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title: "Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)"
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# Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen
mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse
zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE
zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen,
Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.
2. Geltungsbereich
BereicheArt. 26 1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden
Bereiche:
A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen,
sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind.
Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht3 liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter
beim vollendeten 25. Altersjahr.
B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten
solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen
(IFEG)4:
a. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können,
b. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für
invalide Personen,
c. Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen
und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.
Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie
die Einrichtungen gemäss Bst. a–c erfüllen, sind gleichgestellt.
C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich
D Einrichtungen der externen Sonderschulung:
a. Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung,
sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird,
b. Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von
Behinderung bedrohte Kinder,
c. Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des
Regelschulangebotes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter
Vorbehalt der Art. 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen
beitreten.
851.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Ausnahmen Art. 3 1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von
Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate)
unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Abs. 2 mit eigener Rechnung
und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie
deren Voraussetzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen.
3. Begriffe
Art. 4 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE aufgrund der nachstehenden Definitionen verwendet:
a. Vereinbarungskonferenz (VK)
Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton
der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.
b. Vorstand der VK
Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK,
soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
c. Vereinbarungskanton
Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens
einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
d. Wohnkanton
Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche
die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
e. Standortkanton
Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über
die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser
als Standortkanton vereinbart werden.
f. Einrichtung
Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche
Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt.
g. Richtlinie
Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar.
Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
4. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
Besondere
Zuständigkeit
Art. 5 1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1
Bereich B Bst. b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit
für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des
Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich A ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton
des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.5
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung
hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem
sich der Schüler oder die Schülerin aufhält.
II. Organisation
1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
VollzugArt. 6 1 Die SODK ist so lange die federführende Konferenz, bis
die Organe geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu
den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören:
– die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
– die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und
-direktoren (KKJPD),
– die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug
auf die von ihr gestützt auf die Art. 8 Bst. a und 9 Bst. g und h der IVSE
zu fällenden Entscheide.
851.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Organe Art. 7 1 Organe der IVSE sind:
a. Die VK
b. Der Vorstand VK
c. Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
d. Die Regionalkonferenzen
e. Die Rechnungsprüfungskommission.
2 Wahlen und Abstimmungen:
a. Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit
der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Bst. a.
b. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder
der Präsident mit Stichentscheid.
c. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der
Organe.
VK Art. 8 Die VK ist zuständig für:
a. Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit.
b. Den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der
Organe gemäss Art. 7 Abs. 3.
Vorstand VK Art. 9 1 Der Vorstand VK ist zuständig für:
a. Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37
b. Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im
Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende
Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Art. 39
c. Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums
gemäss Art. 40
d. Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE
e. Die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3
f. Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE
auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE
g. Den Erlass folgender Richtlinien:
– Zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21
– Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30
– Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2
– Zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2.
h. Die Verabschiedung von Empfehlungen
i. Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren
periodische Erörterung mit ihnen
k. Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs
fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder
die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
2. Verbindungsstellen
BezeichnungArt. 10 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
ZuständigkeitArt. 11 1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
a. Das Einholen der Kostenübernahmegarantie,
b. Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben,
c. Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung
mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen
innerhalb des Kantons,
d. Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone,
e. Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.
3. Regionalkonferenzen
Zusammenschluss
Art. 12 1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz
und Ostschweiz zusammen.
851.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie
kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
Zuständigkeit Art. 13 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
a. Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als
Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE.
b. Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den
Kantonen im Rahmen der Region.
c. Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und
die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der
Verbindungsstellen IVSE.
d. Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung
einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.
4. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
Zusammensetzung
Art. 14 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der
SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.
Zuständigkeit Art. 15 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE ist zuständig für:
a. Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des
Vorstandes VK gemäss Art. 9 Bst. e–h. Anträge gemäss Art. 9 Bst. f
dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen.
b. Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2.
c. Die Instruktion der Verbindungsstellen.
5. Rechnungsprüfungskommission
Art. 16 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert
die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
6. Geschäftsführung
SekretariatArt. 17 1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit
nicht die Kantone dafür zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz
der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 . . .
