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title: "Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug"
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provisions: 17
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# Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug

## § 1 {#par_1}

Durchführung
1 Die Prüfungen werden von den betreffenden Schulen durchgeführt.
2 Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die zulässigen
Hilfsmittel. Sie sind den Expertinnen und Experten zur Kenntnis zu bringen.

## § 2 {#par_2}

Unregelmässigkeiten
1 Das Mitbringen und die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede
andere Unredlichkeit können die Wegweisung von der ganzen Prüfung, die
Verweigerung oder die Ungültigerklärung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder des Berufsmaturitäts-Zeugnisses zur Folge haben. Die Prüfungskommission entscheidet, ob und gegebenenfalls wann die Prüfung
wiederholt werden kann.
2 Über jeden Vorfall ist von der Aufsichtsperson sofort ein Protokoll aufzunehmen und an die Schulleitung weiterzuleiten.
1) SR 412.10
2) BGS 413.11
3) BGS 414.11
GS 29, 1037 1
412.116
3 Während der Prüfung darf das Prüfungslokal nur ausnahmsweise und mit
Zustimmung der Aufsichtsperson verlassen werden.
4 Es darf nur das von der Schulleitung ausgeteilte Schreibpapier benützt
werden.
5 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der ersten Prüfung auf diese
Bestimmungen aufmerksam zu machen.
2. Organe

## § 3 {#par_3}

Prüfungskommission
1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Prüfungskommission. Sie
setzt sich zusammen aus der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittelschulen (Präsident), zwei Vertreterinnen und Vertretern der Schulkommission und einer Vertretung der Schulleitung.
2 Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beaufsichtigung der Prüfungen;
b) Entscheid über Gesuche betreffend Prüfungserleichterungen wegen einer Behinderung;
c) Bestimmung der Prüfungsexpertinnen und -experten;
d) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten;
e) Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag der Rektorin
bzw. des Rektors;
f) Entscheid über Einsprachen.
3 In dringenden Fällen bestimmt die Direktion für Bildung und Kultur die
Expertinnen und Experten.

## § 4 {#par_4}

Prüfungskonferenz
1 Die Prüfungskonferenz setzt sich zusammen aus der Rektorin bzw. dem
Rektor, einem Mitglied der Prüfungskommission sowie aus jenen Lehrpersonen, welche die Prüfungen abgenommen oder in den für die Fachnoten relevanten Fächern den abschliessenden Unterricht erteilt haben.
2 Die Rektorin bzw. der Rektor leitet die Prüfungskonferenz.
3 Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Korrektheit.

## § 5 {#par_5}

Fachlehrpersonen und Expertinnen bzw. Experten
1 Die Fachlehrperson nimmt als Examinierende die Prüfungen ab.
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2 Die Expertinnen und Experten sind in der Regel Fachleute des entsprechenden Prüfungsfachs. Sie begutachten die schriftlichen Prüfungsarbeiten
und überwachen den ordnungsgemässen Ablauf der mündlichen Prüfungen.
3 Fachlehrperson und Expertin bzw. Experte setzen gemeinsam sowohl die
Prüfungsnoten als auch die Fachnote.
3. Handelsdiplom

## § 6 {#par_6}

Prüfungszweck
1 Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für die Arbeit in der Praxis erlangt
haben.

## § 7 {#par_7}

Organisation
1 Zu den Prüfungen werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die
drei Jahreskurse an einer vom Bund anerkannten Handels- oder Wirtschaftsmittelschule besucht haben, wovon mindestens die letzten zwei Semester an
der Wirtschaftsmittelschule der betreffenden Schule. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission.
2 Die Prüfungen finden am Ende der letzten Klasse statt. Einzelne Prüfungen können früher angesetzt werden. Die Prüfungskommission legt die vorgängig abzuschliessenden Prüfungsfächer fest.
3 Die Prüfungstermine sind dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie sowie der Prüfungskommission rechtzeitig bekannt zu geben.
4 Die Anmeldung ist innerhalb der festgesetzten Frist dem Rektorat einzureichen. Gleichzeitig ist die Prüfungsgebühr zu entrichten.

## § 8 {#par_8}

Fächer
1 Für die Erteilung des Handelsdiploms sind die Noten in folgenden Fächern
massgebend:
a) Deutsch
b) Französisch
c) Englisch
d) Wirtschaft und Recht
e) Rechungswesen
f) IKA (Information, Kommunikation, Administration)
g) Geschichte und Geografie
h) Mathematik
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## § 9 i) Naturwissenschaften {#par_9}

Schriftliche Prüfungen
1 Die schriftlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, Wirtschaft und Recht, Rechungswesen, IKA (Information, Kommunikation, Administration) und Mathematik.
2 Die Dauer der schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel drei Stunden.
3 Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben, gestützt auf den Rahmenlehrplan und auf die Lehrpläne. Sie stellen die Aufgaben der Expertin bzw. dem
Experten zu.
4 Das Rektorat bezeichnet diejenigen Lehrpersonen, die als Aufsichtspersonen für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich sind.
5 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen.
Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten rechtzeitig vor den mündlichen Prüfungen mit dem Beurteilungsantrag zu.

