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title: "Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union im Rahmen von Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch"
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# Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union im Rahmen von Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch

## Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union im Rahmen von Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch {#text}

0.632.290.17
AS 2021 247; BBl 2021 348
Originaltext
Abkommen
in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union im Rahmen von Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes FleischAbgeschlossen in Brüssel am 9. Dezember 2019
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 2021
Provisorisch angewendet seit dem 1. Januar 2021
In Kraft getreten am 19. Mai 2022
(Stand am 19. Mai 2022)
BBl 2021 679
AS 2022 341
A. Schreiben der Schweizerischen EidgenossenschaftBrüssel den 9. Dezember 2019
Exzellenz,
im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Liste der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein) beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:
Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der Schweiz und Liechtensteins folgende Änderungen auf:
1. Änderung von konsolidierten Zollsätzen in der geltenden Liste LIX:
Fleisch von Hausschweinen, lediglich gewürzt:
Tarifnummer
Bezeichnung der Ware
Derzeitiger
konsolidierter
Zollsatz
Vorgeschlagener
konsolidierter
Zollsatz
Besondere
Schutzklausel
- - - andere
1602.4991
- - - - Fleisch, roh,
lediglich gewürzt
850.– CHF/
100 kg brutto
2304.– CHF/
100 kg brutto
Besondere
Schutzklausel
1602.4999
- - - - andere
850.– CHF/
100 kg brutto
850. – CHF/
100 kg brutto
Besondere
Schutzklausel
Fleisch von Rindern, lediglich gewürzt (nicht weiter zubereitet):
Tarifnummer
Bezeichnung der Ware
Derzeitiger
konsolidierter
Zollsatz
Vorgeschlagener
konsolidierter
Zollsatz
Besondere
Schutzklausel
- - - andere
1602.5093
- - - - Fleisch, roh,
lediglich gewürzt, ausgenommen Nr. 1602.5098
638.– CHF/
100 kg brutto
2212.– CHF/
100 kg brutto
Besondere Schutzklausel
1602.5098
- - - - andere, einschließlich parierte Stücke Rinderkeule, roh, entbeint, gesalzen und gewürzt,
für die Herstellung von getrocknetem Fleisch
638.– CHF/
100 kg brutto
638.– CHF/
100 kg brutto
Besondere Schutzklausel
Neue und geänderte Zollkontingente:
K-Nr
Warenbezeichnung
Derzeitiges Kontingent
Vorgeschlagenes Kontingent
5
Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend
auf der Basis von Raufutter produziert
Tonnen
22 500
Tonnen
23 7001)
1) Zusätzlich zu den derzeitigen Teilkontingenten wird die Menge von mindestens
600 Tonnen für parierte Stücke Rinderkeule, entbeint, gesalzen und gewürzt,
der Position 1602.5091 zugewiesen
Dieses Abkommen unterliegt den internen Zustimmungsverfahren der Vertragsparteien. Die Europäische Union und die Schweiz notifizieren einander schriftlich den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind, und die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die Zertifizierung der Änderungen der Liste LIX Schweiz und Liechtenstein. Das Abkommen tritt am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Union zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen wollten. Sofern die Europäische Union dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union bilden, das am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft tritt.
Gestatten Sie mir den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
B. Schreiben der Europäischen Union Brüssel den 9. Dezember 2019
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
«Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Liste der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein) beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:
Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der Schweiz und Liechtensteins folgende Änderungen auf:
1. Änderung von konsolidierten Zollsätzen in der geltenden Liste LIX:
Fleisch von Hausschweinen, lediglich gewürzt:
Tarifnummer
Bezeichnung der Ware
Derzeitiger
konsolidierter
Zollsatz
Vorgeschlagener
konsolidierter
Zollsatz
Besondere
Schutzklausel
- - - andere
1602.4991
- - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt
850.– CHF/
100 kg brutto
2304.– CHF/
100 kg brutto
Besondere Schutzklausel
1602.4999
- - - - andere
850.– CHF/
100 kg brutto
850.– CHF/
100 kg brutto
Besondere Schutzklausel
Fleisch von Rindern, lediglich gewürzt (nicht weiter zubereitet):
Tarifnummer
Bezeichnung der Ware
Derzeitiger
konsolidierter
Zollsatz
Vorgeschlagener
konsolidierter
Zollsatz
Besondere
Schutzklausel
- - - andere
Besondere Schutzklausel
1602.5093
- - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt, ausgenommen Nr. 1602.5098
638.– CHF/
100 kg brutto
2212.– CHF/
100 kg brutto
Besondere Schutzklausel
1602.5098
- - - - andere, einschließlich parierte Stücke Rinderkeule, roh, entbeint, gesalzen und gewürzt, für die Herstellung von getrocknetem Fleisch
638.– CHF/
100 kg brutto
638.– CHF/
100 kg brutto
Besondere Schutzklausel
Neue und geänderte
Zollkontingente:
K-Nr.
Warenbezeichnung
Derzeitiges Kontingent
Vorgeschlagenes Kontingent
5
Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend
auf der Basis von Raufutter produziert
Tonnen
22 500
Tonnen
23 7001)
1) Zusätzlich zu den derzeitigen Teilkontingenten wird die Menge von mindestens
600 Tonnen für parierte Stücke Rinderkeule, entbeint, gesalzen und gewürzt,
der Position 1602.5091 zugewiesen
Dieses Abkommen unterliegt den internen Zustimmungsverfahren der Vertragsparteien. Die Europäische Union und die Schweiz notifizieren einander schriftlich den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind, und die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die Zertifizierung der Änderungen der Liste LIX Schweiz und Liechtenstein. Das Abkommen tritt am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Union zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen wollten. Sofern die Europäische Union dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union bilden, das am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft tritt.»
Ich darf Ihnen die Zustimmung der Europäischen Union zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.
Gestatten Sie mir den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
