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title: "Gesetz über die Mittel- und Hochschulen"
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provisions: 42
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# Gesetz über die Mittel- und Hochschulen

## Art. 1 I. Geltungsbereich und Zweck (1.1) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Mittel- und Hochschulen, soweit sie nicht der
Berufsbildungsgesetzgebung2) unterstellt sind.
2 Werden an der kantonalen Mittelschule Brückenangebote oder Ausbildungen der beruflichen Grundbildung geführt, richten sich Organisation sowie
Rechte und Pflichten der Lehrenden und Lernenden nach diesem Gesetz.
Für den Inhalt dieser Angebote ist die Berufsbildungsgesetzgebung massgebend.
3 Weiter regelt dieses Gesetz den Zugang von Lernenden und Studierenden
mit Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu ausserkantonalen Mittel- und Hochschulen.
1) bGS 111.1
2) Insbesondere Bundesgesetz über die Berufsbildung SR 412.10
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1271 / 2014, S. 351 1
413.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden
Bildung in den Mittel- und Hochschulen.
2 Die Mittelschule vermittelt eine umfassende Allgemein- und Persönlichkeitsbildung als Vorbereitung auf eine Ausbildung an einer Hochschule.
3 Die universitären Hochschulen vermitteln eine wissenschaftliche Bildung
und bereiten auf die Ausübung von akademischen Tätigkeiten und Berufen
vor. Die weiteren Hochschulen setzen anwendungsorientierte Schwerpunkte
und bereiten auf spezifische Berufe oder qualifizierte Aufgaben vor.
4 Die Durchlässigkeit zwischen dem gymnasialen und dem beruflichen Bildungsweg ist nach Möglichkeit zu gewährleisten.

## Art. 3 II. Begriffe (1.2.) {#art_3}

Ausbildungsstufen
1 Mittelschulen sind allgemeinbildende Schulen der Sekundarstufe II,
schliessen an die Volksschule an und führen zu einem vom Kanton Appenzell Ausserrhoden oder vom Bund anerkannten Ausbildungsabschluss.
2 Hochschulen schliessen an die Sekundarstufe II an und umfassen insbesondere:
a) die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die
Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH);
b) die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen.

## Art. 4 {#art_4}

Bildungsgänge
1 Die gymnasialen Bildungsgänge beginnen in der Regel nach dem vollendeten 10. Schuljahr, dauern vier Jahre, schliessen mit der gymnasialen Maturität ab und bereiten insbesondere auf ein Studium an einer universitären
Hochschule vor. *
2 Fachmittelschulbildungsgänge beginnen in der Regel nach dem vollendeten 11. Schuljahr, dauern drei Jahre, schliessen mit dem Fachmittelschulausweis ab und bereiten auf Ausbildungen an Fachhochschulen und höheren Fachschulen vor. Anschliessend kann in einem vierten Ausbildungsjahr
fakultativ die Fachmaturität erworben werden. *
Ausserrhodische Gesetzessammlung 413.1
3 Werden an der kantonalen Mittelschule Brückenangebote oder Ausbildungen der beruflichen Grundbildung geführt, so beginnen diese in der Regel
nach dem vollendeten 11. Schuljahr. *
2. Abschnitt: Ausserkantonale und private

## Art. 5 Bildungseinrichtungen (2.) {#art_5}

Trägerschaft von ausserkantonalen Bildungseinrichtungen
1 Der Kanton kann Träger von ausserkantonalen Mittel- und Hochschulen
sein.

## Art. 6 {#art_6}

Zugang zu ausserkantonalen Bildungseinrichtungen
1 Der Regierungsrat kann Vereinbarungen über den Zugang von Lernenden
oder Studierenden mit Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu ausserkantonalen Mittel- und Hochschulen abschliessen.

## Art. 7 {#art_7}

Anerkennung von Ausbildungen privater Bildungseinrichtungen
1 Der Regierungsrat kann Maturitätsausweise oder Diplome privater Mittelschulen anerkennen, wenn diese die Vorgaben der Anerkennungsbestimmungen und die Rahmenlehrpläne der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren beziehungsweise des Bundesamtes für
Berufsbildung und Technologie erfüllen und die Aufnahme- und Promotionsbedingungen denjenigen der öffentlichen Mittelschulabteilungen entsprechen. Die Anerkennung setzt eine Genehmigung der Lehrpläne und Prüfungsordnungen voraus.
2 Die Anerkennung von Studiengängen und Ausbildungsabschlüssen von
Hochschulen richtet sich nach dem Bundesrecht3).
3) Insbesondere Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich
413.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule (3.)

