---
title: "Heilmittelverordnung"
id: 5e59829a-7f16-49ba-a10e-65f38ef0d1c0
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "812.1"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-812_1-2023_01_25-2023_07_01-125.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/5e59829a-7f16-49ba-a10e-65f38ef0d1c0
language: de
in_force_from: 2023-07-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=C05ED1691291458FC1258B1C002C9E44&file=812.1_25.1.23_125.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 3b19d647722ad0f7c4fb459c3a1a8547e8c2bb5c7626b869176e55e71043b613
provisions: 14
---

# Heilmittelverordnung

## § 1 A. Gegenstand und Geltungsbereich {#par_1}

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Heilmittel- und
Betäubungsmittelrechts, soweit der Kanton dafür zuständig ist.
2 Sie gilt auch für Tierarzneimittel, unter Vorbehalt abweichender
Bestimmungen der Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (TAMV)13.
B. Herstellung, Meldung und Vermittlung von Arzneimitteln
Kantonale

## § 2 Herstellungsbewilligung {#par_2}

Für eine kantonale Herstellungsbewilligung gemäss Art. 8
Abs. 3 AMBV gelten Art. 3 Abs. 1 Bst. a und c–f und Abs. 2, Art. 4,
Art. 5 Abs. 1–5 und 7 sowie Art. 6 Abs. 1 Bst. a AMBV sinngemäss.
Meldung von

## § 3 Arzneimitteln {#par_3}

1 Wer gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. c HMG für die eigene Kundschaft bestimmte Arzneimittel herstellt, meldet diese mit den für eine
Überprüfung notwendigen Unterlagen der Kantonalen Heilmittelkontrolle, bevor die Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden.
2 Die Meldebestätigung der Kantonalen Heilmittelkontrolle berechtigt zum Inverkehrbringen des Arzneimittels während zehn Jahren.
Anschliessend ist eine erneute Meldung erforderlich.
3 Die Kantonale Heilmittelkontrolle führt ein Verzeichnis der Meldungen.
812.1 Heilmittelverordnung (HMV)
Vermittlung

## § 4 von Arzneimitteln {#par_4}

Wer Arzneimittel an Endkundinnen und Endkunden vermittelt, benötigt eine Abgabebewilligung.
C. Verschreibung von Heilmitteln

## § 5 Gültigkeitsdauer {#par_5}

Wenn nichts anderes verordnet ist oder sich aus den Umständen ergibt, sind Verschreibungen für Heilmittel ein Jahr, solche für
Dauermedikationen zwei Jahre gültig.
Betäubungsmittel und
psychotrope

## § 6 Substanzen {#par_6}

1 Verschreibungen für Betäubungsmittel und psychotrope
Stoffe werden gemäss Art. 45–50 der Verordnung vom 25. Mai 2011
über die Betäubungsmittelkontrolle (BetmKV)8 ausgestellt.
2 Die Rezeptformulare für die Verschreibung von Betäubungsmitteln können gegen Entgelt bei der Kantonalen Heilmittelkontrolle bezogen werden.
D. Abgabe von Heilmitteln
Abgabestellen

## § 7 für Arzneimittel {#par_7}

Zulässige Abgabestellen für Arzneimittel sind:
a. öffentliche Apotheken gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. i HMG,
b. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Privatapotheken, in denen
Arzneimittel in Selbstdispensation gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. k HMG
abgegeben werden,
c. komplementärmedizinische Privatapotheken, in denen Arzneimittel gestützt auf Art. 49 VAM abgegeben werden,
d. Spitalapotheken gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. j HMG,
e.3 . . .
f. Heimapotheken in Alters- und Pflegeheimen zur Versorgung der
Bewohnerinnen und Bewohner mit Arzneimitteln,
g. Drogerien,
h. Tierspitalapotheken als Einrichtung in einem universitären tierärztlichen Praxisbetrieb, die pharmazeutische Dienstleistungen für die
zu behandelnden Tiere anbietet,
i. Zoo- und Imkerfachgeschäfte gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 TAMV.
Heilmittelverordnung (HMV) 812.1

