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title: "Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz"
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# Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz

## § 1 {#par_1}

Departement für Justiz und Sicherheit und Gebäudeversicherung
1 Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständig für die Aufsicht über den
Feuerschutz.
2 Der Vollzug wird der Gebäudeversicherung übertragen.

## § 2 {#par_2}

Departement für Bau und Umwelt
1 Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständig für den Erlass eines vorübergehenden Feuerverbots.
2 Es entscheidet auf Antrag des zuständigen Fachstabes.
2. Schadenverhütung
2.1 Begriffe und Feuerschutzbewilligung

## § 3 {#par_3}

Verantwortliche Person
1 Als verantwortliche Personen für betroffene Gebäude, Anlagen oder Veranstaltungen gelten insbesondere die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Betreiberinnen
und Betreiber oder die Organisatorinnen und Organisatoren.

## § 4 {#par_4}

Gebäude und Anlagen mit besonderer Gefährdung
1 Als Gebäude und Anlagen mit besonderer Gefährdung oder beträchtlichem Schadenrisiko im Sinne von § 13 des Gesetzes gelten insbesondere:
1. Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 und mehr
Personen aufgenommen werden, insbesondere Spitalbauten, Alters- und Pflegeheime, geschlossene Anstalten, Hotels, Pensionen und Ferienheime;
2. Kindertagesstätten sowie Klein-, Kinder- und Jugendheime ab zehn Betreuungsplätzen;
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3. Gebäude und Anlagen mit Räumen, in denen sich eine grosse Anzahl Personen (mehr als 300) aufhalten kann, insbesondere Mehrzweck-, Sport- und
Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Kirchen, Verkaufsgeschäfte;
4. Schulbauten;
5. Hochhäuser und Türme mit Aussichtsplattformen;
6. Parkhäuser, Tiefgaragen und Einstellräume ab 1'200 m² Gesamtfläche;
7. Büro- und Verwaltungsbauten ab 900 m² Geschossfläche oder mit mehr als
10'000 m³ umbautem Raum;
8. Gebäude mit Löschanlagenkonzept, Doppelfassaden, Atrien, speziellen
Brandrisiken und Nachweisverfahren;
9. Industriebauten sowie Gewerbebauten mit speziellen Brandrisiken oder erheblicher Grösse wie Hochregallager, Lager und Betriebe mit gefährlichen Stoffen, chemische Betriebe, holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe, Lager-
und Logistikbauten;
10. Flüssiggastanks und Biogasanlagen.

## § 5 {#par_5}

Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung
1 Als Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung im Sinne von § 13 des Gesetzes
gelten insbesondere:
1. Veranstaltungen mit einer Besucherzahl, die die für die Festlegung der erforderlichen Fluchtwege massgebende Personenbelegung der Räume übersteigt;
2. Veranstaltungen mit Zeltbauten, in denen sich jeweils mehr als 2'000 Personen aufhalten können;
3. Veranstaltungen im Freien oder in Zeltbauten, wenn gleichzeitig mehr als
5'000 Personen anwesend sein können, insbesondere bei Fest-, Musik- und
Sportveranstaltungen.

## § 6 {#par_6}

Kantonale Feuerschutzbewilligung
1 Die Gebäudeversicherung erteilt die Bewilligung für die unter § 4 und § 5 aufgeführten Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen.

## § 7 {#par_7}

Verzicht auf eine Feuerschutzbewilligung
1 Auf eine Feuerschutzbewilligung kann verzichtet werden:
1. sofern keine Baubewilligung erforderlich ist oder durch die Politische
Gemeinde verlangt wird;
2. bei geringfügigen Bauvorhaben, sofern in der Baubewilligung der Politischen
Gemeinde ein Hinweis auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften ausreichend ist.
2.2 Feuerschutzkontrollen

## § 8 {#par_8}

Abnahmekontrolle
1 Die Bauherrschaft oder deren Vertretung hat der zuständigen Behörde rechtzeitig
vor Bezug oder Inbetriebnahme die Fertigstellung des Bauvorhabens anzuzeigen.
2 Vor der behördlichen Abnahmekontrolle prüft die Bauherrschaft oder deren Vertretung die baulichen und technischen Brandschutzmassnahmen sowie Einrichtungen
auf ihre Funktionstüchtigkeit. Bei Bedarf sind integrale Tests durchzuführen. Über
die Ergebnisse ist Protokoll zu führen.

## § 9 {#par_9}

Bezugs- oder Betriebsbewilligung
1 Die zuständige Behörde stellt mit dem Abnahmeprotokoll eine feuerpolizeiliche
Bezugs- oder Betriebsbewilligung aus, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
2 Als wesentliche Mängel gelten insbesondere:
1. nicht vorschriftenkonforme Fluchtwege;
2. nicht oder ungenügend funktionierende Sicherheitseinrichtungen wie Brandmelde-, Sprinkler- oder Entrauchungsanlagen, sofern diese mit der Feuerschutzbewilligung verlangt wurden;
3. nicht umgesetzte Brandschutzmassnahmen, die bei einem Ereignis eine erhebliche Gefahr durch Brand, Rauch oder Explosion bewirken können.