## Art. 8 I. Trägerschaft und Infrastruktur (3.1) {#art_8}

Trägerschaft
1 Der Kanton führt eine Mittelschule.

## Art. 9 {#art_9}

Infrastruktur
1 Der Kanton stellt die notwendigen und geeigneten Anlagen, Räumlichkeiten und Einrichtungen für einen zeitgemässen und stufengerechten Unterricht zur Verfügung.
2 Soweit Räumlichkeiten und Einrichtungen für den Schulbetrieb nicht benötigt werden, können sie Dritten gegen eine angemessene Entschädigung zur
Verfügung gestellt werden.

## Art. 10 II. Leistungsangebot (3.2.) {#art_10}

1 An der kantonalen Mittelschule wird ein Gymnasium mit Maturität (9.-12.
Schuljahr) geführt.
2 Die kantonale Mittelschule kann weitere Leistungen anbieten.
3 Der Regierungsrat genehmigt die zusätzlichen Angebote nach Abs. 2 oder
hebt diese auf. Er legt dabei den Kostendeckungsgrad fest.
4 Der Betrieb der kantonalen Mittelschule orientiert sich an einem Tagesschulmodell.

## Art. 11 III. Führung und Organisation (3.3) {#art_11}

Schulleitung
1 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und weiteren
Mitgliedern. Sie ist für die pädagogische, personelle, finanzielle und
administrative Führung der Schule sowie für die Qualitätssicherung verantwortlich.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 413.1
2 Die Rektorin oder der Rektor handelt letztverantwortlich für die kantonale
Mittelschule und vertritt diese nach aussen.

## Art. 12 {#art_12}

Schulkonferenz
1 Die Schulleitung, die Lehrenden und die weiteren Mitarbeitenden bilden unter dem Vorsitz der Rektorin oder des Rektors die Schulkonferenz.
2 Die Schulkonferenz dient dem Informations- und Meinungsaustausch. Sie
ist zu allen Gegenständen anzuhören, die für die Gestaltung des Schulbetriebes und die Weiterentwicklung der Schule von grundlegender Bedeutung
sind. Dazu gehören insbesondere der Erlass und die Revision von Schullehrplänen und Schulreglementen sowie die Besetzung der Schulleitung.
3 Die Schulleitung setzt die Traktandenliste fest. Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann schriftlich Verhandlungsgegenstände einbringen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann der Schulkonferenz weitere Rechte einräumen und Pflichten auferlegen.

## Art. 13 IV. Lernende (3.4) {#art_13}

Aufnahme
1 Die Aufnahme an die kantonale Mittelschule setzt insbesondere den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und einen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden voraus.
2 In einem Aufnahmeverfahren werden die erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten geprüft. Die Beurteilung durch die vorher besuchte Schule ist
angemessen zu berücksichtigen.
3 Lernende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons können an die kantonale
Mittelschule aufgenommen werden, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten aufweisen, die Finanzierung des Schulgeldes sichergestellt
ist und Aufnahmekapazitäten vorhanden sind. Vorbehalten ist die Aufnahme
aufgrund von interkantonalen Vereinbarungen.
4 Der Regierungsrat regelt das Aufnahmeverfahren. Er kann die Kompetenz
delegieren.
413.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 14 {#art_14}

Vorzeitiger freiwilliger Austritt
1 Der vorzeitige freiwillige Austritt aus der kantonalen Mittelschule bedarf der
schriftlichen Erklärung der Inhaber der elterlichen Sorge beziehungsweise
der oder des volljährigen Lernenden.
2 Es besteht Anspruch auf eine Bestätigung über den Schulbesuch.

## Art. 15 {#art_15}

Übertritt aus einer anderen Schule
1 Der Übertritt aus einer Mittelschule mit eidgenössisch oder kantonal anerkanntem Abschluss in die entsprechende Abteilung der kantonalen Mittelschule ist möglich. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 16 {#art_16}

Leistungsbeurteilung, Zeugnis und Promotion
1 Die Leistungen der Lernenden werden regelmässig mit Noten beurteilt. Ergänzend kann das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten beurteilt werden.
2 Die Beurteilung erfolgt transparent und nachvollziehbar.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über Leistungsbeurteilung, Zeugnis und Promotion. Er kann die Kompetenz delegieren.