## § 8 Versorgungsauftrag {#par_8}

1 Öffentliche Apotheken gewährleisten die umfassende, unmittelbare und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln.
2 Ausserhalb der Öffnungszeiten der Apotheke ist in gut sichtbarer
Weise anzugeben, wo im Notfall Arzneimittel bezogen werden können.
Bewilligung zur
Abgabe von

## § 9 Arzneimitteln {#par_9}

1 Wer Arzneimittel abgibt, benötigt eine Bewilligung gemäss
Art. 30 Abs. 1 HMG.
2 Werden in einem Heim Arzneimittel lediglich für Bewohnerinnen
und Bewohner einzeln verwaltet oder auf Verschreibung hin beschafft,
ist keine Bewilligung erforderlich. § 10 Abs. 4 gilt sinngemäss. Die Bewilligungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 BetmG bleibt vorbehalten.

## § 10 b. Voraussetzungen {#par_10}

1 Die Abgabebewilligung setzt neben den in Art. 30 Abs. 2
HMG genannten Voraussetzungen voraus, dass
a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller gegenüber der Bewilligungsbehörde eine für die fachliche Leitung der Abgabestelle verantwortliche Person bezeichnet,
b. Gewähr für die einwandfreie Abgabe der Arzneimittel besteht.
2 Die Person mit fachlicher Leitung muss über eine Bewilligung zur
Ausübung des Apothekerberufs in eigener fachlicher Verantwortung
verfügen. Bei folgenden Abgabestellen kann die Person mit fachlicher
Leitung stattdessen über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eines nachfolgend genannten Berufs verfügen:
a. ärztliche Privatapotheke: Ärztin oder Arzt,
b. zahnärztliche Privatapotheke: Zahnärztin oder Zahnarzt,
c. Heimapotheke: Ärztin oder Arzt,
d. Drogerie: Drogistin oder Drogist,
e. tierärztliche Privatapotheke oder Tierspitalapotheke: Tierärztin
oder Tierarzt.
3 In folgenden Abgabestellen kann die fachliche Leitung von folgenden Personen übernommen werden:
a. komplementärmedizinische Privatapotheke: Fachleute der Komplementärmedizin mit eidgenössischem Diplom,
b. Zoo- und Imkerfachgeschäft: Person mit Ausbildung gemäss Art. 9
Abs. 1 und 2 TAMV.
4 Wird bei einer Heimapotheke die fachliche Leitung von einer Ärztin oder einem Arzt wahrgenommen, ist regelmässig eine Person mit
eidgenössischem oder anerkanntem ausländischem Apothekerdiplom
konsiliarisch beizuziehen.
a. Bewilligungspflicht
812.1 Heilmittelverordnung (HMV)

## § 11 c. Bewilligungsbehörde {#par_11}

Abgabebewilligungen werden erteilt:
a. vom Veterinäramt für die Arzneimittelabgabe in tierärztlichen Privatapotheken, Tierspitalapotheken und Zoo- und Imkerfachgeschäften,
b. von der Kantonalen Heilmittelkontrolle für die Arzneimittelabgabe
in allen übrigen Abgabestellen.
Ort der Abgabe

