---
title: "Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes"
id: 5f5f6175-51ce-41d8-bd00-1a2c2b1b1d09
authority: sz
place: "Schwyz"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "215.110"
publisher_url: https://www.sz.ch/public/upload/assets/32987/215_110.pdf?fp=2
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/5f5f6175-51ce-41d8-bd00-1a2c2b1b1d09
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17312/de
read_on: 2026-10-23
sha256: e0633086e1a05e8e73334f680835abe0f0c11df1d06645e6d80a4f6b79ff1ad8
provisions: 49
---

# Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes

## § 1 I. Gegenstand {#par_1}

3 1. Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes.
2 Besondere Vorschriften des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.

## § 2 {#par_2}

4 2. Zweck
Dieses Gesetz bezweckt die wirtschaftliche und umweltschonende Nutzung der
Bodenschätze und des Untergrundes.

## § 3 II. Begriffe {#par_3}

1. Bergregal
Das Bergregal umfasst sämtliche Bodenschätze, insbesondere:
a) Metalle, Erze und Mineralien;
b) Salze und Salzquellen;
c) fossile Brenn- und Leuchtstoffe wie Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle,
Schieferkohle sowie Schwefel;
d) mineralische Öle, Erdgas, Asphalt, Bitumen und andere feste, halbfeste,
flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe;

## § 4 {#par_4}

2. Untergrund
Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand des Bergregals und der Bundeszivilgesetzgebung ist.

## § 5 III. Hoheit und Verfügungsrecht {#par_5}

1. Hoheit
1 Die Bodenschätze und der Untergrund stehen im Eigentum und unter der
Hoheit des Kantons.
2 Nachgewiesene Privatrechte bleiben vorbehalten.SRSZ 1.1.2015

## § 6 {#par_6}

2. Verfügungs- und Nutzungsrecht
1 Das Verfügungsrecht über die Bodenschätze und den Untergrund steht ausschliesslich dem Kanton zu.
2 Der Kanton kann das Nutzungsrecht Dritten übertragen.

## § 7 IV. Nutzung durch Dritte {#par_7}

1. Grundsatz
Die Nutzung des Bergregals und des Untergrundes durch Dritte bedarf einer
Konzession oder einer Bewilligung.

## § 8 {#par_8}

2. Konzessionspflichtige Nutzungen
Konzessionspflichtige Tätigkeiten sind insbesondere:
a) die Ausbeutung von Bodenschätzen;
b) der Abbau von Gesteinsmaterial im Untergrund;
c) die Veränderung des Erdinnern, namentlich durch das Ausbrechen, Betreiben und Auffüllen von Stollen und Kavernen;
d) das Erstellen von Bauwerken und die Montage von festen Einrichtungen im
Erdinnern;
e) der Entzug von Wärme aus dem Erdinnern, sofern die Wärmeleistung 5000
Kilowatt (kWth) oder mehr beträgt.

## § 9 {#par_9}

3. Bewilligungspflichtige Nutzungen
Bewilligungspflichtig sind folgende Nutzungen:
a) Vorbereitungsmassnahmen für eine Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes, wie Probebohrungen, Grabungen und andere Bodenuntersuchungen;
b) die gewerbsmässige Nutzung von Höhlen, die unter der Hoheit des Staates
stehen;
c) der Entzug von Wärme aus dem Erdinnern, sofern die Wärmeleistung weniger als 5000 Kilowatt (kWth) beträgt.

## § 10 {#par_10}

4. Mehrere Bewerber
Bei mehreren Konzessionsgesuchen ist die Konzession jenem Bewerber zu
erteilen, dem bereits die Durchführung der Vorbereitungsmassnahmen bewilligt
worden ist, sofern er die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

## § 11 {#par_11}

5. Enteignungsrecht
1 Sofern öffentliche Interessen dies erfordern, kann die zuständige Behörde dem
Konzessionär oder Bewilligungsnehmer auf dessen Kosten das Enteignungsrecht
erteilen für:
a) den Erwerb der zum Bau und Betrieb von Bauten und Anlagen nötigen
Grundstücke und dinglichen Rechte;
b) den Erwerb der für Vorbereitungsmassnahmen notwendigen Grundstücke
und dinglichen Rechte.
2 Der Grundeigentümer kann vom Konzessionär oder Bewilligungsnehmer die
Übernahme des Grundstückes verlangen, wenn ihm die Nutzung des Bodens
länger als drei Jahre entzogen wird, oder wenn der Boden zur bisherigen Bewirtschaftung dauernd unbrauchbar geworden ist.
3 Enteignungsverfügungen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes mit Beschwerde an den Regierungsrat angefochten werden. Die Enteignung richtet sich im Übrigen nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung.

