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title: "Richtlinien über die Ausrichtung einer Existenzbeihilfe"
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provisions: 1
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# Richtlinien über die Ausrichtung einer Existenzbeihilfe

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Reglement Existenzbeihilfe 870.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1
Richtlinien
über die Ausrichtung einer Existenzbeihilfe
vom 13. Dezember 1994
Der Stadtrat beschliesst:
1. Die Stadt Schaffhausen richtet an Familien und Alleinstehende
in bescheidenen Verhältnissen eine Existenzbeihilfe aus.
2. Bezugsberechtigt sind Einwohner, die
nicht regelmässig von der Fürsorge unterstützt werden,
sich um eine angemessene Arbeit bemühen,
kein Renteneinkommen haben und
keine veräusserbaren Vermögenswerte besitzen.
3. 1 Die Anspruchsberechtigung wird durch das Sozialreferat
nach den Bemessungsgrundlagen der kantonalen Ergänzungsleistungen (EL) jährlich neu berechnet.
2 Bei Erwerbseinkommen besteht eine freie Quote von 20 %,
mit einer maximalen Limite bei
Einzelpersonen von Fr. 3'000 und bei
Ehepaaren von Fr. 4'000 pro Jahr.
4. 1 Die Bezugsberechtigung beginnt nach einer ununterbrochenen Wohnsitzdauer in der Stadt Schaffhausen von sechs Monaten bei Kantonsbürgern und Schweizern sowie bei Ausländern.
2 Für Stadtbürger besteht keine Karenzfrist.
3 Ehemalige Stadtbürgerinnen, die durch Heirat das Stadtbürgerrecht verloren haben, wenn sie verwitwet, geschieden oder
gerichtlich getrennt sind, werden wie Stadtbürger behandelt.
5. 1 Die Existenzbeihilfe beträgt:
- für Einzelpersonen pro Jahr Fr. 1'100.–
- für Ehepaare pro Jahr Fr. 1'700.–
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Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
- für Kinder und Jugendliche, die
im gleichen Haushalt leben, bis
zum vollendeten 16. Altersjahr oder
bis zur Beendigung ihrer Berufsausbildung, längstens aber bis zum
25. Altersjahr pro Jahr Fr. 900.–
2 Die Auszahlung erfolgt in vierteljährlichen Raten, jeweils im
Frühjahr, Sommer, Herbst und Winter durch die Zentralverwaltung an die Wohnadresse. Die ausbezahlte Existenzbeihilfe ist
keine Fürsorgeunterstützung und muss in keinem Fall rückerstattet werden.
6. Die vorstehende Regelung tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft
und ersetzt die bisherigen Richtlinien vom 3. November 1992.
Hinweise für die Anmeldung
Die Gesuchsteller/innen sind gebeten, dem Sachbearbeiter mit
dem Antragsformular folgende Unterlagen einzureichen, bzw. anlässlich der Abklärungen mitzubringen:
Einkommen
Lohnabrechnungen, aus denen hervorgeht, wie hoch die Netto-Einkommen im Jahresdurchschnitt sind.
Abrechnungen über regelmässige andere Einnahmen (z.B.
Taggelder von Krankenkassen oder bei Arbeitslosigkeit / Alimente, persönliche oder für Kinder, die in der Regel eingehen /
bei Teilrenten entsprechende Verfügungen).
Bestehen andere Einkünfte (z.B. von Kindern, die noch in
Ausbildung stehen und im gleichen Haushalt leben), ist Einsicht in die Lehrverträge zu geben.
Zusätzliche Ausgaben:
Miet- und Nebenkosten können durch Vorlegen des Mietvertrages oder mit Abrechnungen ausgewiesen werden.
Aufwendungen für Versicherungskosten (z.B. Krankenkassen)
können mit entsprechenden Zahlungsnachweisen geltend gemacht werden.
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Bestehen zusätzliche Aufwendungen (z.B. längerdauernde
aufwendige Gesundheitskosten oder spezielle Mehrkosten bei
einer Behinderung) können diese ebenfalls angemeldet werden. Der notwendige Nachweis und die Anspruchsberechtigung ist in Zusammenarbeit mit dem Sachbearbeiter festzulegen.
Auskunft und Beratung:
Sozial- und Sicherheitsreferat, Vorstadt 43, 8200 Schaffhausen
