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provisions: 12
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# Strassengesetz

## § 1 Grundsatz {#par_1}

Dieses Gesetz findet Anwendung auf Strassen, die im Eigentum des Staates oder der politischen Gemeinden stehen und dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Als Strassen gelten auch Plätze und Wege,
insbesondere Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege.

## § 2 Vorbehalt {#par_2}

Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Nationalstrassen, über die Flur- und Genossenschaftswege sowie über das Quartierplanverfahren.
2. Strassen und Nebenanlagen

## § 3 Strassen {#par_3}

Zur Strasse gehören ausser den Flächen für den fliessenden
und ruhenden öffentlichen und privaten Verkehr alle dem bestimmungsgemässen Gebrauch, der technischen Sicherung und dem Schutz der
Umgebung dienenden Bauten und Einrichtungen, insbesondere
a. Mittel- und Trennstreifen, Verkehrsinseln,
b. Kunstbauten, Futter- und Stützmauern und dergleichen,
c. Fussgängerüber- und -unterführungen,
d. strassenseitige Anlagen zum Schutze der Umgebung gegen unzumutbare Verkehrseinwirkungen,
e. Entwässerungsanlagen, soweit sie nicht Bestandteil des öffentlichen Kanalnetzes sind,
f. Anlagen und Einrichtungen zur Verkehrsregelung sowie Verkehrszeichen,
g. Beleuchtungsanlagen,
h. Bepflanzungen,
i.35 Ausstattungselemente für Begegnungszonen,
k. Wildschutzanlagen,
l. Böschungen, deren Bewirtschaftung und Unterhalt dem Anstösser nicht zugemutet werden kann.

## § 4 Nebenanlagen {#par_4}

1 Nebenanlagen zu Strassen sind Anlagen, die gemäss Planungs- und Baugesetz8 durch Baulinien für Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten gesichert werden können.
2 Vorbehalten bleibt das Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr9.18
3. Einteilung der Strassen
Staats- und

## § 5 Gemeindestrassen {#par_5}

1 Staatsstrassen sind die gemäss Planungs- und Baugesetz8 in
den kantonalen und regionalen Verkehrsplänen festgelegten Strassen.
2 Alle übrigen Strassen sind Gemeindestrassen.
II. Strassenbau
1. Baupflicht

## § 6 Träger {#par_6}

1 Die Staatsstrassen sind vom Staat und die Gemeindestrassen von den politischen Gemeinden zu erstellen oder auszubauen.
2 Vorbehalten bleiben Baupflichten gemäss Planungs- und Baugesetz8.

## § 7 Umfang {#par_7}

1 Die Baupflicht umfasst alle Teile der Strasse und die zugehörigen Nebenanlagen.
2 Sie erstreckt sich überdies auf
a. Anpassungen und Verlegungen bestehender anderer Strassen und
Wege jeder Art, soweit sie notwendige Verbindungen und deren bisherige Funktionstüchtigkeit erhalten,
b. Anpassungen an anstossenden Grundstücken, soweit die Pflicht dazu
nicht aufgrund eines besondern Rechtsverhältnisses den Grundeigentümer trifft. Die Ausführung kann auch in diesen Fällen auf
Kosten des Pflichtigen durch den Bauträger erfolgen.
2. Baubeschlüsse
Staatsstrassen § 8.13 1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat jährlich gleichzeitig mit dem Voranschlag Bericht über das Bauprogramm für Staatsstrassen der nächsten drei Jahre.
2 Er berücksichtigt beim Bauprogramm die kantonalen und regionalen Verkehrspläne und die kommunalen Erschliessungspläne gemäss
Planungs- und Baugesetz8.
1. Bauprogramm

## § 9 {#par_9}

Verpflichtungskredite werden gemäss den Bestimmungen der
Kantonsverfassung2 und des Finanzhaushaltsgesetzes7 bewilligt.

## § 10 Gemeindestrassen {#par_10}

1 Über den Bau von Gemeindestrassen beschliessen die nach
der Gemeindeordnung zuständigen Organe. Sie beachten dabei den Erschliessungsplan gemäss Planungs- und Baugesetz8.
2 Soweit offensichtlich Interessen einer Nachbargemeinde berührt
werden, ist deren Gemeindevorstand33 vorher anzuhören.
Baupflicht

## § 11 von Nachbargemeinden {#par_11}

1 Auf Begehren einer Gemeinde kann die Baudirektion eine
andere Gemeinde nach ihrer Anhörung zum Bau einer Strasse verpflichten, wenn dies für die ansprechende Gemeinde unerlässlich und
für die angesprochene Gemeinde zumutbar ist.
2 Mit dem Entscheid über eine solche Baupflicht ist die Kostenaufteilung für die beteiligten Gemeinden festzulegen; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit für die angesprochene
Gemeinde hinsichtlich der allgemeinen Verkehrsverhältnisse oder der
Groberschliessung von Baugebieten ein Nutzen erwächst.
3. Projektierung

## § 12 Projektbearbeitung {#par_12}

1 Die Baudirektion ist verantwortlich für die Projektierung
der Staatsstrassen; sie gibt staatlichen Amtsstellen, den regionalen Planungsvereinigungen und den Gemeindevorständen33 der Gemeinden,
die vom Projekt in ihren Interessen berührt werden, in geeigneten Bearbeitungsstadien Gelegenheit zur Äusserung von Begehren.
2 Gemeindestrassen werden von dem nach der Gemeindeordnung
zuständigen Organ projektiert; dieses hört die Baudirektion und die
Gemeindevorstände33 von Nachbargemeinden rechtzeitig an, wenn deren
Interessen berührt werden.
Mitwirkung der