## § 12 von Arzneimitteln {#par_12}

1 In der Bewilligung wird festgelegt, in welcher Abgabestelle
Arzneimittel abgegeben werden dürfen. In Notfällen dürfen sie auch
andernorts abgegeben werden.
2 Verfügt eine Ärztin oder ein Arzt, eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt oder eine Tierärztin oder ein Tierarzt über eine Bewilligung zur
Führung einer Privatapotheke, darf sie oder er Arzneimittel auch bei
Hausbesuchen oder Tierarzneimittel auch bei Tierbestandsbesuchen
abgeben.
3 Inhaberinnen und Inhabern einer Abgabebewilligung kann im
Einzelfall zusätzlich bewilligt werden, Arzneimittel an weiteren Orten
ausserhalb der Abgabestellen gemäss Abs. 1 abzugeben.
Arzneimittelarten pro
Abgabestelle
§ 13. In den Abgabestellen dürfen folgende Arzneimittel abgegeben werden:
a. in öffentlichen Apotheken: sämtliche Arzneimittel,
b. in ärztlichen Privatapotheken, Spitalapotheken, . . .3 sowie Heimapotheken: die in der Humanmedizin gebräuchlichen Arzneimittel
für die dort behandelten Patientinnen und Patienten,
c. in zahnärztlichen Privatapotheken: die in der Zahnmedizin gebräuchlichen Arzneimittel für die dort behandelten Patientinnen und Patienten,
d. in komplementärmedizinischen Privatapotheken: die von Swissmedic
entsprechend bezeichneten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel für die komplementärmedizinisch behandelten Patientinnen
und Patienten,
e. in Drogerien: Arzneimittel der Abgabekategorien D und E gemäss
Art. 43 und 44 VAM,
f. in tierärztlichen Privatapotheken und Tierspitalapotheken: die in
der Veterinärmedizin gebräuchlichen Arzneimittel für die dort behandelten Tiere,
g. in Zoo- und Imkerfachgeschäften: Arzneimittel für die in Art. 9
TAMV genannten Tiere.
Heilmittelverordnung (HMV) 812.1
Vorgang der
Abgabe von
Arzneimitteln
§ 14. Die Arzneimittelabgabe kann erfolgen durch
a. Personen, die über eine Bewilligung, ein Diplom oder eine Ausbildung gemäss § 10 Abs. 2 und 3 verfügen, wie sie für die Person mit
fachlicher Leitung der betreffenden Abgabestelle vorausgesetzt
wird,
b. andere Fachpersonen mit entsprechender Ausbildung, wenn sie
unter Aufsicht und in Verantwortung einer Person gemäss lit. a tätig
sind.
b. Abgabeverbot
§ 15. Arzneimittel dürfen nicht an Personen abgegeben werden,
von denen die in der Abgabestelle tätigen Personen wissen oder annehmen müssen, dass sie die Arzneimittel missbräuchlich verwenden.
c. Ausführung
von Verschreibungen
§ 16. 1 Verschreibungen von Arzneimitteln sind nach den Vorgaben der verschreibenden Person auszuführen. Art. 52 a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung15 betreffend
Ersatz von Originalpräparaten durch Generika gilt auch im überobligatorischen Bereich.
2 Zweifelt die abgebende Person an der Echtheit oder medizinischen
Zweckmässigkeit der Verschreibung, nimmt sie mit der verschreibenden Person Kontakt auf.
d. Rückgabe
von Verschreibungen
§ 17. 1 Die abgebende Person gibt der Person, die das Arzneimittel
bezieht, auf deren Ersuchen die Verschreibung zurück oder händigt ihr
eine Kopie aus.
2 Sie vermerkt auf dem Original oder der Kopie die Bezeichnung der
Apotheke, das Datum der Abgabe sowie die abgegebene Packungsmenge mit Angabe zur Wirkstoffmenge pro Einheit und Dosierung.
3 Bei auffälligen Verschreibungen oder bei Verdacht auf missbräuchliche Verwendung ist die Verschreibung der Kantonalen Heilmittelkontrolle oder, wenn es sich um Verschreibungen für Tierarzneimittel
handelt, dem Veterinäramt zuzustellen.
e. Kennzeichnungs-
und Dokumentationspflicht

