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title: "Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden"
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# Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den
Gemeinden.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Durch einen Finanzausgleich ist ein ausgewogenes Verhältnis der Steuerbelastung unter den Gemeinden anzustreben.2)
2 Gemeinden mit einer unterdurchschnittlichen Steuerkraft erhalten aus dem
Finanzausgleich Mittel für eine Mindestausstattung.
3 Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen Anzahl Lernender erhalten
aus dem Finanzausgleich Mittel für einen Schulkostenausgleich.
1) Kantonsverfassung (KV; bGS 111.1)
2) Vgl. Art. 104 KV
3bis Gemeinden mit überdurchschnittlichen Nettoaufwendungen bei den
Geldleistungen für die wirtschaftliche Sozialhilfe1) erhalten aus dem Finanzausgleich Mittel für einen Soziallastenausgleich. *
4 Der Finanzausgleich wird durch den Kanton sowie von Gemeinden mit
überdurchschnittlicher Steuerkraft oder mit unterdurchschnittlichen Nettoaufwendungen bei den Geldleistungen für die wirtschaftliche Sozialhilfe finanziert. *
5 Die Durchführung des Finanzausgleichs obliegt dem Kanton.
Art. 3 Steuerkraft
1 Die Steuerkraft der Gemeinden wird in Franken pro Einwohnerin bzw. Einwohner bestimmt.
2 Basis für die Berechnung der Steuerkraft einer Gemeinde bildet die Summe aus:
a) dem Ertrag einer Steuereinheit2) der ordentlichen Steuern;
abis) * dem Gemeindeanteil am Kantonsertrag der Gewinnsteuern der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften3) dividiert durch den Steuerfuss des Kantons;
b) dem durch den mittleren Steuerfuss der natürlichen Personen aller
Gemeinden dividierten Ertrag der Spezialsteuern.
3 Die ordentlichen Steuern umfassen die Einkommens- und Vermögenssteuern einschliesslich den Quellensteuern der natürlichen Personen sowie
die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen. Eingeschlossen
sind ebenfalls die Nach- und Strafsteuern.
4 Die Berechnung des Ertrages einer Steuereinheit basiert auf dem Nettosteuerertrag. Dieser errechnet sich ausgehend vom Total der während eines
Jahres in Rechnung gestellten Steuern für das laufende Jahr und die Vorjahre durch die Berücksichtigung der verbuchten Zinsen, Erlasse und Verluste
sowie Skonti.
5 Die Spezialsteuern umfassen die Erbschafts- und Schenkungssteuern, die
Grundstückgewinn- sowie die Handänderungssteuern.
1) Art. 14 Sozialhilfegesetz (bGS 851.1)

## Art. 2des {#art_2des}

Steuergesetzes (bGS 621.11)
3) Art. 77 Steuergesetz (bGS 621.11)
6 Die massgebende Steuerkraft einer Gemeinde entspricht dem gesamten
Steuerertrag gemäss Abs. 2 dividiert durch die Anzahl Einwohnerinnen und
Einwohner.
7 Das Mittel der Steuerkraft aller Gemeinden entspricht der Summe des gesamten Steuerertrages gemäss Abs. 2 aller Gemeinden dividiert durch die
Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner aller Gemeinden.
8 Das Mittel des Steuerfusses mehrerer oder aller Gemeinden wird nach der
Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner gewichtet.

## Art. 4 {#art_4}

Mindestausstattung
1 Jede Gemeinde hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anrecht auf eine Mindestausstattung an Steuerkraft. Diese wird in einem Minimalanteil am Mittel
der Steuerkraft aller Gemeinden festgelegt.

## Art. 5 {#art_5}

Disparitätenabbau
1 Gemeinden, deren Steuerkraft über dem Mittel aller Gemeinden liegt, leisten finanzielle Beiträge an den Finanzausgleich. Diese Beiträge werden in
einem Anteil an der über dem Mittel aller Gemeinden liegenden Steuerkraft
bestimmt.

## Art. 6 {#art_6}

Schulkostenausgleich
1 Gemeinden, deren Anteil Lernende pro Einwohnerin bzw. Einwohner über
dem Mittel aller Gemeinden liegt, erhalten Beiträge aus dem Finanzausgleich. Der Beitragsanspruch richtet sich nach ihrer Steuerkraft.
Art. 6a * Soziallastenausgleich
1 Gemeinden, deren Nettoaufwendungen bei den Geldleistungen für die
wirtschaftliche Sozialhilfe über dem Mittel aller Gemeinden liegen, erhalten
Beiträge aus dem Finanzausgleich. Der Beitragsanspruch richtet sich nach
ihrer Steuerkraft.
2 Gemeinden, deren Nettoaufwendungen bei den Geldleistungen für die
wirtschaftliche Sozialhilfe unter dem Mittel aller Gemeinden liegen, leisten
Beiträge an den Finanzausgleich.

