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title: "Reglement für das Stadtarchiv"
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# Reglement für das Stadtarchiv

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand dieses Reglements ist:
a) die Verwaltung und Aufbewahrung von Akten der Organe der
Stadt Schaffhausen;
b) die Aufarbeitung der Akten im Hinblick auf die Übernahme und
Archivierung durch das Stadtarchiv;
c) die Übergabe von Akten an das Stadtarchiv;
d) die Organisation, die Aufgaben und die Rechte des Stadtarchivs.

## Art. 2 {#art_2}

Organe der Stadt Schaffhausen sind alle Behörden, Referate, Bereiche, Abteilungen, Dienst- und Fachstellen und Kommissionen,
alle anderen öffentlichen Einrichtungen der Stadt Schaffhausen sowie natürliche und juristische Personen des Zivilrechts, soweit sie
mit öffentlichen Aufgaben betraut sind.

## Art. 3 {#art_3}

Gegenstand
Organe der
Stadt
Schaffhausen
Akten
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 2
Akten sind schriftliche, elektronische und andere Aufzeichnungen,
digital und analog gespeicherte Informationen auf magnetischen,
optischen oder anderweitigen Speichermedien sowie ergänzende
Unterlagen.

## Art. 4 {#art_4}

Ergänzende Unterlagen sind insbesondere:
a) Steuerungs- und Findmittel wie Verzeichnisse, Registraturpläne,
Geschäftskontrollen, Karteien, Listen sowie Metadaten in jeglicher
Aufzeichnungsform;
b) technische Hilfsmittel und Daten, die notwendig sind, um Informationen verständlich zu machen und zu nutzen.

## Art. 5 {#art_5}

Aktenablagen sind Einrichtungen oder Systeme der Organe der
Stadt Schaffhausen, die der geordneten Verwaltung und Aufbewahrung der Akten dienen, bevor sie dem Stadtarchiv zur Übernahme angeboten werden.
2. Stellung des Stadtarchivs

## Art. 6 {#art_6}

1 Das Stadtarchiv ist die Einrichtung der Stadt Schaffhausen zur
a) Aufbewahrung (Übernahme, Lagerung, Sicherung, Konservierung);
b) Erschliessung (Archivierung und Verzeichnung) und
c) Vermittlung (Recherche, Bereitstellung im Lesesaal, Öffentlichkeitsarbeit)
einer dauerhaften dokumentarischen Überlieferung, die rechtlichen,
administrativen, kulturellen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen
und wirtschaftlichen Zwecken dient.
2 Es gewährleistet die Erinnerungsfähigkeit der Gesellschaft, die
mit der Stadt Schaffhausen in Beziehung steht.
Ergänzende
Unterlagen
Aktenablagen
Allgemeines

## Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 3 {#art_7}

Das Stadtarchiv wird von der Stadtarchivarin oder vom Stadtarchivar geleitet.

## Art. 8 {#art_8}

Das Stadtarchiv ist das Endarchiv für die Akten der Organe der
Stadt Schaffhausen. Diese führen ausschliesslich die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Aktenablagen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Bildung von Parallelarchiven in der Verwaltung der Stadt
Schaffhausen ist unzulässig.
2 Der Stadtrat oder das Stadtarchiv können in besonderen Fällen
Ausnahmen vorsehen.
3. Aktenablagen der Organe der Stadt Schaffhausen

