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title: "Brandschutzrichtlinie: Blitzschutzsysteme (22-15)"
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# Brandschutzrichtlinie: Blitzschutzsysteme (22-15)

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Interkantonales Publikationsorgan iSR 5.2-1.1.13
Brandschutzrichtlinie: Blitzschutzsysteme
(22-15)
vom: 18.09.2014 (Stand: 01.01.2015)
Beschluss Inkrafttreten Fundstelle iCR
18.09.2014 01.01.2015
Kantonale Publikationen
Kanton Fundstelle
ZH
BE
LU
UR
SZ
OW
NW
GL
ZG
FR
SO
BS
BL
SH
AR
AI
SG
GR
AG AGS 2014/6-17
TG
TI
VD
VS
NE
GE
JU
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
Association des établissements cantonaux d’assurance incendie
Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Blitzschutzsysteme
01.01.2017 / 22-15de
Blitzschutzsysteme / 22-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
© Copyright 2015 Berne by VKF / AEAI / AICAA
Hinweise:
Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.
Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter
www.praever.ch/de/bs/vs
Änderungen im Anhang:
- zu Ziffer 2, Tabelle (Seiten 7 und 8)
Zu beziehen bei:
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
Bundesgasse 20
Postfach
CH - 3001 Bern
Tel 031 320 22 22
Fax 031 320 22 99
E-mail mail@vkf.ch
Internet www.vkf.ch
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Blitzschutzsysteme / 22-15de
Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 4
2 Notwendigkeit (siehe Anhang) 4
3 Anforderungen 4
3.1 Allgemeines 4
3.2 Material 5
3.3 Planung und Ausführung 5
4 Kontrollen 5
4.1 Projekt – und Abnahmekontrollen 5
4.2 Periodische Kontrollen 5
4.3 Kontrolle nach Blitzeinschlag 5
4.4 Umfang der Kontrollen 5
5 Betriebsbereitschaft und Wartung 5
6 Weitere Bestimmungen 6
7 Inkrafttreten 6
Anhang 7
Blitzschutzsysteme / 22-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Geltungsbereich
1 Diese Brandschutzrichtlinie legt fest, welche brandschutztechnische Anforderungen Blitzschutzsysteme zu erfüllen haben, sowie wo und wann Bauten und Anlagen mit Blitzschutzsystemen zu schützen sind.
2 Nicht Gegenstand dieser Brandschutzrichtlinie ist der Schutz vor Ausfall oder Funktionsstörung innerer Systeme durch LEMP (elektromagnetischer Blitzimpuls) sowie Detailanforderungen, die bei Planung, Erstellung, Betrieb, Wartung und Prüfung von Blitzschutzsystemen
als Stand der Technik zu beachten sind.
3 Für Bauten und Anlagen, die nicht als Dauereinrichtung erstellt werden, gelten die Bestimmungen sinngemäss.
2 Notwendigkeit (siehe Anhang)
1 Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit
ausreichend dimensionierten Blitzschutzsystemen auszurüsten.
2 Mit Blitzschutzsystemen sind insbesondere zu schützen:
a Räume mit grosser Personenbelegung;
b Beherbergungsbetriebe [a], [b] und [c];
c besonders hohe Bauwerke (z. B. Hochhäuser, Hochkamine und Türme) einschliesslich
die zugehörigen anstossenden Gebäude normaler Bauhöhe;
d grössere (mehr als 3‘000 m3) landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten einschliesslich anstossende und benachbarte zugehörige Silos und Wohnbauten, Holzbearbeitungsbetriebe, Textil- und Kunststoffwerke;
e Industrie- und Gewerbebauten mit gefährdeten Bereichen (z. B. Anlagen und Einrichtungen, in denen mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen wird
oder in denen solche Stoffe gelagert werden), Mühlen, chemische Fabriken, Sprengstoff- und Munitionslager, Rohrleitungsanlagen, Tankstellen;
f Behälter für feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe (z. B. brennbare Flüssigkeiten
oder Gase) und Lager für flüssige Treib- und Brennstoffe, samt den zugehörigen Bauten und Anlagen (z. B. Maschinenhaus, Gaswerk, Lagerbauten mit Abfüllvorrichtungen);
g Bauten und Anlagen an exponierten topographischen Lagen.