## § 12 {#par_12}

6. Haftung
1 Der Konzessionär oder der Bewilligungsnehmer hat gegenüber dem Kanton
keinerlei Entschädigungsansprüche, wenn er durch äussere Ereignisse oder
durch das Verhalten Dritter geschädigt oder in der Ausübung seiner Tätigkeit
behindert wird.
2 Bei vorübergehenden oder untergeordneten Erschwerungen oder Unterbrechung der konzessionierten oder bewilligten Nutzung auf Grund von behördlich
angeordneten Massnahmen entsteht gegenüber dem Kanton kein Anspruch auf
Entschädigung.

## § 13 {#par_13}

7. Haftpflichtversicherung
1 Eine Konzession oder Bewilligung darf erst erteilt werden, wenn der Bewerber
den Nachweis über den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung
erbracht hat.
2 Erweist sich im Laufe der Zeit die Haftpflichtversicherungssumme nicht mehr
als angemessen, kann die Behörde jederzeit deren Erhöhung verlangen.

## § 14 V. Konzession {#par_14}

1. Voraussetzungen
1 Der Konzessionär hat nachzuweisen, dass
a) er die geplante Anlage einwandfrei erstellt und betreibt;
b) die Finanzierung der Anlage, deren Betrieb sowie die Wiederherstellung,
Rekultivierung und Nachsorge der Anlage sichergestellt ist;
c) er eine angemessene Haftpflichtversicherung abschliesst.
2 Die Konzession darf nicht erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
3 Sie ist namentlich zu verweigern, wenn mit der Konzession Rohstoffreserven
oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt würden oder
wenn die zweckmässige Nutzung der Bodenschätze oder des Untergrundes

## § 15 dadurch vereitelt oder gefährdet würde.SRSZ 1.1.2015 {#par_15}

2. Wirkung
1 Die Konzession verleiht dem Inhaber nach Massgabe ihres Inhaltes für die
Dauer der Konzession das ausschliessliche Nutzungsrecht innerhalb eines bestimmten Gebietes.
2 Bei Ausbeutungs- und Abbaukonzessionen sind die auszubeutenden Bodenschätze und das abzubauende Material sowie die betroffenen Grundstücke und
die Abbautiefe genau zu bezeichnen.
3 Werden innerhalb des Konzessionsgebietes andere Bodenschätze oder Materialien entdeckt, ist die Konzessionsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.
4 Wird ein neues Konzessionsverfahren durchgeführt, hat der Entdecker ein
Vorrecht auf Erteilung der Konzession, sofern er die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

## § 16 {#par_16}

3. Dauer
1 Die Konzession wird auf eine Dauer von höchstens 50 Jahren erteilt.
2 Eine abgelaufene Konzession kann verlängert, erneuert oder erweitert werden.

## § 17 {#par_17}

4. Übertragung der Konzession
Die Konzession kann nur mit Zustimmung der Konzessionsbehörde übertragen
oder verpfändet werden.

## § 18 {#par_18}

5. Beendigung des Konzessionsverhältnisses
a) Erlöschen
1 Die Konzession erlischt:
a) nach Ablauf;
b) durch Verzicht.
2 Bei einem teilweisen Verzicht bedarf es einer neuen Konzession der zuständigen Behörde.

## § 19 {#par_19}

b) Widerruf und Entzug
1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession teilweise oder ganz widerrufen
oder abändern, wenn
a) die Konzession mit unwahren Angaben erschlichen wurde oder auf einem
Irrtum der Konzessionsbehörde beruht;
b) die Konzession an anderen wesentlichen Mängeln leidet, insbesondere,
wenn sie gegen zwingendes Recht verstösst.
2 Die Konzession kann von der Konzessionsbehörde entzogen oder abgeändert
werden, wenn
a) der Konzessionär die Bestimmungen der Konzession oder dieser Verordnung
und der sich darauf stützenden Erlasse trotz Mahnung grob verletzt;
b) die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nicht mehr erfüllt sind.
3 Der Widerruf oder der Entzug der Konzession erfolgt entschädigungslos. Ist der
Konzessionär für den Widerrufs- oder Entzugsgrund nicht oder nur unwesentlich
verantwortlich, so ist er für die getätigten und durch den Widerruf oder Entzug
nutzlos gewordenen Aufwendungen zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die
Entschädigung für die Ausübung des Heimfallsrechts gemäss § 21.

## § 20 {#par_20}

c) Rückkauf
1 Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann die Konzession jederzeit gegen volle
Entschädigung zurückgezogen werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung.

