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title: "Übereinkunft zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsrat der Aare-Tessin Aktiengesellschaft (Atel) in Olten über den Ausbau der Beziehungen zwischen dem Kanton Solothurn und der Atel"
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# Übereinkunft zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsrat der Aare-Tessin Aktiengesellschaft (Atel) in Olten über den Ausbau der Beziehungen zwischen dem Kanton Solothurn und der Atel

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712.591.1
Übereinkunft zwischen dem
Regierungsrat des Kantons Solothurn
und dem Verwaltungsrat der Aare-
Tessin Aktiengesellschaft (Atel) in Olten
über den Ausbau der Beziehungen
zwischen dem Kanton Solothurn und der
Atel
Vom 2./8. November 1960
Der Kanton Solothurn hat sich bisher an der Elektrizitätsversorgung in
seinem Hoheitsgebiet nicht direkt beteiligt. Im Hinblick auf die öffentlichen Interessen, die zu wahren sind, hat sich der Regierungsrat jedoch
schon seit längerer Zeit mit der Frage befasst, auf welche Weise dem Kanton eine stärkere Einflussnahme auf die Energieversorgung gesichert werden könnte. Bei der Beantwortung eines Postulates hat der solothurnische
Baudirektor als Sprecher des Regierungsrates am 20. April 1948 vor dem
Kantonsrat ausgeführt, dass das Ziel der solothurnischen Elektrizitätspolitik nicht die Gründung eines rein kantonalen Werkes, sondern die stärkere
Beteiligung an den bestehenden solothurnischen Kraftwerken sei, damit
der Kanton auf diesem Wege seinen Einfluss geltend machen könne. Eine
solche Möglichkeit liegt in erster Linie in einer angemessenen finanziellen
Beteiligung des Kantons an der Aare-Tessin Aktiengesellschaft für Elektrizität (Atel), dem bedeutendsten Elektrizitätsproduzenten im Kanton, der
zugleich ein ausgedehntes schweizerisches und auch internationales Tätigkeitsgebiet hat.
Der Verwaltungsrat der Atel wünscht auf der anderen Seite die Verbindung zum Kanton auszubauen. Die Atel betreibt im Kanton die Aarekraftwerke Gösgen und Ruppoldingen. Sie bewirbt sich um die Konzessionierung der neuen Aarekraftwerke Flumenthal und Boningen. Der
Regierungsrat erachtet es als zweckmässig, wenn alle solothurnischen
Gefällsstufen an der Aare vom gleichen Konzessionsinhaber genützt werden.
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Verwaltungsrat der Atel
kommen überein, ihre gegenseitigen Interessen wie folgt aufeinander
abzustimmen und zu verwirklichen:
1. Der Regierungsrat nimmt in Aussicht, die Konzessionen für die neuen
Aarekraftwerke Flumenthal und Boningen (Neu-Ruppoldingen) für die
solothurnischen Gefällsanteile der Atel zu erteilen und sich bei den übrigen Anstösserkantonen und allenfalls beim Bund für die alleinige Konzessionierung der Atel einzusetzen.
2. Der Verwaltungsrat der Atel nimmt in Aussicht, der Generalversammlung der Atel im Laufe der nächsten 12 Monate eine Erhöhung des Grundkapitals zu beantragen und dem Kanton ein Bezugsrecht für 10 Millionen
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Franken einzuräumen unter der Bedingung, dass die in Ziffer 4 genannte
neue Konzession für das Kraftwerk Gösgen erteilt wird. Der Emissionspreis
wird für den Kanton 675 Franken pro Aktie von nominal 500 Franken
betragen.
3. Sobald der Generalversammlungsbeschluss der Atel vorliegt, beantragt
der Regierungsrat dem Kantonsrat zuhanden der Volksabstimmung, die
Beteiligung an der Atel im Sinne von Ziffer 2 zu beschliessen und den
erforderlichen Kredit zu bewilligen.
4. Nach Annahme der Vorlage in der Volksabstimmung führt der Regierungsrat das Verfahren für die Erteilung einer neuen Konzession an die
Atel für das Kraftwerk Gösgen durch. Die neue Konzession wird bis zum
Jahre 2027 dauern. Ihre Bestimmungen werden so gehalten, dass ihr wirtschaftlicher Wert bis zum Jahre 2007 der heutigen Konzession entspricht.
Für die Jahre 2008 bis 2027 ist eine auf den Zeitpunkt der Verleihung diskontierte Ergänzungskonzessionsgebühr pro rata temporis zu entrichten;
für die Wasserzinsen der genannten Periode ist eine Erhöhung auf die
dannzumal zulässigen Höchstansätze vorbehalten. Das Rückkaufsrecht
besteht im Jahre 1997, wobei der Rückkaufspreis wie in der gültigen Konzession 50 % der erstmaligen Erstellungskosten für den baulichen Teil und
den von Experten zu bestimmenden Verkehrswert im Zeitpunkt der Übergabe für den maschinellen Teil betragen wird. Bei der Festsetzung der
Abschreibungen für bauliche Erweiterungen und wertvermehrende Erneuerungen nach dem Jahre 1917 fallen die Jahre 1978 bis 1997 ausser
Betracht.
Die neue Konzession wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die Atel
auf die bisherige Konzession verzichtet, und bildet den Gegenwert für das
nach Ziffer 2 einzuräumende Aktienbezugsrecht.
5. Nach der Erteilung der Konzession führt die Atel die Kapitalerhöhung
durch und der Kanton macht von seinem Bezugsrecht Gebrauch. Die Atel
räumt dem Kanton darauf einen zweiten Sitz in ihrem Verwaltungsrat und
eine Vertretung in ihrem leitenden Ausschuss ein.
6. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Verwaltungsrat der
Atel sehen - unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Volksabstimmung bzw. die Generalversammlung der Atel - für einen späteren Zeitpunkt, spätestens aber innert 10 Jahren, in ähnlicher Weise eine weitere
Beteiligung des Kantons an der Atel von abermals 10 Millionen Franken
(unter Einrechnung der sich aus der ersten Beteiligung ergebenden Bezugsrechte) vor.
Der Emissionspreis dieser Kapitalerhöhung wird im Prinzip die Hälfte des
durchschnittlichen Börsenkurses in den letzten vier Wochen vor der die
Kapitalerhöhung einberufenen Generalversammlung, jedoch mindestens
675 Franken pro Aktie von nominell 500 Franken betragen.
Die Gegenleistung des Kantons besteht in einer Verlängerung der neuen
Konzession Gösgen um weitere 20 Jahre sowohl in Bezug auf das Heimfallwie auf das Rückkaufsrecht. Der Rückkaufspreis wird unter Anwendung
der Grundsätze von Ziffer 4 derart festgesetzt, dass die Verlängerungsperiode ohne Einfluss auf den Wert der baulichen Anlagen, inkl. Erweiterungen und Erneuerungen ist.