## § 10 {#par_10}

Periodische Brandschutzkontrollen
1 Mit periodischen Brandschutzkontrollen wird die Einhaltung der Brandschutzvorschriften im Sinne von § 10 Abs. 2 des Gesetzes bei bestehenden Gebäuden und Anlagen überprüft.
2 Die Durchführung obliegt der für die feuerpolizeiliche Bewilligung zuständigen
Behörde.
3 Das Departement für Justiz und Sicherheit erlässt ergänzende Bestimmungen über
Art und Umfang der periodischen Kontrollen.

## § 11 {#par_11}

Kontrollperioden
1 Alle fünf Jahre sind zu kontrollieren:
1. Beherbergungsbetriebe, insbesondere Spitalbauten, Alters- und Pflegeheime,
geschlossene Anstalten;
2. Hochhäuser mit mehr als 30 m Gebäudehöhe;
3. Einkaufszentren mit einem Versicherungswert von über 10 Mio. Franken;
4. Gebäude und Anlagen mit einer Personenbelegung von mehr als 1'000 Personen;
5. Störfallbetriebe.
2 Alle zehn Jahre sind zu kontrollieren:
1. Beherbergungsbetriebe, insbesondere Hotels, Pensionen, Ferienheime;
2. Gebäude und Anlagen mit einer Personenbelegung von 300 bis 1'000 Personen;
3. Verkaufsgeschäfte mit mehr als 2'400 m² Verkaufsfläche;
4. Gewerbe- und Industriebauten mit einem Versicherungswert von über 20 Mio.
Franken;
5. Büro- und Verwaltungsbauten mit mehr als 20'000 m³ umbauten Raum.
3 Alle fünfzehn Jahre sind zu kontrollieren:
1. Tiefgaragen und Einstellräume mit mehr als 1'200 m² Gesamtfläche;
2. Schulbauten.
4 Die zuständige Behörde kann bei Verdacht auf Verletzung der Brandschutzvorschriften weitere Gebäude und Anlagen, die in Abs. 1 bis Abs. 3 nicht aufgeführt
sind, einer periodischen Kontrolle unterziehen.
5 Die zuständige Behörde kann den Zeitabstand der periodischen Kontrolle für Gebäude und Anlagen mit einer günstigen feuerpolizeilichen Risikobeurteilung beziehungsweise einwandfreier brandschutztechnischer Ordnung erhöhen oder für Gebäude und Anlagen mit einer ungünstigen Risikobeurteilung und mangelhafter brandschutztechnischer Ordnung verkleinern.
6 Die zuständige Behörde kann fachlich geeignete Dritte mit Kontrollaufgaben beauftragen.
3. Löschwasserversorgung

## § 12 {#par_12}

Grundsätze
1 In Bauzonen ist eine zonengerechte und dem Brandrisiko angepasste Löschwasserversorgung sicherzustellen. Sie erfolgt auf Grundlage der generellen Wasserversorgungsplanung der Politischen Gemeinden.
2 In schwach besiedelten Gebieten kann die notwendige Löschwasserversorgung mit
Löschbehältern oder anderen stets einsatzbereiten Wasserbezugsorten sichergestellt
werden.

## § 13 {#par_13}

Löschwasserbedarf
1 Der Löschwasserbedarf und die Löschreserve sind auf Grundlage der grösstmöglichen Nutzung innerhalb der Bauzonen, der Art der Bebauung und unter Berücksichtigung spezieller Brandrisiken festzulegen.
2 Das Departement für Justiz und Sicherheit erlässt ergänzende Bestimmungen zur
Löschwasserversorgung.
4. Feuerwehrwesen
4.1 Arten

## § 14 {#par_14}

Betriebsfeuerwehr
1 Die Betriebsfeuerwehr ist verantwortlich für einen unverzüglichen und geordneten
Ersteinsatz auf dem Betriebsareal bei Feuer- und Elementarschäden. Sie besorgt ferner den Ölwehrdienst und weitere allgemeine den Feuerwehren übertragene Aufgaben.
2 Sie kann vom Kommando der Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen ausserhalb
des Betriebsareals aufgeboten werden.
3 Betriebsfeuerwehren sind gemäss Weisung der Gebäudeversicherung zu organisieren und auszurüsten.

## § 15 {#par_15}

Interventionsgruppe
1 Interventionsgruppen sind betriebliche Schutzorganisationen. Mitglieder einer Interventionsgruppe leisten keinen Feuerwehrdienst im Sinne der Feuerschutzgesetzgebung.

## § 16 {#par_16}

Stützpunktfeuerwehr
1 Jede Feuerwehr ist innerhalb ihres Gemeindegebiets eine Gemeindefeuerwehr.
2 Stützpunktfeuerwehren sind die Gemeindefeuerwehren Amriswil, Arbon, Bischofszell, Diessenhofen, Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen, Romanshorn, Steckborn
und Weinfelden.