## Art. 7 {#art_7}

Berechnungsgrundlagen und Bemessungsverfahren
1 Grundlage für alle Berechnungen und Bemessungen ist das Mittel der drei
Vorjahre.
2 Grundlage für die Festlegung der Mindestausstattung sowie des Disparitätenabbaus ist die Steuerkraft pro Einwohnerin bzw. Einwohner der Gemeinde.
3 Grundlage für die Festlegung des Schulkostenausgleichs ist die Gesamtzahl der Lernenden, die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner und die
Steuerkraft der Gemeinde.
4 Grundlage für den Soziallastenausgleich bilden die Nettoaufwendungen
aus den Geldleistungen für die wirtschaftliche Sozialhilfe, die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner und die Steuerkraft der Gemeinde. *

## Art. 8 II. Mindestausstattung (2.) {#art_8}

Anspruch auf Beiträge aus dem Finanzausgleich
1 Unterschreitet die Steuerkraft pro Einwohnerin bzw. Einwohner einer Gemeinde die in Art. 9 festgelegte Mindestausstattung, hat sie Anspruch auf
Beiträge aus dem Finanzausgleich.
2 Der Betrag der Unterschreitung der Mindestausstattung gemäss Art. 9,
multipliziert mit der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde und dem Steuerfuss für die Mindestausstattung, ergibt den Beitrag aus
dem Finanzausgleich.
3 Der Anspruch der Gemeinde wird um 7,5% gekürzt, um einen Anreiz für
eigene Anstrengungen zur Steuerkraftverstärkung zu setzen.
4 Der Steuerfuss für die Mindestausstattung entspricht dem Mittel der Steuerfüsse für natürliche Personen aller anspruchsberechtigten Gemeinden,
abgerundet auf den nächsten Zehntel.

## Art. 9 {#art_9}

Bemessung
1 Die Mindestausstattung wird für jede Gemeinde aufgrund ihrer Anzahl
Einwohnerinnen und Einwohner in Prozent der mittleren Steuerkraft aller
Gemeinden festgelegt.
Einwohnerinnen/Einwohner in der
Gemeinde
Mindestausstattung
bis 500 95.00%
501 bis 625 94.00%
626 bis 750 93.00%
751 bis 875 92.00%
876 bis 1000 91.00%
1001 bis 1250 90.00%
1251 bis 1500 88.75%
1501 bis 1750 87.50%
1751 bis 2000 86.25%
über 2000 85.00%

## Art. 10 III. Disparitätenabbau und Steuerkraftabschöpfung (3.) {#art_10}

Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an den Finanzausgleich
1 Liegt die Steuerkraft pro Einwohnerin bzw. Einwohner einer Gemeinde
über dem Mittel aller Gemeinden, leistet sie von dem das Mittel übersteigenden Betrag gemäss Art. 11 einen Beitrag an den Finanzausgleich.
2 Der das Mittel übersteigende Betrag, multipliziert mit dem Abschöpfungsgrad gemäss Art. 11, der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der
Gemeinde und dem Steuerfuss für den Disparitätenabbau, ergibt den Beitrag an den Finanzausgleich.
3 Der Steuerfuss für den Disparitätenabbau entspricht dem Mittel der Steuerfüsse für natürliche Personen aller beitragenden Gemeinden, abgerundet
auf den nächsten Zehntel.

## Art. 11 {#art_11}

Bemessung
1 Die Steuerkraftabschöpfung wird für jede Gemeinde in Prozent ihres Anteils über der mittleren Steuerkraft aller Gemeinden festgelegt.
Steuerkraftanteil am Mittelwert Abschöpfungsgrad (Progression)
100.01 bis 105.00% 15.00% *
105.01 bis 110.00% 16.00% *
110.01 bis 115.00% 17.00% *
115.01 bis 120.00% 18.00% *
120.01 bis 125.00% 19.00% *
125.01 bis 130.00% 20.00% *
130.01 bis 135.00% 21.00% *
135.01 bis 140.00% 22.00% *
140.01 bis 150.00% 23.00% *
über 150.00% 25.00% *