## § 21 {#par_21}

6. Heimfall
1 Nach Erlöschen der Konzession oder im Fall des Widerrufs oder Entzuges der
Konzession kann der Kanton das Heimfallsrecht an der konzessionspflichtigen
Anlage nebst Zugehör zu Gunsten eines neuen Konzessionärs oder für sich
gegen angemessene, in der Konzession näher zu umschreibende Entschädigung
beanspruchen.
2 Im Fall des Erlöschens der Konzession durch Ablauf muss das Heimfallsrecht
spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession beim Konzessionär geltend
gemacht werden.

## § 22 {#par_22}

7. Rekultivierung und Sicherungsmassnahmen
a) Grundsatz
1 Macht der Kanton von seinem Heimfallsrecht keinen Gebrauch, so hat der
Konzessionär auf seine Kosten die konzessionierte Anlage zu beseitigen, den
früheren Zustand soweit als möglich wieder herzustellen oder die erforderlichen
Sicherungsmassnahmen zu treffen.
2 Die Konzessionsbehörde ordnet die im Einzelnen zu treffenden Massnahmen
an, soweit diese nicht bereits in der Konzession festgelegt worden sind.
3 Im Falle des Rückkaufs der Konzession trägt der Kanton die Kosten für die
Wiederherstellung oder die Sicherungsmassnahmen.

## § 23 {#par_23}

b) Sicherstellung
1 Der Konzessionär hat für die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder
die notwendigen Sicherungsmassnahmen eine angemessene Sicherheitsleistung
zu erbringen, deren Höhe durch die Konzessionsbehörde festgesetzt wird.
2 Bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse kann die Konzessionsbehörde jederzeit eine Erhöhung der Sicherheitsleistung verlangen.

## § 24 VI. Bewilligung {#par_24}

1. Voraussetzungen
a) Allgemein
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die bewilligungspflichtige Nutzung einwandfrei und umweltverträglich erfolgt und ihr keine anderen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.SRSZ 1.1.2015

## § 25 {#par_25}

b) Vorbereitungsmassnahmen
Die Bewilligung für Vorbereitungsmassnahmen wird erteilt, wenn zusätzlich zu
den in § 24 umschriebenen Voraussetzungen
a) die Wiederherstellung und Rekultivierung oder die Nachsorge sichergestellt
ist;
b) der Bewilligungsnehmer eine angemessene Haftpflichtversicherung abschliesst.

## § 26 {#par_26}

c) Höhlen
Die Bewilligung für die gewerbliche Nutzung von Höhlen wird erteilt, wenn
zusätzlich zu den in § 24 umschriebenen Voraussetzungen
a) die Sicherheit der Benutzer gewährleistet ist;
b) der Bewilligungsnehmer eine angemessene Haftpflichtversicherung abschliesst.

## § 27 {#par_27}

2. Dauer
1 Bewilligungen für die gewerbliche Nutzung von Höhlen können befristet oder
unbefristet erteilt werden.
2 Bewilligungen für Vorbereitungshandlungen zu konzessionspflichtigen Nutzungen sind stets zu befristen.

## § 28 {#par_28}

3. Übertragbarkeit
Die Bewilligung kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde übertragen
werden.

## § 29 {#par_29}

4. Beendigung
Für die Beendigung der Bewilligung gelten die §§ 18 bis 21 sinngemäss.

## § 30 {#par_30}

5. Einstellung und Wiederherstellung
1 Die Bewilligungsbehörde verfügt die Einstellung von Arbeiten und Nutzungen,
die der erteilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff
genommen worden sind.
2 Nach Beendigung der Bewilligung hat der Bewilligungsnehmer auf seine Kosten den früheren Zustand soweit als möglich wieder herzustellen oder die erforderlichen Sicherungsmassnahmen zu treffen. Die gleiche Pflicht obliegt dem
Verursacher bei der Einstellung nicht bewilligter Arbeiten und Nutzungen.
3 Die Bewilligungsbehörde ordnet die im Einzelnen zu treffenden Massnahmen
an, soweit diese nicht bereits in der Bewilligung festgelegt worden sind.

## § 31 VII. Verfahren {#par_31}

1. Kantonaler Nutzungsplan
1 Der Regierungsrat oder das von ihm bezeichnete Departement ist befugt, für
konzessionspflichtige Tätigkeiten im Sinne von § 8 Bst. a - c einen kantonalen
Nutzungsplan mit den zugehörigen Vorschriften zu erlassen.
2 In Bezug auf Wirkung und Verfahren gelten die §§ 10 und 11 des Planungs-
und Baugesetzes vom 14. Mai 19875 sinngemäss.

## § 32 {#par_32}

2. Gesuch
1 Der Bewerber hat der zuständigen Behörde ein Gesuch einzureichen.
2 In der Vollzugsverordnung werden Form und Inhalt des Gesuchs näher geregelt
sowie die zuständigen Behörden genauer bezeichnet.