## § 17 {#par_17}

Zusatzaufgaben
1 Für die Nationalstrassen sind die Feuerwehren der Politischen Gemeinden Arbon,
Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen und Weinfelden zuständig.
2 Für die Seeölwehr sind die Feuerwehren der Politischen Gemeinden Kreuzlingen,
Romanshorn und Steckborn zuständig.
3 Für die Chemiewehr ist die Feuerwehr der Politischen Gemeinde Weinfelden zuständig.
4 Für Einsätze auf Bahnanlagen sind die Feuerwehren der Politischen Gemeinden
Münchwilen, Romanshorn und Weinfelden zuständig.
5 Das Departement für Justiz und Sicherheit kann einzelnen Feuerwehren weitere
Zusatzaufgaben zuweisen.

## § 18 {#par_18}

Zusammenarbeit
1 Die Politischen Gemeinden können die Feuerwehraufgaben gemeinsam mittels
Zweckverbänden oder vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Politischen
Gemeinden erfüllen.

## § 19 {#par_19}

Stützpunktgebiet
1 Jede Politische Gemeinde wird einem Stützpunkt zugeteilt.
2 Die Zuteilung sowie die Ausnahmen für einzelne Ortsteile sind in Anhang 1 festgelegt.
3 Der Regierungsrat kann mit ausserkantonalen Feuerwehrorganisationen Vereinbarungen treffen, sofern eine kantonale Lösung nicht zweckdienlich ist.

## § 20 {#par_20}

Führung
1 Als Kommandantin oder Kommandant einer Feuerwehr sowie als deren Stellvertretung sind Offiziere wählbar, die über die Kommandantengrundausbildung verfügen.

## § 21 {#par_21}

Organisation und Ausrüstung
1 Die Feuerwehren sind gemäss Weisung des Departementes für Justiz und Sicherheit unter Berücksichtigung ihrer Zusatzaufgaben zu organisieren und auszurüsten.
4.2 Feuerwehrinspektorat

## § 22 {#par_22}

Aufgaben
1 Das Feuerwehrinspektorat koordiniert die Zusammenarbeit der Feuerwehren und
der betroffenen Amtsstellen.
2 Es ist zuständig für die kantonale Feuerwehrplanung, insbesondere für die Organisation der Feuerwehren, die Ausrüstung der Stützpunkt- und Gemeindefeuerwehren,
die Ausbildung der Feuerwehrleute und die Beschaffung des zweckmässigen Materials.
3 Das Feuerwehrinspektorat und seine Feuerwehrexpertinnen und Feuerwehrexperten beraten die Politischen Gemeinden in allen Belangen der Feuerwehr.
4 Das Feuerwehrinspektorat hat Weisungsbefugnis.

## § 23 {#par_23}

Inspektion
1 Die Inspektion der Feuerwehren obliegt dem Feuerwehrinspektorat und den von
ihm bezeichneten Feuerwehrexpertinnen und Feuerwehrexperten.
2 Die Inspektion umfasst die periodische Prüfung der Organisation, Führung, Ausbildung, Löschmittel und Geräte, der Ausrüstung, der Alarm- und Einsatzbereitschaft
sowie weiterer Belange der Gemeinde-, Stützpunkt- und Betriebsfeuerwehren.

## § 24 {#par_24}

Aus- und Weiterbildung
1 Die Gebäudeversicherung setzt nach Rücksprache mit dem Feuerwehrverband
Thurgau die Ausbildungsziele der kantonalen Kurse fest und inspiziert diese.
2 Es werden insbesondere folgende kantonale Grund- und Spezialistenkurse angeboten und durchgeführt:
1. Unteroffizierskurse;
2. Offizierskurse;
3. Kommandokurse;
4. Einsatzleiterkurse;
5. Fachkurse für Spezialistinnen und Spezialisten;
6. Kurse zur Instruktorenausbildung;
7. Atemschutzkurse;
8. Öl- und Chemiewehrkurse;
9. Kurse für Strassen-, Tunnel- und Bahnrettung;
10. Weiterbildungskurse für die oben genannten Bereiche.
3 Das Kursangebot kann erweitert oder angepasst werden.

## § 25 {#par_25}

Alarmierung und Ausrüstung
1 Die Gebäudeversicherung umschreibt die Anforderungen, die das kantonale Alarmierungssystem und die Alarmdispositive zu erfüllen haben.
2 Sie koordiniert gemeinsame Beschaffungsvorhaben für Feuerwehrfahrzeuge, Gerätschaften und Ausrüstung.
4.3 Feuerwehrpflicht, Feuerwehrdienst

## § 26 {#par_26}

Feuerwehrpflicht für Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner
1 Die Feuerwehrpflicht für Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner beginnt in dem Jahr, in dem die jüngere Partnerin oder der jüngere Partner in das
Pflichtalter eintritt und endet in dem Jahr, in dem die ältere Partnerin oder der ältere
Partner das Schlussalter der Feuerwehrpflicht erreicht.
2 Die Politischen Gemeinden können den freiwilligen Dienst ausserhalb der gesetzlichen Feuerwehrpflicht regeln.