## Art. 10 {#art_10}

Die Akten werden zunächst von den Organen der Stadt Schaffhausen verwaltet.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Aktenführung wird durch die Weisungen des Stadtrates geregelt.
2 Die Organe der Stadt Schaffhausen sind verantwortlich, dass
a) die Akten vollständig, authentisch und abrufbar sind, so dass
sich die Geschäftsvorgänge daraus jederzeit nachvollziehen lassen;
b) die Akten nach Verfahrensart, Sachgebiet, Eingangs-, Erledigungsdatum oder anderen geeigneten und eindeutigen Kriterien
geordnet sind;
c) die Akten entsprechend den Weisungen des Stadtarchivs diesem geordnet zur Archivierung übergeben werden können;
Leitung
Endarchiv für
die Organe der
Stadt
Schaffhausen
Unzulässigkeit
von Parallelarchiven
Aufbewahrung
der Akten und
vorarchivischer
Bereich
Aktenführung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 4
d) die eingesetzten technischen Hilfsmittel und Systeme, insbesondere im Bereich der Büroautomation, mit den technischen und organisatorischen Vorgaben der Stadt übereinstimmen;
e) der referats- und bereichsübergreifende Zugriff unter Wahrung
der datenschutzrechtlichen Bestimmungen technisch möglich ist;
f) alterungsbeständige Informationsträger sowie Beschreibstoffe
und sonstige Hilfsmittel verwendet werden, die Gewähr für eine
ausreichende Lebensdauer bieten.

## Art. 12 {#art_12}

Die Zugriffsberechtigung auf die Aktenablage wird durch das zuständige Organ bestimmt. Dabei sind insbesondere die Vorschriften des Datenschutzrechtes zu beachten.

## Art. 13 {#art_13}

Für die elektronische Ablage und Archivierung der Akten wird für
alle Organe der Stadt ein einheitliches System oder in begründeten
Ausnahmefällen ein dazu kompatibles System angewandt.

## Art. 14 {#art_14}

Jede Auslagerung von Akten der Organe der Stadt Schaffhausen
zur Verwaltung durch Private bedarf der Bewilligung des Stadtarchivs. Die Bestimmungen des vorliegenden Reglements, insbesondere die Anbietepflicht, bleiben vorbehalten.

## Art. 15 {#art_15}

Die Organe der Stadt Schaffhausen führen ihre Dossiers laut den
Weisungen des Stadtrates über die Aktenführung in der Verwaltung
der Stadt Schaffhausen vom 14. Mai 2012 im Ordnungssystem
STSH gemäss den Organisationsvorschriften (OV) STSH.

## Art. 16 {#art_16}

Das Stadtarchiv berät die Organe der Stadt Schaffhausen bei der
Organisation ihrer Aktenablagen im Hinblick auf eine geordnete
Übernahme durch das Stadtarchiv.
Zugriffsberechtigung
Elektronische
Ablage- und
Archivsysteme
Auslagerung
von Akten
Registraturpläne und
Verzeichnisse,
Kontextdokumentation
Beratung

## Art. 17 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 5 {#art_17}

Die Aktenablagen müssen vor unberechtigtem Zugriff geschützt
sein. Akten sind vor schädlichen Einwirkungen, insbesondere durch
Feuer, Staub, Feuchtigkeit und Sonnenbestrahlung zu schützen.
4. Aktenübergabe an das Stadtarchiv

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Organe der Stadt Schaffhausen bieten ihre Akten mit den ergänzenden Unterlagen dem Stadtarchiv zur Übernahme an, wenn
sie die Akten nicht mehr benötigen, in der Regel aber spätestens
30 Jahre nach ihrer Anlage.
2 In begründeten Fällen kann das Stadtarchiv mit den Organen der
Stadt Schaffhausen besondere Aufbewahrungsfristen vereinbaren.
3 Die dem Stadtarchiv angebotenen Akten sollten wenigstens 10
Jahre alt sein. Ausnahmen sind in Art. 21 und 22 geregelt.

## Art. 19 {#art_19}

Fällt eine öffentliche Aufgabe durch die Auflösung des Organs oder
seiner Überführung ins Zivilrecht dahin, bietet das Organ die bis zu
diesem Zeitpunkt entstandenen Akten dem Stadtarchiv an. Das
Stadtarchiv kann Akten privatisierter oder ausgegliederter Organe
auch weiterhin übernehmen.