## § 13 Bevölkerung {#par_13}

1 Die Projekte sind der Bevölkerung vor der Kreditbewilligung in einer Orientierungsversammlung oder durch öffentliche Auflage zur Stellungnahme zu unterbreiten; bei Projekten von untergeordneter Bedeutung kann darauf verzichtet werden.
2 Zu nicht berücksichtigten Einwendungen ist gesamthaft Stellung
zu beziehen. Die Stellungnahme erfolgt vor der Kreditbewilligung
a. mündlich in der ersten oder nötigenfalls in einer weitern Orientierungsversammlung oder
b. schriftlich im Antrag zur Kreditbewilligung, im Kreditbeschluss oder
durch besondern Bericht.
3 Wird das Projekt aufgelegt, sind Einwendungen innert 30 Tagen
nach der Bekanntmachung einzureichen; in schriftliche Stellungnahmen
kann während 60 Tagen nach dem Kreditbeschluss auf der Gemeindeverwaltung Einsicht genommen werden. Im Übrigen gelten für das Verfahren sinngemäss die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes8
über die Festsetzung von Richtplänen.
Projektierungsgrundsätze
§ 14.35 1 Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und
Zweckbestimmung und unter Beachtung der Bau- und Verkehrstechnik,
der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit zu projektieren. Dabei gehen
verkehrslenkende Massnahmen dem Bau neuer Verkehrsflächen vor.
2 Sie sind mit sparsamer Landbeanspruchung und unter Beachtung
des Umweltschutzes möglichst gut in die bauliche Umgebung und die
Landschaft einzuordnen. Gemeinden können im geschlossenen Siedlungsgebiet auf Gemeindestrassen Begegnungszonen fördern.
3 Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs sind prioritär, diejenigen der Personen, die zu Fuss gehen oder Rad fahren, angemessen zu
berücksichtigen.
4 Die Strasseninfrastruktur ist so zu gestalten, dass sie für Menschen
mit Behinderung zugänglich und benutzbar ist.
Projektfestsetzung
§ 15.23 1 Projekte für Staatsstrassen werden durch den Regierungsrat festgesetzt. Die Baudirektion ist zur Festsetzung zuständig, wenn die
Kreditbewilligung in ihrer Kompetenz liegt. Mit der Projektfestsetzung
ist das Enteignungsrecht erteilt.
2 Projekte für Gemeindestrassen werden vom Gemeindevorstand33
festgesetzt. Der Festsetzungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Bezirksrates, wenn die Erteilung des Enteignungsrechtes erforderlich ist.
3 Einmündungen von Gemeindestrassen in Staatsstrassen bedürfen
der Genehmigung durch die Baudirektion. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Gegen die
Verweigerung der Genehmigung oder gegen Nebenbestimmungen kann
die Gemeinde Rekurs erheben.24
2. Planauflage § 16.23 Die Projekte sind vor der Festsetzung während 30 Tagen
öffentlich aufzulegen und soweit darstellbar auszustecken; die Planauflage ist öffentlich bekanntzumachen.
3. Einspracheverfahren
§ 17.23 1 Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Die Legitimation bestimmt sich nach der Rekurs- und Beschwerdelegitimation gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. In ihren schutzwürdigen Interessen berührte Gemeinden haben
ein selbstständiges Einspracherecht.
1. Zuständigkeit
2 Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden. Mit der Bekanntmachung der Auflage kann unter persönlicher Anzeige angeordnet werden, dass Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten
innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen; die zusätzlich nötigen Projektunterlagen sind mit aufzulegen.
3 Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen ausgeschlossen
a. gegen das Projekt,
b. gegen die Enteignung, sofern sie innert der Auflagefrist hätten erhoben werden müssen.
4 Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es
unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten.29
5 Bei Projekten von untergeordneter Bedeutung kann auf das Einspracheverfahren verzichtet werden. In diesen Fällen sind Begehren um
Projektänderung im Enteignungsverfahren zulässig.
6 Der Regierungsrat kann die Einzelheiten des Verfahrens durch
Verordnung regeln.
4. Landerwerb
Arten§ 18. Das für den Strassenbau benötigte Land und sonstige Rechte
werden freihändig, im Landumlegungsverfahren oder durch Enteignung
erworben.
Schadenmindernde
Massnahmen
§ 19. Die Betroffenen haben schadenmindernde Massnahmen an
ihren Grundstücken, wie den Einbau von Schallschutzfenstern, zu dulden, soweit es ihnen nach den Umständen zugemutet und dadurch eine
Schadenersatzpflicht vermieden oder erheblich vermindert werden kann.
Verfahren§ 20. 1 Die Landumlegung erfolgt in der Form des Quartierplans
gemäss Planungs- und Baugesetz8 oder der Güterzusammenlegung gemäss Landwirtschaftsgesetz11.
2 Die Güterzusammenlegung kann nötigenfalls wie das Quartierplanverfahren mit einem auf diese Zielsetzung beschränkten Beizugsgebiet durchgeführt werden.
3 Die Landumlegung wird von dem gemäss Planungs- und Baugesetz
oder Landwirtschaftsgesetz zuständigen Organ auf Antrag des Bauträgers angeordnet; im Übrigen gelten die entsprechenden Gesetze.
1. Landumlegung