## Art. 12 IV. Schulkostenausgleich (4.) {#art_12}

Anspruch auf den Schulkostenausgleich
1 Gemeinden, deren Anzahl Lernende über dem Mittel aller Gemeinden liegt,

## Art. 13 haben Anspruch auf einen Schulkostenausgleich gemäss {#art_13}

Art. 13 Bemessung
1 Der Schulkostenausgleich wird für jede Gemeinde aufgrund der Anzahl
Lernender pro Einwohnerin bzw. Einwohner über dem Mittel aller Gemeinden sowie aufgrund der Steuerkraft der Gemeinde, gemessen am Mittel aller
Gemeinden, festgelegt.
Anteil Lernender pro Einwohnerin
/ Einwohner, gemessen am Mittel
Ausgleichsgrundbetrag pro Lernende / Lernenden
über dem Mittel
100.01 bis 102.50% 3 000 Fr. *
102.51 bis 105.00% 3 500 Fr. *
105.01 bis 107.50% 4 000 Fr. *
Anteil Lernender pro Einwohnerin
/ Einwohner, gemessen am Mittel
Ausgleichsgrundbetrag pro Lernende / Lernenden
über dem Mittel
107.51 bis 110.00% 4 500 Fr. *
110.01 bis 112.50% 5 000 Fr. *
112.51 bis 115.00% 5 500 Fr. *
115.01 bis 117.50% 6 000 Fr. *
117.51 bis 120.00% 6 500 Fr. *
120.01 bis 122.50% 7 000 Fr. *
über 122.50% 7 500 Fr. *
Steuerkraft gemessen am Mittel
aller Gemeinden
Ausgleichsanspruch in % des
Grundbetrags
bis 85.00% 100%
85.01 bis 100.00% 70%
100.01 bis 115.00% 40%
über 115.00% 10%
IVa. Soziallastenausgleich * (4a.)
Art. 13a * Anspruch auf und Verpflichtung zur Leistung an den Soziallastenausgleich
1 Überschreiten die Nettoaufwendungen aus den Geldleistungen für die wirtschaftliche Sozialhilfe pro Einwohnerin und Einwohner einer Gemeinde das
Mittel aller Gemeinden, hat die Gemeinde Anspruch auf Leistungen aus dem

## Art. 13b Finanzausgleich gemäss {#art_13b}

Das Mittel aller Gemeinden entspricht
dem Faktor 1.00.
2 Unterschreiten die Nettoaufwendungen aus den Geldleistungen für die
wirtschaftliche Sozialhilfe einer Gemeinde das Mittel aller Gemeinden, leistet
die Gemeinde einen Beitrag an den Finanzausgleich gemäss Art. 13b.
Art. 13b * Bemessung
1 Der Anspruch aus dem Soziallastenausgleich wird für jede Gemeinde aufgrund ihrer Nettoaufwendungen aus den Geldleistungen für die wirtschaftliche Sozialhilfe über dem Mittel aller Gemeinden (grösser Faktor 1.00) sowie
aufgrund der Steuerkraft, gemessen am Mittel aller Gemeinden, festgelegt.
1a
Faktor gemessen am Mittel Ausgleichsgrundanspruch für die
Nettoaufwendungen über dem
Mittel
1.01 bis 1.20 50.00 %
1.21 bis 1.40 55.00 %
1.41 bis 1.60 60.00 %
1.61 bis 1.80 65.00 %
1.81 bis 2.00 70.00 %
über 2.00 75.00 %
1b
Steuerkraft gemessen am Mittel
aller Gemeinden
Ausgleichsanspruch in % des
Grundanspruchs
bis 85.00 % 100.00 %
85.01 bis 100.00% 70.00 %
100.01 bis 115.00 % 40.00 %
über 115.00 % 10.00 %
2 Diejenigen Gemeinden, deren Nettoaufwendungen für die wirtschaftliche
Sozialhilfe unter dem Mittel aller Gemeinden liegen (kleiner Faktor 1.00),
leisten einen Beitrag an den Finanzausgleich. Massgebend für die Leistungspflicht einer Gemeinde ist die Summe der Ansprüche gemäss Abs. 1
im Verhältnis ihrer Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner. Die Leistungspflicht einer Gemeinde endet in jedem Fall beim Faktor 1.00.