## § 27 {#par_27}

Übungen
1 Jede Feuerwehr hat pro Kalenderjahr mindestens zehn Mannschafts-, vier Kader-,
drei Offiziers- und sechs Atemschutzübungen sowie Übungen für Spezialistinnen
und Spezialisten durchzuführen.
2 Die Stützpunktfeuerwehren führen zusätzlich zwei Stabsübungen und eine Offiziersübung durch.
3 Neu eingeteilte Feuerwehrangehörige können zu Zusatzübungen aufgeboten werden.
4 Die Betriebsfeuerwehren führen die Kaderübungen und mindestens eine Mannschaftsübung gemeinsam mit der Gemeindefeuerwehr durch.
5 Der Übungsplan und das Rahmenprogramm sind jeweils im Dezember des Vorjahres der Gebäudeversicherung zuzustellen.

## § 28 {#par_28}

Einsatzplanung
1 Die Politischen Gemeinden haben insbesondere die Feuer-, Umwelt- und Elementargefahren in ihrem Einsatzgebiet zu beurteilen und den Risiken entsprechende Einsatzpläne für die Feuerwehren zu erstellen.
2 Als besonders gefährdet gelten die unter § 4 Abs. 1 bezeichneten Gebäude und Anlagen sowie Altstadtquartiere und abgelegene Gebäude.
3 Die Gemeinde passt die Einsatzpläne regelmässig an. Die Feuerwehren führen anhand der Einsatzpläne Übungen durch.

## § 29 {#par_29}

Schadenplatzorganisation
1 Die Einsatzleitung ist auf dem Schadenplatz für den Bereich Feuerwehr zuständig.
Sie kann bei Bedarf Sachverständige anfordern. Die Einsatzleitung Feuerwehr ist
Teil der Gesamteinsatzleitung.
2 Bei Grossereignissen ist nach Absprache mit der Gebäudeversicherung ein Mitglied der Gruppe der Kantonalen Einsatzleiter Feuerwehr, Polizei und Sanität (KEL-
Gruppe) aufzubieten.
3 Die Einsatzleitung kann die Räumung des Schadenplatzes anordnen, soweit dies
für das vollständige Löschen des Feuers oder die Beseitigung von Gefahren für
Menschen, Tiere, Umwelt oder Sachwerte notwendig ist.
4 Nach Abschluss des Feuerwehreinsatzes übergibt die Einsatzleitung die Verantwortung über den Schadenplatz im Bereich Feuerwehr der Polizei oder an die für
das Gebäude verantwortliche Person.

## § 30 {#par_30}

Beizug der Stützpunktfeuerwehr
1 Bei grösseren Schadenfällen ist unverzüglich die zugeteilte Stützpunktfeuerwehr
zur Hilfeleistung aufzubieten.
2 Sie ist zu entlassen, sobald es die Einsatzlage erlaubt. Für den Nachdienst darf sie
nicht in Anspruch genommen werden. Ausnahmen sind nach Absprache mit dem
Feuerwehrinspektorat möglich.

## § 31 {#par_31}

Pflichten im Schadenfall
1 Die Feuerwehr hat ein Schadenfeuer vollständig zu löschen und darauf zu achten,
dass keine unnötigen Schäden entstehen.
2 Sie hat den Schadenplatz abzusperren, die notwendigen Verkehrsumleitungen vorzunehmen und die Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen.
3 Gebäudeteile dürfen nur mit Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde und der Gebäudeversicherung abgebrochen werden.

## § 32 {#par_32}

Einsatzbereitschaft
1 Die Feuerwehr hat nach jedem Einsatz für eine sofortige Wiederherstellung der
Einsatzbereitschaft zu sorgen.
2 Die Benützung von Feuerwehrmaterial zu sachfremden Zwecken darf die Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigen.

## § 33 {#par_33}

Schadenbericht
1 Über jeden Einsatz hat das zuständige Feuerwehrkommando der Politischen
Gemeinde, der Gebäudeversicherung sowie den zuständigen kantonalen Ämtern innert Wochenfrist schriftlich Bericht zu erstatten.
2 Der Bericht ist nach Weisung der Gebäudeversicherung elektronisch abzulegen.

## § 34 {#par_34}

Einsatz bei Unruhen
1 Die Feuerwehr darf bei Unruhen nur zur Schadenbekämpfung eingesetzt werden.
5. Beiträge
5.1 Allgemeines

## § 35 {#par_35}

Grundsatz
1 Der Kanton fördert durch Beiträge den baulichen und technischen Brandschutz, die
Löschwasserversorgung und die Feuerwehren.

## § 36 {#par_36}

Zuständigkeit
1 Über Beiträge bis zu Fr. 50'000 entscheidet die Gebäudeversicherung, über höhere
Beiträge entscheidet das Departement für Justiz und Sicherheit.