## Art. 12der {#art_12der}

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November
2001 über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln12 anzugeben:
a. die Abgabestelle,
b. weitere Angaben gemäss Vorgaben der verschreibenden Person.
a. abgebende
Person
812.1 Heilmittelverordnung (HMV)
2 Auf den Behältern oder dem Packungsmaterial von nach Formula
magistralis hergestellten Arzneimitteln sind neben den Angaben gemäss
Pharmakopöe, die das Schweizerische Heilmittelinstitut in Anwendung
von Art. 52 Abs. 1 HMG erlassen hat, und den Vorgaben gemäss Art. 39
VAM anzubringen:
a. Name der Patientin oder des Patienten,
b. Datum der Abgabe.
3 Wer Arzneimittel nach Formula magistralis abgibt, macht darüber fortlaufend in übersichtlicher Weise Aufzeichnungen.
4 Die Gesundheitsdirektion kann die Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht für weitere Arzneimittel einführen.
f. Aufbewahrung
von Belegen
§ 19. 1 Belege, welche die Lieferung von Arzneimitteln betreffen,
müssen mindestens zwei Jahre in der Abgabestelle aufbewahrt und können bei Inspektionen überprüft werden. Die einzelnen Positionen müssen vollständig ersichtlich sein. Vorbehalten bleiben längere Aufbewahrungsfristen gemäss Bundesrecht und kantonalem Recht.
2 Werden die Belege ausschliesslich in elektronischer Form aufbewahrt, müssen sie datiert und unveränderbar gespeichert werden.
3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt dafür, dass die Belege während der Aufbewahrungsfrist auch bei einer
Geschäftsaufgabe unter Wahrung des Berufsgeheimnisses jederzeit zugänglich oder abrufbar sind.
Zugänglichkeit
und Aufbewahrung
§ 20. 1 Arzneimittel, ausgenommen solche der Abgabekategorie E
gemäss Art. 44 VAM, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden. Sie dürfen nur dem in der Abgabestelle tätigen Personal zugänglich sein.
2 Die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen richtet sich nach Art. 54 BetmKV. Die Kantonale Heilmittelkontrolle und das Veterinäramt können im Einzelfall weitergehende
Sicherheitsvorkehrungen verlangen.
3 Abgabestellen dürfen keine Arzneimittel lagern, zu deren Abgabe
oder Verarbeitung sie nicht befugt sind. Ausgenommen sind Rücknahmen von Arzneimitteln zur fachgerechten Entsorgung.
4 Für den Umgang mit Arzneimitteln gelten Art. 6, 9, 10, 14, 20 und
21 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Hygiene
beim Umgang mit Lebensmitteln14 sinngemäss.
5 Abgabestellen können der Kantonalen Heilmittelkontrolle bei Neu-
oder Umbauten die Pläne der Räumlichkeiten zur vorgängigen Prüfung
vorlegen. Handelt es sich um Betriebe, die Tierarzneimittel abgeben,
ist das Veterinäramt zuständig.
Heilmittelverordnung (HMV) 812.1
Abgabe von
Medizinprodukten
§ 21. §§ 8, 16, 17, 18 Abs. 4, 19 und 20 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Medizinprodukte.
E. Anwendung von Arzneimitteln
Berechtigung
zur Anwendung
§ 22. 1 Die Anwendung von Arzneimitteln durch Angehörige der
universitären Medizinalberufe gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006
über die universitären Medizinalberufe6 richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 20085.
2 Die Kantonale Heilmittelkontrolle bestimmt die verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die Fachpersonen gemäss Art. 52 Abs. 2 VAM
anwenden dürfen.
F. Besondere Bestimmungen für Blut und Blutprodukte
Bewilligung
zur Lagerung
von Blut und
Blutprodukten
§ 23. 1 Die Kantonale Heilmittelkontrolle bewilligt die Lagerung
von Blut und Blutprodukten gemäss Art. 34 Abs. 4 HMG, wenn
a. die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige
Sachkenntnis und Erfahrung verfügt,
b. ein Qualitätssicherungssystem vorhanden ist, das den sachgemässen Umgang mit Blut und Blutprodukten sicherstellt.

