben sowie die Erarbeitung und Umsetzung ihrer
Leistungsaufträge zuständig, erstellen für ihre Dienststelle unter Einbezug der
Bereichsleitung im Rahmen übergeordneter Vorgaben Organisationshandbücher oder Prozessmanagementsysteme. Die Dienststellen beraten unter Einbezug der Bereichsleitung die Direktion in den ihnen zugewiesenen Fachbereichen.
2 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ernennt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ernennung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters bedarf der Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers.
3 Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter stellen bei Geschäften, die
auch andere Dienststellen in- und ausserhalb der Direktion betreffen, deren
Einbezug sicher. Bei Geschäften im strategischen oder politischen Bereich erfolgt der Einbezug von Dienststellen anderer Direktionen über die Direktion.
4 Die fachzuständigen Abteilungen des Generalsekretariates sind rechtzeitig
beizuziehen.
5 Die Mitwirkung in externen Arbeitsgruppen wird von der Generalsekretärin
oder dem Generalsekretär auf Antrag der Dienststelle bestimmt.
6 Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter unterstützen ihre Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter für eine einheitliche Haltung der Direktion gegen
aussen und setzen die Haltung der Direktion in ihrer Dienststelle durch.

## § 5 {#par_5}

Direktionskonferenzen
1 Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter nehmen unter der Leitung
der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers an den Direktionskonferenzen teil. Diese dienen insbesondere der Koordination der Aufgaben der
Direktion und dem Informationsaustausch.
2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann weitere Personen zu den Direktionskonferenzen einladen.

## § 6 {#par_6}

Verfügungs- und Entscheidkompetenz
1 Die Dienststellen legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher über ihre Bereichsleitung zur Unterschrift vor:
a. Anträge an den Regierungsrat;
b. Verfügungen, Entscheide und Ausgabenbewilligungen, welche nicht an
eine Dienststelle delegiert sind;
4 144.12
c. Korrespondenz mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirksamem Inhalt;
d. Entscheide über öffentliche Vergaben im Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe, für Lieferungen und Dienstleistungen ab einem Auftragswert
von CHF 100'000.– (exkl. MWST);
e. * Anstellungsverträge von Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern
sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
2 Die Dienststellen legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher über ihre Bereichsleitung Funktionsänderungsanträge zur Genehmigung
vor. Die Genehmigung kann an die Generalsekretärin oder den Generalsekretär delegiert werden.

## § 7 {#par_7}

Unterschriftenregelung in den Dienststellen
1 Die Dienststellen legen innerhalb der Dienststelle die Zeichnungsberechtigung in Absprache mit der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter fest. Diese
sind dafür verantwortlich, dass in den Bereichen das Vieraugenprinzip umgesetzt wird.

## § 8 {#par_8}

Budgetverantwortung der Dienststellen
1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist für die Einhaltung des
ihm von seiner Bereichsleitung vorgegebenen Budgets sowie der dienststellenbezogenen Ausgabenbewilligungen verantwortlich.

## § 9 {#par_9}

Leistungsauftrag, interne Organisation
1 Die Dienststellen erfüllen die Leistungsaufträge. Die Dienststellen regeln im
Rahmen übergeordneter Vorgaben und in Absprache mit der Bereichsleitung
die Verteilung der Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten selbst.
2 Änderungen der internen Organisationsstruktur sind über die Bereichsleitung
der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher vorgängig zu dokumentieren und zur Genehmigung zu unterbreiten.
2.1 Generalsekretariat

## § 10 {#par_10}

Leitung und Organisation
1 Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär obliegt: *
a. * die Gesamtverantwortung für die Führung des Generalsekretariats;
b. * die Leitung der funktionalen Einheiten Strategie und Prozesse.
1bis … *
5 144.12
2 Das Generalsekretariat gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:
a. * Strategie, bestehend aus folgenden Abteilungen:
1. * Abteilung Recht;
2. * Abteilung Wirtschaft und Finanzen;
3. * Abteilung Zentrale Beschaffungsstelle;
4. * administrativ zugeordnetes Aktuariat der Baurekurskommission;
5. * Abteilung Digitale Transformation.
b. * Prozesse, bestehend aus folgenden Abteilungen:
1. * Abteilung Kommunikation;
2. * Abteilung Personal;
3. * Abteilung Informatik;
4. * Abteilung Rechnungswesen;
5. * Abteilung Zentrale Dienste.
c. * …
d. * …
e. * …
f. * …
g. * …
h. * …

