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title: "Reglement über das Messwesen"
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provisions: 9
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# Reglement über das Messwesen

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Reglement vollzieht die Bundesgesetzgebung über das Messwesen.

## Artikel 2 {#art_2}

Eichkreis
1 Das Gebiet des Kantons Uri bildet einen Eichkreis.

## Artikel 3 {#art_3}

Kantonale Eichstätte
1 Die Erfüllung der Aufgaben, für welche gemäss der Bundesgesetzgebung
über das Messwesen und der eidgenössischen Verordnung über das Abmessen und die Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr (Deklarationsverordnung (SR 941.281) die Kantone zuständig sind, wird mit
Verwaltungsvereinbarung1) dem Kanton Schwyz übertragen.
1) RRB vom 12. Dezember 2006.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
70.1211 Kanton Uri
Artikel 4 * Aufsicht
1 Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr vollzieht die in Artikel 1 erwähnte
Bundesgesetzgebung, soweit der Kanton zuständig ist und die übergeordnete Gesetzgebung und dieses Reglement nichts anderes bestimmen.
2 Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen aus. Das Eichamt hat der Aufsichtsbehörde zuhanden des Bundesamts jährlich über seine Vollzugstätigkeit Bericht
zu erstatten.
3 Sie kann Weisungen erlassen.
2 Öffentliche Wiegegeräte
Artikel 5 * Bewilligung
1 Die Sicherheitsdirektion erteilt die Bewilligungen für den Betrieb öffentlicher
Wiegegeräte.
2 Sie ernennt die für die amtliche Wägung zuständigen Personen.

## Artikel 6 {#art_6}

Betriebsvorschriften
1 Öffentliche Wiegegeräte müssen an Werktagen während mindestens acht
Stunden zur Verfügung stehen. Die Waagzeiten und der Gebührentarif sind
gut sichtbar anzuschlagen.
2 Für jede Wägung ist ein Waagschein unentgeltlich auszustellen.

## Artikel 7 {#art_7}

Wägedokumente
1 Die zu amtlichen Wägungen befugten Personen dürfen nur Gewichte mit
ihrer Unterschrift bescheinigen, die sie persönlich mit dem bewilligten öffentlichen Wiegegerät festgestellt haben.
2 Ein Exemplar des Waagscheins ist vom Waagmeister während fünf Jahren
aufzubewahren.
Kanton Uri 70.1211
3 Gebühren und Auslagen

## Artikel 8 {#art_8}

Gebühren und Auslagen
1 Die Eichmeister erheben die Gebühren gemäss der Eichgebührenverordnung.
2 Die zuständige Direktion2) legt in ihrer Tarifordnung die Gebühren nach den
Bestimmungen der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521) sowie der Eichgebührenverordnung fest.
4 Rechtsschutz

## Artikel 9 {#art_9}

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen des Eichamts kann nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) Beschwerde bei der zuständigen Direktion3) geführt werden.
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 10 {#art_10}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement über das Messwesen vom 4. Mai 1992 wird aufgehoben.

## Artikel 11 {#art_11}

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
2) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
70.1211 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
08.05.2012 01.06.2012 Erlass Erstfassung AB 25.05.2012
03.12.2013 01.01.2014 Artikel 4 totalrevidiert AB 13.12.2013
03.12.2013 01.01.2014 Artikel 5 totalrevidiert AB 13.12.2013
Kanton Uri 70.1211
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 08.05.2012 01.06.2012 Erstfassung AB 25.05.2012
Artikel 4 03.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 13.12.2013
Artikel 5 03.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 13.12.2013