## § 10 {#par_10}

Mündliche Prüfungen
1 Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Französisch,
Englisch, Geografie oder Geschichte.
2 Die mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten.
3 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Regel in mindestens zwei
Teilgebieten zu prüfen.
4 Die Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf der Prüfung schriftlich fest. Die Beteiligung an den Prüfungen erfolgt in Absprache mit der
Fachlehrperson.

## § 11 {#par_11}

Notenskala
1 Die Leistungen werden in allen Fächern mit den Noten von 6,0 bis 1,0 bewertet. 6,0 ist die beste, 1,0 ist die schlechteste Note. 6,0 bis 4,0 sind Noten
für genügende Leistungen; Noten unter 4,0 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.
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## § 12 {#par_12}

Noten
1 Prüfungsfreie Fächer: Die Fachnote dieser Fächer wird berechnet, indem
der Durchschnitt der Semesternoten aus den letzten beiden Zeugnisnoten, in
denen das Fach unterrichtet wurde, gerundet wird. Liegt der Durchschnitt
genau in der Mitte zwischen einer und einer halben Note, entscheidet die
Lehrperson über Auf- oder Abrunden.
2 Prüfungsfächer
a) Die Erfahrungsnote entspricht dem arithmetischen Mittel aus den letzten beiden Semestern, in denen das Fach unterrichtet wurde. Die Erfahrungsnote wird auf eine Dezimale gerundet.
b) Wird ein Fach schriftlich und mündlich geprüft, ist die Prüfungsnote
das arithmetische Mittel der Noten der schriftlichen und mündlichen
Prüfung; sie wird auf halbe Noten gerundet.
c) Die Prüfungsnote in den nur schriftlich oder mündlich geprüften Fächern entspricht der in der Prüfung erteilten Note (auf halbe Noten gerundet).
d) Die Fachnote entspricht dem arithmetischen Mittel aus der Erfahrungs- und der Prüfungsnote und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
3 Das arithmetische Mittel aller Fachnoten ist die Gesamtnote. Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
4 Besondere Fälle: Alle nicht speziell mit diesem Reglement aufgezeigten
Fälle werden von den Schulleitungen in Rücksprache mit der Leiterin bzw.
dem Leiter des Amtes für Mittelschulen geregelt.

## § 13 {#par_13}

Bestehensnorm
1 Das Handelsdiplom wird erteilt, wenn
a) der Durchschnitt aus allen Noten (= Gesamtnote) mindestens den
Wert von 4,0 erreicht;
b) nicht mehr drei Fachnoten ungenügend sind;
c) die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr
als 3 Punkte beträgt. Falls die Notenabweichung bereits bei den früher
angesetzten Prüfungen mehr als 3 Punkte beträgt, muss das entsprechende Schuljahr wiederholt werden.

## § 14 {#par_14}

Wiederholen der Prüfung
1 Kandidatinnen und Kandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben,
dürfen zu einer zweiten Prüfung erst zugelassen werden, nachdem sie den
Unterricht des letzten Jahres wiederholt haben.
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2 Bei der zweiten Prüfung sind sie von jenen Fächern befreit, in denen sie
bei der ersten Prüfung mindestens die Fachnote 5,0 erreicht haben.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, die an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug oder an einer gleichwertigen Schule zweimal die Prüfung nicht bestanden haben, werden nicht mehr zugelassen.

## § 15 {#par_15}

Handelsdiplom
1 Das Handelsdiplom enthält
a) den Vermerk «Dieses Handelsdiplom wird vom Bund als Prüfungsausweis im Sinne von Artikel 16.2 des Bundesgesetzes über die
Berufsbildung anerkannt»;
b) Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer:
Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und Geburtsdatum der Inhaberin
bzw. des Inhabers;
c) die Art der Prüfung;
d) die Fächernoten gemäss § 8;
e) die Punktzahl;
f) die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion
für Bildung und Kultur und der Rektorin oder des Rektors der
Wirtschaftsmittelschule sowie den Amtsstempel der kantonalen Direktion für Bildung und Kultur.
4. Schlussbestimmungen

## § 16 {#par_16}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement über die Diplomprüfungen an den privaten Handelsmittelschulen im Kanton Zug vom 11. Dezember 19894) wird am 31. Dezember
2008 aufgehoben.

## § 17 {#par_17}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
4) GS 23, 487
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 29, 1037
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 12.12.2008 01.01.2009 Erstfassung GS 29, 1037