## § 14 {#par_14}

GesG gilt sinngemäss.
G. Behandlung abhängiger Personen mit Betäubungsmitteln
und psychotropen Substanzen
Bewilligungen§ 24. 1 Das Amt für Gesundheit erteilt Bewilligungen für die Suchtbehandlung mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen gemäss Art. 3 e Abs. 1 BetmG. Die Bewilligung für heroingestützten Behandlungen richtet sich nach Art. 3 e Abs. 3 BetmG.
2 Die Bewilligung für ambulante betäubungsmittelgestützte Behandlungen bei Opioidabhängigkeit mit von Swissmedic dafür zugelassenen
Arzneimitteln wird Ärztinnen und Ärzten mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erteilt, wenn sie die für
solche Behandlungen erforderlichen Kenntnisse nachweisen.
812.1 Heilmittelverordnung (HMV)
3 Die Bewilligung für andere ambulante Suchtbehandlungen mit dem
Betäubungsmittelgesetz unterstehenden Substanzen wird Ärztinnen und
Ärzten mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erteilt, wenn die Suchtbehandlung der betreffenden Patientin oder des betreffenden Patienten nach den anerkannten Regeln der
medizinischen Wissenschaften notwendig ist.
4 Bewilligungen gemäss Abs. 2 werden allgemein, solche gemäss
Abs. 3 einzelfallbezogen und für höchstens ein Jahr erteilt.
Meldungen § 25. 1 Der Beginn einer Behandlung nach § 24 Abs. 2 ist innerhalb von 72 Stunden und ihr Abschluss oder Abbruch unverzüglich dem
Amt für Gesundheit zu melden.
2 Das Amt führt ein Verzeichnis der Meldungen.
3 Erfordern es medizinische Gründe, macht das Amt anderen Ärztinnen und Ärzten sowie ambulanten ärztlichen Institutionen, Polikliniken und Spitälern, die Behandlungen abhängiger Personen durchführen,
Informationen aus dem Verzeichnis zugänglich.
Missbrauch § 26. 1 Personen, die Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen verordnen oder abgeben, wirken jedem Missbrauch entgegen. Bei
Verdacht auf Missbrauch verweigern sie die Verordnung und Abgabe
und erstatten dem Amt für Gesundheit Meldung.
2 Das Amt kann bei Verdacht auf Missbrauch
a. die Abgabe von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen
einschränken oder verbieten,
b. die Kantonale Heilmittelkontrolle um Erlass von Abgabesperren
gegenüber öffentlichen Apotheken ersuchen,
c. in kantonsübergreifenden Fällen Meldung an die zuständigen Gesundheitsbehörden anderer Kantone erstatten.
3 Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die ärztlichen
Sorgfaltspflichten entzieht das Amt die Bewilligung gemäss § 24 und
erteilt keine neuen Bewilligungen.
Wissenschaftliche
Auswertungen
§ 27. 1 Das Amt für Gesundheit sorgt für die wissenschaftliche
Überprüfung der Behandlungsverläufe und -ergebnisse. Es beauftragt
dazu eine Auswertungsstelle.
2 Die Ärztinnen und Ärzte melden der Auswertungsstelle die notwendigen Daten in anonymisierter Form.
Heilmittelverordnung (HMV) 812.1
H. Gemeinsame Bestimmungen zu den Bewilligungen
Befristung und
Beschränkung
§ 28. 1 Die Bewilligungen in den Bereichen Heilmittelrecht und
Betäubungsmittelrecht werden für längstens zehn Jahre erteilt oder
erneuert.
2 Sie können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3 Sie fallen ohne Weiteres dahin, wenn die Bewilligungsinhaberin
oder der Bewilligungsinhaber über keine gültige Berufsausübungs- oder
Betriebsbewilligung mehr verfügt oder die Tätigkeit aufgibt.
Meldepflichten§ 29. 1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber
meldet der Bewilligungsbehörde Änderungen der in der Bewilligung
enthaltenen Angaben, insbesondere Namenswechsel, örtliche Verlegung einer Abgabestelle oder Wechsel ihrer fachlichen Leitung.
2 Sie oder er meldet die Eröffnung oder die Schliessung der Abgabestelle.
I. Vollzug
Vollzugsorgane§ 30. Die Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung wird von
der Kantonalen Heilmittelkontrolle vollzogen. Vorbehalten bleibt die
Zuständigkeit
a. des Amtes für Gesundheit für die ihm in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben,
b. des Veterinäramtes für die ihm in dieser Verordnung zugewiesenen
Aufgaben, die Aufgaben gemäss Art. 30 TAMV und den Vollzug
des Betäubungsmittelrechts in den von ihm bewilligten Abgabestellen,
c. der Strafverfolgungsbehörden für die Strafverfolgung im Bereich