2. Enteignung § 21.23 Die Enteignung erfolgt nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung10; sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
§ 22.22
5. Bauausführung
Besondere
Vorkehren
§ 23. Bei der Ausführung der Strassenbauten sind die notwendigen Massnahmen zur Sicherung des Baus, zur Vermeidung von Gefahren
für Personen und Sachen sowie zum Schutze der Anlieger vor unzumutbaren Belästigungen zu treffen; notwendige Zufahrten und Zugänge zu
Grundstücken sind nach Möglichkeit benützbar zu halten. Auf den Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel ist Rücksicht zu nehmen.
Bahntransport
von Aushub
und Gesteinskörnung
§ 24.25, 36 Für den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung
gilt § 232 a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes8 sinngemäss.
III. Unterhalt und Betrieb
Grundsätze § 25. 1 Die Strassen sind nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck
entsprechend, sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt
werden können.
2 Der Strassenunterhalt umfasst insbesondere die Instandhaltung,
die Ausbesserung von Schäden, die Staubbekämpfung, die Reinigung,
den Winterdienst und die Öffnung nach ausserordentlichen Naturereignissen.
Unterhaltspflicht
§ 26. 1 Unterhaltspflichtig ist das baupflichtige Gemeinwesen.
2 Die Gemeinden können den Unterhalt ihrer Strassen ganz oder teilweise dem Staat übertragen, welcher dafür seine Selbstkosten in Rechnung stellt; die Übertragung muss jeweils für mindestens fünf Kalenderjahre erfolgen, sofern die Baudirektion nicht einer frühern Änderung
zustimmt.
3 Die Rechnungstellung erfolgt jährlich durch die Baudirektion.
Pflichten Dritter § 27. 1 Wer Strassen regelmässig durch die Art der Grundstücknutzung oder sonstwie übermässig verschmutzt, ist für die Reinigung
verantwortlich. Kommt er dieser Pflicht trotz schriftlicher Aufforderung
nicht innert nützlicher Frist nach, wird die Reinigung auf seine Kosten
durch das den Unterhalt besorgende Gemeinwesen durchgeführt.
2 Für Beschädigungen an Strassen haftet der Störer. Er darf Schäden
nur im Einverständnis mit dem Strasseneigentümer selber beheben.
Dieser ist berechtigt, die erforderlichen Massnahmen von sich aus auf
Kosten des Störers vorzunehmen.
3 Der Strasseneigentümer trifft die nötigen Beweissicherungen,
soweit möglich unter Beizug des Störers.
4 Über die Kostentragung wird in streitigen Fällen im Verfahren gemäss der kantonalen Enteignungsgesetzgebung10 entschieden.
Geschwindigkeitsanordnungen
§ 27 a.38 1 Der Kanton ist zuständig für Geschwindigkeitsanordnungen auf Staatsstrassen und Strassen mit überkommunaler Bedeutung.
Eine Übertragung dieser Zuständigkeit ist ausgeschlossen.
2 Auf diesen Strassen wird die bundesrechtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit nur in Ausnahmefällen über kurze Strecken herabgesetzt.
IV. Finanzierung
1. Staatliche Kostendeckung
Strassenfonds§ 28.31 1 Die dem Staat anfallenden Kosten für den Bau und den
Unterhalt der Staats- und Nationalstrassen sowie für die Staatsbeiträge
werden mit den Mitteln des Strassenfonds gedeckt.
2 Dem Strassenfonds werden der Reinertrag der kantonalen Verkehrsabgaben, die für Strassenaufwendungen gebundenen kantonalen
Anteile an bundesrechtlichen Abgaben und allfällige weitere zweckgebundene Mittel zugewiesen.
3 Soweit die Mittel nicht ausreichen, kann der Kantonsrat mit dem
Voranschlag zusätzliche Einlagen aus dem allgemeinen Staatsgut bewilligen.
Bau von
Radwegen
§ 28 a.30 Bis zur Verwirklichung des Radwegnetzes auf der Grundlage der regionalen Richtpläne stellt der Kantonsrat für diesen Zweck
jährlich mindestens 10 Mio. Franken entsprechend dem Stand des zürcherischen Baukostenindexes am 1. Dezember 1986 im Budget ein. Der
Betrag verändert sich entsprechend der seitherigen Entwicklung des
Indexes.
Bau von
Uferwegen
§ 28 b.30 1 Für die Erstellung der Uferwege entlang der Zürcher
Seen und Flüsse gemäss dem kantonalen Richtplan und den regionalen Richtplänen stellt der Kantonsrat jährlich mindestens 6 Mio. Franken entsprechend dem Stand des zürcherischen Baukostenindexes am
1. April 2016 im Budget ein. Der Betrag verändert sich entsprechend
der seitherigen Entwicklung des Indexes. Mindestens zwei Drittel dieses Betrags sind für den Bau des Uferweges am Zürichsee einzusetzen.
Ein im Budget eingestellter Betrag, der nicht beansprucht wurde, verfällt.
2 Die Standortgemeinden beteiligen sich an den Kosten von Wegabschnitten, die im oder angrenzend an das Siedlungsgebiet verlaufen,
sofern der Wegabschnitt:
a. in unmittelbarer Nähe des Ufers verläuft oder die Erschliessung
öffentlicher Betriebe und Anlagen am Gewässer verbessert und
b. einen hohen Erholungswert aufweist.
3 Der Anteil der Gemeinden beträgt einen Fünftel der Kosten für
die Planung und den Bau des Wegabschnitts, einschliesslich der Landerwerbskosten. Der Beitrag der Gemeinde wird mit der Projektfestsetzung festgelegt.
b. Beanspruchung von
privatem
