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title: "Gesetz über die Wahl des Grossen Rates"
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provisions: 9
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# Gesetz über die Wahl des Grossen Rates

## § 3 {#par_3}

Wahltag
1 … *

## § 4 {#par_4}

Wahlvorschläge
1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten,
wie im Wahlkreis zu wählen sind. Kein Name darf mehrmals aufgeführt werden. *
2 Der Wahlvorschlag ist von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten zu unterzeichnen.
3 Er muss eine geeignete Bezeichnung tragen, die ihn von anderen Wahlvorschlägen
unterscheidet.
4 Nur im Wahlkreis wohnhafte Stimmberechtigte können vorgeschlagen werden.

## § 5 {#par_5}

Unterzeichner
1 Ein Stimmberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach dessen
Einreichung kann er seine Unterschrift nicht zurückziehen. Kandidaten dürfen den
Wahlvorschlag, auf dem sie aufgeführt sind, nicht unterschreiben.
2 Die Unterzeichner haben eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
über ihre Stimmberechtigung beizubringen.

## § 6 {#par_6}

Einsichtnahme in Wahlvorschläge
1 Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner bei der Staatskanzlei einsehen. *

## § 7 {#par_7}

Listen
1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.
2 Die Listen werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Nummerierung der einzelnen Listen erfolgt entsprechend der Anzahl der für die Verteilung der Sitze
massgebenden Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl auf die Listen
entfallen sind. Die Liste mit der im Kanton erreichten höchsten Stimmenzahl erhält
in allen Wahlkreisen die Nr. 1.
3 … *
4 Neu eingereichte Listen erhalten durch die bisherigen Listen noch nicht belegte
Nummern. Über die Zuteilung entscheidet das Los.
§ 8 * Listenverbindungen
1 Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

## § 9 {#par_9}

Beschwerden im Vorverfahren
1 Über Beschwerden gegen Entscheide im Vorverfahren entscheidet das Verwaltungsgericht. *
2 Die Beschwerden sind innert 3 Tagen seit Zustellung der Verfügung oder Kenntnis
der Anordnung einzureichen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
3. Wahlverfahren

## § 10 {#par_10}

Ausübung des Wahlrechts
1 Der Stimmberechtigte kann sein Wahlrecht nur mit einem amtlichen Wahlzettel
ausüben.
2 Er kann gedruckte Kandidatennamen streichen, solche aus anderen Listen eintragen (panaschieren) und/oder den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel 2 Mal aufführen (kumulieren).
3 Listenbezeichnung und Ordnungsnummer können gestrichen oder durch andere ersetzt werden. Stimmen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer nicht überein, gilt
die Listenbezeichnung.
4 Er kann auf einem Wahlzettel ohne Vordruck Namen wählbarer Kandidaten eintragen sowie die Listenbezeichnung und/oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen. *
5 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen als im Wahlkreis Mitglieder des Grossen Rates zu wählen sind, gelten die leeren Linien als Zusatzstim -
men für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel
angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern,