der Heilmittel und Betäubungsmittel.
Untersuchungsbefugnisse
§ 31. 1 Die Vollzugsorgane verfügen über die Untersuchungsbefugnisse gemäss Art. 58 Abs. 1, 4 und 5 HMG und § 59 Abs. 2 lit. a GesG.
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit dürfen sie insbesondere jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchführen.
2 Ihnen ist Zutritt zu den Geschäfts-, Betriebs-, Lager- und Praxisräumen sowie Einsicht in alle Unterlagen des betreffenden Vollzugsbereichs zu gewähren.
3 Sie dürfen entschädigungslos Proben und andere Beweismittel erheben.
812.1 Heilmittelverordnung (HMV)
4 Für entschädigungslos erhobene Proben wird eine Quittung ausgestellt.
Verwaltungsmassnahmen
§ 32. 1 Die Vollzugsorgane treffen die in ihrem Zuständigkeitsbereich vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen gemäss Art. 66 HMG
und § 59 Abs. 2 lit. b GesG. Sie sind insbesondere befugt,
a. die Benutzung nicht bewilligter oder nicht den Vorschriften entsprechender Anlagen und Einrichtungen zu verbieten,
b. Räumlichkeiten, in denen widerrechtliche Tätigkeiten erfolgen, zu
schliessen.
2 Bei missbräuchlichem Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel
a. können die Vollzugsorgane deren Abgabe einschränken oder verbieten,
b. kann die Kantonale Heilmittelkontrolle aus eigener Veranlassung
oder auf Ersuchen einer anderen Amtsstelle Abgabesperren gegenüber öffentlichen Apotheken anordnen,
c. kann das zuständige Vollzugsorgan in kantonsübergreifenden Fällen
Meldung an die zuständigen Gesundheitsbehörden anderer Kantone
erstatten.
Veröffentlichung von
Bewilligungsdaten
§ 33. Die Kantonale Heilmittelkontrolle und das Veterinäramt können über ausgestellte Bewilligungen folgende Daten veröffentlichen:
a. Name und Adresse des bewilligten Standorts, insbesondere der Abgabestelle,
b. Name der Person mit der fachlichen Leitung,
c. bewilligte Tätigkeiten.
Gebühren § 34. 1 Die Gebühren betragen
a. bis Fr. 1000 für eine Herstellungsbewilligung,
b. bis Fr. 1000 pro Meldebestätigung betreffend Herstellung von Arzneimitteln gemäss § 3,
c. bis Fr. 2000 für eine Versandhandelsbewilligung,
d. bis Fr. 1000 für eine Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln,
e. bis Fr. 500 für eine Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln ausserhalb einer Abgabestelle gemäss § 12 Abs. 3,
f. bis Fr. 300 für eine Bewilligung gemäss Art. 14 und 14 a Abs. 1bis
BetmG,
g. bis Fr. 400 für eine Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten gemäss § 23,
h. bis Fr. 250 für Änderungen und Ergänzungen von Bewilligungen,
i. bis Fr. 300 für Bescheinigungen,
Heilmittelverordnung (HMV) 812.1
j. bis Fr. 40 für Rezeptformulare für die Verschreibung von Betäubungsmitteln gemäss § 6 Abs. 2,
k. bis Fr. 230 pro Stunde für Inspektionen, Inspektionsvorbereitungen
und -nachbearbeitungen, zusätzliche Erhebungen infolge mangelhafter Unterlagen, Untersuchungen von Warenproben, Beschlagnahmungen, Einziehungen und Entsorgungen sowie für die vorgängige Prüfung der Pläne der Räumlichkeiten bei Neu- und Umbauten
von Abgabestellen, zuzüglich Reisespesen, Schreibgebühren und
Material.
2 Die Gesundheitsdirektion erlässt eine Gebührenordnung.
Strafbestimmungen
§ 35. 1 Mit Busse bis Fr. 10 000 wird bestraft, wer vorsätzlich
a. die Befugnisse einer nach dieser Verordnung ausgestellten Bewilligung überschreitet,
b. Melde-, Kennzeichnungs-, Dokumentations-, Buchführungs-, Aufbewahrungs-, Versorgungs-, Anwesenheits- oder Mitwirkungspflichten missachtet,
c. Pflichten dieser Verordnung bezüglich Beschaffung, Vermittlung,
Lagerung, Herstellung, Prüfung, Abgabe und Verschreibung von
Heilmitteln oder bezüglich Räumlichkeiten und Einrichtungen missachtet.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 In besonders leichten Fällen kann auf eine Bestrafung verzichtet
werden.
1 OS 78, 245; Begründung siehe ABl 2023-02-10.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
3 Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2024 (AN.
2023.00001).
4 LS 810.1.
5 LS 811.11.
6 SR 811.11.
7 SR 812.121.
8 SR 812.121.1.
9 SR 812.21.
10 SR 812.212.1.
11 SR 812.212.21.
12 SR 812.212.22.
13 SR 812.212.27.
14 SR 817.024.1.
15 SR 832.10.