Grundeigentum
§ 28 c.32, 34 1 Gegen den Willen der Eigentümerinnen und Eigentümer dürfen private Grundstücke für die Erstellung von Uferwegen
grundsätzlich nicht beansprucht werden.
2 Die Beanspruchung ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine andere
Führung des Uferweges nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
2. Staatsbeiträge an Gemeinden
Unterhalt von
Gemeindestrassen
§ 29. 1 Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil für
den Unterhalt der Gemeindestrassen. Massgebend sind die Kilometer
Gemeindestrassen, die vom motorisierten Individualverkehr befahren
werden können.37
2 Aus dem Strassenfonds wird jährlich ein Beitrag in den geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich ausgerichtet. Die Höhe des
Beitrags richtet sich nach einem Prozentsatz der Einlagen in den Strassenfonds. Der Regierungsrat bestimmt diesen Prozentsatz in einer Verordnung.
Aussergewöhnliche Aufwendungen
§ 30.26 Der Kanton kann Gemeinden, denen wegen besonderer
Vorkommnisse, wie Elementarschäden, aussergewöhnliche Aufwendungen erwachsen, Beiträge bis zur Hälfte der Wiederherstellungskosten
gewähren.
a. Finanzierung
Finanzierung§ 31.27, 37 Für die Kostenanteile und Beiträge gemäss §§ 29 f. wird
mindestens 20% der jährlichen Einlage in den Strassenfonds verwendet.
§ 32.27
3. Leistungen Dritter
Leistungspflicht§ 33. Berücksichtigt ein Strassenprojekt aufgrund eines schriftlich gestellten Begehrens eines andern Bauträgers oder eines Dritten
künftige Bedürfnisse derselben und entstehen dadurch Mehrkosten,
sind diese vom Gesuchsteller zu übernehmen.
V. Verschiedene Bestimmungen
Aufträge
an Private
§ 34. Projektierung, Bau und Unterhalt werden, soweit die fachgerechte Betreuung und Überwachung dieser Aufgaben durch das Gemeinwesen sowie das Interesse an einem dauernden und verkehrssicheren Betrieb der Strassen es zulassen, nach Möglichkeit Privaten übertragen.
Wege§ 35. 1 Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege können auch unter
Inanspruchnahme von Anlagen bereitgestellt werden, die nicht dem
Träger der Baupflicht gehören; dies gilt auch für die Verwendung von
Flur- und Genossenschaftswegen.
2 Für den Rechtserwerb und für allfällige besondere Bau- und Unterhaltspflichten aus der erweiterten Nutzung gelten sinngemäss die
Bestimmungen für den jeweiligen Bauträger.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen mit dem Wegeigentümer durch verwaltungsrechtlichen Vertrag.
Kostenstatistik§ 36. Über seine gesamten Aufwendungen für Bau und Unterhalt
von Strassen führt der Staat eine Statistik.
Verkehrs- und
Versorgungsanlagen
§ 37. 1 Der Eigentümer einer öffentlichen Strasse hat die Verlegung von öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen eines andern
Gemeinwesens oder entsprechender Anlagen einer Unternehmung, die
öffentliche Aufgaben erfüllt, auf schriftliches Gesuch hin zu dulden,
sofern die Zweckbestimmung und die technische Anlage der Strasse
dies gestatten.
2 Dem Strasseneigentümer sind alle aus solchen Anlagen entstehenden Kosten zu ersetzen und die Strasse ist nach erfolgter Beanspruchung
einwandfrei instandzustellen; eine weitere Entschädigung ist nicht geschuldet.
3 Derartige Anlagen sind auf Kosten ihres Trägers zu verlegen oder
anzupassen, wenn dies ein Strassenprojekt erfordert.
Aufhebung
öffentlicher
Strassen
§ 38. 1 Soll eine öffentliche Strasse aufgehoben werden, fasst der
Strasseneigentümer darüber einen förmlichen Beschluss, der im kantonalen Amtsblatt und in der betreffenden Gemeinde öffentlich bekanntgemacht wird.
2 Wenn die aufzuhebende Strasse einzige Zufahrt zu Grundstücken
bildet, die nach ihrer Zweckbestimmung darauf angewiesen sind, trifft
der Strasseneigentümer im Aufhebungsbeschluss die Massnahmen, die
zur Erhaltung einer Verbindung dieser Grundstücke mit dem öffentlichen Strassennetz unerlässlich sind; es steht ihm zu diesem Zweck das
Enteignungsrecht zu.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes8.
Strassenpolizeiliche
Vorschriften
§ 39. 1 Staat und Gemeinden stellen, soweit ein Bedürfnis besteht
und das Planungs- und Baugesetz8 keine abschliessende Ordnung trifft,
Polizeivorschriften über das Strassengebiet selbst, seine Benützung sowie
über das an die öffentlichen und privaten Strassen im Gemeingebrauch
grenzende Gebiet auf.
2 Vorbehalten bleiben die verkehrspolizeilichen Vorschriften.
Aufsicht § 40. 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt dem
Regierungsrat die Oberaufsicht über das gesamte Strassenwesen, der
Baudirektion die unmittelbare Aufsicht über die Staatsstrassen und die
zweitinstanzliche Aufsicht über das Strassenwesen der Gemeinden.
2 Die Statthalter üben die erstinstanzliche Aufsicht über das Strassenwesen der Gemeinden aus.
Rechtsschutz § 41.25, 28 1 Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, können unter Vorbehalt von § 45 Abs. 2 mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden.