Betreffend der Absätze e und f siehe auch die Brandschutzrichtlinie „Gefährliche Stoffe“.
In Zweifelsfällen entscheidet die Brandschutzbehörde, ob Bauten und Anlagen aufgrund dieser Brandschutzrichtlinie gegen Blitzschlag zu schützen sind.
3 Anforderungen
Blitzschutzsysteme müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie jederzeit wirksam sind.
3.1 Allgemeines
1 Blitzschutzsysteme haben Bauten und Anlagen sowie die sich darin aufhaltenden Personen und Tiere vor den Auswirkungen von Blitzeinschlägen zu schützen.
2 Blitzschutzsysteme müssen den Blitzstrom auf ungefährlichen Bahnen in die Erde leiten.
Sie bestehen aus Massnahmen für den äusseren Blitzschutz (z. B. Fangleiter, Ableitungen,
Erdungen) sowie dem Potentialausgleich.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Blitzschutzsysteme / 22-15de
3 Blitzschutzsysteme müssen ganze Gebäude umfassen. Zusammengebaute Gebäude
sind gesamthaft zu schützen oder die Gebäude müssen mit Feuerwiderstand voneinander
getrennt sein.
4 Die vorzukehrenden Massnahmen richten sich nach Bauart und Nutzung.
3.2 Material
Systemkomponenten müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen, dem Stand der Technik entsprechen und so bemessen, verlegt und befestigt sein, dass sie den Beanspruchungen genügen und leicht kontrolliert werden können.
3.3 Planung und Ausführung
1 Für die Detailanforderungen bezüglich Planung, Ausführung und Instandhaltung von
Blitzschutzsystemen gilt der VKF-anerkannte Stand der Technik (siehe Ziffer 6 „Weitere
Bestimmungen“).
2 Werden mit Blitzschutzsystemen versehene Bauten und Anlagen geändert oder erweitert,
sind die Blitzschutzsysteme den neuen Verhältnissen anzupassen.
4 Kontrollen
4.1 Projekt – und Abnahmekontrollen
1 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde müssen Projekte von Blitzschutzsystemen vor
Ausführungsbeginn genehmigt werden.
2 Blitzschutzsysteme sind durch den Errichter bei Erstellung auf richtige Ausführung zu
überprüfen. Insbesondere sind Erdungen vor der Eindeckung und Fundamenterder vor dem
Einbetonieren zu kontrollieren.
3 Dies gilt auch für wesentliche Erweiterungen oder Änderungen bestehender Systeme.
4 Der Systemhersteller hat die abnahmebereite Anlage der zuständigen Stelle zu melden.
5 Über neu errichtete Blitzschutzsysteme kann die Brandschutzbehörde eine Dokumentation des installierten Systems verlangen.
4.2 Periodische Kontrollen
Blitzschutzsysteme sind periodisch zu kontrollieren.
4.3 Kontrolle nach Blitzeinschlag
Nach einem Blitzeinschlag hat der Anlageeigentümer Meldung zu erstatten, damit die Anlage kontrolliert werden kann.
4.4 Umfang der Kontrollen
Bei der Kontrolle der Blitzschutzsysteme sind die sichtbaren Teile und die Erdungen zu prüfen. Soweit erforderlich, sind die Erdübergangswiderstände zu messen.
5 Betriebsbereitschaft und Wartung
Anlageeigentümer sind dafür verantwortlich, dass die Blitzschutzsysteme bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
Blitzschutzsysteme / 22-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
6 Weitere Bestimmungen
Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Brandschutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB-
VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.praever.ch/de/bs/vs).
7 Inkrafttreten
Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen
Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014
für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für
alle Kantone.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Blitzschutzsysteme / 22-15de
Anhang
Ausführungen im Anhang erklären einzelne Richtlinienbestimmungen, ohne selbst Eigenständigkeit
oder zusätzlich Vorschriftenstatus beanspruchen zu können.
zu Ziffer 2 Notwendigkeit
Gebäude, Anlage, Zone, Bereiche
Blitzschutzklasse
VKF-
Brandschutzrichtlinie
SNR 464022
A B
a Räume mit grosser Personenbelegung;
Räume in denen sich mehr als 300 Personen aufhalten können, insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Säle, Theater,
Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten sowie Verkaufsräume bis 1‘200 m2 Verkaufsfläche.