## § 11 i. * … {#par_11}

Aufgaben
1 Das Generalsekretariat ist Stabstelle der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und Koordinationsstelle der Direktion.
2 Der Bereich des Generalsekretariats umfasst namentlich folgende Aufgaben:
a. die umfassende Beratung und Unterstützung der Direktionsvorsteherin
oder des Direktionsvorstehers, die Vermittlung von Zielen und Absichten
und die Erteilung von Aufträgen an die Bereiche und die Dienststellen, die
Koordination der Bereiche und der Dienststellen, die Sicherstellung optimaler Geschäftsabläufe, die Sicherstellung des Geschäftsverkehrs mit
dem Regierungsrat, den anderen Direktionen, der Landeskanzlei und
ausserkantonalen Regierungsstellen, die Besorgung der zentralen
administrativen Aufgaben;
b. die interne und externe Kommunikation, insbesondere die Information der
Angestellten und der Öffentlichkeit über die Aktivitäten der Bau- und Umweltschutzdirektion;
6 144.12
c. das Rechtswesen der Direktion und der Dienststellen auf sämtlichen
Rechtsgebieten, insbesondere dem Planungs-, Bau-, Umwelt-, Energie-
und Vergaberecht, die Vertretung der Dienststellen, der Direktion und des
Regierungsrats vor den Gerichten und anderen Rechtsmittelinstanzen sowie die Behandlung von Beschwerden;
d. die Federführung und Koordination der Umweltschutzfachstellen in Umweltverträglichkeitsverfahren;
e. das Controlling, die Bearbeitung von Sachdossiers und Unterstützung der
Direktion sowie der Dienststellen in volks-, betriebswirtschaftlichen und finanziellen Bereichen, die zentrale Führung des Rechnungswesens der
gesamten Direktion und die Erarbeitung des kantonalen Investitionsprogramms;
f. die Koordination, Bearbeitung von Sachdossiers und Unterstützung der
Direktion sowie der Dienststellen im Personalwesen, soweit die Aufgaben
nicht vom Dienstleistungszentrum in der Finanz- und Kirchendirektion
wahrgenommen werden, die Koordination im Berufsbildungswesen und
der Geschäftsverkehr mit dem Personalamt des Kantons;
g. die Beschaffung, Wartung, Weiterentwicklung und Projektierung der direktionsinternen Fachapplikationen, soweit dies nicht von der Zentralen
Informatik der Finanz- und Kirchendirektion wahrgenommen wird, die
Kundenvertretung gegenüber der Zentralen Informatik, die Verantwortlichkeit für die Verfügbarkeit und die Qualitätssicherung der Geobasisdaten in der Direktion und deren Einspielung ins kantonale GeoDataWarehouse;
h. * …
i. * umfassende Beratung, Unterstützung und Mitwirkung in allen Phasen des
Beschaffungsprozesses der Direktion sowie der anderen Direktionen der
kantonalen Verwaltung, insbesondere in der Entwicklung, Überwachung
und Durchführung der Prozessabläufe in der kantonalen Verwaltung;
j. * Umsetzung der Digitalen Transformation und der entsprechenden Organisationsentwicklung in der gesamten Direktion.
3 Dem nur administrativ der Direktion zugeordneten Aktuariat der Baurekurskommission obliegen namentlich die Beschwerdeinstruktion zuhanden der
Baurekurskommission, deren Beratung, die Redaktion von Verfügungen und
Entscheiden und die Vertretung der Baurekurskommission vor weiteren
Rechtsmittelinstanzen, sofern sie abweichend von ihrer Vorinstanz entschieden hat.

## § 12 {#par_12}

Fachführung
1 In den Fachbereichen Kommunikation, Recht, Wirtschaft und Finanzen,
Rechnungswesen, Personal, Informatik, Beschaffungswesen sowie Digitale
Transformation obliegt die Fachführung für die ganze Direktion den entsprechenden Abteilungen des Generalsekretariats. *
7 144.12
2 Die in Abs. 1 aufgeführten Stellen sind berechtigt, in den genannten Fachbereichen den anderen Dienststellen Anweisungen zu erteilen und Fachaufsicht
auszuüben.
3 Die Fachführungsaufgabe bedeutet insbesondere auch, dass:
a. Medienmitteilungen und Medienveranstaltungen von Dienststellen sowie
weiteres, für eine breitere Öffentlichkeit bestimmtes Informationsmaterial
(Broschüren usw.) mit der Abteilung Kommunikation vorgängig koordiniert
und abgesprochen werden; Medienkontakte sind der Abteilung Kommunikation unverzüglich zu melden;
b. direktionsexterne Juristinnen oder Juristen nur mit vorgängiger Zustimmung der Abteilung Recht konsultiert werden dürfen;
c. * der gesamte Vollzug der Finanzhaushaltsgesetzgebung ausschliesslich
mit vorgängiger Zustimmung der Abteilung Wirtschaft und Finanzen abzuwickeln ist und diese Weisungen betreffend finanzieller Steuerung und
Reporting der Direktion erteilen kann;
cbis. * das Rechnungswesen mit Hauptbuch, Kreditoren-, Debitorenrechnung
und Anlagebuchhaltung der gesamten Direktion durch die Abteilung
Rechnungswesen geführt wird;
d. * für die gesamte Direktion sämtliche Neu- und Wiederbesetzungen, die
Stellenausschreibungen sowie die Anstellungen von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, die Funktionsänderungen, die Personalentscheide, die Personalentwicklung, die Berufsbildung und die Personalplanung über die
Abteilung Personal der Direktion zu koordinieren und abzuwickeln sind.
Bei Arbeitsverträgen, die nicht von der Direktionsvorsteherin oder vom Direktionsvorsteher mitunterzeichnet werden, erfolgt die Zweitunterschrift
durch die Abteilung Personal; die Dienststellen unterbreiten über ihre Bereichsleitung Anträge auf Leistungsprämien und Stufenanstiege der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär zum Entscheid;
e. der Einkauf, die Lagerung und Wartung sowie die Installation von EDV-
Material sowohl im Hardware- wie im Softwarebereich der vorgängigen
Zustimmung der Informatikabteilung bedarf, die auch rechtzeitig in alle
Projekte mit EDV-relevanten Aspekten miteinzubeziehen ist und bei Bedarf die Evaluation von Informatikmitteln koordiniert. Ausnahmen werden
von der Direktion gewährt;
f. * die zentrale Beschaffung der notwendigen Infrastruktur und die Festlegung der Schnittstellen und Verantwortlichkeiten in der Zusammenarbeit
und Umsetzung von Beschaffungsverfahren mit den ausschreibenden
Stellen und den Beauftragten durch die Zentrale Beschaffungsstelle erfolgt;
g. * Projekte der Digitalen Transformation ausschliesslich mit vorgängiger Zustimmung der Abteilung Digitale Transformation geplant und umgesetzt
werden dürfen.
8 144.12
2.2 Amt für Industrielle Betriebe

