---
title: "Stipendienreglement"
id: 5ece79a0-5f22-4616-b244-d94d7c32b834
authority: bfs942
place: "Thun"
applies_also_from: [be, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "438.301"
publisher_url: https://www.thun.ch/_rte/information/2163241
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/5ece79a0-5f22-4616-b244-d94d7c32b834
language: de
in_force_from: 2024-06-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.thun.ch/_doc/5151661
read_on: 2026-11-08
sha256: 0ba979a1c0ed37f7877ed0684c19c4b9d818894ac78105effb37e8117f0e5d24
provisions: 18
---

# Stipendienreglement

## Art. 1 {#art_1}

Dieses Reglement regelt die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen an
Auszubildende, welche die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen
haben.

## Art. 2 {#art_2}

1 Für Ausbildungsbeiträge wird in der Regel jährlich mit dem Voranschlag ein Kredit zuhanden des Stipendienfonds beschlossen.
2 Nicht beanspruchte Mittel bleiben im Stipendienfonds, der auch durch
anderweitige öffentliche und private Beiträge geäufnet werden kann.

## Art. 3 {#art_3}

1 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die nicht zurückzuzahlen sind. Vorbehalten bleibt Art. 15.
2 Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zurückzuzahlen und nach einer anschliessenden Übergangsfrist zu verzinsen sind.
3 Stipendien können durch Darlehen ergänzt oder, wenn der Eintritt ins
Erwerbsleben unmittelbar bevorsteht, durch Darlehen ersetzt werden.
4 Ausser Stipendien oder Darlehen nach Abs. 1–3 können ausnahmsweise Beiträge als Stipendien gewährt werden, insbesondere wenn
a bei sehr hohen Ausbildungskosten die Gewährung eines Darlehens
eine unzumutbare Härte darstellt,
b neben der Ausbildung über längere Zeit keine Erwerbstätigkeit möglich oder zumutbar ist.

## Art. 4 {#art_4}

1 Darlehen sind in der Form eines schriftlichen Darlehensvertrags abzuschliessen.
1 Mit Revision vom 24.4.2024 (GRB Nr. 234, in Kraft seit 1.6.2024), in Anwendung von
Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz vom 16.3.1998 (GG; BSG 170.11)
2 SSG 101.1
Grundsatz
Mittel des
Stipendienfonds
Ausbildungsbeiträge
Darlehen
2 438.301
2 Sie sind während der Ausbildungszeit und den zwei darauf folgenden
Jahren zinsfrei. Danach wird ein Zins geschuldet, der sich nach dem
tiefsten Satz für variable Hypotheken der Berner Kantonalbank richtet.
Ausbildungsabbruch wird dem Abschluss gleichgestellt.
3 Darlehen sind innert fünf Jahren nach Ausbildungsabschluss zurückzuzahlen. Nachher ist ein Verzugszins gemäss jeweiligem Ansatz für
Forderungen aus öffentlichem Recht der Stadt Thun1 zu entrichten.
4 Bei unverschuldeter Notlage kann der Stiftungsrat die Rückzahlungsfrist erstrecken, auf den Zins verzichten oder die Rückzahlung teilweise
oder ganz erlassen.
5 Mit dem Tod der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers entfällt die Rückzahlungspflicht.

## Art. 5 {#art_5}

Beiträge und Darlehen sind bestimmt zur Mitfinanzierung
a von Ausbildungen, die gemäss kantonalem Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) 2 nicht anerkannt sind oder an die der Kanton
aus anderen in der Stipendiengesetzgebung erwähnten Gründen
keine Beiträge gewährt;
b von nach kantonalem Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) anerkannten Ausbildungen, sofern dies keine Kürzung eines kantonalen
Beitrags zur Folge hat; insbesondere zur Mitfinanzierung von tatsächlichen Ausbildungs- und Reisekosten, welche den kantonalen Höchstwert übersteigen.

## Art. 6 {#art_6}

Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in Thun sind beitragsberechtigt, wenn sie
a das Schweizer Bürgerrecht haben,
b das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA haben und
in der Schweiz Wohnsitz haben,
c das Bürgerrecht eines Staates haben, der nicht Mitglied der EU oder
EFTA ist und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen oder
seit fünf Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen,
d von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose sind.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich in Thun,
wenn hier ihre Eltern den zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die Vormundschaftsbehörde der Einwohner- oder der Burgergemeinde von
Thun für sie zuständig ist. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
1 Vgl. SSG 154.12
2 BSG 438.31
Beitragsberechtigte
Ausbildungen
Beitragsvoraussetzungen
a Beitragsberechtigte Personen
b Stipendienrechtlicher Wohnsitz
3 438.301
2 Mündige Personen mit Bürgerrecht eines Staates, der nicht Mitglied
der EU oder EFTA ist, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos
sind, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz in Thun, wenn sie hier ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
3 Mündige Personen, die nach Abschluss einer Erstausbildung ununterbrochen während zwei Jahren in Thun wohnhaft und auf Grund eigener
Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig gewesen sind, ohne gleichzeitig in
Ausbildung zu sein, begründen einen eigenen stipendienrechtlichen
Wohnsitz in Thun. Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Betreuung von Familienangehörigen im gleichen Haushalt.
4 Wer einen stipendienrechtlichen Wohnsitz nach diesem Reglement
begründet hat, behält diesen bei Wegzug von Thun bei, längstens aber
bis zum Ende des laufenden Ausbildungsjahres oder bis zum Erwerb eines neuen stipendienrechtlichen Wohnsitzes.