## § 37 {#par_37}

Finanzierung
1 Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten für die kantonalen Feuerschutzbeiträge
und die Verwaltungsaufwendungen für die Bereiche Feuerwehr und Brandschutz.
2 Zur Finanzierung stehen ihr insbesondere die zweckgebundenen Beiträge aus der
Brandschutzabgabe und die Beiträge der Sachversicherer gemäss § 43 und § 44 des
Gesetzes, die Beiträge des Bundes an die Schadenwehren und sonstige zweckgebundene Abgaben zur Verfügung.
5.2 Gesuche, Auszahlungsbegehren, Amortisation

## § 38 {#par_38}

Gesuch
1 Beitragsgesuche sind vor Auftragserteilung bei der Gebäudeversicherung einzureichen.
2 Nicht berechtigte Kosten sind auszuweisen und abzuziehen.
3 Der Anspruch auf Beiträge entsteht mit der schriftlichen Zusicherung.

## § 39 {#par_39}

Voraussetzungen
1 Beiträge können zugesichert werden, wenn Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Geräte oder Fahrzeuge dem bedarfsgerechten Feuerschutz dienen und in technischer
Hinsicht den Vorschriften und Weisungen der Gebäudeversicherung entsprechen.
2 Beiträge für den baulichen und technischen Brandschutz sowie die Löschwasserversorgung werden nur für Gebäude und Anlagen ausgerichtet, die dem Versicherungsobligatorium unterstehen.

## § 40 {#par_40}

Bemessung
1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Nettokosten. Verkaufserlöse und Beiträge Dritter sind angemessen anzurechnen.
2 Keine Beiträge werden insbesondere ausgerichtet für:
1. vorgeschriebene Brandschutzanlagen und -einrichtungen;
2. Landkäufe und Umgebungsarbeiten;
3. Anschaffungen gebrauchter Geräte oder Einrichtungen, soweit sie nicht neuwertig oder von der Gebäudeversicherung bereits subventioniert worden sind;
4. Anschaffungen, die auch anderen Zwecken dienen;
5. Personal-, Betriebs-, Reparatur- und Unterhaltskosten.
3 Die Beiträge haben in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung des
Schutzwertes zu stehen.

## § 41 {#par_41}

Auszahlung
1 Die Beitragsauszahlung erfolgt nach Abnahme durch die Gebäudeversicherung und
gegen Vorlage einer unterzeichneten Zusammenstellung der Abrechnung entsprechend der Beitragszusicherung und unter Beilage der Rechnungskopien.
2 Die Gebäudeversicherung entscheidet über die Notwendigkeit einer Abnahme.
3 Bei zugesicherten Beiträgen über Fr. 500'000 sind auf Antrag Teilzahlungen von
maximal 80 % der anrechenbaren Kosten möglich.

## § 42 {#par_42}

Verfall
1 Zusicherungen verfallen nach Ablauf von zwei Jahren.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist verlängert werden.

## § 43 {#par_43}

Auflagen und Kontrollen
1 Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger oder deren Rechtsnachfolgerinnen
und Rechtsnachfolger haben Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge einwandfrei zu warten und dauernd betriebsbereit zu halten.
2 Die Gebäudeversicherung kann Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Geräte und
Fahrzeuge jederzeit kontrollieren.

## § 44 {#par_44}

Rückforderung
1 Beiträge können insbesondere dann zurückgefordert werden, wenn die Bedingungen der § 39 und § 43 nicht mehr erfüllt sind, umgangen wurden oder eine Veräusserung vor Ablauf der Amortisationszeit gemäss Anhang 2 erfolgt ist.

## § 45 {#par_45}

Ersatzbeschaffung
1 Bei Ersatzbeschaffungen vor Ablauf der Amortisationszeit gemäss Anhang 2 werden die Beiträge anteilsmässig gekürzt.
2 In begründeten Fällen kann die Gebäudeversicherung von diesen Fristen abweichen.

## § 46 {#par_46}

Besondere Fälle
1 Das Departement für Justiz und Sicherheit kann für Einzelprojekte von kantonaler
oder regionaler Bedeutung Zuschläge zu den Beitragssätzen bis höchstens zur Hälfte
des Beschaffungswertes gewähren.
2 Zuschläge zu den Beitragssätzen für die gezielte Förderung von Beschaffungsprogrammen sind zu befristen.
3 Bestehen kantonale oder regionale Projekte, können Beiträge an Einzelprojekte
verweigert werden.
5.3 Beiträge an den vorbeugenden Brandschutz und die

## § 47 Löschwasserversorgung {#par_47}

Vorbeugender Brandschutz
1 An Schutz- und Interventionsanlagen von Gebäuden werden folgende Beiträge ausgerichtet:
1. für Brandmauern und Blitzschutzanlagen landwirtschaftlicher
Gebäude 40 %;
2. für automatische Brandmelde- oder Sprinkleranlagen 30 %;
3. für Rauchschutzdruckanlagen, Feuerwehraufzüge und andere
Massnahmen bei Bestandesbauten, wenn sie wesentlich zur
Verbesserung der Personen- und Gebäudesicherheit führen 30 %.