## Art. 20 {#art_20}

Für alle städtischen Drucksachen besteht eine Abgabepflicht
(depôt legal), d.h. jede Publikation eines Organs der Stadt Schaffhausen ist dem Stadtarchiv unmittelbar nach dem Erscheinen in
mindestens einem Exemplar abzugeben.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Protokolle der städtischen Behörden sowie der ständigen und
nicht ständigen Kommissionen werden dem Stadtarchiv in der Regel unmittelbar nach ihrer Erstellung in einem Exemplar abgegeben.
2 Protokolle wichtiger Organe der Stadt Schaffhausen sind mit Registern zu versehen und zu binden.
Schutz und
Sicherheit der
Akten
Anbietepflicht
Auflösung eines
Organs,
Privatisierung
oder
Ausgliederung
Abgabepflicht
für Drucksachen
Protokolle

## Art. 22 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 6 {#art_22}

Verträge von grösserer Bedeutung und länger dauernder Wirkung,
insbesondere solche, die einen Grundbucheintrag zur Folge haben,
sind von den Organen der Stadt Schaffhausen dem Stadtarchiv
laufend in einer rechtsgültigen Ausfertigung zur Archivierung und
Registrierung zu übergeben.

## Art. 23 {#art_23}

Ohne Zustimmung des Stadtarchivs dürfen keine Aktenbestände
ausgeschieden oder vernichtet werden.

## Art. 24 {#art_24}

Die Aktenabgaben ans Stadtarchiv erfolgen in regelmässigen Perioden. Das Stadtarchiv legt mit den aktenbildenden Organen den jeweiligen Abgaberhythmus fest. Dieser beträgt in der Regel wenigstens 5 Jahre.

## Art. 25 {#art_25}

Das Stadtarchiv kann ein Organ der Stadt Schaffhausen verpflichten, angebotene archivwürdige Akten weiter aufzubewahren, wenn
sie aus Kapazitätsgründen nicht sofort übernommen werden können.

## Art. 26 {#art_26}

Der Stadtrat kann die Hinterlegung gefährdeter Akten aus Aktenablagen der Organe der Stadt Schaffhausen im Stadtarchiv anordnen.

## Art. 27 {#art_27}

Über Akten, welche das Stadtarchiv definitiv nicht übernimmt, verfügen die Organe der Stadt Schaffhausen gemäss den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den Datenschutz-Bestimmungen.

## Art. 28 {#art_28}

Die Organe der Stadt Schaffhausen tragen die Kosten der für die
Archivierung ihrer Akten notwendigen Materialien im Stadtarchiv.
Verträge
Verbot der
Vernichtung von
Akten
Periodische
Aktenabgabe
Pflicht zur
Weiteraufbewahrung
angebotener
Akten
Hinterlegungsanordnung
Vom
Stadtarchiv
nicht
übernommene
Akten
Kostenträgersch
aft
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 7
5. Datenschutz und Schutzfristen

## Art. 29 {#art_29}

1 Für unter Ausschluss der Öffentlichkeit entstandene Verwaltungsakten im Stadtarchiv gelten Amtsgeheimnis und Datenschutz während einer Schutzfrist von 30 Jahren, von ihrer Anlage an gerechnet.
2 Für Akten mit Personendaten beträgt diese Schutzfrist 10 Jahre
seit dem Tod der Betroffenen und, falls der Tod ungewiss ist, 100
Jahre seit ihrer Geburt. Sind weder Todes- noch Geburtsdatum einer Person feststellbar, endet die Schutzfrist 80 Jahre nach Abschluss der Unterlagen.
3 Vorbehalten bleiben Regelungen übergeordneten Rechts.