KostenArt. 18 1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.
III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
1. Grundsatz
Art. 19 1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung
zugunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons
schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung
für die Leistungsdauer.
2. Leistungsabgeltung
Definition Leistungsabgeltung
Art. 20 1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.
Definition
anrechenbarer
Aufwand und
Ertrag
Art. 21 1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung
erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
851.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese
für den Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.
Beiträge der
Unterhaltspflichtigen
Art. 22 1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost
und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der
Sozialhilfe belastet werden.
Methode Art. 23 1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D
(Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung
keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D
zur Anwendung.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess
im Rahmen von Art. 1 Abs. 2.
Verrechnungseinheit
Art. 24 1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B
Bst. a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich
B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK
erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden, sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich D Bst. b und c gilt die Unterrichts-,
Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss
Abs. 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.
Inkasso Art. 25 1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
2 Slungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage
nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
3. Kostenübernahmegarantie
AblaufArt. 26 1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der
Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein.
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als
möglich nachzuholen.
ModalitätenArt. 27 1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit
Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der
Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist
von 6 Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zugunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung.
4. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss
Bereich B
Kostenbeteiligung; Grundsätze
Art. 28 1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1
Bereich B Bst. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III
(Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2
Abs. 1 Bereich B lit. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung
teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des
Vermögens.
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.
Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
Art. 29 1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der
Person oder deren gesetzlichen Vertretung aufgrund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der
Einrichtung ab.
851.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
5. Regeln für den Bereich C
Art. 30 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK
eine spezielle Richtlinie erlassen.
IV. Einrichtungen
1. Liste der Einrichtungen
Bezeichnen der
Einrichtungen
Art. 31 1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt
sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat
der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE,
so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf
welche die IVSE Anwendung finden soll.
Liste Art. 32 1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der
Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der
IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gemäss Art. 2
Abs. 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23
der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem
Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
2. Qualität und Wirtschaftlichkeit
Art. 33 1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch
und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.
3. Kostenrechnung
Art. 34 1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
V. Rechtsschutz und Streitbeilegung
StreitbeilegungArt. 35 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der
IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen
hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 20052.
SitzArt. 35bis Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
Anwendbares
Recht
Art. 35ter Es gilt das Recht des Sitzkantons.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. Beitritt zur IVSE
BeitrittArt. 36 1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung
zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum
Liechtenstein.
VerfahrenArt. 37 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn
eines jeden Quartals erklärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat
der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem
Beitrittstermin zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche

## Art. 2der gemäss {#art_2der}

Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der Interkantonalen Heimvereinbarung (IHV), soweit diese
in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.
2. Kündigung der IVSE
Art. 38 1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat
SODK zuhanden des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben
folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
851.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten
ihre Gültigkeit.
3. Inkrafttreten der IVSE
Art. 39 1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe.
Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des
Quorums zu erfolgen.
Inkrafttreten
der Teilrevision
vom 23. November 2018
Art. 39bis 5 1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem
Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens1 fest.
4. Aufhebung der IVSE
IVSE Art. 40 1 Sobald das Quorum gemäss Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an
die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und
teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.
Kostenübernahmegarantien
Art. 41 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
1 Inkrafttreten: 1. Juni 2020.
5. Übergangsregelung IHV/IVSE
Kostengutsprachen/
Kostenübernahmegarantien
Art. 42 1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für
Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie.
Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die
Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert,
müssen dem Wohnkanton bis zum 31. März 2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum
31. Dezember 2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet
wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.
ListeArt. 43 1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der
IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss
Art. 31 und 32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten
nach dem Beitritt ihre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte
Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.
Der vorliegende Text wurde von der Vereinbarungskonferenz am
14. September 2007 in Lausanne genehmigt und dem Bund, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) sowie der Konferenz der
Kantonsregierungen (KdK) zur Kenntnis gebracht.