## § 48 {#par_48}

Löschwasserversorgung
1 An Löschwasserversorgungsanlagen werden folgende Beiträge ausgerichtet:
1. für Überflurhydranten, automatische Löschreserve-Auslösungen, Leitungen, die mehrheitlich dem Brandschutz dienen,
Löschwasserbehälter, Löschweiher und ausgebaute Stauvorrichtungen 30 %;
2. für Neubau von Leitungen, Reservoiren, Fernsteuerungen und
Pumpwerken, die zur Hälfte dem Brandschutz dienen 15 %;
3. für den Ersatz der unter Ziff. 1 und Ziff. 2 aufgeführten Leitungen und Einrichtungen, sofern eine Verbesserung der
Löschwassersicherheit erreicht werden kann 10 %;
4. für mehrheitlich der Trink- und Brauchwasserversorgung dienende Leitungen, Reservoire, Pumpwerke und Einrichtungen 7.5 %.
2 Keine Beiträge werden geleistet für Unterflurhydranten, der Qualitätssicherung
dienende Anlagen, Wasseruntersuchungen, Wassermesser, Hausanschlüsse, Leitungsprovisorien, Unterhaltsarbeiten und Einkaufssummen.
5.4 Beiträge an die Feuerwehren

## § 49 {#par_49}

Feuerwehrdepot
1 Feuerwehrdepots sind beitragsberechtigt, wenn sie dem kantonalen Feuerwehrkonzept entsprechen und rechtzeitig für die Investitionsplanung der Gebäudeversicherung angemeldet wurden.
2 Der Beitrag an den baulichen Aufwand für Feuerwehrdepots beträgt 30 %.
3 Erstellen und betreiben mehrere Politische Gemeinden gemeinsam ein Feuerwehrdepot, kann pro beteiligte Gemeinde ein Zuschlag von 10 %, maximal jedoch 50 %
beantragt werden.
4 Ist das Feuerwehrdepot Bestandteil eines grösseren Gebäudes, ist nur der Feuerwehranteil beitragsberechtigt.
5 Die Gebäudeversicherung legt einen Höchstpreis je subventionsberechtigten Kubikmeter fest und genehmigt vorgängig das Raumprogramm und die Inneneinrichtung.

## § 50 {#par_50}

Fahrzeuge
1 Beitragsberechtigt sind Feuerwehrfahrzeuge, die dem kantonalen Feuerwehrkonzept entsprechen, rechtzeitig für die Investitionsplanung der Gebäudeversicherung
angemeldet wurden und ausschliesslich Feuerwehrzwecken dienen.
2 Die Gebäudeversicherung
1. legt für einzelne Fahrzeugkategorien standardisierte Pflichtenhefte fest und
definiert die Anforderungen bezüglich Gewichtsklasse, Motorisierung, technische Ausstattung und Ausrüstung,
2. kann Höchstpreise je Fahrzeugkategorie definieren und
3. leistet Beiträge an die Kosten für wertvermehrende An-, Um- oder Aufbauten
an bestehenden Fahrzeugen, sofern sie den Vorgaben der Pflichtenhefte entsprechen.

## § 51 {#par_51}

Beitragssätze für Fahrzeuge
1 An die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen werden 30 % der berechtigten
Kosten geleistet.
2 Beschaffen mehrere Politische Gemeinden, die ihre Aufgaben im Rahmen eines
Zweckverbandes oder einer vertraglichen Zusammenarbeit erfüllen, gemeinsam
Feuerwehrfahrzeuge, kann der ordentliche Subventionssatz pro beteiligte Gemeinde
um 10 % bis maximal 50 % erhöht werden.
3 Verzichten die Politischen Gemeinden oder deren Feuerwehrorganisationen auf
eine gemeinsame, durch die Gebäudeversicherung koordinierte Beschaffung von
Feuerwehrfahrzeugen, kann der ordentliche Beitragssatz um 10 % gekürzt werden.

## § 52 {#par_52}

Fahrzeuge und Geräte für die Stützpunktfeuerwehren
1 Die Gebäudeversicherung stellt den Stützpunktfeuerwehren diejenigen Einsatzfahrzeuge und Geräte zur Verfügung, die sie zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben benötigen.
2 Für diese Fahrzeuge und Geräte leistet die Gebäudeversicherung Beiträge an den
Betrieb und den Unterhalt.
3 Das Departement für Justiz und Sicherheit regelt die Details in einer Weisung.

## § 53 {#par_53}

Feuerwehrmaterial und Ausrüstung
1 Mannschaftsausrüstungen, allgemeines Feuerwehrmaterial, Gerätschaften sowie
Alarm- und Übermittlungseinrichtungen werden durch einen Globalbeitrag abgegolten.
2 Der Globalbeitrag jeder Gemeinde wird gemäss der Formel in Anhang 3 berechnet.
3 Die Gebäudeversicherung legt die Summe der Globalbeiträge im Rahmen der Budgetierung jährlich fest.