## Art. 30 {#art_30}

1 Während der Schutzfrist kann das Stadtarchiv aus wichtigen
Gründen die Akteneinsicht bewilligen. Wichtige Gründe für die Einsichtnahme in archivierte Akten mit Personendaten liegen vor,
wenn
a) die Einsichtnahme im überwiegenden Interesse der betroffenen
Person erfolgt;
b) wenn die betroffene Person - oder nach deren Tod ihre Angehörigen - in die Benützung eingewilligt haben oder ihre Zustimmung
nach den Umständen vorausgesetzt werden kann;
c) die Akten für Gesetzgebung, Rechtsprechung, statistische oder
wissenschaftliche Zwecke oder einen Entscheid über die Rechte
betroffener Personen benötigt werden. Bei der Einsicht für wissenschaftliche Zwecke sind die Interessen der Forschung gegen den
Schutz der Persönlichkeitsrechte abzuwägen. Diese gehen grundsätzlich der Forschungsfreiheit vor, doch kann mittels der Auflage
zur Anonymisierung und weiterer geeigneter Auflagen der Forschung entgegengekommen werden.
2 Die Schutzfrist für Unterlagen über Personen der Zeitgeschichte
und über Amtsträgerinnen und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes kann verkürzt werden, wenn ihre schutzwürdigen Interessen
(Privatsphäre) angemessen berücksichtigt werden.
Schutzfristen
Akteneinsicht
während der
Schutzfristen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 8
3 Das Stadtarchiv entscheidet über Gesuche um Einsichtnahme.

## Art. 31 {#art_31}

Nach Ablauf der Schutzfristen sind die Akten der Öffentlichkeit im
Rahmen der Benutzungsordnung des Stadtarchivs zugänglich.

## Art. 32 {#art_32}

Mit der Übernahme von Akten wird das Stadtarchiv zum verantwortlichen Organ im Sinn des Datenschutzgesetzes.
6. Aktenbewertung

## Art. 33 {#art_33}

1 Akten sind archivwürdig, wenn sie voraussichtlich von dauerndem
Wert sind für
a) die Dokumentation der Organisation und der Tätigkeit der Organe der Stadt Schaffhausen;
b) die Sicherung berechtigter Interessen betroffener Personen oder
Dritter;
c) das Verständnis von Geschichte und Gegenwart;
d) Gesetzgebung, Verwaltungstätigkeit oder Rechtsprechung;
e) Wissenschaft und Forschung.
2 Das Stadtarchiv bewertet nach Anhörung der Organe der Stadt
Schaffhausen die Archivwürdigkeit der Akten; es trägt bei der Bewertung der Akten den Bedürfnissen der Organe der Stadt Schaffhausen Rechnung. Das Stadtarchiv entscheidet abschliessend.
7. Aufgaben und Rechte des Stadtarchivs

## Art. 34 {#art_34}

Das Stadtarchiv hat die Aufgabe,
a) die archivwürdigen Akten der Organe der Stadt Schaffhausen
auszuwählen, zu bewerten und zu verzeichnen;
b) die Bestände in ihren Zusammenhängen zu erhalten;
Zugänglichkeit
nach Ablauf der
Schutzfristen
Datenschutz
Archivwürdigkeit
Aufgaben des
Stadtarchivs
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 9
c) die Akten sorgfältig und fachgerecht zu unterhalten und gegen
Verderb und Verlust zu sichern;
d) für die Benutzbarkeit der Bestände zu sorgen;
e) nach Möglichkeit ihre Reproduzierbarkeit zu gewährleisten;
f) Forschungen zur Stadt-, Kantons- und Schweizer Geschichte sowie zur Personengeschichte durch Beratung, durch Erarbeitung
von Registern und Dokumentationen sowie durch Publikation von
Quellen, Inventaren und eigenen Forschungen zu fördern und zu
erleichtern;
g) seine Bestände durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt zu machen
und sich an der Erforschung und der Veröffentlichung des städtischen Archivguts zu beteiligen;
h) die fachliche Aufsicht über die Aktenablagen der Organe der
Stadt Schaffhausen auszuüben sowie diese zu beraten;
i) Aufzeichnungen und Überlieferungsgut privater Herkunft zu übernehmen (z. B. Vereins-, Partei- und Firmenarchive, Nachlässe sowie Bildmaterial), wenn diese zur Ergänzung der Bestände und für
die Schaffhauser Geschichte von Bedeutung sind.