2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
b. Behördenbeschwerde
§ 41 a.28 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer
kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige
Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.
Strafbestimmung
§ 42.24 Die Widerhandlung gegen § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes wird
mit Busse bestraft.
a. Rekursinstanz
VI. Übertragung von Zuständigkeiten an die Gemeinden
1. Städte Zürich und Winterthur
Bau- und Unterhaltspflicht
§ 43. 1 Die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiet der Städte Zürich und Winterthur werden von diesen erstellt, ausgebaut und unterhalten.
2 Überkommunale Bedeutung haben die Strassen des kantonalen
und regionalen Verkehrsplans.
Bauprogramme§ 44.21 Die Stadträte erstatten dem Regierungsrat jährlich bis Ende
Oktober des Vorjahres Bericht über das Bauprogramm der nächsten
drei Jahre für die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf ihrem
Gebiet.
Projektierung
und Projektgenehmigung
§ 45.23 1 Die Stadträte arbeiten die Projekte aus. Sie geben der Baudirektion sowie den interessierten regionalen Planungsverbänden und
Nachbargemeinden in geeigneten Bearbeitungsstadien Gelegenheit zur
Äusserung von Begehren.
2 Die Projekte werden durch die Stadträte festgesetzt. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Projektfestsetzung. Der Entscheid kann beim Regierungsrat angefochten werden.
3 Die bereinigten Projekte bedürfen der Genehmigung durch den
Regierungsrat. Mit dem Genehmigungsgesuch ist darzulegen, ob und
in welcher Weise den Begehren gemäss Abs. 1 Rechnung getragen werden konnte. Mit der Genehmigung ist das Enteignungsrecht erteilt.
Finanzierung§ 46.21 1 Für die Erstellung, den Ausbau und die Erneuerung der
Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiet der Städte
Zürich und Winterthur leistet der Staat jährlich einen pauschalen Betrag.
2 Der Betrag entspricht dem Produkt der Länge ihres Strassennetzes mit überkommunaler Bedeutung und der um einen Faktor erhöhten Investitionsausgaben des Staates im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr je Kilometer seines Strassennetzes.
3 Die Faktoren werden alle drei Jahre durch den Regierungsrat festgesetzt. Dabei sind namentlich die ausgewiesenen Bedürfnisse der Städte
im Verhältnis zu denjenigen des Kantons und zu den gesamthaft zur Verfügung stehenden Mitteln zu berücksichtigen.
4 Der Anspruch auf die Baupauschale entfällt, wenn im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr die Reservestellung einer Stadt das Dreifache des ihr zustehenden Betrags erreicht hat.
1. Bau
5 Nationalstrassen fallen bei der Berechnung ausser Betracht. Autobahnähnliche Strassen werden doppelt, Einbahnstrassensysteme in beiden Richtungen angerechnet.
2. Unterhalt § 47.21 1 Für den Unterhalt der Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiet der beiden Städte leistet der Staat jährlich einen
pauschalen Betrag.
2 Der Betrag entspricht dem Produkt der Länge ihres Strassennetzes mit überkommunaler Bedeutung und der um einen Faktor erhöhten Unterhaltsaufwendungen des Staates im letzten abgeschlossenen
Rechnungsjahr je Kilometer seines Strassennetzes.
3 Die Faktoren werden alle drei Jahre durch den Regierungsrat festgesetzt, der dabei die durch städtische Verhältnisse bedingten Mehrkosten angemessen berücksichtigt.
4 Nationalstrassen fallen bei der Berechnung der Beträge ausser
Betracht. Autobahnähnlich ausgebaute Strassen werden doppelt, Einbahnstrassensysteme in beiden Richtungen angerechnet.
3. Berichterstattung
§ 48.21 1 Über die Verwendung der mit den Pauschalbeträgen zur
Verfügung gestellten Mittel und den Stand der Reservestellungen bzw.
Fehldeckungen erstatten die Stadträte dem Regierungsrat jährlich bis
Ende März für das in diesem Zeitpunkt abgeschlossene Rechnungsjahr Bericht.
2 Fehldeckungen sind durch die Städte mittelfristig auszugleichen.
§ 49.20
Staatlicher Bau § 50. 1 Anstelle der Städte kann der Staat jederzeit Strassen des
kantonalen Verkehrsplans in diesen beiden Gemeinden erstellen oder
ausbauen, wenn er das Vorhaben aufgrund der zeitlichen Festlegungen
der Richtplanung oder aus verkehrstechnischen Gründen für notwendig hält und die Standortgemeinde dessen Verwirklichung ablehnt.
2 Für Strassen des regionalen Verkehrsplans ist dieses Recht des
Staates nur gegeben, wenn durch das Vorhaben wesentliche Interessen
einer benachbarten Gemeinde wahrgenommen werden.
2. Zahlungspflicht
§ 51. 1 Die staatlichen Nettobaukosten werden nach Abzug der
objektgebundenen Staatsbeiträge von den Städten amortisiert und verzinst.
2 Die Verzinsung erfolgt zum Zinssatz der Zürcher Kantonalbank
für Gemeindedarlehen. Die Amortisationsquote entspricht 2 Prozent
des jeweiligen Restbuchwerts. Die Rechnungstellung erfolgt durch den
Regierungsrat.
1. Umfang
3 Die Zinsen und die Amortisationsquoten werden zusammen mit
dem Anteil der Stadt an den Verkehrsabgaben festgesetzt und verrechnet.