## § 13 {#par_13}

Leitung und Organisation
1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt das Amt für Industrielle Betriebe. Sie oder er bildet zusammen mit der Stellvertreterin oder dem
Stellvertreter die Amtsleitung.
2 Das Amt für Industrielle Betriebe gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:
a. Betrieb der industriellen Ver- und Entsorgungsanlagen (Abwasseranlagen, Energieanlagen, Deponieanlagen, Wasseraufbereitungsanlagen);
b. Technik (Verfahrenstechnik, Projektierung und Bauausführung);
c. Zentrale Dienste.

## § 14 {#par_14}

Aufgaben
1 Das Amt für Industrielle Betriebe erfüllt die betrieblichen Aufgaben, die der Direktion auf den Gebieten Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt von Abwasser-,
Wasser-, Energie- und Abfallanlagen zugewiesen sind.
2 Die Aufgaben des Amts für Industrielle Betriebe umfassen namentlich:
a. Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung der kantonalen Abwasser-, Energie-
und Abfallanlagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Vorgaben der Direktion und der Aufsichtsbehörde;
b. Evaluation und Beschaffung der notwendigen technischen Infrastruktur
nach den Regeln des Beschaffungsgesetzes;
c. Durchführung von Qualitätskontrollen, Versuchen und Untersuchungen
zur optimalen Betriebsführung der technischen Anlagen;
d. Akquisition von Kundinnen und Kunden und Dienstleistungen zur Optimierung der Kostenstruktur, inklusive Betrieb von Anlagen Dritter im Abwasser-, Wasser-, Energie- und Abfallbereich nach Massgabe der Umweltschutzgesetzgebung und in Absprache mit der Direktion;
e. Erarbeitung von Konzepten und Mitwirkung bei Gesamtkonzepten für die
Abwasser-, Wasser-, Abfall- und Energiebewirtschaftung;
f. Gebührenplanung zur Verrechnung der Kosten der Abwasser-, Energie-
und Deponieanlagen gestützt auf die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen;
g. Bereitstellung der Rechnungsdaten, Erstellung der Betriebsrechnung und
Beschaffung der Grundlagen zur Verrechnung der Kosten.
9 144.12
2.3 Amt für Raumplanung

## § 15 {#par_15}

Leitung und Organisation
1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter als Kantonsplanerin oder
als Kantonsplaner führt das Amt für Raumplanung. Sie oder er bildet zusammen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und der verantwortlichen
Person für die administrativen Belange der Dienststelle die Amtsleitung.
2 Das Amt für Raumplanung, dem gemäss Vereinbarung über die Organisation
und die Führung der Regionalplanung beider Basel vom 21. September 19934)
auch die Regionalplanungsstelle beider Basel (RPS) als Stabstelle zugeordnet
ist, gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:
a. Rauminformation (Stabstelle);
b. Regionalplanungsstelle beider Basel (Stabstelle);
c. Kantonsplanung;
d. Ortsplanung;
e. Kantonale Denkmalpflege;
f. * Lärmschutz;
g. * Abteilung öffentlicher Verkehr.
3 Die funktionalen Einheiten sind zugleich die Fachstellen im Sinne des Bundesrechts betreffend die Raumplanung5), die Fuss- und Wanderwege6), die Velowege7) bezüglich der Velowegnetze für die Freizeit, den Natur- und Heimatschutz8) bezüglich Denkmalpflege sowie den Lärmschutz9). *