## Art. 35 {#art_35}

Das Stadtarchiv führt zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben
eine Bibliothek sowie Dokumentationen zur Schaffhauser Geschichte.

## Art. 36 {#art_36}

Die Bibliothek des Stadtarchivs sammelt:
a) Literatur und Quellen zur Geschichte und Landeskunde des
Kantons Schaffhausen und des benachbarten Raumes, insbesondere der Stadt Schaffhausen und ihrer eingemeindeten Vororte sowie Biographien von Schaffhauserinnen und Schaffhausern,
Schaffhauser Familien- und Wirtschaftsgeschichte, wichtige Zeitschriften und Zeitungen;
b) lexikalische, enzyklopädische und kartographische Hilfsmittel sowie Literatur zur schweizerischen Geschichte und Politik;
Bibliothek und
Dokumentation
Bibliothek
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 10
c) die Sammlungen der Gesetze und Verordnungen von Kanton
und Stadt Schaffhausen und Gesetzeskommentare sowie Abhandlungen zur Staatskunde;
d) wichtige Literatur über Archivkunde und andere historische Hilfswissenschaften;
e) Inventare von Archiven und verwandter Institutionen;
f) Jahresberichte von staatlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Institutionen.

## Art. 37 {#art_37}

Die Bibliothek des Stadtarchivs ist eine Präsenzbibliothek ohne
Ausleihe.

## Art. 38 {#art_38}

Das Stadtarchiv führt Dokumentationen, insbesondere eine aktuelle
Zeitungsausschnittsammlung (Stadtverwaltung, Stadttopographie,
Personen, Familien, Firmen und andere die Stadt Schaffhausen
betreffende Themen) und weitere Sammlungen (politische Flugblätter, Plakate, Materialien zu Veranstaltungen und Ereignissen in der
Stadt Schaffhausen).

## Art. 39 {#art_39}

Das Stadtarchiv erlässt eine Ordnung für die Benutzung seiner Archivalien und Einrichtungen.

## Art. 40 {#art_40}

1 Das Stadtarchiv erlässt Weisungen für die Anbietung und die
Übernahme von Akten der Organe der Stadt Schaffhausen.
2 Das Stadtarchiv schliesst mit den Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Organe spezifische Vereinbarungen ab. Darin werden diejenigen Aktenkategorien ermittelt, die das Stadtarchiv nicht übernimmt. Das Ergebnis der Vereinbarung ist in einer Kassationsliste
festzuhalten. Gestützt darauf entscheidet das Organ der Stadt
Schaffhausen in eigener Kompetenz, wann diese Akten vernichtet
werden.
3 Die Archivvereinbarungen bilden die Grundlage einer geordneten
Aktenübernahme durch das Stadtarchiv.
Präsenzbibliothek
Dokumentationen
Benutzungsordnung
Archivvereinbarungen

## Art. 41 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 11 {#art_41}

Das Stadtarchiv hat zu den Aktenablagen der Organe der Stadt
Schaffhausen Zugang, soweit es zur sachgerechten und rationellen
Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

## Art. 42 {#art_42}

Das Stadtarchiv muss bei Projekten der Stadtverwaltung zur elektronischen Aktenverwaltung beigezogen werden.

## Art. 43 {#art_43}

Dem Stadtarchiv ist von Werken, die ganz oder teilweise auf der
Benutzung seiner Bestände beruhen, ein unentgeltliches Belegexemplar abzugeben.
8. Zugänglichkeit des Archivguts

## Art. 44 {#art_44}

Die Archivbestände des Stadtarchivs stehen der Öffentlichkeit nach
Ablauf der Schutzfrist im Rahmen der Benutzungsordnung grundsätzlich unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Nutzungseinschränkungen können aufgrund des Erhaltungszustands des Archivguts und für Unterlagen privater Herkunft bestehen.

## Art. 45 {#art_45}

Für umfangreichere Rechercheaufträge, Transkriptionen und besondere Dienstleitungen für Dritte werden in der Regel Gebühren
erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung.

