---
title: "Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers"
id: 5e4e0cc1-6a75-482c-becc-d5bcac635133
authority: lu
place: "Luzern"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "130"
publisher_url: https://srl.lu.ch/data/130/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/5e4e0cc1-6a75-482c-becc-d5bcac635133
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/10768/de
read_on: 2026-10-23
sha256: f81af141d3d052ad08ad4833949520d8081348054813c99c6de111b64b229123
provisions: 16
---

# Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Die Pensionsordnung gilt für die aktiven und die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes3 sowie für den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin (Magistratspersonen). Sie gilt nicht für die Ersatz- und die Fachrichterinnen
und -richter.

## § 2 {#par_2}

Versicherung bei der Luzerner Pensionskasse
1 Die Magistratspersonen sind bei der Luzerner Pensionskasse versichert.
1 SRL Nr. 50
2 GR 2003 403
3 Gemäss Beschluss über die Änderung von Parlamentsverordnungen im Zusammenhang mit der
Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 205),
wurde die Bezeichnung «Obergericht und Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 2003 865 | G 2003 65
2 Nr. 130
2 Der anrechenbare Jahresverdienst entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 19464,
vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen. *
3 Das Reglement der Luzerner Pensionskasse5 findet Anwendung, soweit dieser
Kantonsratsbeschluss keine besonderen Bestimmungen enthält. *
2 Sonderleistungen des Kantons

## § 3 {#par_3}

Voraussetzungen der ordentlichen Sonderleistungen
1 Die ehemalige Magistratsperson erhält vom Kanton ordentliche Sonderleistungen,
wenn sie aus einem der folgenden Gründe aus dem Amt ausscheidet:
a. Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung als Magistratsperson gemäss § 1, sofern
die ehemalige Magistratsperson beim Ausscheiden aus dem Amt das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens acht Amtsjahre geleistet hat; ist das Ereignis auf
eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf eine strafbare Handlung zurückzuführen, kann der Regierungsrat die Sonderleistungen kürzen oder deren Ausrichtung verweigern,
b. Rücktritt nach zwölf Amtsjahren als Mitglied des Regierungsrates und Vollendung des 55. Lebensjahres,
c. Rücktritt nach acht Amtsjahren als Mitglied des Regierungsrates und Vollendung
des 60. Lebensjahres.
2 Die ehemalige Magistratsperson bezahlt für die Pensionsordnung keine Beiträge und
erhält vom Kanton beim Ausscheiden aus dem Amt keine Freizügigkeitsleistung. Vorbehalten bleibt eine allfällige Freizügigkeitsleistung gemäss dem Reglement der Luzerner

## § 4 Pensionskasse. * {#par_4}

Art der ordentlichen Sonderleistungen
1 Der Kanton bezahlt der ehemaligen Magistratsperson, welche die Voraussetzungen von
§ 3 erfüllt, jährlich
a. eine Überbrückungsrente gemäss § 5,
b. Leistungen zur Weiterführung des ordentlichen Vorsorgeschutzes gemäss § 6,
c. Kinderrenten von 20 Prozent der Überbrückungsrente der ehemaligen Magistratsperson für ein Kind, 35 Prozent für zwei und 45 Prozent für drei und mehr Kinder.
4 SR 831.10
5 SRL Nr. 135. Auf dieses Reglement wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

## § 5 Nr. 130 3 {#par_5}

Überbrückungsrente
1 Die Überbrückungsrente beträgt 40 Prozent der anrechenbaren Besoldung, wenn die
ehemalige Magistratsperson vor der Vollendung des ersten Amtsjahres ausscheidet. Sie
erhöht sich mit jedem vollendeten Amtsjahr um 2 Prozent, höchstens aber auf 56 Prozent.
2 Die anrechenbare Besoldung entspricht dem letzten anrechenbaren Jahresverdienst,
gewichtet mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der ehemaligen Magistratsperson während ihrer Amtszeit, erhöht um die dem Staatspersonal in der Zwischenzeit
gewährte allgemeine Lohnerhöhung.

## § 6 {#par_6}

Leistungen zur Weiterführung des ordentlichen Vorsorgeschutzes
1 Der Kanton Luzern bezahlt der ehemaligen Magistratsperson beziehungsweise ihrer
Vorsorge- oder einer von ihr bezeichneten Freizügigkeitseinrichtung jährlich den für die
Weiterführung des ordentlichen Vorsorgeschutzes erforderlichen Betrag.
2 Dieser Betrag entspricht der Summe der Arbeitgeber- und der Versichertenbeiträge
nach dem Reglement der Luzerner Pensionskasse, berechnet auf der anrechenbaren Besoldung gemäss § 5 Absatz 2, vermindert um den Abzug zur Berechnung der versicherten Besoldung gemäss dem Reglement der Luzerner Pensionskasse. *