## § 16 {#par_16}

Aufgaben
1 Das Amt für Raumplanung erfüllt die Aufgaben, die der Direktion auf den Gebieten der Raumplanung, des öffentlichen Verkehrs, der Denkmal-, Ortsbildpflege sowie des Lärmschutzes zugewiesen sind. *
2 Der Fachbereich des Amts für Raumplanung als Dienstleistungsbetrieb umfasst namentlich folgende Aufgaben:
a. Begutachtung von raumwirksamen Massnahmen und Berichten, wie
übergeordnete Planungen, Ortsplanungen, Meliorationsprojekten, Baulandumlegungen, Konzessionen, Raum- und Umweltverträglichkeitsberichten sowie von Bauvorhaben, wie Hoch-, Verkehrs- und Wasserbauten, Anlagen der Ver- und Entsorgung usw. im Hinblick auf die Aufgaben
aller Bereiche;
4) SGS 149.5
5) SR 700
6) SR 704
7) SR 705
8) SR 451
9) SR 814.41
10 144.12
b. kantonsplanerische Aufgaben wie Raumbeobachtung, Prognosen, Richtpläne, kantonale Nutzungspläne. Entwicklungsplanungen, raumplanerische Varianzverfahren bzw. die Koordination der Aufgaben hinsichtlich
Erstellung und Aktualisierung des Agglomerationsprogramms, Koordination dieser Aufgaben im Kanton und mit den zuständigen Stellen von
Bund, anderen Kantonen und weiteren Planungsträgern;
c. Bearbeitung, Koordination und Prüfung von Bauvorschriften und Nutzungsplänen einschliesslich Einsprachen- und Beschwerdebehandlungen
sowie Antragstellung zu Handen des Regierungsrats; Mitwirkung an
grenzüberschreitender Zusammenarbeit, insbesondere an strategischer
Raumentwicklung, im Rahmen der grenzüberschreitenden Organisationen und Gremien in Absprache mit der Direktion;
d. Behandlung weiterer raumplanerischer Aufgaben im Interesse oder Auftrag der Gemeinden und der Regionen;
e. Vorbereitung und Vollzug von Massnahmen zum Schutz und zur Pflege
von Kulturdenkmälern sowie zur Erhaltung und Förderung von Ortsbildern;
f. * Behandlung von Lärmschutzaufgaben einschliesslich messtechnische Ermittlungen sowie Einsprachen- und Beschwerdenbehandlungen in den
Bereichen Strassenverkehrslärm, Eisenbahn- und Fluglärm, Industrie-
und Gewerbelärm, Schiesslärm, Erschütterungen sowie Lärmarten ohne
Grenzwerte und Veranstaltungslärm (inkl. Laser);
g. * die Bearbeitung sämtlicher kantonaler Aufgaben im Bereich des öffentlichen Verkehrs und zu dessen Förderung mit dem Ziel, die Erschliessung
des Kantonsgebiets und den Anschluss an ausserkantonales Territorium
mit einem attraktiven öffentlichen Verkehrsmittel zu sichern und eine umweltgerechte, volkswirtschaftlich optimale Verkehrsordnung anzustreben;
vorbehalten sind sämtliche baulichen Aufgaben im Bereich des öffentlichen Verkehrs.
3 Der Fachbereich des Amts für Raumplanung als Kompetenzzentrum umfasst
namentlich folgende Aufgaben:
a. Beratung der Direktionen, Dienststellen, Gemeinden und weiteren Beteiligten sowie Mitarbeit in Kommissionen in allen Fragen, die im Aufgabenbereich des Amts für Raumplanung liegen. Wahrnehmung der fachlichen
Öffentlichkeitsarbeit sowie Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen;
b. Betreuung und Koordination von Bauprojekten, die die öffentlichen Interessen in besonderem Masse tangieren wie Arealüberbauungen, Zentren,
Sportanlagen und Schulen usw.;
c. Erfüllung der Vereinbarung über die Organisation und die Führung der
Regionalplanung beider Basel und die damit zusammenhängenden partnerschaftlichen Geschäfte;
11 144.12
d. kontinuierliche Nachführung der Richt- und Nutzungspläne sowie der zugehörigen Reglemente in Zusammenarbeit mit den Gemeinden;
e. Spezialaufgaben im kantonalen Interesse wie Auslastungs- und Betriebskonzepte bei öffentlichen Anlagen und Bauten, spezielle Projekte, Ausstellungen usw.
2.4 Amt für Umweltschutz und Energie

## § 17 {#par_17}

Leitung und Organisation
1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsleitung des Amts für Umweltschutz und Energie. Die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Leiterinnen und Leiter der Ressorts sind die Mitglieder der Geschäftsleitung.
2 Der Geschäftsleitung steht die Leiterin oder der Leiter der Administration zur
administrativen Unterstützung zur Seite.
3 Das Amt für Umweltschutz und Energie gliedert sich in folgende funktionale
Einheiten:
a. Stabstelle Administration;
b. Ressort Wasser und Geologie;
c. Ressort Energie;
d. Ressort Altlasten und Nachhaltige Entwicklung;
e. Ressort Ressourcenwirtschaft und Anlagen;
f. * Ressort Störfallvorsorge und Chemikalien;
g. * Ressort Luft und Klima.