## Art. 46 {#art_46}

Teile von archivierten Akten können vom Stadtarchiv vor Ablauf der
Schutzfrist öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dadurch
keine schützenswerten öffentlichen und privaten Interessen beeinträchtigt werden und die Aufteilung nur geringen betrieblichen Aufwand erfordert.

## Art. 47 {#art_47}

Die Einsichtnahme in die Akten geschieht unter Aufsicht.
Inspektionsrecht
des
Stadtarchivs
Elektronische
Aktenverwaltung
Belegexemplar
Unentgeltliche
Einsichtnahme
in die
Archivbestände
Gebühren bei
besonderem
Aufwand
Vorzeitige
Zugänglichkeit
von Akten
Akteneinsicht

## Art. 48 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 12 {#art_48}

Archivbenutzerinnen und -benutzer haben sich auszuweisen. Bei
der Einsicht in vorzeitig zugänglich gemachte personenbezogene
Akten haben Benutzerinnen und Benutzer die Pflicht, ein begründetes Gesuch gemäss Art. 30 einzureichen.

## Art. 49 {#art_49}

Wo es zum Schutz der Archivalien notwendig ist, können anstelle
von Originalen Kopien zur Verfügung gestellt werden.

## Art. 50 {#art_50}

Die Ausleihe von Archivalien an private Benutzerinnen und Benutzer ist grundsätzlich untersagt.

## Art. 51 {#art_51}

1 Ausleihen von Archivalien an Dritte sind in der Regel nur für Ausstellungen und unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
a) der Zustand der Archivalien erlaubt die Ausleihe;
b) die Ausstellungsbedingungen entsprechen hinsichtlich Transport, Sicherheit und konservatorischen Verhältnissen den Archivierungsbedingungen;
c) die Urheberrechte an den Archivalien sind gewährleistet;
d) die Leihnehmerin oder der Leihnehmer trägt die Kosten für Sicherheitskopien;
e) die Ausleihe verursacht keinen unverhältnismässigen Aufwand.
2 Für die Ausleihe von Archivalien privater Herkunft gelten die bei
der Übernahme getroffenen Vereinbarungen.
3 Die Ausleihe kann von der Hinterlegung einer Kaution oder vom
Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht werden.

## Art. 52 {#art_52}

Die Nutzung von Archivalien zu gewerblichen Zwecken bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung kann von einer vertraglichen Regelung des Nutzungsumfanges und einer Gewinnbeteiligung des
Stadtarchivs abhängig gemacht werden.
Ausweispflicht,
Legitimation
Verwendung
von Kopien
Ausleihverbot
Ausnahmen
zum
Ausleihverbot
Kommerzielle
Nutzung von
Archivalien

## Art. 53 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 13 {#art_53}

Das Archivgut des Stadtarchivs ist unveräusserlich. Dritte können
Archivgut auch durch Ersitzung nicht erwerben.

## Art. 54 {#art_54}

1 Das Stadtarchiv kann bei schweren Verstössen gegen die Benutzungsordnung das Benutzungsrecht entziehen oder einschränken.
2 Als schwere Verstösse gelten insbesondere vorsätzliche oder
grobfahrlässige Beschädigung und Veränderung von Archivalien
sowie wiederholte Veränderung des Ordnungszustands von Archivalien.

## Art. 55 {#art_55}

1 Betroffene Personen haben keinen Anspruch auf Berichtigung oder Vernichtung von archivierten Daten.
2 Das Recht auf Anbringung eines Vermerks betreffend die Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Daten bleibt gewahrt.
9. Schlussbestimmungen

## Art. 56 {#art_56}

Dieses Reglement ersetzt das Reglement des Stadtarchivs vom
1. September 1987 und tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
Fussnote:
1) Änderung gemäss Stadtratsbeschluss vom 14. August 2018,
in Kraft seit 1. September 2018.
Unveräusserlich
keit und Unersitzbarkeit
Verstösse
gegen die
Benutzungsordnung
Rechte
betroffener
Personen
Inkrafttreten