## § 11 zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen). * {#par_11}

Ungültige Wahlzettel, Kandidatenstimmen
1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
a) nicht amtlich sind,
b) * keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten,
c) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind,
d) ehrverletzende Äusserungen enthalten,
e) bei brieflicher Stimmabgabe nicht den dafür erlassenen Vorschriften entsprechen,
f) keinen amtlichen Stempelaufdruck aufweisen.
2 Steht der Name eines Kandidaten mehr als 2 Mal auf einem Wahlzettel, werden die
überzähligen Wiederholungen gestrichen.
3 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, werden die letzten überzähligen Namen gestrichen.
§ 12 * Sitzverteilung
a) Zuständigkeit
1 Die Sitzverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei.
§ 13 * b) Listengruppen, Quorum *
1 Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
2 Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn ihre Listen wenigstens in einem Bezirk mindestens 5 % aller Parteistimmen des betreffenden Bezirks
erhalten oder wenn sie eine Wählerzahl erreicht, die gesamtkantonal einem Wähleranteil von mindestens 3 % entspricht. *
§ 14 * c) Oberzuteilung auf die Listengruppen
1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Bezirk
zu vergebenden Mandate geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste. *
2 In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die
Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.
3 Die Staatskanzlei berechnet den Kantons-Wahlschlüssel so, dass beim Vorgehen
gemäss Absatz 2 140 Sitze vergeben werden.
4 Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.
§ 14a * d) Unterzuteilung auf die Listen
1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.
2 Die Staatskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede
Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass beim Vorgehen gemäss Absatz 1
a) jeder Bezirk die ihm vom Grossen Rat zugewiesene Zahl von Mandaten erhält,
b) jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen
erhält.
3 Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.
§ 14b * e) Sitzverteilung innerhalb der Listen
1 Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Massgabe der Kandidatenstimmen
auf die Kandidaten verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält der auf der Liste zuerst
genannte Kandidat den Sitz.
2 Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzpersonen in der Reihenfolge der erzielten Kandidatenstimmen. Kann ein Sitz nicht besetzt werden, erklärt die Staatskanzlei die erste Ersatzperson der betreffenden Liste als gewählt. Kann oder will dieser
Kandidat das Amt nicht antreten, rückt der Nachfolgende an seine Stelle.
3 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidaten enthält, findet für die
überzähligen Sitze im betreffenden Bezirk eine Ergänzungswahl gemäss § 18a statt.
§ 15 * Beschwerden im Wahlverfahren
1 Beschwerden gegen das Wahlverfahren sind innert 3 Tagen nach der Veröffentlichung des Wahlergebnisses bei der Staatskanzlei zuhanden des Verwaltungsgerichts
einzureichen. *
§ 16 Wahlprüfung
1 Über die Gültigkeit der Wahl entscheidet der Grosse Rat an der konstituierenden
Sitzung.
4. Unvereinbarkeit, Nachrücken und Ergänzungswahl
§ 17 Unvereinbarkeit
1 Gewählte Kandidaten, auf die ein Unvereinbarkeitsgrund zutrifft, haben nach der
Wahl zu erklären, für welches der beiden Ämter sie sich entscheiden.
2 Personen, welche in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Kanton
stehen und bei denen ein Unvereinbarkeitsgrund vorliegt, scheiden spätestens 3 Monate nach Eintritt in den Grossen Rat aus diesem Arbeitsverhältnis aus. *
§ 18 Ersatz während der Amtsdauer
1 Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus dem Grossen Rat aus, erklärt die
Staatskanzlei jenen Kandidaten als gewählt, der von den Nichtgewählten auf der
betreffenden Liste am meisten Stimmen erhalten hat. *
2 Kann oder will dieser Kandidat das Amt nicht antreten, rückt der Nachfolgende an
seine Stelle. *
§ 18a * Ergänzungswahl
1 Kann ein frei gewordener Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, können die
Unterzeichner der Liste, welcher das ausgeschiedene Ratsmitglied angehörte, innerhalb einer von der Staatskanzlei angesetzten Frist einen Ersatzvorschlag einreichen.
Dieser bedarf der Zustimmung von mindestens acht der seinerzeitigen Unterzeichner.
2 Der von den Unterzeichnern der Liste für die Ergänzungswahl vorgeschlagene
Kandidat wird, nach formeller Prüfung des Vorschlags, ohne Urnengang von der
Staatskanzlei als gewählt erklärt.
3 Machen die Unterzeichner der ursprünglichen Liste von ihrem Vorschlagsrecht
keinen Gebrauch oder können sie sich nicht einigen, ordnet der Regierungsrat im
betreffenden Wahlkreis einen öffentlichen Wahlgang an. Ist im Wahlkreis nur ein
Sitz zu besetzen, gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
5. Schlussbestimmungen
§ 19 Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
2 In einer Verordnung regelt der Regierungsrat die Organisation, das Vorverfahren,
das Wahlverfahren und die Ermittlung der Wahlergebnisse.
§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:
a) Gesetz über die Verhältniswahl des Grossen Rates vom 10. Januar 1921 1);
b) Dekret über die Vollziehung der Verfassungsvorschrift über die Vertretung im
Grossen Rat nach der Seelenzahl vom 25. Januar 1864 2).
§ 21 Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 3) wie folgt geändert:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 22 Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1) AGS Bd. 2 S. 240
2) AGS Bd. 1 S. 231
3) SAR 171.100
Aarau, den 8. März 1988 Präsident des Grossen Rates
WÜRGLER
Staatsschreiber
i.V. SALM
Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1988.
Inkrafttreten: 1. August 1988 4)
4) RRB vom 11. Juli 1988 (AGS Bd. 12 S. 685).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.03.1988 01.08.1988 Erlass Erstfassung Bd. 12 S. 679
07.03.2000 01.07.2000 § 18 Abs. 1 geändert 2000 S. 89
08.06.2004 01.11.2004 § 1 totalrevidiert 2004 S. 120
08.06.2004 01.11.2004 § 1a totalrevidiert 2004 S. 120
08.06.2004 01.11.2004 § 4 Abs. 1 geändert 2004 S. 120
08.06.2004 01.11.2004 § 10 Abs. 4 geändert 2004 S. 120
08.06.2004 01.11.2004 § 10 Abs. 5 geändert 2004 S. 120
08.06.2004 01.11.2004 § 11 Abs. 1, lit. b) geändert 2004 S. 120
08.06.2004 01.11.2004 § 17 Abs. 2 geändert 2004 S. 120
18.09.2007 01.07.2008 § 2 totalrevidiert 2008 S. 71
18.09.2007 01.07.2008 § 8 totalrevidiert 2008 S. 71
18.09.2007 01.07.2008 § 12 totalrevidiert 2008 S. 71
18.09.2007 01.07.2008 § 13 totalrevidiert 2008 S. 71
18.09.2007 01.07.2008 § 14 totalrevidiert 2008 S. 71
18.09.2007 01.07.2008 § 14a eingefügt 2008 S. 71
18.09.2007 01.07.2008 § 14b eingefügt 2008 S. 71
18.09.2007 01.07.2008 § 18 Abs. 2 geändert 2008 S. 71
18.09.2007 01.07.2008 § 18a eingefügt 2008 S. 71
04.12.2007 01.01.2009 § 9 Abs. 1 geändert 2008 S. 355
04.12.2007 01.01.2009 § 15 totalrevidiert 2008 S. 355
16.03.2010 01.01.2012 § 6 Abs. 1 geändert 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2012 § 7 Abs. 3 aufgehoben 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2012 § 15 Abs. 1 geändert 2010/5-03
03.05.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1 aufgehoben 2011/6-05