## § 18 {#par_18}

Aufgaben
1 Dem Amt für Umweltschutz und Energie erfüllt die Aufgaben, die der Direktion auf den nachfolgenden Fachgebieten zugewiesen sind: *
a. * Altlasten;
b. * Bodenschutz;
c. * Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässer;
d. * Betrieblicher Umweltschutz;
e. * Energie;
f. * Gewässerschutz;
g. * Luftreinhaltung und Klima;
h. * Nichtionisierende Strahlung;
i. * Neobiota;
j. * Nachhaltige Entwicklung;
k. * Ressourcenwirtschaft;
12 144.12
l. * Schutz vor chemischen und biologischen Gefahren;
m. * Störfallvorsorge;
n. * Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen und in der Umwelt;
o. * Wasserversorgung.
2 … *
3 Die Erfüllung der Aufgaben zu den in Abs. 1 aufgeführten Fachbereichen umfasst namentlich folgende Tätigkeiten: *
a. Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung;
b. Konzepterarbeitungen, Planungen und Projekte;
c. * Umweltüberwachung, Statistiken, Trends, Auswertungen;
d. * Koordination, Information und Beratung;
e. * Leitung der Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen.
2.5 Bauinspektorat

## § 19 {#par_19}

Leitung und Organisation
1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt das Bauinspektorat.
Sie oder er bildet zusammen mit seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter die Amtsleitung.
2 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter, die Stellvertreterin oder
der Stellvertreter sowie die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen bilden die
Geschäftsleitung des Bauinspektorats. Ihr Vorsitzender ist die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter.
3 Das Bauinspektorat gliedert sich in folgende Abteilungen:
a. Zentrale Dienste (ohne übergeordnete zentralisierte Funktionen im Personal- und Rechnungswesen und in der IT);
b. Recht und Vollzug;
c. Bauabteilung I;
d. Bauabteilung II.

## § 20 {#par_20}

Aufgaben
1 Das Bauinspektorat besorgt die Aufgaben, die der Direktion auf den Gebieten
des Baubewilligungsverfahrens, der Bauinspektion und des Baupolizeiwesens
zugewiesen sind.
2 Das Bauinspektorat erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
a. Bearbeitung und Bewilligung der Gesuche für Bauten, bauliche Anlagen
und Zweckänderungen über und unter der Erde unter Berücksichtigung
der einschlägigen Rechtsgrundlagen von Bund, Kanton und Gemeinden;
b. Behandlung von Einsprachen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens;
13 144.12
c. im Falle erforderlicher Umweltverträglichkeitsprüfungen: Koordination des
entsprechenden Prüfungsablaufes mit dem Baubewilligungsverfahren;
d. im Falle von Gemeinden mit eigenem Baubewilligungswesen: Koordination der Stellungnahmen kantonaler Amtsstellen mit abschliessender Berichterstattung an die Gemeinde;
e. Erlass von Verfügungen betreffend Entfernung oder Änderung vorschriftswidriger Gebäude, Gebäudeteile, Anlagen und Zweckänderungen,
Schliessung von Betrieben sowie Erlass von Einspracheverfügungen und
Gebührenverfügungen;
f. Antragstellung an die Untersuchungsbehörden bei Übertretung von Vorschriften im Kompetenzbereich des Amts;
g. Kontrolle über die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütungsmassnahmen im Bauwesen;
h. Fachprüfung im eigenen Kompetenzbereich im Falle von Stockwerkeigentumsbegründungen, Behandlung bau- und zonenrechtlicher Probleme
und Grundstückmutationen im Rahmen der entsprechenden Prüfungsverfahren;
i. Behandlung von Anfragen und Aufträgen, die nicht im Zusammenhang
mit hängigen Baugesuchsverfahren stehen;
j. Katalogisierung und Archivierung der Baugesuche;
k. Instruktion der Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion betreffend
die Zonenkonformität von Vorhaben ausserhalb Baugebiet und betreffend
die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 ff. des eidg.
Raumplanungsgesetzes (RPG) vom 22. Juni 197910);
l. Federführung bei der Vertretung der kantonalen Baubewilligungsbehörde
vor der Baurekurskommission und bei Entscheidbestätigung vor Kantonsgericht und vor Bundesgericht;
m. Instruktion der Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion betreffend
Zwangsvollzugskosten in Baubewilligungssachen des Bauinspektorats;
n. Umsetzung, Organisation, Begleitung und Kontrolle von Zwangsvollzugsmassnahmen in Baubewilligungssachen nach Urteil der Zwangsvollstreckungsbehörden.
3 Ist ein Vorhaben ausserhalb Baugebiet zonenkonform, stellt die Bau- und
Umweltschutzdirektion die Zonenkonformität fest und entscheidet über sich auf
die Frage der Zonenkonformität beziehende Einsprachen.
4 Wird die Zonenkonformität eines Vorhabens ausserhalb Baugebiet nicht bejaht, entscheidet die Bau- und Umweltschutzdirektion unter gleichzeitiger Beurteilung der Einsprachen, ob eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 ff.
RPG11) erteilt werden kann.
10) SR 700
11) SR 700
14 144.12
5 Das Bauinspektorat ist für die Instruktion der Bau- und Umweltschutzdirektion
betreffend Entfernung oder Änderung vorschriftswidriger Gebäude, Gebäudeteile, Anlagen und Zweckänderungen sowie betreffend Schliessung von Betrieben bei Bauten und Anlagen ausserhalb Baugebiet zuständig.
2.6 Hochbauamt