3. Zuständigkeit; Verfahren
§ 52. 1 Für die staatlichen Beschlüsse über solche Vorhaben gelten
hinsichtlich Zuständigkeit und Verfahren die gleichen Bestimmungen
wie für Staatsstrassen.
2 Nach Abschluss der Bauarbeiten überträgt der Regierungsrat der
Stadt die neuerstellte oder erweiterte Anlage.
2. Andere Gemeinden
Bau§ 53. 1 Der Regierungsrat kann den Gemeinden auf deren Gesuch
die Projektierung, den Landerwerb, die Bauleitung und die Bauausführung für Staatsstrassen auf ihrem Gebiet allgemein oder im Einzelfall
übertragen.
2 Er hat Begehren im Einzelfall zu entsprechen, wenn die Wahrnehmung überkommunaler Interessen dennoch gesichert bleibt.
2. Projektierung
und Ausführung
§ 54. Die generellen und die Ausführungsprojekte bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat; alle andern wichtigen Entscheide,
wie die Aufnahme von Projektierungsarbeiten, der vorsorgliche Kauf
von Grundstücken und die Einleitung von Landerwerbsverfahren, erfordern die vorgängige Zustimmung durch die Baudirektion oder, bei
der Vergebung von Lieferungen und Arbeiten, durch das nach den Ausgabenvollzugskompetenzen zuständige Organ.
3. Ausgabenbewilligung und
Finanzierung
§ 55. 1 Die Ausgabenbewilligung und die Finanzierung der Aufwendungen, die nach diesem Gesetz dem Strassenbau zugerechnet werden,
erfolgen durch den Staat; die Deckung der übrigen Kosten obliegt den
Gemeinden.
2 Die Aufwendungen und die Kosten werden nach Anhörung der
Gemeinden durch die Baudirektion aufgeschlüsselt.
Unterhalt§ 56. 1 Der Regierungsrat kann den Unterhalt von Staatsstrassen
der Standortgemeinde auf deren Gesuch allgemein oder im Einzelfall
übertragen; er hat dem Begehren zu entsprechen, wenn sich die Gemeinde für mindestens fünf Kalenderjahre verpflichtet und den Unterhalt fach- und zeitgerecht besorgt.
1. Grundsatz
2 Die Gemeinde wird zu einem Ansatz entschädigt, der den durchschnittlichen Aufwendungen des Staates für den Unterhalt der Staatsstrassen in vergleichbaren Verhältnissen entspricht. Aussergewöhnliche
Arbeiten werden zusätzlich vergütet, sofern sie mit vorgängiger Zustimmung der Baudirektion durchgeführt worden sind.
3 Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Baudirektion.
Sondergebrauch § 57. 1 Der Regierungsrat kann für Staatsstrassen der Standortgemeinde auf deren Gesuch die Regelung der Inanspruchnahme zu
privaten Zwecken allgemein oder im Einzelfall übertragen.
2 Er hat Begehren auf Regelung des Sondergebrauchs zu entsprechen, wenn die Gemeinde den Unterhalt besorgt; die Einnahmen sind
dabei an die Ersatzforderung gegenüber dem Staat anzurechnen.
3 Ist eine Anrechnung an den Ersatz der Unterhaltskosten nicht
möglich, ist die staatliche Beteiligung an den Einnahmen aus dem Sondergebrauch bei der Übertragung zu ordnen.
4 Vorbehalten bleiben die inhaltlichen Bestimmungen des Planungs-
und Baugesetzes8 über die Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds.
3. Vorbehalt
Verweisung § 58. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes angeordnet wird,
gelten die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
VII. Schlussbestimmungen
Eigentumsübergang
§ 59. 1 Das Eigentum an den bestehenden Strassen geht grundsätzlich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das danach zuständige
Gemeinwesen über.
2 Sollen Strassen der kantonalen oder regionalen Verkehrspläne
durch eine Neuanlage ersetzt und einem nachgeordneten Verkehrsplan
zugewiesen werden, finden der Eigentumsübergang und die Neueinteilung mit der Inbetriebnahme der neuen Strasse statt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt dieses Gesetz aufgrund der ursprünglichen Planfestlegung und
Strasseneinteilung.
2. Abfindung § 60. 1 Der Staat leistet den Gemeinden an den Unterhalt der an
sie übergehenden bisherigen Staatsstrassen eine pauschale Abfindung.
1. Zeitpunkt
2 Die Pauschale bestimmt sich aufgrund der Aufwendungen, die den
Gemeinden für das zu übernehmende Strassennetz in den auf die Übernahme folgenden fünf Jahren voraussichtlich erwachsen.
3 Die Pauschale wird durch die Baudirektion festgesetzt.
4 Die Auszahlung erfolgt nach Massgabe des Staatsvoranschlagkredits in höchstens fünf jährlichen Raten.
Bewilligte
Kredite
§ 61. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Finanzierung der
Staatsstrassen finden keine Anwendung auf Projekte, für die vor Inkrafttreten ein Verpflichtungskredit durch das nach bisherigem Recht zuständige Organ bewilligt worden ist.
Grundeigentümerbeiträge
§ 62. Nachstehende Bestimmungen des Strassengesetzes vom
20. August 1893 gelten mit folgenden Änderungen vorerst weiter:
a. (§ 17 a) Private, welche Grundeigentum zu öffentlichen Strassen,
Plätzen und Trottoiren abtreten müssen, haben Anspruch auf vollen
Ersatz aller Vermögensnachteile gemäss der kantonalen Enteignungsgesetzgebung10.
b. (§ 17 b) Die Grundeigentümer, deren Liegenschaften durch den Bau
