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title: "Feuerwehrreglement"
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provisions: 12
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# Feuerwehrreglement

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Dieses Feuerwehrreglement regelt namentlich die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute.

## Art. 2 Organisation {#art_2}

1
Die Feuerwehr untersteht dem Gemeinderat.
2
Für die Führung der Feuerwehr wählt er:
a)
die Feuerwehrkommission;
b)
die Feuerwehrkommandantin oder den Feuerwehrkommandanten;
c)
die Vizekommandantinnen oder die Vizekommandanten;
d)
die Offizierinnen und Offiziere.
3
Die Organisation der Feuerwehr wird vom Feuerwehrkommando festgelegt und vom Gemeinderat genehmigt.

## Art. 3 Gemeinderat {#art_3}

1
Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die ihm das Gesetz über den Feuerschutz zuweist.
2
Er ist überdies zuständig für:
a)
die Festlegung der Ansätze für Sold und Entschädigungen aller Angehörigen der Feuerwehr gemäss Antrag der Feuerwehrkommission;
b)
die Festlegung der fixen Arbeitspensen von Funktionären der Feuerwehr;
c)
die Förderung der Zusammenarbeit mit den Nachbarfeuerwehren;
d)
alle nicht einem anderen Organ zugewiesenen Aufgaben.

## Art. 4 Feuerwehrkommission {#art_4}

1
Die Feuerwehrkommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Bei der Ernennung achtet der Gemeinderat auf eine ausgewogene Zusammensetzung zwischen feuerwehrinternen und feuerwehrexternen Mitgliedern.
2
Sie kann weitere Feuerwehroffiziere oder Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

## Art. 5 Aufgaben der Feuerwehrkommission {#art_5}

1
Die Feuerwehrkommission erfüllt die ihr im Gesetz über den Feuerschutz oder vom Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben.
2
Sie ist überdies zuständig für:
a)
den Antrag an den Gemeinderat für die Wahl der Kornmandantin oder des Kommandanten, der Vizekommandantinnen oder Vizekommandanten sowie der Offizierinnen und Offiziere;
b)
die Erarbeitung der Ansätze für Sold und Entschädigungen mit Antrag an den Gemeinderat;
c)
den Erlass von Pflichtenheften und Richtlinien für die Angehörigen der Feuerwehr;
d)
die Verfügungen betreffend Übungs-Ersatzzahlungen;
e)
die Vorprüfung des vom Feuerwehrkommando erstellten Feuerwehrbudgets zuhanden des Gemeinderates.

## Art. 6 Feuerwehrkommando {#art_6}

1
Das Feuerwehrkommando besteht aus der Kornmandantin oder dem Kommandanten sowie den Vizekommandantinnen oder Vizekommandanten.
2
Das Feuerwehrkommando ist für den Dienstbetrieb, die interne Dienstorganisation und Aufgabenzuteilung, die Einsatzbereitschaft, die Ausrüstung, den Unterhalt von Fahrzeugen und Material, die Ausbildung und die Rekrutierung verantwortlich.
3
Das Feuerwehkommando kann jederzeit den begründeten Ausschluss von Feuerwehrleuten aus der Feuerwehr beschliessen.
4
Das Feuerwehrkommando reicht das Feuerwehrbudget zuhanden des Gemeinderates zur Vorprüfung der Feuerwehrkommission ein.
5
Die Formationen der Feuerwehr werden durch das Feuerwehrkommando in eigener Regie gebildet und geführt. Es ernennt die Unteroffiziere, Atemschutzgerätewarte und gegebenenfalls weitere feuerwehrspezifische Funktionäre.

## Art. 7 Abteilung Sicherheit {#art_7}

1
Die Abteilung Sicherheit ist für die Abwicklung des Budgetprozesses zuständig. Das Feuerwehrkommando liefert die erforderlichen Grundlagen.
2
Sie ist für die Versicherung der Feuerwehrleute, Fahrzeuge und Geräte verantwortlich.

## Art. 8 Alarmorganisation {#art_8}

1
Das Feuerwehrkommando legt die Alarmorganisation gemäss den kantonalen Vorgaben fest.
2
Sämtliche in der Feuerwehr eingeteilten Personen sind verpflichtet, über die im kantonalen Konzept festgelegten Aufgebotsmittel erreichbar zu sein.

## Art. 9 Rekrutierung, Einteilung, Entlassung {#art_9}

1
Das Feuerwehrkommando ist für die Rekrutierung zuständig.
2
Die definitive Aufnahme in die Feuerwehr erfolgt nach absolvierter Grundausbildung. Die Einteilung besorgt das Feuerwehrkommando.
3
Die Entlassung aus der Feuerwehr erfolgt am Jahresschlussrapport.
4
Feuerwehrdienst ist auch über das Alter der gesetzlichen Dienstpflicht hinaus möglich. Das Feuerwehrkommando entscheidet im Einzelfall.

## Art. 10 Jahresschlussrapport {#art_10}

1
Die Feuerwehr führt jährlich einen Jahresschlussrapport durch. Er umfasst insbesondere folgende Traktanden:
a)
Jahresbericht der Kornmandantin oder des Kommandanten;
b)
Bericht der Ausbildungschefin oder des Ausbildungschefs;
c)
Beförderungen, Eintritte, Austritte, Umteilungen;
d)
Ehrungen.
2
Die Teilnahme am Jahresschlussrapport ist obligatorisch.

## Art. 11 Übungen, Kurse {#art_11}

1
Die Teilnahme an den vom Kommando angeordneten Kursen und Übungen ist obligatorisch.
2
Als Entschuldigungsgrund gelten Krankheit, Unfall , Militärdienst. längere Ortsabwesenheiten und weitere sachlich begründete Verhinderungen. Entschuldigungen sind umgehend nach Eintritt des Verhinderungsgrundes in elektronischer Form oder schriftlich samt Begründung dem Feuerwehrkommando einzureichen.
3
Bei mehrfach wiederholten unentschuldigtem Fernbleiben kann das Feuerwehrkommando den Ausschluss aus der Feuerwehr beschliessen.

## Art. 12 Sold, Kursentschädigung {#art_12}

1
Die Feuerwehrleute erhalten für Übungen, Ernstfalleinsätze und Kurse einen Sold.
2
Der Sold für Feuerwehrübungen, Feuerwehrkurse, Feuerwehreinsätze und die Entschädigungen der Führungsverantwortlichen werden in der gemeindlichen Vollziehungsverordnung zum Entschädigungsreglement geregelt.
