---
title: "Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk"
id: 5f4037a3-7d82-4c29-a156-5abc0d51f8b0
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "724.12"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-724_12-2002_03_25-2004_01_01-043.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/5f4037a3-7d82-4c29-a156-5abc0d51f8b0
language: de
in_force_from: 2004-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=F62F6E96421CDE90C1256E1D0030E59A&file=724.12_25.3.02_43.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: f110477aefc6f1abadd8ea79077b966bbe8301101d41124d758cc7a0384c1092
provisions: 32
---

# Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk

## Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz {#art_1}

Das Linthwerk ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit
eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten der
eidgenössischen Linthunternehmung. Sitz des Werkes ist Uznach.

## Art. 2 Aufgaben {#art_2}

Das Linthwerk stellt den Hochwasserschutz in der Linthebene sicher. Auf die Bedürfnisse der Bewohner und der Umwelt wird
im Sinne der Bundesgesetzgebung Rücksicht genommen.

## Art. 3 Anlagen {#art_3}

1 Das Linthwerk umfasst den Escherkanal zwischen Näfels-
Mollis und dem Walensee, den Linthkanal zwischen dem Walensee
und dem Zürichsee sowie die dazugehörigen Nebenanlagen (Details
siehe Plan).
2 Die Anlagen sind in den Plänen Nrn. 11 201-1 und 11 201-2 dargestellt, die laufend nachzuführen sind.
Anwendbares

## Art. 4 Recht {#art_4}

1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt
das Recht des Kantons St. Gallen, namentlich in Bezug auf die Haftung des Werks, seiner Organe und seines Personals.
Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk 724.12
2 Verfügungen der Organe des Linthwerks können mit Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden,
soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.

## Art. 5 Enteignungsrecht {#art_5}

1 Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
2 Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwendung, insbesondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädigung und Vollzug der Enteignung.

## Art. 6 Oberaufsicht {#art_6}

Das Werk steht unter der Oberaufsicht der Regierungen
der Vereinbarungskantone.

## Art. 7 Steuerbefreiung {#art_7}

Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.
II. Organisation

## Art. 8 Organe {#art_8}

Die Organe des Werks sind die Linthkommission, die
Linthverwaltung und die Kontrollstelle.

## Art. 9 Linthkommission {#art_9}

1 Die Linthkommission ist das oberste Organ des Linthwerkes. Der Kanton St. Gallen bezeichnet zwei, die übrigen Kantone
je ein Mitglied. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die
Kommission konstituiert sich selber.
2 Der Bund hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission mit
einem Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.
Aufgaben

## Art. 10 der Linthkommission {#art_10}

Die Linthkommission hat die folgenden unentziehbaren
und unübertragbaren Aufgaben:
a. den Zustand der Anlagen des Linthwerkes laufend aufmerksam
zu beobachten, geeignete Massnahmen zu deren Erhaltung rechtzeitig zu ergreifen und im Falle drohender Gefahr alles zu unternehmen, um Schäden so gering wie möglich zu halten,
b. die Organisation festzulegen und ein Organisationsreglement zu
erlassen,
c. Vorschriften zu erlassen über die Entnahme von Wasser, Kies und
Sand sowie die Schifffahrt und die Stationierung von Booten auf
dem Linthkanal und den Seitengewässern zu regeln,
d. eine Gebührenordnung zu erlassen,
e. die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen der Linthverwaltung zu ernennen und abzuberufen,
724.12 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk
f. die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen
auszuüben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen,
g. die Rekurse gegen Verfügungen der Linthverwaltung zu entscheiden,
h. die Finanzplanung festzulegen sowie das Rechnungswesen auszugestalten,
i. den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang,
Erfolgsrechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle) zur Genehmigung
durch die Vereinbarungskantone.

## Art. 11 Linthverwaltung {#art_11}

Die Linthverwaltung besorgt die Geschäftsführung nach
Massgabe des Organisationsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr,
die nicht der Linthkommission vorbehalten sind.

## Art. 12 Kontrollstelle {#art_12}

1 Jeder Vereinbarungskanton ordnet einen Revisor in die
Kontrollstelle ab. Diese konstituiert sich selbst.
2 Die Kontrollstelle prüft die Rechnung, erstattet der Linthkommission Bericht und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung,
oder Rückweisung der Rechnung.
Dienstrecht

## Art. 13 und Personalfürsorge {#art_13}

1 Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen findet Anwendung.
2 Arbeitnehmer, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)4 obligatorisch versichert sind, werden der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen oder einer vergleichbaren Versicherungskasse
angeschlossen.

## Art. 14 Archivierung {#art_14}

Die Akten des Linthwerks sind im Landesarchiv des Kantons Glarus zu archivieren. Für die Archivierung gelten die Bestimmungen des Kantons Glarus.
III. Ausbau und Unterhalt

## Art. 15 Ausbau {#art_15}

Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende
Erneuerung von Werkanlagen.

## Art. 16 b. Verfahren {#art_16}

1 Ausbauten sind bewilligungspflichtig. Die Projekte werden in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
a. Begriff
aa. Auflage,
Anzeige und
Einsprache
Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk 724.12
2 Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind.
3 Gegen Ausbauvorhaben und die Zulässigkeit der Enteignung kann
während der Auflagefrist bei der Linthkommission Einsprache erhoben werden.