oder die Verbesserung einer Strasse oder eines Platzes eine Wertvermehrung erfahren, leisten dem baupflichtigen Gemeinwesen Beiträge an die Kosten.
Bei Strassenverbreiterungen, die vorwiegend mit Rücksicht auf den
durchgehenden Verkehr erfolgen, sind Beiträge nur für Liegenschaften zu leisten, bei denen die veränderten Verkehrsverhältnisse die
Wertvermehrung bewirken.
c. (§ 17 c) Der Beitrag des einzelnen Grundeigentümers soll sich auf
die Hälfte der Wertvermehrung seiner Liegenschaft belaufen, doch
darf die Summe aller Beiträge drei Viertel der vollen Kosten mit
Einschluss des Landerwerbs nach Abzug allfälliger Bundes- und
Staatsbeiträge nicht übersteigen.
d. (§ 17 d) Die Eigentümer der an Strassen und Plätze anstossenden
Liegenschaften, die in bebauten oder in baulicher Entwicklung befindlichen Gebieten liegen, haben an die Kosten der erstmaligen
Erstellung von Trottoiren angemessene Beiträge zu leisten.
Die Summe der Anstösserbeiträge darf die Hälfte der vollen Kosten mit Einschluss des Landerwerbs, jedoch nach Abzug allfälliger
Bundes- und Staatsbeiträge, nicht übersteigen.
Wo nur ein Trottoir erstellt wird, dürfen die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke höchstens mit einem Drittel der Summe
der Anstösserbeiträge belastet werden. Wird später auch das gegenüberliegende Trottoir erstellt, sind die Beiträge entsprechend der
Aufteilung beim Bau des ersten Trottoirs auf die beidseitigen Anstösser zu verlegen.
Bei Trottoirbauten, die vorwiegend mit Rücksicht auf den durchgehenden Verkehr erfolgen, sind Beiträge nur für Liegenschaften
zu leisten, bei denen die veränderten Verkehrsverhältnisse die Wertvermehrung bewirken.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Beiträge für Trottoire, welche der Staat anlegt12 oder an welche er den Gemeinden
Beiträge leistet. Im Übrigen regeln die Gemeinden die Beiträge
durch Verordnungen, die der Genehmigung durch den Regierungsrat bedürfen.
e. (§ 17 e) Die Strassen- und Trottoirbeiträge sind in dem für den Bezug von Mehrwertbeiträgen gemäss der kantonalen Enteignungsgesetzgebung10 vorgeschriebenen Verfahren zu erheben.
Hat der Grundeigentümer für den Strassen- und Trottoirbau Rechte
abzutreten, wird die vom baupflichtigen Gemeinwesen zu leistende
Abtretungsentschädigung mit dem Mehrwertbeitrag verrechnet.
Schuldner des Beitrags bleibt, wer im Zeitpunkt der Vollendung der
Anlage Eigentümer des Grundstücks ist, für welches die Beitragspflicht besteht.
f. (§ 17 f) Die Beiträge sind, soweit sie nicht verrechnet werden, in der
Regel innert sechs Monaten seit der rechtskräftigen Feststellung von
Bestand und Umfang der Beitragspflicht und der allfälligen Abtretungsentschädigung für das betreffende Grundstück, frühestens jedoch sechs Monate nach der Bauvollendung, zu bezahlen.
Die Zahlungsfrist kann ausnahmsweise, wenn die Verhältnisse des
Beitragspflichtigen es rechtfertigen, bis auf fünf Jahre erstreckt werden. Die Beitragssumme ist in diesem Fall vom Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Zahlungsfrist an zum Zinsfuss der Zürcher
Kantonalbank für erste Hypotheken zu verzinsen. Fallen die Gründe
für die Erstreckung der Zahlungsfrist dahin, wird die Stundung widerrufen.
g. (§ 17 g) Bedarf es besonderer Massnahmen, um aus der durch den
Bau oder die Verbesserung einer Strasse oder eines Platzes für ein
Grundstück entstandenen Wertvermehrung Nutzen zu ziehen, ist auf
begründetes Gesuch des Grundeigentümers hin von der Geltendmachung der Beitragsforderung vorläufig abzusehen. Bleibt die Wertvermehrung während 15 Jahren ungenützt, erlischt die Zahlungspflicht.
Wird ein Grundstück vor Ablauf von 15 Jahren wirtschaftlich vermehrt ausgenützt, wird der Beitrag im Zeitpunkt der vermehrten
Ausnützung, im Falle der Überbauung der Liegenschaft mit der
Eindeckung des Gebäudes, zur Zahlung fällig.
Wird die Liegenschaft parzelliert, verfällt der Beitrag anteilmässig
für die überbauten oder zur Überbauung veräusserten Parzellen.
Bei Handänderungen ohne Realisierung der Wertvermehrung geht
die Zahlungspflicht auf den Erwerber über.
h. (§ 17 h) Über Gesuche um Erstreckung der Zahlungsfrist, deren
Widerruf sowie um vorläufigen Verzicht auf die Geltendmachung
der Beitragsforderung und deren nachträgliche Geltendmachung
entscheidet die Baudirektion oder bei Bauten der Gemeinden die
zuständige Gemeindebehörde.
i. (§ 17 i) Für die nicht verrechneten Beitragsforderungen besteht am
betreffenden Grundstück zugunsten der beitragsberechtigten Gemeinwesen ein gesetzliches Pfandrecht gemäss § 194 lit. f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch5.
k. (§ 17 k) Das Gemeinwesen kann innert 60 Tagen, nachdem der
letzte Entscheid über die Abtretungsentschädigung und die Beiträge in Rechtskraft erwachsen ist, auf die Ausführung des Unternehmens oder auf die Abtretung im einzelnen Fall verzichten, sofern
nicht die sofortige Abtretung von Rechten gemäss der kantonalen
Enteignungsgesetzgebung10 erfolgt ist.