## § 21 {#par_21}

Leitung und Organisation
1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt das Hochbauamt als
Kantonsarchitektin oder Kantonsarchitekt. Sie oder er bildet zusammen mit seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter die Amtsleitung.
2 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter, die Stellvertreterin oder
der Stellvertreter sowie die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsbereiche bilden
die Geschäftsleitung des Hochbauamts. Ihr Vorsitzender ist die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter.
3 Der Geschäftsleitung steht die Assistentin oder der Assistent der Kantonsarchitektin oder des Kantonsarchitekten zur administrativen Unterstützung zur
Seite.
4 Das Hochbauamt gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:
a. Geschäftsbereich Portfoliomanagement (PFM):
1. Fachbereich Immobilienverkehr;
2. Fachbereich Strategisches Portfoliomanagement;
3. Fachbereich Projektentwicklungsbedarf;
b. Geschäftsbereich Projekt- und Baumanagement (PBM):
1. Fachbereich Projektierung;
2. Fachbereich Realisierung;
c. Geschäftsbereich Objekt- und Immobilienmanagement (OIM):
1. Fachbereich Immobilienverwaltung;
2. Fachbereich Gebäudetechnik;
3. Fachbereich Unterhalt;
4. Fachbereich Mobiliar;
5. Fachbereich Betrieb;
d. Geschäftsbereich Support (SUP):
1. Fachbereich Administration;
2. Fachbereich Zeichnungsbetrieb;
3. Stabstelle Qualitätssicherung.
15 144.12

## § 22 {#par_22}

Aufgaben
1 Das Hochbauamt betreut alle Objekte im Verwaltungs-, Finanz- und Treuhandvermögen des Kantons sowie die kantonalen Einmietungen. Es ist verantwortlich für den Kauf und Verkauf von kantonalen Grundstücken sowie die Planung und Erstellung öffentlicher Hochbauten in seinem Zuständigkeitsbereich.
Es ist zuständig für die Planung, Durchführung und Überwachung des baulichen und betrieblichen Gebäudeunterhalts einschliesslich Instandhaltung, Reinigung, Ver- und Entsorgung sowie der Immobilienverwaltung inklusive Miet-,
Pacht- und Baurechtswesen. Überdies begleitet das Hochbauamt ausgewählte
Altlastensanierungsprojekte im Sinne einer Bauherrenvertretung, bei denen der
Kanton Basel-Landschaft hohe Ausfallkosten zu tragen hat.
2 Das Portfoliomanagement (PFM) ist verantwortlich für die Immobilienportfoliostrategie, die mittel- und langfristige Finanzplanung und -steuerung der Investitions- und Erfolgsrechnung zur Gewährleistung des Werterhalts des kantonalen Immobilienportfolios. Das Portfoliomanagement ist verantwortlich für Strategie und Umsetzung von Kauf und Verkauf von Grundstücken, für die Projektentwicklung und für das Bedarfsmanagement.
3 Das Projekt- und Baumanagement (PBM) ist verantwortlich für die Umsetzung von nachhaltigen Bauprojekten, die koordinierte Projektabwicklung und
Steuerung von Planungs- und Bauarbeiten in den Phasen Vorstudien bis Realisierung.
4 Das Objekt- und Immobilienmanagement (OIM) besorgt die Immobilienverwaltung und -bewirtschaftung des gesamten Immobilienbestandes des
Kantons und ist für die Planung, Durchführung und Überwachung der baulichen, technischen und betrieblichen Gebäudebewirtschaftung inklusive Instandhaltung, Möblierung, Reinigung, Ver- und Entsorgung verantwortlich.
5 Der Support (SUP) erbringt Dienstleistungen zur optimalen Erledigung der
Kernaufgaben des Hochbauamts, erbringt administrative Dienstleistungen, bearbeitet und erstellt Planmaterial und bewirtschaftet solches und schafft Rahmenbedingungen für ein geeignetes, angemessenes und wirksames Qualitätsmanagementsystem.
2.7 … *
§ 23 * …
16 144.12
2.8 Tiefbauamt

## § 24 {#par_24}

Leitung und Organisation
1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter als Kantonsingenieurin
oder Kantonsingenieur ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsleitung
des Tiefbauamts. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsbereiche sind die Mitglieder der Geschäftsleitung.
2 Der Geschäftsleitung steht die Assistentin oder der Assistent der Kantonsingenieurin oder des Kantonsingenieurs zur administrativen Unterstützung zur
Seite.
3 Das Tiefbauamt gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:
a. Verkehrsinfrastruktur;
b. Kantonsstrassen;
c. Wasserbau;
d. Fahrzeugwesen.