Anmerkung
Bei Verkaufsgeschäften mit einer gesamten Verkaufsfläche von mehr
als 1‘200 m 2 wird immer von einer Belegung grösser 300 Personen
ausgegangen.
III II
b Beherbergungsbetriebe [a], [b] und [c];
[a] insbesondere Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, in denen
dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind;
[b] insbesondere Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen
werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind;
[c] insbesondere abgelegene, nicht vollständig erschlossene Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder
mehr ausschliesslich berggängige Personen aufgenommen werden.
III
III
III
II
III
III
c besonders hohe Bauwerke (z. B. Hochhäuser, Hochkamine und
Türme) einschliesslich die zugehörigen anstossenden Gebäude
normaler Bauhöhe;
als Hochhäuser gelten Gebäude mit einer Gesamthöhe von mehr als
30 m.
III II
d grössere (mehr als 3‘000 m3) landwirtschaftliche Ökonomie- und
Betriebsbauten einschliesslich anstossende und benachbarte
zugehörige Silos und Wohnbauten, Holzbearbeitungsbetriebe,
Textil- und Kunststoffwerke;
Fermenter von Biogasanlagen.
III
II
III
II
Blitzschutzsysteme / 22-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Gebäude, Anlage, Zone, Bereiche
Blitzschutzklasse
VKF-
Brandschutzrichtlinie
SNR 464022
A B
e Industrie- und Gewerbebauten mit gefährdeten Bereichen (z. B.
Anlagen und Einrichtungen, in denen mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen wird oder in denen solche
Stoffe gelagert werden), Mühlen, chemische Fabriken, Sprengstoff- und Munitionslager, Rohrleitungsanlagen, Tankstellen;
explosionsgefährdete Bereiche unter dem Dach.
II
I
II – I
I
f Behälter für feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe (z. B.
brennbare Flüssigkeiten oder Gase) und Lager für flüssige Treib-
und Brennstoffe, samt den zugehörigen Bauten und Anlagen
(z. B. Maschinenhaus, Gaswerk, Lagerbauten mit Abfüllvorrichtungen);
I I
g Bauten und Anlagen an exponierten topographischen Lagen; III III – I
h Bauten und Anlagen mit empfindlichen technischen Anlagen (z. B.
Anlagen der Sicherheits-, Informations- und Kommunikationstechnik);
Rechenzentren.
-
-
II
I
i Betriebe mit lebenserhaltenden technischen Anlagen (z. B. Spitäler,
Altersheime);
es liegt in der Verantwortung der Betreiber, die Betriebssicherheit mittels Überspannungsschutzkonzept zu gewährleisten.
- II
j Bauten und Anlagen, deren Inhalt einen besonderen Wert aufweist
(z. B. Archive, Museen, Sammlungen).
- II
Anmerkung
Spalte A: Zeigt die Anforderungen an die Blitzschutzklasse für den äusseren Blitzschutz.
Schützt bei direkten Blitzeinschlägen in Bauten und bauliche Anlagen vor physikalischen Schäden sowie die sich darin aufhaltenden Personen vor Verlust oder
dauerhafter Schädigung des Lebens.
Spalte B: Zeigt die Anforderungen an die Blitzschutzklasse für den inneren Blitzschutz.
Schützt zusätzlich vor Ausfall oder Funktionsstörung innerer Systeme durch
LEMP (elektromagnetischer Blitzimpuls) sowie erfüllt Anforderungen, die bei Planung, Erstellung, Betrieb, Wartung und Prüfung von Blitzschutzsysteme als
Stand der Technik zu beachten sind.
Blitzschutzklasse: Die Anforderungen an die Ausführung der Blitzschutzklassen sind in der Schweizer Regel SNR 464022 festgelegt.
Je nach Art des Gebäudes, der Zone oder der Nutzung können LPS-Systeme erforderlich sein, welche im Geltungsbereich nicht aufgeführt sind. Dazu sind gegebenenfalls Risikoanalysen gemäss
SN EN 62305-1:2011 und SN EN 62305-2:2012 zu erstellen.
Die Abbildungen im Anhang sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, Vervielfältigungen,
Aufnahmen auf oder in sonstige Medien oder Datenträger unter Quellenangabe erlaubt.