Das Gemeinwesen hat dem Grundeigentümer den aus einem Verzicht entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Ersatzanspruch ist bei
der Schätzungskommission oder, wenn ein Weiterzug erfolgt ist,
unmittelbar bei der obern Instanz geltend zu machen; er verjährt
zwölf Monate nach der Verzichterklärung.
l. (§ 17 l) Der Grundeigentümer kann sich der Bezahlung des von ihm
verlangten Beitrags dadurch entziehen, dass er dem Gemeinwesen
die Liegenschaft, für welche er beitragspflichtig erklärt worden ist,
bis spätestens 60 Tage nach der Rechtskraft des Entscheids anbietet.
In diesem Fall hat das Gemeinwesen, wenn es nicht gemäss § 17 k
auf die Ausführung des Projekts verzichtet, den bisherigen Wert der
Liegenschaft ohne Rücksicht auf die entstehende Wertvermehrung
zu vergüten.
Können sich Gemeinwesen und Grundeigentümer über den Wert
der Liegenschaft nicht einigen, entscheidet auf Begehren des Grundeigentümers die Schätzungskommission; ist ein Weiterzug erfolgt,
ist die Klage unmittelbar bei der obern Instanz anzubringen.
§ 63.20
Änderung
bisherigen
Rechts
§ 64. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG
zum ZGB) vom 2. April 1911: . . .15
b. das Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24. März
1963: . . .15
c. das Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes (Verkehrsabgabengesetz) vom 11. September 1966: . . .15
Aufhebung
bisherigen
Rechts
§ 65. Das Gesetz betreffend das Strassenwesen vom 20. August
1893 wird aufgehoben.
Inkrafttreten § 66. 1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens14.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013
(OS 69, 262)
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht.
Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen
hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf
hängige Verfahren Anwendung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2013
(OS 71, 98)
§ 28 b gilt nicht für Projekte, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung bereits nach § 13 StrG der Bevölkerung unterbreitet worden
sind.
1 OS 48, 273.
2 LS 101.
3 LS 131.1.
4 LS 175.2.
5 LS 230.
6 LS 331.
7 LS 611.
8 LS 700.1.
9 LS 740.1.
10 LS 781.
11 LS 910.1.
12 Gemäss Ziffer III des RRB über die Inkraftsetzung des Strassengesetzes (OS
48, 618) sind die von den Grundeigentümern zu leistenden Anstösserbeiträge
an die Kosten der erstmaligen Erstellung von Trottoiren an Staatsstrassen in
bebauten oder in baulicher Entwicklung befindlichen Gebieten auf 25% der
gesamten Kosten einschliesslich Landerwerb festgesetzt.
13 In Kraft seit 1. Oktober 1982 (OS 48, 610).
14 In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
15 Text siehe OS 48, 273.
16 Eingefügt durch G vom 28. September 1986 (OS 49, 807). In Kraft seit 1. Dezember 1986 (OS 49, 809).
17 Fassung gemäss G vom 28. September 1986 (OS 49, 807). In Kraft seit 1. Dezember 1986 (OS 49, 809).
18 Fassung gemäss Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (OS 50, 393).
In Kraft seit 1. Mai 1988 (OS 50, 401).
19 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft
seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
20 Aufgehoben durch G vom 1. April 1990 (OS 51, 101). In Kraft seit 1. Januar
1991 (OS 51, 200).
21 Fassung gemäss G vom 1. April 1990 (OS 51, 101). In Kraft seit 1. Januar 1991
(OS 51, 200).
22 Aufgehoben durch Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54,
268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
23 Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268).
In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
24 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
25 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
26 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl
2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
27 Aufgehoben durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl
2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
28 Eingefügt durch Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;
ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
29 Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;
ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
30 Eingefügt durch G vom 25. November 2013 (OS 71, 98; ABl 2012-11-30). In
Kraft seit 1. April 2016.
31 Fassung gemäss G vom 25. November 2013 (OS 71, 98; ABl 2012-11-30). In
Kraft seit 1. April 2016.
32 Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2015 (1C_157/
2014).
33 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
34 Eingefügt durch G vom 18. Juni 2018 (OS 74, 73; ABl 2017-12-22). In Kraft seit
1. Februar 2019.
35 Fassung gemäss G vom 18. November 2019 (OS 75, 308; ABl 2018-12-07). In
Kraft seit 1. August 2020.
36 Eingefügt durch G vom 31. August 2020 (OS 76, 156; ABl 2019-04-12). In Kraft
seit 1. Juli 2021.
37 Eingefügt durch G vom 18. November 2019 (OS 77, 232; ABl 2018-12-07). In
Kraft seit 1. Juni 2022.
38 Eingefügt durch G vom 31. März 2025 (OS 81, 142; ABl 2024-12-20). In Kraft
seit 1. Juni 2026.