## Art. 17 bb. Weiterleitung {#art_17}

Die Linthkommission leitet ein Ausbauprojekt samt allfälligen Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Regierung des Vereinbarungskantons weiter, auf dessen Gebiet sich das Projekt oder der wesentliche Teil davon befindet.
cc. Entscheid

## Art. 18 und Rechtsschutz {#art_18}

1 Die Regierung entscheidet nach eigenem Recht im
gleichen Verfahren über:
a. alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit von Bundesbehörden,
b. Einsprachen.
2 Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben
werden.
dd. Weitere

## Art. 19 Aufgaben {#art_19}

Die Regierung holt allfällige Bewilligungen von Bundesbehörden ein sowie die Zusicherung von Bundesbeiträgen, soweit dies
noch nicht erfolgt ist.

## Art. 20 c. Baubeginn {#art_20}

Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn:
a. alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind,
b. die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung erfolgt ist,
c. die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist.
Andere
bewilligungspflichtige

## Art. 21 Vorhaben {#art_21}

Andere Vorhaben, die bewilligungspflichtig sind, werden
nach dem Recht und dem Verfahren des Standortkantons beurteilt.

## Art. 22 Unterhalt {#art_22}

Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen, einschliesslich der zeitgemässen Ausstattung.
724.12 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk
IV. Schutz der Werkanlagen

## Art. 23 Grundsatz {#art_23}

1 Grundeigentümer, Bewirtschafter und Benützer von
Anlagen des Linthwerkes haben alles zu unterlassen, was diese schädigen kann.
2 Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie Ausbauarbeiten auf dem Grundstück gegen Erstattung
des entstandenen Schadens zu dulden.

## Art. 24 Bewilligungen {#art_24}

1 Bewilligungspflichtig sind:
a. die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitenkanälen,
b. das Verlegen von Leitungen,
c. das Einleiten von Abwasser,
d. das Erstellen von Bauten und Anlagen näher als 5 m von Anlagen
des Linthwerkes,
e. das Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Anlagen des Linthwerkes.
2 Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des
Bewilligungsinhabers im Grundbuch angemerkt werden.
3 Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendigen Bestimmungen zum Schutze der Anlagen des Linthwerks.
4 Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn
Anlagen übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der
Bewilligung verstossen wird.
5 Bewilligungen werden durch die Linthverwaltung erteilt. Deren
Entscheide können an die Linthkommission weitergezogen werden.

## Art. 25 Konzessionen {#art_25}

1 Konzessionspflichtig sind:
a. die Entnahme von Wasser über 50 l/min,
b. die Entnahme von Wärme,
c. die Entnahme von Kies und Sand aus Anlagen des Linthwerkes
sowie aus dem Deltabereich von Walensee und Zürichsee (Obersee),
d. die Bootsstationierung.
2 Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fachstellen, durch die Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können
an die Regierung des Vereinbarungskantons der gelegenen Sache
weitergezogen werden.
3 Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der
Linthkommission.
Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk 724.12

## Art. 26 Gebühren {#art_26}

1 Für Bewilligungen und Konzessionen werden Verwaltungs-, Benützungs- und Konzessionsgebühren erhoben.
2 Die Konzessionsgebühren werden nach der Bedeutung der konzessionierten Tätigkeit, dem verschafften wirtschaftlichen Nutzen und
der Dauer der Konzession bemessen.
V. Finanzhaushalt
Deckung

## Art. 27 des Finanzbedarfs {#art_27}

Der Finanzbedarf des Linthwerkes wird gedeckt durch:
a. das Vermögen und dessen Erträgnisse,
b. die Bewilligungs- und Konzessionsgebühren,
c). die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone.
Beiträge

## Art. 28 der Vertragskantone {#art_28}

Reichen die Einnahmen gemäss Art. 27 lit. a und b für
einen ausgeglichenen Finanzhaushalt nicht aus, leisten die Vereinbarungskantone nach Abzug der Bundesbeiträge folgende Beiträge:
Kanton Glarus 25%
Kanton Schwyz 15%
Kanton St. Gallen 50%
Kanton Zürich 10%
VI. Schlussbestimmungen

## Art. 29 Vermögensnachfolge {#art_29}

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt
das Linthwerk die Aktiven und Passiven der eidgenössischen Linthunternehmung.

## Art. 30 Rechtsgültigkeit {#art_30}

Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.

## Art. 31 Kündigung {#art_31}

Der Kanton Zürich kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das Jahresende, erstmals im Jahre 2011 auf den 31. Dezember 2016, kündigen. Mit dem
Austritt aus der interkantonalen Vereinbarung verzichtet der Kanton
Zürich auf jegliche Ansprüche am Linthwerk. Gleichzeitig ist der Kanton Zürich von der Pflicht zur Leistung von künftigen finanziellen Beiträgen befreit. Wird die Vereinbarung vom Kanton Zürich gekündigt,
so wird dessen Kostenanfall prozentual zur bisherigen Belastung auf
die verbleibenden Vereinbarungskantone aufgeteilt.
724.12 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk

## Art. 32 Inkrafttreten {#art_32}

1 Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Kraft3, in
dem der Bundesrat das Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung in Kraft setzt.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die
Organe des Linthwerks im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach neuem Recht bestellt sind.