## § 25 {#par_25}

Aufgaben
1 Das Tiefbauamt erfüllt die Aufgaben, die der Direktion auf den Gebieten der
Mobilität, der Verkehrsinfrastruktur, des Wasserbaus sowie des Fahrzeugwesens der kantonalen Verwaltung übertragen sind.
2 Dem Tiefbauamt obliegen namentlich folgende Aufgaben:
a. Ausarbeiten von spezifischen Anteilen des Richtplans und von Nutzungsplänen (Bauprojekten) für die kantonale Verkehrsinfrastruktur und die
Gewässer;
b. Durchführen von Strassenverkehrserhebungen, Ausarbeiten von verkehrstechnischen Grundlagen sowie Erarbeiten von Massnahmen an der
Verkehrsinfrastruktur zur Verbesserung des Verkehrsflusses und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit;
c. Durchführen von hydrologischen Erhebungen, Ausarbeiten von Grundlagen für den Wasserbau und Erarbeiten von Massnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Fortführung der Revitalisierungen;
d. Planen, Realisieren, Unterhalten und Erhalten der Kantonsstrassen (inkl.
kantonale Hochleistungsstrassen);
e. * Planen und Realisieren der kantonalen Radrouten als Velowegnetze für
den Alltag gemäss dem Bundesgesetz über Velowege (Veloweggesetz)
vom 18. März 202212);
f. Planen, Realisieren und Erhalten (Erneuern und Verändern) der Verkehrsinfrastruktur für den öffentlichen Verkehr auf Strasse und Schiene
(Vorortsbahnen);
g. Planen, Realisieren und Unterhalten der öffentlichen Gewässer;
12) SR 705
17 144.12
h. fachspezifische Berichte zu Baugesuchen, Nutzungsplanungen und
Grundstücksmutationen in Bezug auf die bestehenden und geplanten
Verkehrsinfrastrukturen und Gewässer;
i. Erteilen von Bewilligungen im Zusammenhang mit der Sondernutzung
von Kantonsstrassen und Gewässern;
j. Fachberatung und Einsätze als technischer Betrieb im Ereignisfall für die
Anlagen der Kantonsstrassen (inkl. kantonale Hochleistungsstrassen)
und Gewässer im Rahmen des kantonalen Bevölkerungsschutzes;
k. Evaluieren, Beschaffen und Bewirtschaften der Fahrzeugflotte der kantonalen Verwaltung.
18 144.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.10.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018.067
18.02.2020 01.04.2020 § 10 Abs. 2, Bst. f. aufgehoben GS 2020.017
18.02.2020 01.04.2020 § 11 Abs. 2, Bst. h. aufgehoben GS 2020.017
18.02.2020 01.04.2020 § 15 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 2020.017
18.02.2020 01.04.2020 § 15 Abs. 2, Bst. g. eingefügt GS 2020.017
18.02.2020 01.04.2020 § 16 Abs. 1 geändert GS 2020.017
18.02.2020 01.04.2020 § 16 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 2020.017
18.02.2020 01.04.2020 § 16 Abs. 2, Bst. g. eingefügt GS 2020.017
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 1 geändert GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 1, Bst. a. eingefügt GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 1, Bst. b. eingefügt GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 1bis eingefügt GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 2, Bst. a., 1. eingefügt GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 2, Bst. a., 2. eingefügt GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 2, Bst. a., 3. eingefügt GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 2, Bst. a., 4. eingefügt GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 2, Bst. b., 1. eingefügt GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 2, Bst. b., 2. eingefügt GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 2, Bst. b., 3. eingefügt GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 2, Bst. b., 4. eingefügt GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 2, Bst. b., 5. eingefügt GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 2, Bst. c. aufgehoben GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 2, Bst. d. aufgehoben GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 2, Bst. e. aufgehoben GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 2, Bst. g. aufgehoben GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 2, Bst. h. aufgehoben GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 10 Abs. 2, Bst. i. aufgehoben GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 12 Abs. 1 geändert GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 12 Abs. 3, Bst. c. geändert GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 12 Abs. 3, Bst. cbis. eingefügt GS 2021.005
19.01.2021 01.03.2021 § 12 Abs. 3, Bst. d. geändert GS 2021.005
22.02.2022 01.04.2022 § 6 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2022.033
22.02.2022 01.04.2022 Anhang 1 eingefügt GS 2022.033
27.06.2023 01.07.2023 § 10 Abs. 2, Bst. a., 5. eingefügt GS 2023.049
27.06.2023 01.07.2023 § 11 Abs. 2, Bst. i. geändert GS 2023.049
27.06.2023 01.07.2023 § 11 Abs. 2, Bst. j. eingefügt GS 2023.049
19 144.12
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.06.2023 01.07.2023 § 12 Abs. 1 geändert GS 2023.049
27.06.2023 01.07.2023 § 12 Abs. 3, Bst. f. geändert GS 2023.049
27.06.2023 01.07.2023 § 12 Abs. 3, Bst. g. eingefügt GS 2023.049
05.12.2023 01.01.2024 § 15 Abs. 3 geändert GS 2023.084
05.12.2023 01.01.2024 § 25 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 2023.084
27.01.2026 01.01.2026 § 10 Abs. 1, Bst. b. geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 10 Abs. 1bis aufgehoben 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 12 Abs. 3, Bst. d. geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 17 Abs. 3, Bst. f. geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 17 Abs. 3, Bst. g. eingefügt 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 1 geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 1, Bst. a. eingefügt 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 1, Bst. b. eingefügt 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 1, Bst. c. eingefügt 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 1, Bst. d. eingefügt 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 1, Bst. e. eingefügt 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 1, Bst. f. eingefügt 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 1, Bst. g. eingefügt 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 1, Bst. h. eingefügt 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 1, Bst. i. eingefügt 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 1, Bst. j. eingefügt 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 1, Bst. k. eingefügt 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 1, Bst. l. eingefügt 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 1, Bst. m. eingefügt 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 1, Bst. n. eingefügt 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 1, Bst. o. eingefügt 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 2 aufgehoben 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 3 geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 3, Bst. c. geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 3, Bst. d. geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 18 Abs. 3, Bst. e. geändert 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 Titel 2.7 aufgehoben 2026.009
