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title: "Verordnung über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol"
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provisions: 1
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# Verordnung über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol

## § 1 vom 6. September 2022 (Stand 1. Januar 2023) {#par_1}

Begriffe
1 Im Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (GTA)1)
bedeuten:
1. Tabakprodukt: Produkt, das aus Blattteilen der Pflanzen der Gattung Nicotiana (Tabak) besteht oder solche enthält und zum Rauchen, Inhalieren nach dem
Erhitzen oder Schnupfen bestimmt ist, sowie Nikotinprodukt zum oralen Gebrauch nach Ziff. 4 und pflanzliches Rauchprodukt nach Ziff. 5
2. Tabakprodukt zum Rauchen: tabakhaltiges Produkt, das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, insbesondere Zigaretten, Zigarren, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak
3. Tabakprodukt zum Erhitzen: Gerät, mit dem die Emissionen eines mittels hinzugefügter Energie erhitzten tabakhaltigen Produkts inhaliert werden können,
sowie Nachfüllmaterial für dieses Gerät
4. Nikotinprodukt zum oralen Gebrauch: nikotinhaltiges Produkt mit oder ohne
Tabak, das beim Konsum mit der Mundschleimhaut in Kontakt kommt und
das weder zum Rauchen noch zum Erhitzen bestimmt ist
5. Pflanzliches Rauchprodukt: Produkt ohne Tabak auf der Grundlage von Pflanzen, das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, insbesondere
Kräuterzigaretten
6. Elektronische Zigarette: Gerät, das ohne Tabak verwendet wird und mit dem
die Emmissionen einer mittels hinzugefügter Energie erhitzten Flüssigkeit mit
oder ohne Nikotin inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für dieses
Gerät
1) RB 812.4
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
812.41 VTA
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 06.09.2022 01.01.2023 Erstfassung 36/2022
