---
title: "Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels"
id: 5f30e964-b14e-4a65-992d-56f908780e2b
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "151.212"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/151.212/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/5f30e964-b14e-4a65-992d-56f908780e2b
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/24108/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 62f4afcc9442d35af855e3375908693ae9fa8c19093f24a2b581336ee3b2d2ac
provisions: 23
---

# Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels

## Art. 1 {#art_1}

Zusammensetzung
1 Die Deputation ist ein Organ des Grossen Rates (Art. 19 Bst. f GRG) und besteht aus den Ratsmitgliedern aus dem Berner Jura sowie aus den französischsprachigen Ratsmitgliedern aus dem Wahlkreis Biel-Seeland (Art. 31

## Art. 2 Abs. 1 GRG). * {#art_2}

Aufgaben
1 Die Deputation vertritt im Grossen Rat die Interessen des Berner Juras und
der französischsprachigen Bevölkerung des Amtsbezirks Biel in Angelegenheiten, die diese besonders betreffen (Art. 31 Abs. 2 GRG). *
2 Sie hat dazu das Recht, im Grossen Rat getrennte Abstimmungen gemäss Artikel 31 Absatz 3 GRG zu verlangen. *
2 Organisation

## Art. 3 {#art_3}

Organe
1 Die Organe der Deputation sind die Präsidentin oder der Präsident, das Büro
sowie die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.

## Art. 4 {#art_4}

Präsidium
1 Die Deputation wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für eine einjährige Amtsdauer. Eine sofortige
Wiederwahl für die gleiche Funktion ist nicht zulässig. *
1) BSG 151.21
2) BSG 151.211.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
16-053
151.212 2
2 Die politischen Gruppierungen, die in der Deputation mit mindestens drei
Grossratsmitgliedern vertreten sind, nehmen das Präsidium im Turnus wahr. *
3 Die Kernaufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind:
a die Leitung der Beratungen,
b die Vertretung der Deputation mit oder ohne Büro,
c die Sorge um die Einhaltung dieser Geschäftsordnung,
d die Einberufung der Mitglieder an die Sitzungen,
e die Sicherstellung der Beziehungen zum Sekretariat und zur Staatskanzlei.
4 Die Stellvertretung erfolgt durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten
bzw. im Verhinderungsfall durch ein Mitglied des Büros. Sie bezieht sich auf alle Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten.

## Art. 5 {#art_5}

Büro
1 Das Büro besteht aus den zwei Mitgliedern des Präsidiums, aus der Kassierin
oder dem Kassier sowie aus zwei Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern.
2 Die Mitglieder des Büros werden von der Deputation für eine einjährige Amtsdauer gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
3 Alle aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden politischen Gruppierungen
müssen im Büro vertreten sein. *
4 Das Büro hat zur Aufgabe, das Präsidium bei der Sitzungsvorbereitung zu unterstützen, die Wahl- und Abstimmungsergebnisse zu ermitteln, die Deputation
nach aussen zu vertreten und das Sekretariatspersonal anzustellen.

## Art. 6 {#art_6}

Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer
1 Die Deputation wählt unmittelbar nach den Bürowahlen zwei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer, die aus unterschiedlichen politischen Gruppierungen stammen müssen und nicht gleichzeitig dem Büro angehören dürfen. *
2 Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer kontrollieren die Rechnungen einmal pro Jahr und legen ihren Bericht vor den jährlichen Wahlen vor.

## Art. 7 {#art_7}

Amtsdauer
1 Die Amtszeit dauert im Prinzip vom 1. Juni bis am 31. Mai des folgenden
Jahres.
2 Sie endet mit den Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rates.
3 151.212
3 Nach Gesamterneuerungswahlen nimmt das älteste Mitglied der Deputation
bis zur Wahl des Büros das Präsidium und die Sitzungsleitung interimistisch
wahr.