27.01.2026 01.01.2026 § 23 aufgehoben 2026.009
20 144.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.10.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018.067
§ 6 Abs. 1, Bst. e. 22.02.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.033
§ 10 Abs. 1 19.01.2021 01.03.2021 geändert GS 2021.005
§ 10 Abs. 1, Bst. a. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 1, Bst. b. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 1, Bst. b. 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 10 Abs. 1bis 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 1bis 27.01.2026 01.01.2026 aufgehoben 2026.009
§ 10 Abs. 2, Bst. a. 19.01.2021 01.03.2021 geändert GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, Bst. a., 1. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, Bst. a., 2. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, Bst. a., 3. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, Bst. a., 4. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, Bst. a., 5. 27.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.049
§ 10 Abs. 2, Bst. b. 19.01.2021 01.03.2021 geändert GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, Bst. b., 1. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, Bst. b., 2. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, Bst. b., 3. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, Bst. b., 4. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, Bst. b., 5. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, Bst. c. 19.01.2021 01.03.2021 aufgehoben GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, Bst. d. 19.01.2021 01.03.2021 aufgehoben GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, Bst. e. 19.01.2021 01.03.2021 aufgehoben GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, Bst. f. 18.02.2020 01.04.2020 aufgehoben GS 2020.017
§ 10 Abs. 2, Bst. g. 19.01.2021 01.03.2021 aufgehoben GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, Bst. h. 19.01.2021 01.03.2021 aufgehoben GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, Bst. i. 19.01.2021 01.03.2021 aufgehoben GS 2021.005
§ 11 Abs. 2, Bst. h. 18.02.2020 01.04.2020 aufgehoben GS 2020.017
§ 11 Abs. 2, Bst. i. 27.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.049
§ 11 Abs. 2, Bst. j. 27.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.049
§ 12 Abs. 1 19.01.2021 01.03.2021 geändert GS 2021.005
§ 12 Abs. 1 27.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.049
§ 12 Abs. 3, Bst. c. 19.01.2021 01.03.2021 geändert GS 2021.005
§ 12 Abs. 3, Bst. cbis. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 12 Abs. 3, Bst. d. 19.01.2021 01.03.2021 geändert GS 2021.005
§ 12 Abs. 3, Bst. d. 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 12 Abs. 3, Bst. f. 27.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.049
§ 12 Abs. 3, Bst. g. 27.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.049
21 144.12
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 15 Abs. 2, Bst. f. 18.02.2020 01.04.2020 geändert GS 2020.017
§ 15 Abs. 2, Bst. g. 18.02.2020 01.04.2020 eingefügt GS 2020.017
§ 15 Abs. 3 05.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.084
§ 16 Abs. 1 18.02.2020 01.04.2020 geändert GS 2020.017
§ 16 Abs. 2, Bst. f. 18.02.2020 01.04.2020 geändert GS 2020.017
§ 16 Abs. 2, Bst. g. 18.02.2020 01.04.2020 eingefügt GS 2020.017
§ 17 Abs. 3, Bst. f. 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 17 Abs. 3, Bst. g. 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt 2026.009
§ 18 Abs. 1 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 18 Abs. 1, Bst. a. 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt 2026.009
§ 18 Abs. 1, Bst. b. 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt 2026.009
§ 18 Abs. 1, Bst. c. 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt 2026.009
§ 18 Abs. 1, Bst. d. 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt 2026.009
§ 18 Abs. 1, Bst. e. 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt 2026.009
§ 18 Abs. 1, Bst. f. 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt 2026.009
§ 18 Abs. 1, Bst. g. 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt 2026.009
§ 18 Abs. 1, Bst. h. 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt 2026.009
§ 18 Abs. 1, Bst. i. 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt 2026.009
§ 18 Abs. 1, Bst. j. 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt 2026.009
§ 18 Abs. 1, Bst. k. 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt 2026.009
§ 18 Abs. 1, Bst. l. 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt 2026.009
§ 18 Abs. 1, Bst. m. 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt 2026.009
§ 18 Abs. 1, Bst. n. 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt 2026.009
§ 18 Abs. 1, Bst. o. 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt 2026.009
§ 18 Abs. 2 27.01.2026 01.01.2026 aufgehoben 2026.009
§ 18 Abs. 3 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 18 Abs. 3, Bst. c. 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 18 Abs. 3, Bst. d. 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
§ 18 Abs. 3, Bst. e. 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009
Titel 2.7 27.01.2026 01.01.2026 aufgehoben 2026.009
§ 23 27.01.2026 01.01.2026 aufgehoben 2026.009
§ 25 Abs. 2, Bst. e. 05.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.084
Anhang 1 22.02.2022 01.04.2022 eingefügt GS 2022.033
Organigramm BUD
Direktionsvorsteher/-in BUD
Tiefbau
Tiefbauamt
Immobilien
Hochbauamt
Abwasser und
Deponien
Amt für
Industrielle
Betriebe
Bauinspektorat
Bauinspektorat
Raumplanung
Amt für
Raumplanung
Umweltschutz
und Energie
Amt für
Umweltschutz
und Energie
Lufthygieneamt
beider Basel
Generalsekretariat