## § 7 {#par_7}

Mitgliedschaft der ehemaligen Magistratsperson bei der Luzerner
Pensionskasse
1 Scheidet eine Magistratsperson mit Anspruch auf ordentliche Sonderleistungen aus
dem Amt aus, kann sie aus der Luzerner Pensionskasse austreten. Diese richtet die reglementarisch vorgesehene Freizügigkeitsleistung aus und hat keine weiteren Verpflichtungen. *
2 Erklärt die ehemalige Magistratsperson mit Anspruch auf ordentliche Sonderleistungen
nicht ausdrücklich den Austritt, gelten für die Luzerner Pensionskasse folgende Sonderbestimmungen:
a. Die ehemalige Magistratsperson bleibt bei der Luzerner Pensionskasse versichert.
b. * Ihr Altersguthaben wird auf der Basis der anrechenbaren Besoldung gemäss § 5
Absatz 2, vermindert um den Abzug zur Berechnung der versicherten Besoldung
gemäss dem Reglement der Luzerner Pensionskasse, weitergeführt.
c. * Bei Invalidität, Tod oder beim Erreichen des Rentenalters der Luzerner Pensionskasse werden die Leistungen nach dem Reglement der Luzerner Pensionskasse
ausgerichtet.

## § 8 {#par_8}

Kürzung der ordentlichen Sonderleistungen
1 Die ordentlichen Sonderleistungen gemäss den §§ 3–9 werden um den Betrag gekürzt,
um den diese zusammen mit dem anteilsmässigen Erwerbseinkommen die anrechenbare
Besoldung gemäss § 5 Absatz 2 der ehemaligen Magistratsperson übersteigen.
4 Nr. 130
2 Das anteilsmässige Erwerbseinkommen ist der Teil des Erwerbseinkommens, der dem
Anteil der Magistratentätigkeit an der gesamten Erwerbstätigkeit entspricht.
3 Die ehemalige Magistratsperson teilt dem Finanzdepartement ihr Erwerbseinkommen
jährlich schriftlich mit. Zuviel bezogene Leistungen sind dem Kanton zurückzuerstatten.

## § 9 {#par_9}

Ende der Ansprüche auf ordentliche Sonderleistungen
1 Die Ansprüche auf ordentliche Sonderleistungen enden nach dem Erreichen des Rentenalters der Luzerner Pensionskasse oder am Monatsende nach dem Tod. Tritt vorher
eine Invalidität ein, gehen die Ansprüche in dem Mass unter, in dem die eidgenössische
Invalidenversicherung und die Vorsorge- oder vorsorgeähnlichen Einrichtungen leistungspflichtig werden.

## § 10 {#par_10}

Abgangsentschädigung bei Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung
1 Die ehemalige Magistratsperson erhält eine Abgangsentschädigung in der Höhe von 50
Prozent der anrechenbaren Besoldung gemäss § 5 Absatz 2, wenn sie im Zeitpunkt des
Ausscheidens aus dem Amt wegen Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung weder das
50. Lebensjahr vollendet noch mindestens acht Amtsjahre geleistet hat. § 3 Absatz 1a
Satz 2 findet Anwendung.
2 Die §§ 4–9 dieses Kantonsratsbeschlusses finden keine Anwendung.

## § 11 {#par_11}

Verfahren und Rechtspflege
1 Der Regierungsrat vollzieht diesen Kantonsratsbeschluss und erlässt die erforderlichen
Verfügungen.
2 Das Verfahren und die Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19726.
6 SRL Nr. 40
Nr. 130 5
3 Schlussbestimmungen

## § 12 {#par_12}

Einkauf in die modellmässigen Versicherungsleistungen der Luzerner Pensionskasse
1 Der Kanton Luzern bezahlt der Luzerner Pensionskasse für jede am 30. Juni und 1. Juli
2003 amtierende Magistratsperson als Freizügigkeitsleistung einen Betrag in der Höhe
der maximalen freiwilligen Eintrittsleistung gemäss § 45 Absatz 3 der Verordnung über
die Luzerner Pensionskasse. Die Grundlage der Berechnung bildet die per 30. Juni 2003
anrechenbare Besoldung gemäss § 5 Absatz 2, vermindert um den Abzug gemäss § 7 der
Verordnung über die Luzerner Pensionskasse. Die Eintrittsleistung verringert sich um
den Betrag der unter bisherigem Recht bezogenen freizügigkeitsähnlichen Leistungen
samt Zins (§§ 41 f. Verordnung über die Luzerner Pensionskasse).
2 Kann eine Magistratsperson bis zum Erreichen des Rentenalters der Luzerner Pensionskasse nicht mindestens acht Amtsjahre zurücklegen, hat sie pro mögliches Amtsjahr
einen anteilsmässigen Anspruch von 12,5 Prozent der Eintrittsleistung gemäss Absatz 1.
3 Die Zahlungen des Kantons gemäss den Absätzen 1 oder 2 entsprechen mindestens den
Austrittsgeldern der Magistratspersonen per 30. Juni 2003 gemäss § 18 des Grossratsbeschlusses über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers vom 17. November 19707.
4 Die Zahlungen gemäss den Absätzen 1 bis 3 erfolgen mit Valuta 30. Juni 2003 bei jedem Versicherungs- oder Freizügigkeitsfall sowie anteilsmässig beim Bezug freizügigkeitsähnlicher Leistungen. Der Kanton Luzern und die Luzerner Pensionskasse schliessen einen entsprechenden Darlehensvertrag ab. Die Beträge werden ab 1. Juli 2003 zu
vier Prozent verzinst.