## Art. 8 {#art_8}

Sekretariat
1 Die Deputation zieht zur Wahrnehmung der Sekretariatsarbeiten, wie Protokollführung bei Sitzungen, Versand von Einladungen, Korrespondenz, eine
Person bei.
2 Die Person, die das Sekretariat wahrnimmt, ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt.
3 Sie erhält eine Entschädigung pro Quartal, die nach Vorliegen einer Abrechnung ausbezahlt wird und die einen fixen Betrag, der auf der Grundlage der
Empfehlungen des Kaufmännischen Verbands Schweiz (kfmv) entrichtet wird,
die Fahrspesen (CHF 0.60/km) und die Sekretariatskosten (Material, Telefon,
Fotokopien) umfasst.
4 Die Quartalsabrechnung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten visiert und zur Auszahlung an die Kassierin oder den Kassier weitergeleitet.
5 Das Büro entscheidet über Anpassungen des Stundenansatzes.
3 Wahlen und Abstimmungen

## Art. 9 {#art_9}

Wahlen
1 Die Wahlen finden jeweils zu Beginn der Sitzung vor der Junisession des
Grossen Rates statt.
2 Die Wahlen erfolgen geheim. Sie können offen erfolgen, wenn die Deputation
dies für jede einzelne Wahl einstimmig beschliesst.
3 Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident stellt in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat sicher, dass die Wahl- und Stimmunterlagen zu
Beginn der Sitzung verfügbar sind.
4 Nacheinander gewählt werden die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, die Kassierin oder der Kassier, zwei Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie zwei Rechnungsprüferinnen und
Rechnungsprüfer.
Art. 9a * Wahlverfahren
1 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt
(absolutes Mehr).
151.212 4
2 Leere und ungültige Wahlzettel werden bei der Berechnung des absoluten
Mehrs nicht berücksichtigt.
3 Erreicht keine der kandidierenden Personen im ersten Wahlgang das absolute Mehr, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt.
4 Im zweiten Wahlgang ist die absolute Mehrheit nicht mehr erforderlich.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
5 Hat niemand die meisten Stimmen erhalten, scheidet die Kandidatin oder der
Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus, und es kommt zu einem dritten
Wahlgang.
6 Wird beim dritten Wahlgang niemand gewählt, wird das Verfahren ausgesetzt.
Die Deputation legt das Datum des nächsten Wahlgangs fest.

## Art. 10 {#art_10}

Abstimmungen
1 Abstimmungen finden offen statt.
4 Sitzungen, Einberufungen, Beschlüsse, Quorum

## Art. 11 {#art_11}

Sitzungen
1 Die Sitzungen finden in einem dafür vorgesehenen Raum unter Ausschluss
der Öffentlichkeit statt.
2 Sie finden zwingend in der Woche vor Beginn der Grossratssession, im Prinzip am Dienstagabend, statt. Zusätzliche Sitzungen können bei Bedarf durch
das Büro sowie auf Ersuchen einer politischen Gruppierung oder von mindestens drei Deputationsmitgliedern einberufen werden. *

## Art. 12 {#art_12}

Gäste
1 Die französischsprachigen Regierungsmitglieder, die französischsprachige Vizestaatsschreiberin oder der französischsprachige Vizestaatsschreiber, die
Präsidentin oder der Präsident des Bernjurassischen Rats sowie die Präsidentin oder der Präsident des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des
zweisprachigen Amtsbezirks Biel werden an die Sitzungen eingeladen. *
2 Das Büro kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen Personen einladen,
deren Meinung im Zusammenhang mit einem von der Deputation behandelten
Geschäft nützlich sein könnte.
3 Gäste im Sinne von Absatz 1 nehmen mit beratender Stimme an den Beratungen teil.
4 Gäste im Sinne von Absatz 2 nehmen nicht an den Beratungen teil.
5 151.212

## Art. 13 {#art_13}

Einberufungen
1 Die Sitzungseinladungen, die namentlich die Traktandenliste enthalten, werden mindestens zehn Tage vor dem Sitzungsdatum schriftlich zugestellt.
2 Wenn die Umstände es erfordern und insbesondere während Grossratssessionen können Sitzungen indessen auch kurzfristig und ohne schriftliche Einberufung anberaumt werden. Es ist dann an der Präsidentin oder am Präsidenten, die organisatorischen Massnahmen zu treffen und, wenn nötig, sicherzustellen, dass allfällige Beschlüsse in einer Aktennotiz festgehalten werden, sowie bei Bedarf auf die Mitwirkung der Staatskanzlei zurückzugreifen.

## Art. 14 {#art_14}

Beschlüsse, Quorum
1 Die Deputation beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
5 Finanzen

## Art. 15 {#art_15}

Ressourcen
1 Die Kasse der Deputation wird hauptsächlich durch den Jahresbeitrag gespeist, den sie vom Kanton zur Deckung ihrer Sekretariatskosten erhält (Art. 90

## Art. 16 GO in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 GO). * {#art_16}

Zweckbindung
1 Das Vermögen der Deputation dient der Deckung der Sekretariatskosten und
der Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Sitzungen, der Entschädigung von Personen, die als Expertinnen und Experten beauftragt werden, sowie der Entschädigung im Sinne von
Artikel 18 Absatz 2.