## Art. 17 {#art_17}

Ausbildungsabschluss
1 Ausbildungsgänge der kantonalen Mittelschule werden mit Prüfungen abgeschlossen. Bestandteil können auch Schlussarbeiten sein. Die Lernenden
erhalten nach bestandener Abschlussprüfung ein Abschlusszeugnis.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum Ausbildungsabschluss. Er
kann die Kompetenz delegieren.

## Art. 18 {#art_18}

Pflichten
1 Die Lernenden sind verpflichtet, die obligatorischen Fächer, Lektionen und
Schulanlässe zu besuchen.
2 Die Lernenden tragen angemessene Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft.
3 Die Teilnahme an Veranstaltungen ausserhalb des Stundenplans im Zusammenhang mit dem Unterricht kann für obligatorisch erklärt werden.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 413.1
4 Aus wichtigen Gründen können Lernende vorübergehend ganz oder teilweise vom Unterricht oder einer obligatorischen Veranstaltung dispensiert
werden.

## Art. 19 {#art_19}

Freifächer
1 Den Lernenden steht ein angemessenes Angebot an Freifächern zur Verfügung.
2 Die Lernenden sind verpflichtet, die von ihnen gewählten Freifächer zu besuchen.

## Art. 20 {#art_20}

Gastschülerinnen und Gastschüler
1 Eine Gastschülerin oder ein Gastschüler kann für höchstens zwölf Monate
zum Unterricht in einem Mittelschulbildungsgang zugelassen werden.
2 Die Bestimmungen über die Promotion gelten für Gastschülerinnen und –
schüler nicht. Darüber hinaus sind sie den anderen Lernenden in Rechten
und Pflichten gleichgestellt.
3 Es kann eine Bestätigung über den Schulbesuch und über die erbrachten
Leistungen ausgestellt werden.

## Art. 21 {#art_21}

Mitwirkung
1 Die Lernenden können der Schulleitung Anfragen, Anregungen und Beanstandungen in Angelegenheiten der Schule einreichen. Die Schulleitung hat
die Pflicht, diese inhaltlich zu prüfen und möglichst rasch zu beantworten.

## Art. 22 {#art_22}

Vereinigungen der Lernenden
1 Lernende können Vereinigungen bilden.
2 Die Schulkonferenz kann eine Vertretung zu Sitzungen oder einzelnen
Traktanden zulassen.

## Art. 23 {#art_23}

Weitere Pflichten
1 Die Lernenden sind zur Einhaltung des Schulreglements verpflichtet.
413.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 24 V. Lehrende (3.5) {#art_24}

Voraussetzungen, Pflichten und Rechte
1 Lehrende verfügen über eine abgeschlossene stufengerechte Ausbildung
und charakterliche Eigenschaften, die sie zur Erfüllung des Bildungs- und
Erziehungsauftrages befähigen.
2 Lehrende gestalten einen Unterricht, welcher fachlich, methodisch und didaktisch den Erfordernissen der Bildungsziele, den Rahmenlehrplänen und
den Lernprozessen entspricht.
3 Lehrende wirken bei der Gestaltung des Schulbetriebes und der Weiterentwicklung der Schule mit. Sie nehmen ihre Mitwirkungsrechte insbesondere
im Rahmen der Schulkonferenz wahr.

## Art. 25 {#art_25}

Inhalt des Berufsauftrages
1 Die Hauptaufgaben der Lehrenden sind:
a) Lehren und Unterrichten;
b) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts;
c) Gemeinschaftsarbeit Schule;
d) Fort- und Weiterbildung.

## Art. 26 {#art_26}

Netto-Gesamtarbeitszeit und deren Verteilung
1 Die Netto-Gesamtarbeitszeit richtet sich nach der Personalgesetzgebung.4)
2 Der Regierungsrat regelt die Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf
die Hauptaufgaben gemäss Art. 25. Dabei sind für einzelne Lehrende oder
ganze Gruppen von Lehrenden unterschiedliche Verteilungen möglich.
3 Zeitintensive Aufgaben, die über den Berufsauftrag hinausgehen, können
auf der Basis einer schriftlichen Vereinbarung separat entschädigt werden.
4 Lehrende können für Arbeitsbereiche ausserhalb des Unterrichts verpflichtet werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
4) Vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b des Personalgesetzes (bGS 142.21)

## Art. 27 Ausserrhodische Gesetzessammlung 413.1 {#art_27}

Beurteilung der Lehrenden
1 Die Beurteilung der Lehrenden richtet sich nach den Weisungen über die
Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung5).

## Art. 28 {#art_28}

Weitere Bestimmungen zur Anstellung der Lehrenden
1 Hinsichtlich der Sozialpartnerschaft und der Anstellung der Lehrenden sind
über dieses Gesetz hinaus das kantonale Personalgesetz6) und dessen Ausführungsbestimmungen massgebend.