## § 54 {#par_54}

Öl- und Chemiewehr
1 Beschaffungen für die kantonalen Ölwehrstützpunkte Kreuzlingen, Romanshorn
und Steckborn sowie den kantonalen Chemiewehrstützpunkt Weinfelden werden
durch den Kanton zu 90 % finanziert.
2 Die Betriebskosten und das Kleinmaterial für die Ölwehr werden vollumfänglich
vom Kanton, jene für die Chemiewehr je hälftig vom Kanton und der Gebäudeversicherung finanziert.

## § 55 {#par_55}

Alarmierungssystem
1 Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten für das kantonale Alarmierungssystem
von Feuerwehr, Polizei und Sanität.
2 Die Kantonspolizei ist zuständig für den Betrieb des Systems.
3 Die Betriebskosten werden gemäss den Nutzungsansprüchen der angeschlossenen
Organisationen verteilt.
4 Die Politischen Gemeinden tragen die Kosten für Mutationen und für die wiederkehrenden Gebühren. Diese werden von der Gebäudeversicherung als Pauschale pro
angeschlossene Teilnehmerinnen und Teilnehmer festgelegt und verrechnet.

## § 56 {#par_56}

Ausbildung
1 Die Gebäudeversicherung übernimmt die Kosten für die Schulung, Verwaltung,
Verpflegung und sofern notwendig die Beherbergung der Kursteilnehmerinnen und
Kursteilnehmer der vom Departement für Justiz und Sicherheit genehmigten Feuerwehrkurse.
2 Die zuständige Feuerwehrorganisation der Politischen Gemeinde oder der Betrieb
übernimmt die Ausrichtung von Taggeldern und Reisespesen an Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer.

## § 57 {#par_57}

Versicherung
1 Die Gebäudeversicherung übernimmt die Versicherungsprämien für die Hilfskasse
des Schweizerischen Feuerwehrverbandes und der Feuerwehrkoordination Schweiz.

## § 58 {#par_58}

Einsatzkosten
1 Die Einsatzkosten im Zusammenhang mit versicherten Gefahren gemäss den § 19
und § 20 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung1) trägt die Politische
Gemeinde.
2 Die Einsatzkosten der Betriebsfeuerwehren gehen zu Lasten des Betriebes. Einsätze ausserhalb des Betriebes trägt die Politische Gemeinde.
3 Die Verrechnungsansätze sind im Anhang 4 geregelt.

## § 59 {#par_59}

Ausnahmen, Entschädigung
1 Die Einsatzkosten bei anderen Schadenfällen, insbesondere bei Auto-, Öl- und
Chemieunfällen oder Wald- und Schilfbränden trägt der Kanton, soweit die Verursacherin oder der Verursacher nicht belangt werden können.
2 Kosten für Einsätze und Inspektionen der Stützpunktfeuerwehr ausserhalb des
Gemeindegebietes trägt die Gebäudeversicherung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge und Geräte handelt, die in ihrem Eigentum stehen.
6. Schlussbestimmungen