## Art. 17 {#art_17}

Befugnisse
1 Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Kassierin oder der Kassier entscheidet über die laufenden Ausgaben, insbesondere über jene im Zusammenhang mit dem Sekretariatsbetrieb, sofern diese nicht 1000 Franken übersteigen.
2 Die Kassierin oder der Kassier kann selbst über Ausgaben bis zu einem Betrag von 300 Franken entscheiden.
3 Ausgaben über 1000 Franken werden auf Antrag des Büros durch die Deputation beschlossen.
151.212 6

## Art. 18 {#art_18}

Entschädigungen
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Deputation und des Büros richtet sich
nach Artikel 124 ff. GO. *
2 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Kassierin oder der Kassier wird
zusätzlich mit 500 Franken pro Amtsjahr entschädigt.
6 Besondere Bestimmungen

## Art. 19 {#art_19}

Unterschriften
1 Die Deputation verpflichtet sich mit der gemeinsamen Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten sowie eines Mitglieds des Büros. Vorbehalten sind
die Stellvertretungsvorschriften (Art. 4 Abs. 4).

## Art. 20 {#art_20}

Information der Öffentlichkeit
1 Es obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten bzw. der Person, welche die
Stellvertretung wahrnimmt, die Öffentlichkeit über die Beratungen der Deputation zu informieren. Die Deputation entscheidet von Fall zu Fall über den Versand von Medienmitteilungen.

## Art. 21 {#art_21}

Anwendbares Recht
1 Im Übrigen gilt die Grossratsgesetzgebung.
7 Schlussbestimmungen

## Art. 22 {#art_22}

Aufhebungen
1 Frühere Reglemente werden mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung
aufgeboben.

## Art. 23 {#art_23}

Inkrafttreten
1 Diese Geschäftsordnung tritt mit der Genehmigung durch die Deputation in
Kraft.
Tavannes, 2. März 1999 Im Namen der Deputation des Berner Juras
und Welschbiels
Die Präsidentin: Voutat
Der Vizepräsident: Lecomte
7 151.212
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
02.03.1999 02.03.1999 Erlass Erstfassung 16-053
14.11.2006 14.11.2006 Art. 1 Abs. 1 geändert -
14.11.2006 14.11.2006 Art. 4 Abs. 1 geändert -
14.11.2006 14.11.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert -
14.11.2006 14.11.2006 Art. 5 Abs. 3 geändert -
14.11.2006 14.11.2006 Art. 6 Abs. 1 geändert -
14.11.2006 14.11.2006 Art. 11 Abs. 2 geändert -
14.11.2006 14.11.2006 Art. 12 Abs. 1 geändert -
22.10.2014 22.10.2014 Ingress geändert -
22.10.2014 22.10.2014 Art. 1 Abs. 1 geändert -
22.10.2014 22.10.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert -
22.10.2014 22.10.2014 Art. 2 Abs. 2 geändert -
22.10.2014 22.10.2014 Art. 9a eingefügt -
22.10.2014 22.10.2014 Art. 15 Abs. 1 geändert -
22.10.2014 22.10.2014 Art. 18 Abs. 1 geändert -
151.212 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 02.03.1999 02.03.1999 Erstfassung 16-053
Ingress 22.10.2014 22.10.2014 geändert -
Art. 1 Abs. 1 14.11.2006 14.11.2006 geändert -
Art. 1 Abs. 1 22.10.2014 22.10.2014 geändert -
Art. 2 Abs. 1 22.10.2014 22.10.2014 geändert -
Art. 2 Abs. 2 22.10.2014 22.10.2014 geändert -
Art. 4 Abs. 1 14.11.2006 14.11.2006 geändert -
Art. 4 Abs. 2 14.11.2006 14.11.2006 geändert -
Art. 5 Abs. 3 14.11.2006 14.11.2006 geändert -
Art. 6 Abs. 1 14.11.2006 14.11.2006 geändert -
Art. 9a 22.10.2014 22.10.2014 eingefügt -
Art. 11 Abs. 2 14.11.2006 14.11.2006 geändert -
Art. 12 Abs. 1 14.11.2006 14.11.2006 geändert -
Art. 15 Abs. 1 22.10.2014 22.10.2014 geändert -
Art. 18 Abs. 1 22.10.2014 22.10.2014 geändert -