## Art. 29 VI. Inhaber der elterlichen Sorge (3.6) {#art_29}

1 Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Inhaber der elterlichen Sorge für minderjährige Lernende sind, sind verpflichtet, diese in den Unterricht zu schicken.
2 Lehrende, Schulleitung und Inhaber der elterlichen Sorge für minderjährige
Lernende informieren sich gegenseitig über wichtige Angelegenheiten, insbesondere über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden, soweit dies für die Erfüllung des Bildungsauftrages nötig ist.
3 Inhaber der elterlichen Sorge für minderjährige Lernende können nach vorgängiger Absprache mit der Schulleitung jederzeit den Unterricht besuchen.

## Art. 30 VII. Schulbetrieb (3.7) {#art_30}

Dauer des Schuljahres und der unterrichtsfreien Zeit
1 Beginn und Dauer des Schuljahres und der unterrichtsfreien Zeit richten
sich nach den Vorschriften für die Volksschule.7)
2 Vorbehalten sind abweichende Regelungen für schulextern absolvierte
Ausbildungseinheiten oder -veranstaltungen.
5) bGS 142.211.3
6) bGS 142.21
7) Vgl. Art. 38 Abs. 1 des Schulgesetzes (bGS 411.0) und Art. 37 Abs. 1 der Schulverordnung (bGS 411.1)
413.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 31 {#art_31}

Disziplinarmassnahmen
1 Lehrende und Schulleitung sorgen für einen regelkonformen Schulbetrieb.
Sie sind berechtigt, bei Verstössen von Lernenden Massnahmen zu treffen.
Diese dürfen die Integrität der Lernenden nicht verletzen.
2 Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen kann die Schulleitung
die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen:
a) schriftlicher Verweis;
b) Wegweisung aus dem Unterricht bis zu vier Wochen;
c) Disziplinarbusse bis Fr. 1'000.-;
d) definitiver Ausschluss von der Schule.

## Art. 32 {#art_32}

Schulreglement
1 Das Schulreglement enthält ergänzende Vorschriften über den Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten, insbesondere zu den folgenden Bereichen:
a) die Organisationsstruktur;
b) die Aufgaben, Kompetenzen und Zuständigkeiten;
c) die Organisation und Mitsprache der Lehrenden und der Lernenden;
d) Verhaltensregeln;
e) das Absenzenwesen.
2 Der Regierungsrat kann die Kompetenz zum Erlass des Schulreglements
delegieren.

## Art. 33 {#art_33}

Genehmigung der Schwerpunktfächer und Erlass der Lehrpläne
1 Der Regierungsrat genehmigt die angebotenen Schwerpunktfächer der
gymnasialen Bildungsgänge sowie die Berufsfelder der Fachmittelschule
und erlässt die Schullehrpläne. Er kann die Kompetenz delegieren.

## Art. 34 {#art_34}

Schulärztlicher Dienst
1 Eine Schulärztin oder ein Schularzt stellt die medizinische Beratung und
Betreuung der kantonalen Mittelschule sicher.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 413.1
2 Der schulärztliche Dienst richtet sich nach den Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung.8)
4. Abschnitt: Ausserkantonale und private Mittelschulen (4.)

## Art. 35 {#art_35}

Zuweisung an eine ausserkantonale Mittelschule
1 Sofern die Aufnahmevoraussetzungen der kantonalen oder der aufnehmenden Mittelschule erfüllt sind, können Lernende im Rahmen der Vereinbarungen mit anderen Kantonen an eine ausserkantonale Mittelschule zugewiesen werden, wenn
a) der Schulweg an die kantonale Mittelschule nicht zumutbar ist oder
b) die kantonale Mittelschule anerkannte Ausbildungsangebote nicht anbietet.
2 Zwecks Bildung von Klassen mit ausgeglichenen Beständen und einer
angemessenen räumlichen Auslastung können Lernende einer ausserkantonalen Mittelschule zugewiesen oder an die kantonale Schule aufgenommen
werden. Die Zuweisung setzt das Einverständnis der oder des Lernenden,
der Inhaber der elterlichen Sorge sowie des Schulträgers der aufnehmenden
Schule voraus.
3 Verlegen Lernende oder Studierende während einer laufenden Ausbildung
den Wohnsitz in den Kanton Appenzell Ausserrhoden, so können sie für den
Rest der Ausbildung einer ausserkantonalen Schule zugewiesen werden,
sofern mindestens die Hälfte der Ausbildung absolviert ist. Ist kein anderes
Gemeinwesen zahlungspflichtig, übernimmt der Kanton das Schulgeld.

