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title: "Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer"
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provisions: 14
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# Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

## § 1 Organisation {#par_1}

1 Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über
die Verrechnungssteuer (VStG)3 wird dem Kantonalen Steueramt, den
Gemeindesteuerämtern und dem Steuerrekursgericht übertragen.8
2 Die Aufsicht richtet sich nach dem Steuergesetz vom 8. Juni 19972.
Kantonales

## § 2 Steueramt {#par_2}

1 Das kantonale Steueramt leitet das Verfahren über die
Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Es ist insbesondere zuständig
für:
a. den Erlass der erforderlichen Anweisungen sowie die Festsetzung
der Register und Formulare,
b. die Kontrolle über die Registerführung und über die Verrechnung
und Barrückerstattung durch die Gemeindesteuerämter,
c. die Abrechnung mit den Gemeindesteuerämtern und mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
2 Im Weiteren kommen dem kantonalen Steueramt und, im Rahmen
von § 107 Abs. 2 Steuergesetz vom 8. Juni 19972, auch den Gemeindesteuerämtern alle Aufgaben und Befugnisse zu, welche durch das Bundesrecht dem kantonalen Verrechnungssteueramt zugewiesen sind.

## § 3 Gemeindesteuerämter {#par_3}

Die Gemeindesteuerämter vollziehen die Verrechnung und
Barrückerstattung. Sie rechnen mit dem kantonalen Steueramt ab.
Steuerrekursgericht
§ 4.7 Das Steuerrekursgericht ist die kantonale Rekurskommission für die Verrechnungssteuer.
II. Rückerstattung durch Verrechnung
Steuern zur
Verrechnung
§ 5.8 Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Staats- und Gemeindesteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode verrechnet.
634.2 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
§ 6.9
Eintritt der

## § 7 Mündigkeit {#par_7}

Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit6 vorangegangene Fälligkeitsjahr ist vom Inhaber der elterlichen Gewalt geltend zu machen.

## § 8 Antrag {#par_8}

1 Der Antrag auf Rückerstattung ist mit amtlichem Formular
beim Steueramt der Einschätzungsgemeinde gemäss § 108 Abs. 1 Steuergesetz vom 8. Juni 19972 für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode einzureichen.
2 Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungsfrist wie für die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode.
Zeitpunkt der
Verrechnung
§ 9.8 1 Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf
das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gutgeschrieben.
2 In den Fällen, in denen die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode im Fälligkeitsjahr oder
nach dem 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres eingereicht wird, erfolgt die Gutschrift per Eingang der Steuererklärung.
b. Änderung
gegenüber dem
Antrag auf

## § 10 Rückerstattung {#par_10}

Führt der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch zu
einer Änderung gegenüber der ursprünglichen Gutschrift, ist die Differenz zu korrigieren:
a. bei einer Herabsetzung rückwirkend auf den Tag der ursprünglichen Gutschrift,
b. bei einer Erhöhung auf den Tag, der sich gemäss § 9 ergibt.
Rückerstattung

## § 11 in bar {#par_11}

1 Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Staats- und Gemeindesteuern, erstattet das Gemeindesteueramt
den Mehrbetrag in bar zurück.
2 Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen von vornherein angenommen werden kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven
Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird.
3 Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit anderen
noch offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeindesteuern verrechnet werden.
4 §§ 179 und 180 Steuergesetz vom 8. Juni 19972 sind sinngemäss
anwendbar.
a. Rückerstattungsanspruch
gemäss Antrag
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer 634.2
Entscheid über

## § 12 den Rückerstattungsanspruch {#par_12}

1 Der Rückerstattungsanspruch wird in der Regel im Einschätzungsverfahren für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende
Steuerperiode festgesetzt.
2 Der Entscheid wird eröffnet
a. mit dem Einschätzungsentscheid für die mit dem Fälligkeitsjahr
übereinstimmende Steuerperiode,
b. mit der Schlussrechnung in den Fällen, in denen kein Einschätzungsentscheid zugestellt wird.
3 . . .9
Verfahrensvorschriften
§ 13.7 Für das Verfahren, einschliesslich eines an den Entscheid
anschliessenden Einspracheverfahrens und des Verfahrens vor dem
Steuerrekursgericht, sind die Bestimmungen des Steuergesetzes vom
8. Juni 19972 sinngemäss anwendbar.
Besonderer

## § 14 Entscheid {#par_14}

Über den Rückerstattungsanspruch kann ausnahmsweise
auch ein besonderer Entscheid getroffen werden.
b. Einsprache

## § 15 und Beschwerde {#par_15}

1 Eine Einsprache gegen einen besonderen Entscheid ist
innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beim kantonalen
Steueramt einzureichen. Über die Einsprache entscheidet das kantonale Steueramt.
2 Eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beim Steuerrekursgericht einzureichen.7
III. Vorzeitige Rückerstattung
Grundsatz§ 16.8 Ist eine vorzeitige Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 3
VStG zulässig, erfolgt die Rückerstattung, vorbehältlich von § 18 Abs. 2,
in bar.
a. Vorbehalt
eines besonderen Entscheids
634.2 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

## § 17 Zuständigkeit {#par_17}

1 Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung ist beim kantonalen Steueramt einzureichen. Dieses entscheidet über den Antrag.
2 Die §§ 14 und 15 sind sinngemäss anwendbar.

## § 18 Vollzug {#par_18}

1 Das Gemeindesteueramt vollzieht die bewilligte Rückerstattung innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids.
2 Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit noch
offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeindesteuern
verrechnet werden.
IV. Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern

## § 19 Kürzungsverfahren {#par_19}

1 Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine
Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den Anspruch des Kantons, fordert das kantonale Steueramt innert sechs
Monaten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die
zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer vom seinerzeitigen
Antragsteller zurück.
2 Das dem Kanton zustehende Recht zur Klage beim Bundesgericht gegen eine vorsorgliche Kürzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird durch das kantonale Steueramt ausgeübt.5
V. Schlussbestimmungen
§ 20.9

## § 21 Inkrafttreten {#par_21}

1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den
Bund4 am 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Die Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
vom 13. Oktober 1966 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer 634.2
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2015
(OS 71, 96)
1 Mit den Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2017
werden verrechnet:
a. die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2017,
b. die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2016, soweit
sich diese Verrechnung gemäss der Verordnung in der bisherigen
Fassung ergibt.
2 Für den Zeitpunkt der Verrechnung der Rückerstattungsansprüche gemäss Abs. 1 lit. b gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung.
3 Bei Wegzug im Jahr 2017 in eine andere zürcherische Gemeinde
werden Rückerstattungsansprüche gemäss Abs. 1 lit. b in der Wegzugsgemeinde zurückerstattet.
1 OS 54, 548.
2 LS 631.1.
3 SR 642.21.
4 Vom Bund genehmigt am 9. April 1998.
5 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 472; ABl 2010, 1481). In Kraft
seit 1. August 2010.
6 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 614; ABl 2012-11-16).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
7 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 384; ABl 2013-09-13). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
8 Fassung gemäss RRB vom 18. November 2015 (OS 71, 96; ABl 2015-11-27).
In Kraft seit 1. Januar 2017.
9 Aufhebung durch RRB vom 18. November 2015 (OS 71, 96; ABl 2015-11-27).
In Kraft seit 1. Januar 2017.