## § 60 {#par_60}

Bestehende Gebäude und Anlagen
1 Gebäude und Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Feuerschutz und dieser Verordnung errichtet worden sind, müssen den neuen Bestimmungen angepasst werden, wenn eine besondere Gefahr besteht.
1) RB 956.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 24.11.2020 01.01.2021 Erstfassung 48/2020
Anhang 1
Zuteilung von Gemeinden und Ortsteilen zu den Feuerwehrstützpunkten (§ 19)
Amriswil
Erlen
Hefenhofen/Sommeri
Ortsteile Dünnershaus, Eggethof, Neuhof, Neuhaus und Rutishausen
Ortsteil Wiesental
Arbon
Egnach (ohne Ortsteil Wiesental)
Horn
Roggwil
Bischofszell
Hauptwil-Gottshaus
Hohentannen
Kradolf-Schönenberg
Zihlschlacht-Sitterdorf
Ortsteil Götighofen
Diessenhofen (mit Basadingen-Schlattingen)
Schlatt
Frauenfeld
Aadorf
Felben-Wellhausen/Hüttlingen
Gachnang
Herdern
Matzingen
Müllheim/Pfyn
Stettfurt
Thundorf
Thur-Seebach
Kreuzlingen (mit Bottighofen)
Altnau
Ermatingen
Güttingen
Lengwil
Kemmental (ohne Ortsteile Dotnacht und Hugelshofen)
Langrickenbach (ohne Ortsteile Dünnershaus, Eggethof, Neuhof, Neuhaus und
Rutishausen)
Münsterlingen
Tägerwilen/Gottlieben
Wäldi
Ortsteile Ast, Graltshausen und Lanzendorn
Münchwilen
Affeltrangen/Lommis (ohne Ortsteile Märwil und Buch bei Märwil)
Bettwiesen
Bichelsee-Balterswil
Eschlikon
Fischingen
Sirnach (ohne Ortsteil Busswil)
Tobel
Wängi
Romanshorn
Dozwil/Kesswil/Uttwil
Salmsach
Steckborn
Berlingen
Homburg
Mammern
Raperswilen
Salenstein
Weinfelden
Amlikon-Bissegg
Berg (ohne Ortsteile Ast, Graltshausen und Lanzendorn)
Birwinken
Bürglen
Bussnang
Märstetten
Schönholzerswilen
Sulgen (ohne Ortsteil Götighofen)
Wigoltingen
Ortsteile Dotnacht und Hugelshofen
Ortsteile Märwil und Buch bei Märwil
Ausserkantonale Stützpunkte
Zugeteilte Gemeinden und Ortsteile
Ossingen ZH
Neunforn
Stein am Rhein SH
Eschenz
Wagenhausen
Wil SG (mit Rickenbach und Wilen TG)
Braunau
Wuppenau
Ortsteil Busswil
Anhang 2
Amortisationszeiten (§ 45)
Für Feuerwehrfahrzeuge und Geräte gelten folgende Amortisationszeiten:
Tank- und Löschfahrzeuge 25 Jahre
Drehleiter- und Hubrettungsfahrzeuge 25 Jahre
Schlauchauslegefahrzeuge 20 Jahre
Atemschutz-, Einsatzleit- und Rüstfahrzeuge 20 Jahre
Zug- und Personentransportfahrzeuge 15 Jahre
Für den baulichen und technischen Brandschutz gelten folgende Amortisationszeiten:
Brandmeldeanlagen 15 Jahre
Sprinkleranlagen 20 Jahre
Anhang 3
Formel zur Berechnung des Globalbeitrags (§ 53)
Der Globalbeitrag für Mannschaftsausrüstung, allgemeines Feuerwehrmaterial,
Gerätschaften, Alarm- und Übermittlungseinrichtungen errechnet sich nach folgender
Formel:
𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ℎ𝐺𝐺𝑎𝑎𝐺𝐺 𝐺𝐺𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 = �𝐺𝐺 − 𝐹𝐹
𝑋𝑋 × 𝑌𝑌� × (𝑋𝑋 + 𝐹𝐹)
G = Gesamtpauschale Kanton Thurgau
F = Total Funktionspauschale pro Gemeinde
Y = Gewichtungsfaktor (1.1 bei Stützpunktfeuerwehr, 1.0 bei Ortsfeuerwehr)
X = Gewichtungsfaktor Grösse der Gemeinde
𝑋𝑋 = 𝐹𝐹𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝑝𝑝𝐹𝐹𝐺𝐺ℎ𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝑟𝑟𝐺𝐺ℎö𝑝𝑝𝐺𝐺𝑟𝑟𝐺𝐺 𝐺𝐺𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺
𝐹𝐹𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝑝𝑝𝐹𝐹𝐺𝐺ℎ𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝑟𝑟𝐺𝐺ℎö𝑝𝑝𝐺𝐺𝑟𝑟𝐺𝐺 𝑇𝑇𝐺𝐺 + 𝐵𝐵𝐺𝐺𝐵𝐵ö𝑎𝑎𝑙𝑙𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝑟𝑟 𝐺𝐺𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺
𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐵𝐵ö𝑎𝑎𝑙𝑙𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝑟𝑟 𝑇𝑇𝐺𝐺 + 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ä𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 𝐺𝐺𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺
𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ä𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 𝑇𝑇𝐺𝐺
+ �1 + �𝑉𝑉𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ℎ𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝑟𝑟𝐺𝐺𝐹𝐹𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ä𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 𝐺𝐺𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 − 𝑉𝑉𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ℎ𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝑟𝑟𝐺𝐺𝐹𝐹𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺 𝐺𝐺𝑎𝑎𝑎𝑎𝐺𝐺𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ä𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 𝑇𝑇𝐺𝐺
𝐴𝐴𝐺𝐺𝐴𝐴𝐺𝐺ℎ𝑎𝑎 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ä𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 𝐺𝐺𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 ��
Anhang 4
Verrechnungsansätze (§ 58)
Die Entschädigungsansätze für Feuerwehreinsätze betragen je Stunde Einsatzzeit,
Mindestverrechnung eine Stunde und jeweils auf die nächste ½ Stunde aufgerundet:
Für den Sold der eingesetzten Personen 100%
Für Löschmittel und Verbrauchsmaterial 100%
Autodrehleitern, Hubretter, Tanklöschfahrzeuge > 7.5 t Fr. 200
Weitere schwere Fahrzeuge Fr. 150
Feuerwehrfahrzeuge < 7.5 t Fr. 100
Feuerwehrfahrzeuge < 3.5 t Fr. 50
Je Stunde Laufzeit einer Motorspritze Fr. 40
Je Stunde Laufzeit einer Löschwasserpumpe (Typ 4) Fr. 100
Je Stunde Laufzeit eines Kleinlüfters Fr. 20
Je Stunde Laufzeit eines Grosslüfters (MGV) Fr. 60