## Art. 36 {#art_36}

Schulwahlfreiheit
1 Der Besuch einer privaten oder ausserkantonalen Mittelschule nach eigener Wahl und auf eigene Kosten richtet sich nach den Bestimmungen der
Kantonsverfassung.9)
8) Vgl. Art. 19 des Gesundheitsgesetzes (bGS 811.1) sowie Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Gesundheitsgesetz (bGS 811.11)
9) Vgl. Art. 37 Abs. 3 der Kantonsverfassung (bGS 111.1)
413.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
5. Abschnitt: Finanzen (5.)

## Art. 37 I. Mittelschulen (5.1.) {#art_37}

Kostenbeteiligung der Lernenden und Gebühren
1 Der Pflichtunterricht an der kantonalen Mittelschule oder an einer zugewiesenen ausserkantonalen Mittelschule ist für Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden unentgeltlich.
2 Die Lernenden beziehungsweise die Inhaber der elterlichen Sorge tragen
die Kosten für den Schulweg, die persönlich benötigten Lehrmittel und
Schulmaterialien sowie für besondere schulische Aktivitäten.
3 Für den Besuch des freiwilligen Instrumentalunterrichts werden Gebühren
erhoben.
4 Für den Besuch von Freifächern können Gebühren erhoben werden.
5 In Härtefällen können Gebühren gemäss Abs. 3 und 4 erlassen werden.

## Art. 38 {#art_38}

Schulgeld für ausserkantonale oder ausländische Lernende
1 Besuchen Lernende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons die kantonale
Mittelschule, so entrichten sie ein Schulgeld.
2 Besteht für Lernende gemäss Abs. 1 mit dem Herkunftskanton oder dem
Herkunftsland keine Vereinbarung, so richtet sich das Schulgeld nach bestehenden Vereinbarungen.10)
3 In Härtefällen kann auf die Entrichtung eines Schulgeldes verzichtet werden.

## Art. 39 II. Voranschlag und Rechnung (5.2.) {#art_39}

1 Die kantonale Mittelschule wird mit Globalkredit und Leistungsauftrag nach
den Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes11) geführt.
10)Insbesondere nach dem Regionalen Schulabkommen (bGS 411.7)
11)bGS 612.0
Ausserrhodische Gesetzessammlung 413.1

## Art. 40 III. Hochschulen (5.3.) {#art_40}

Kostenbeiträge der Studierenden
1 Die vom Kanton zu tragenden Schulgelder für den Besuch einer ausserkantonalen Hochschule richten sich nach den entsprechenden Vereinbarungen.
2 Der Kanton erhebt von den Studierenden nur dann Kostenbeiträge, wenn
eine Vereinbarung dies ausdrücklich vorsieht.
6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (6.)

## Art. 41 {#art_41}

Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten
1 Die zuständige kantonale Behörde erhebt die für die Planung und Führung
notwendigen Personendaten sowie die Verwaltungsdaten der staatlichen
und nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen, die vom Bundesstatistikgesetz
erfasst werden.
2 Mitarbeitende von Sekundarschulen informieren Mittelschulen über Zeugnisnoten und weitere Beurteilungen von Kandidatinnen und Kandidaten im
Rahmen von Aufnahmeprüfungen.
3 Die Kündigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters einer Mittel- oder
Hochschule aufgrund einer schweren Pflichtverletzung oder einer fehlenden
Eignung zum Lehrberuf ist der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.

## Art. 42 {#art_42}

Übergangsbestimmungen
1 Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich12) gelten
Akkreditierungen von Studiengängen von Hochschulen durch die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) auf der Basis einer Überprüfung des Organs für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ) als anerkannt.
12)BBl 2011 7455
413.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
27.03.2023 01.08.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 26 / 30.06.2023
27.03.2023 01.08.2023 Art. 4 Abs. 2 geändert 26 / 30.06.2023
27.03.2023 01.08.2023 Art. 4 Abs. 3 geändert 26 / 30.06.2023
Ausserrhodische Gesetzessammlung 413.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 4 Abs. 1 27.03.2023 01.08.2023 geändert 26 / 30.06.2023
Art. 4 Abs. 2 27.03.2023 01.08.2023 geändert 26 / 30.06.2023
Art. 4 Abs. 3 27.03.2023 01.08.2023 geändert 26 / 30.06.2023