## § 13 {#par_13}

Titel geändert 2012/2-02
07.06.2011 01.05.2012 § 13 Abs. 2 eingefügt 2012/2-02
07.06.2011 01.05.2012 § 14 Abs. 1 geändert 2012/2-02
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.03.1988 01.08.1988 Erstfassung Bd. 12 S. 679
§ 1 08.06.2004 01.11.2004 totalrevidiert 2004 S. 120
§ 1a 08.06.2004 01.11.2004 totalrevidiert 2004 S. 120
§ 2 18.09.2007 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 71
§ 3 Abs. 1 03.05.2011 01.01.2012 aufgehoben 2011/6-05
§ 4 Abs. 1 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 120
§ 6 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5-03
§ 7 Abs. 3 16.03.2010 01.01.2012 aufgehoben 2010/5-03
§ 8 18.09.2007 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 71
§ 9 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 355
§ 10 Abs. 4 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 120
§ 10 Abs. 5 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 120
§ 11 Abs. 1, lit. b) 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 120
§ 12 18.09.2007 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 71
§ 13 18.09.2007 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 71
§ 13 07.06.2011 01.05.2012 Titel geändert 2012/2-02
§ 13 Abs. 2 07.06.2011 01.05.2012 eingefügt 2012/2-02
§ 14 18.09.2007 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 71
§ 14 Abs. 1 07.06.2011 01.05.2012 geändert 2012/2-02
§ 14a 18.09.2007 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 71
§ 14b 18.09.2007 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 71
§ 15 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 355
§ 15 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5-03
§ 17 Abs. 2 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 120
§ 18 Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 89
§ 18 Abs. 2 18.09.2007 01.07.2008 geändert 2008 S. 71
§ 18a 18.09.2007 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 71