## § 13 {#par_13}

Besitzstandsrenten aus der Magistratenpensionsordnung
1 Der Kanton Luzern richtet den am 30. Juni und 1. Juli 2003 amtierenden Magistratspersonen und ihren Hinterlassenen in folgenden Fällen eine lebenslängliche
Besitzstandsrente aus:
a. bei Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung; § 3 Absatz 1a Satz 2 findet Anwendung,
b. beim Rücktritt nach mindestens acht Amtsjahren und Vollendung des 60. Lebensjahres,
c. beim Rücktritt eines Mitglieds des Regierungsrates gemäss § 3 Absatz 1b,
d. im Invaliditäts- oder Todesfall.
7 G XVII 716 (SRL Nr. 130)
6 Nr. 130
2 Die Besitzstandsrente entspricht den Leistungen gemäss den §§ 12–16 des Grossratsbeschlusses über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers vom 17. November 19708. Sie wird aufgrund
der per 30. Juni 2003 bei der Pensionsordnung versicherten Besoldungen berechnet. Sie
wird der Preisentwicklung ab Rentenbeginn gemäss dem Reglement der Luzerner Pensionskasse angepasst. Die Leistungen der Luzerner Pensionskasse werden angerechnet. *
3 Sind die Leistungen nach neuem Recht höher, werden diese ausgerichtet.

## § 14 {#par_14}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers vom 17. November 19709 wird
aufgehoben.
2 § 15 bleibt vorbehalten.

## § 15 {#par_15}

Anwendung bisherigen Rechts
1 Das bisherige Recht findet Anwendung auf die Ansprüche und Anwartschaften der
nach bisherigem Recht pensionierten ehemaligen Magistratspersonen. Ausgenommen ist
§ 17 der Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers vom 17. November 197010 betreffend die Teuerungszulage.
2 Die Grund- und Hinterlassenenpensionen der nach bisherigem Recht pensionierten
ehemaligen Magistratspersonen werden der Preisentwicklung ab 1. Januar 2004 gleich
angepasst wie die Altersrenten der Luzerner Pensionskasse.
3 Das bisherige Recht findet ferner Anwendung auf die Freizügigkeits- und Übertrittsleistungen gemäss § 22ter der Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs-
und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers vom 17. November 1970.

## § 16 {#par_16}

Inkrafttreten
1 Der Grossratsbeschluss tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
8 G XVII 716 (SRL Nr. 130)
9 G XVII 716 (SRL Nr. 130)
10 G XVII 716 (SRL Nr. 130)
Nr. 130 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 31.03.2003 01.07.2003 Erstfassung K 2003 865 | G 2003 65
§ 2 Abs. 2 31.03.2014 01.01.2014 geändert G 2014 191
§ 2 Abs. 3 31.03.2014 01.01.2014 geändert G 2014 191
§ 3 Abs. 2 31.03.2014 01.01.2014 geändert G 2014 191
§ 6 Abs. 2 31.03.2014 01.01.2014 geändert G 2014 191
§ 7 Abs. 1 31.03.2014 01.01.2014 geändert G 2014 191
§ 7 Abs. 2, b. 31.03.2014 01.01.2014 geändert G 2014 191
§ 7 Abs. 2, c. 31.03.2014 01.01.2014 geändert G 2014 191
§ 13 Abs. 2 31.03.2014 01.01.2014 geändert G 2014 191
8 Nr. 130
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
31.03.2003 01.07.2003 Erlass Erstfassung K 2003 865 | G 2003 65
31.03.2014 01.01.2014 § 2 Abs. 2 geändert G 2014 191
31.03.2014 01.01.2014 § 2 Abs. 3 geändert G 2014 191
31.03.2014 01.01.2014 § 3 Abs. 2 geändert G 2014 191
31.03.2014 01.01.2014 § 6 Abs. 2 geändert G 2014 191
31.03.2014 01.01.2014 § 7 Abs. 1 geändert G 2014 191
31.03.2014 01.01.2014 § 7 Abs. 2, b. geändert G 2014 191
31.03.2014 01.01.2014 § 7 Abs. 2, c. geändert G 2014 191
31.03.2014 01.01.2014 § 13 Abs. 2 geändert G 2014 191