## Art. 8 {#art_8}

1 Auf den Stipendienfonds ist im Thuner Amtsanzeiger hinzuweisen.
2 Den Antragstellenden wird mit den Gesuchsformularen ein Stipendienreglement abgegeben.

## Art. 9 {#art_9}

1 Gesuche sind spätestens zwei Monate nach Beginn der Ausbildung
bzw. vier Wochen nach Eröffnung des Entscheides der kantonalen Erziehungsdirektion und allenfalls weiterer Entscheide beim Sekretariat
einzureichen. Allfällige weitere bei öffentlichen oder privaten Stellen pendente Entscheide nach Abs. 2 sind dabei anzugeben. Verspätete Gesuche können zu einer Kürzung des Beitrags im Verhältnis zum Ausbildungsjahr führen.
2 Ein Gesuch wird erst behandelt, wenn der rechtskräftige Entscheid der
zuständigen kantonalen Stelle für Ausbildungsbeiträge oder Verfügungen anderer öffentlicher Stellen von Bund, Kanton, Gemeinde oder privater Institutionen vorliegen, welche die Beitragsberechnung beeinflussen
können.
3 Gesuche sind jährlich sowie bei Beginn einer neuen Ausbildungsstufe
oder bei Ausbildungswechsel zu stellen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Gesuchstellende haben alle für die Beurteilung und Bemessung von
Ausbildungsbeiträgen erheblichen Umstände wahrheitsgetreu zu melden
und, sofern sie einen Beitrag bezogen haben, innert Monatsfrist jede Änderung der im Gesuch genannten Tatsachen dem Sekretariat schriftlich
bekannt zu geben.
2 Bei Änderung der Verhältnisse werden die Berechtigung und die Höhe
des zugesprochenen Beitrags überprüft und der Beitragsentscheid gegebenenfalls auf den Stichtag nach Abs. 1 angepasst.
Information
Gesuch
Auskunfts- und
Meldepflicht
4 438.301
3 Werden die Pflichten nach Abs. 1 missachtet, können weitere Beiträge
gekürzt oder verweigert werden.

## Art. 11 {#art_11}

1 Der Stiftungsrat setzt Art und Höhe der Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel fest.
2 Die Bemessung der Ausbildungsbeiträge ist abhängig
a von den finanziellen Verhältnissen der Auszubildenden, deren Eltern
und gegebenenfalls anderer unterstützungspflichtiger Personen;
b von allfälligen weiteren Ausbildungsbeiträgen;
c von den durch die Ausbildung entstehenden Kosten.
3 Bei freiwillig auswärtiger oder privater Ausbildung trotz Bestehens eines vergleichbaren öffentlichen Bildungsangebots werden nur die Kosten
berücksichtigt, die an einer öffentlichen Ausbildungsstätte in Thun oder
am nächstgelegenen Ausbildungsort entstünden.

## Art. 12 {#art_12}

1 Der Stiftungsrat entscheidet mindestens zweimal jährlich über die eingegangenen Gesuche und eröffnet seine Entscheide schriftlich.
2 Der Entscheid gilt höchstens für ein Jahr.

## Art. 13 {#art_13}

Die Entscheide des Stiftungsrats können nach den Bestimmungen des
Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2
mit Beschwerde bei der zuständigen Regierungsstatthalterin oder dem
zuständigen Regierungsstatthalter angefochten werden.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Auszahlung der bewilligten Ausbildungsbeiträge erfolgt in der Regel jährlich. Sie kann an Bedingungen geknüpft werden.
2 Ausbildungsbeiträge können ganz oder anteilsmässig an Dritte, insbesondere an Ausbildungsstätten, ausbezahlt werden, wenn dies zur Sicherstellung des Beitragszwecks angebracht erscheint.

## Art. 15 {#art_15}

1 Auszubildende, die ihre Ausbildung ohne wichtigen Grund unterbrechen oder abbrechen, haben die Stipendien zurückzuerstatten. In Härtefällen kann der Stiftungsrat auf eine Rückforderung verzichten.
2 Ausbildungsbeiträge sind mit Zins gemäss Art. 4 Abs. 3 zurückzuerstatten, wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt oder sie nicht zur Finanzierung der Ausbildung verwendet
1 Fassung vom 24.4.2024
2 BSG 155.21
Festsetzen der Ausbildungsbeiträge
Entscheid des Stiftungsrats
Beschwerde
Auszahlung,
Sicherstellung
Rückerstattung
zu Unrecht bezogener Beiträge
5 438.301
wurden. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Stiftung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.
4 Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die
das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

## Art. 16 {#art_16}

Das Sekretariat wird durch die zuständige Stelle der Stadtverwaltung geführt.

## Art. 17 {#art_17}

1 Für Zinsberechnungen und die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht,
es sei denn, die Anwendung des neuen Rechts sei für die Betroffenen
günstiger.
2 Hängige Gesuche werden nach neuem Recht behandelt, soweit sie
einen Beitrag für ein Ausbildungsjahr zum Gegenstand haben, das mit
oder nach dem Inkrafttreten dieses Reglements beginnt.

## Art. 18 {#art_18}

1 Das Reglement tritt auf den 1. August 2008 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird das Stipendienreglement vom 20. November 1992 aufgehoben.
Thun, 24. April 2008 Namens des Stadtrates
Der Stadtratspräsident: Roten
Der Vizestadtschreiber: Berlinger
Sekretariat
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