## Art. 14 V. Vollzugsbestimmungen (5.) {#art_14}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Bestimmungen
und beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
2 Er orientiert den Kantonsrat jährlich über die Wirksamkeit des Finanzausgleichs sowie den Stand der Aufgabenentflechtung zwischen Kanton und
Gemeinden. Er zeigt gleichzeitig Lösungsmöglichkeiten für Verbesserungen

## Art. 15 auf. * {#art_15}

Departement Finanzen
1 Das Departement Finanzen vollzieht dieses Gesetz.
2 Es erstattet dem Regierungsrat regelmässig Bericht über die Wirksamkeit
des Finanzausgleichs und des Vollzuges.

## Art. 16 {#art_16}

Beratende Kommission
1 Der Regierungsrat setzt zur Überprüfung der Wirksamkeit des Finanzausgleichs und des Vollzuges eine beratende Kommission ein.

## Art. 17 {#art_17}

Auszahlungsverfahren
1 Die Auszahlung der Leistungen des Kantons an die anspruchsberechtigten
Gemeinden sowie die Verrechnung der geschuldeten Beiträge der Gemeinden mit der Steuerablieferung des Kantons erfolgen in der Regel per 30.

## Art. 18 Juni des laufenden Jahres. * {#art_18}

Bemessungsgrenzen
1 Die Leistungen des Kantons dürfen 30 % und jene einer Gemeinde 45 %
des Ertrags einer Steuereinheit nicht überschreiten. Sobald diese Bemessungsgrenzen überschritten werden, sind die Leistungen an die anspruchsberechtigten Gemeinden entsprechend zu kürzen. *

## Art. 19 {#art_19}

Zahlengrundlagen und Datenquellen
1 Die Daten für die ordentlichen Steuern, die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Grundstückgewinnsteuern werden durch die Kantonale
Steuerverwaltung ermittelt.
2 Die Daten für die Handänderungssteuern sowie die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner werden bei den Gemeinden erhoben.
3 Die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner entspricht der Wohnbevölkerung am 31. Dezember und umfasst alle Personen mit zivilrechtlichem
Wohnsitz in der Gemeinde ohne Aufenthalterinnen und Aufenthalter mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einer anderen Gemeinde.1)
4 Die Anzahl der Lernenden richtet sich nach den Erhebungen des Kantons
für die Beiträge an die öffentlichen Volksschulen.2)
5 Die Nettoaufwendungen aus den Geldleistungen für die wirtschaftliche
Sozialhilfe basieren auf den Jahresrechnungen der Gemeinden. Es werden
nur die ausbezahlten und die zurückerstatteten Geldleistungen angerechnet.
Nicht angerechnet werden insbesondere die Alimentenbevorschussung, die
Aufwendungen für das Asyl- und Flüchtlingswesen und die Verwaltungskosten. Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Richtlinien
für den Kontenplan im Bereich Sozialhilfe. *
Art. 19a * Härteausgleich
1 An die Mehrbelastung der Gemeinden, die sich per Saldo aus der Revision
von Gesetzen und Verordnungen infolge der NFA/KFA-Umsetzung sowie
des Steuergesetzes3), des Nationalbankgoldgesetzes4), des Gesundheitsgesetzes5),des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung6) und des Soziallastenausgleichs ergibt, leistet der Kanton während
vier Jahren nach Inkrafttreten der NFA fixe Beiträge in der Art eines Härteausgleichs.
1) Eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes
2) Vgl. Art. 45 des Gesetzes über Schule und Bildung (Schulgesetz; bGS 411.0)
3) bGS 621.11
4) Abl 2007, S. 449 ff., 827 f.
5) bGS 811.11
6) EG zum BBG (bGS 414.11)
2 Als Härteausgleich erhalten diese Gemeinden folgende Zahlungen:
Gemeinde 2008 2009 2010 2011
Bühler 88 000 53 000 19 000 0
Heiden 434 000 299 000 165 000 30 000
Herisau 567 000 109 000 0 0
Reute 7 000 3 000 0 0
Schönengrund
52 000 47 000 43 000 38 000
Speicher 98 000 44 000 0 0
Teufen 109 000 0 0 0
Trogen 170 000 127 000 84 000 40 000
Urnäsch 80 000 46 000 13 000 0
Waldstatt 279 000 197 000 115 000 33 000
Walzenhausen
146 000 90 000 35 000 0
Wolfhalden 62 000 31 000 0 0

## Art. 20 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (6.) {#art_20}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung zu Art. 29 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 1985 (Finanzausgleichsverordnung)1) wird aufgehoben.

