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title: "Abwassertarif"
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provisions: 7
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# Abwassertarif

## Art. 1 Schmutzabwasser {#art_1}

1
Die jährliche Gebühr für Schmutzabwasser wird gemäss Art. 32 AWR in Form eines degressiven Staffeltarifs aufgrund des Wasserverbrauchs oder aufgrund einer Abwassermengenmessung erhoben.
2
Die Stufen und die Höhe des Staffeltarifs sind in folgender Tabelle festgehalten:
a)
Pauschal für 0 bis 50 m&sup3; Wassermenge:
CHF 185.00
b)
Zusätzlich pro weiterem m&sup3; bis 500 m&sup3;:
1.92 m&sup3;
c)
Zusätzlich pro weiterem m&sup3; bis 3'000 m&sup3;:
1.91 m&sup3;
d)
Zusätzlich pro weiterem m&sup3; bis 5'000 m&sup3;:
1.9 m&sup3;
e)
Zusätzlich pro weiterem m&sup3; über 5'000 m&sup3;:
1.88 m&sup3;
3
Bei Neuanschlüssen oder Handänderungen wird die Gebühr gemäss Zählerablesung berechnet.

## Art. 2 Regenabwasser {#art_2}

1
Die jährliche Gebühr für Regenabwasser wird gemäss Art. 34 AWR aufgrund der tatsächlich entwässerten Fläche bemessen.
2
Die Ansätze für die Regenabwassergebühr sind in folgender Tabelle festgehalten:
a)
Bis 20 m&sup2; entwässerte Fläche:
Keine Gebühr
b)
Pauschal für 20 m&sup2; bis 100 m&sup2; entwässerte Fläche:
CHF 28.00
c)
Pauschal für 101 m&sup2; bis 200 m&sup2; entwässerte Fläche:
CHF 75.00
d)
Pauschal für 201 m&sup2; bis 300 m&sup2; entwässerte Fläche:
CHF 170.00
e)
Pauschal für 301 m&sup2; bis 400 m&sup2; entwässerte Fläche:
CHF 290.00
f)
Zusätzlich pro m&sup2; ab 401 m&sup2; entwässerte Fläche:
CHF 1.20
3
Bei Neuanschlüssen oder Handänderungen wird die Regenabwassergebühr anteilsmässig auf den Monat erhoben.

## Art. 3 Vorübergehende Einleitungen {#art_3}

1
Für vorübergehende Abwassereinleitung wird die Höhe der Gebühr gemäss Art. 32 Abs. 7 AWR nach eingeleiteter Menge vom Ressort festgelegt. Je nach Situation kann vom Ressort eine Pauschale festgelegt werden.

## Art. 4 Verschmutzungen durch Bautätigkeiten {#art_4}

1
Die Gebühr für die Verschmutzung durch Bautätigkeiten gemäss Art. 33 Abs. 3 AWR beträgt 0.5&permil; der mutmasslichen Bausumme, mindestens aber CHF 50.00.

## Art. 5 {#art_5}

1
Die einmalige Anschlussgebühr beträgt: CHF 25.00 pro m&sup2; Geschossfläche (GF).
2
Die Reduktion der Anschlussgebühr gemäss Art. 31 Abs. 5 WAR beträgt 30%.

## Art. 6 {#art_6}

1
Bei allen Preisen wird die Mehrwertsteuer zusätzlich verrechnet.

## Art. 7 {#art_7}

1
Für die zweite Mahnung von definitiv geschuldeten Gebühren beträgt die Mahngebühr CHF 20.00.