## Art. 21 {#art_21}

Referendum und Inkrafttreten
1 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.2)
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.3)
1) bGS 613.1 (lf. Nr. 189)
2) Die Referendumsfrist ist am 23. Juli 2002 unbenützt abgelaufen (vgl. RRB vom 13.
August 2002)
3) 1. Januar 2003 (RRB vom 13. August 2002)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
01.06.2008 09.06.2008 Art. 2 Abs. 3bis eingefügt 1086 / 2008,
01.06.2008 09.06.2008 Art. 2 Abs. 4 geändert 1086 / 2008,
01.06.2008 09.06.2008 Art. 3 Abs. 2, abis) eingefügt 1086 / 2008,
01.06.2008 09.06.2008 Art. 6a eingefügt 1086 / 2008,
01.06.2008 09.06.2008 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 1086 / 2008,
"100.01 bis 105.00%" /
"105.01 bis 110.00%" /
"110.01 bis 115.00%" /
"115.01 bis 120.00%" /
"120.01 bis 125.00%" /
"125.01 bis 130.00%" /
"130.01 bis 135.00%" /
"135.01 bis 140.00%" /
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
"140.01 bis 150.00%" /
"über 150.00%" / "Abschöpfungsgrad (Pro-
"100.01 bis 102.50%" /
"102.51 bis 105.00%" /
"105.01 bis 107.50%" /
"107.51 bis 110.00%" /
"110.01 bis 112.50%" /
"112.51 bis 115.00%" /
"115.01 bis 117.50%" /
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
"117.51 bis 120.00%" /
"120.01 bis 122.50%" /
"über 122.50%" / "Ausgleichsgrundbetrag pro
Lernende / Lernenden
01.06.2008 09.06.2008 Titel 4a. eingefügt 1086 / 2008,
01.06.2008 09.06.2008 Art. 13a eingefügt 1086 / 2008,
01.06.2008 09.06.2008 Art. 13b eingefügt 1086 / 2008,
01.06.2008 09.06.2008 Art. 14 Abs. 2 geändert 1086 / 2008,
01.06.2008 09.06.2008 Art. 17 Abs. 1 geändert 1086 / 2008,
01.06.2008 09.06.2008 Art. 18 Abs. 1 geändert 1086 / 2008,
01.06.2008 09.06.2008 Art. 19 Abs. 5 eingefügt 1086 / 2008,
01.06.2008 09.06.2008 Art. 19a eingefügt 1086 / 2008,
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 3bis 01.06.2008 09.06.2008 eingefügt 1086 / 2008,
Art. 2 Abs. 4 01.06.2008 09.06.2008 geändert 1086 / 2008,
Art. 3 Abs. 2, abis) 01.06.2008 09.06.2008 eingefügt 1086 / 2008,
Art. 6a 01.06.2008 09.06.2008 eingefügt 1086 / 2008,
Art. 7 Abs. 4 01.06.2008 09.06.2008 eingefügt 1086 / 2008,
"100.01 bis 105.00%" /
"105.01 bis 110.00%" /
"110.01 bis 115.00%" /
"115.01 bis 120.00%" /
"120.01 bis 125.00%" /
"125.01 bis 130.00%" /
"130.01 bis 135.00%" /
"135.01 bis 140.00%" /
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
"140.01 bis 150.00%" /
"über 150.00%" / "Abschöpfungsgrad (Pro-
"100.01 bis 102.50%" /
"102.51 bis 105.00%" /
"105.01 bis 107.50%" /
"107.51 bis 110.00%" /
"110.01 bis 112.50%" /
"112.51 bis 115.00%" /
"115.01 bis 117.50%" /
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
"117.51 bis 120.00%" /
"120.01 bis 122.50%" /
"über 122.50%" / "Ausgleichsgrundbetrag pro
Lernende / Lernenden
Titel 4a. 01.06.2008 09.06.2008 eingefügt 1086 / 2008,
Art. 13a 01.06.2008 09.06.2008 eingefügt 1086 / 2008,
Art. 13b 01.06.2008 09.06.2008 eingefügt 1086 / 2008,
Art. 14 Abs. 2 01.06.2008 09.06.2008 geändert 1086 / 2008,
Art. 17 Abs. 1 01.06.2008 09.06.2008 geändert 1086 / 2008,
Art. 18 Abs. 1 01.06.2008 09.06.2008 geändert 1086 / 2008,
Art. 19 Abs. 5 01.06.2008 09.06.2008 eingefügt 1086 / 2008,
Art. 19a 01.06.2008 09.06.2008 eingefügt 1086 / 2008,