## § 33 {#par_33}

3. Koordination
a) Grundsatz
1 Verfahren nach anderen eidgenössischen und kantonalen Erlassen bleiben
vorbehalten.
2 Die verschiedenen Verfahren sind zu koordinieren.
3 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

## § 34 {#par_34}

b) Massgebendes Verfahren
1 Wird ein kantonaler oder kommunaler Nutzungsplan erlassen, ist gleichzeitig
mit dessen Erlass über eine Rahmenkonzession zu entscheiden.
2 Im Übrigen erfolgt die Koordination im Baubewilligungsverfahren; entfällt ein
solches, bildet das Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren nach dieser Verordnung das massgebende Verfahren.

## § 35 {#par_35}

c) Rahmenkonzession
1 In einer Rahmenkonzession sind wichtige Teilfragen vorab zu entscheiden.
Unabdingbarer Inhalt bilden die Zustimmung zu einer Konzessionserteilung,
deren Zweck sowie die Bezeichnung des Konzessionärs.
2 Haben sich die Verhältnisse nicht geändert und führen auch die Verfahren
nach anderen eidgenössischen und kantonalen Erlassen nicht zu Änderungen,
ist die zuständige Behörde bei der Konzessionserteilung an den Inhalt der Rahmenkonzession gebunden.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 14 - 23 sinngemäss.

## § 36 VIII. Bau und Betrieb von Anlagen {#par_36}

1. Sicherheit
1 Anlagen sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu bauen, zu unterhalten
und zu betreiben.SRSZ 1.1.2015
2 Sie sind so zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben, dass sie weder
Personen noch Sachen gefährden und namentlich die Vorschriften über den
Umweltschutz einhalten.

## § 37 {#par_37}

2. Aufsicht
1 Die zuständige Behörde kann den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der
Anlagen des Konzessionärs oder Bewilligungsnehmers jederzeit überwachen und
kontrollieren.
2 Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann nötigenfalls auf Kosten des
Konzessionärs oder Bewilligungsnehmers Ersatzmassnahmen anordnen.

## § 38 {#par_38}

3. Betriebsunterbruch
1 Der Betrieb einer Anlage darf nur aus wichtigen Gründen für längere Zeit
unterbrochen oder aufgegeben werden.
2 Bei Aufgabe des Betriebs oder bei einem längeren Unterbruch von mehr als
fünf Jahren wird der Verzicht auf die Konzession oder Bewilligung angenommen.

## § 39 IX. Gebühren und Abgaben {#par_39}

1. Grundsatz
1 Der Kanton erhebt für die Übertragung des Rechts zur Nutzung des Bergregals
oder des Untergrundes Gebühren und Abgaben.
2 Der Ersatz von Auslagen durch den Konzessionär oder den Bewilligungsnehmer ist in allen Fällen vorbehalten.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Gebühren und Abgaben nach den
Grundsätzen dieser Verordnung.

## § 40 {#par_40}

2. Verwaltungsgebühr
1 Für Konzessionen und Bewilligungen erhebt die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde vom Konzessionär oder Bewilligungsnehmer einmalige Verwaltungsgebühren.
2 Die zuständige Behörde kann für besonders aufwendige Konzessions- oder
Bewilligungsverfahren vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss verlangen.

## § 41 {#par_41}

3. Abgaben
a) Arten
1 Für Konzessionen erhebt die Konzessionsbehörde vom Konzessionär einmalige
und jährlich wiederkehrende Konzessionsabgaben.
2 Für den Abbau von Bodenschätzen und Gesteinsmaterial, die Ablagerung von
Material sowie die Nutzung der Erdwärme hat der Konzessionär an Stelle der
jährlich wiederkehrenden Konzessionsabgaben jährliche Produktionsabgaben zu
entrichten.

## § 42 {#par_42}

b) Festlegung
1 Die Höhe der Abgaben wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Anlage,
der zu erwartenden Ausbeutung oder Energiegewinnung sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Bedeutung der Nutzung für den Konzessionär
festgelegt.
2 Die Konzessionsbehörde kann die in dieser Verordnung festgelegten Ansätze
für die Abgabe angemessen erhöhen, reduzieren oder ganz erlassen, sofern
deren Höhe in einem Missverhältnis zum Nutzen für den Konzessionär steht.
3 Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession die periodische Neufestsetzung der Ansätze für wiederkehrende Abgaben vorsehen.
4 Der Konzessionär ist verpflichtet, alle für die Festlegung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, soweit erforderlich, Kontrollen der Produktion
oder der Energiegewinnung zu führen.

## § 43 {#par_43}

c) Einmalige Abgabe
1 Die einmalige Konzessionsabgabe für die Nutzung des Bergregals oder des
Untergrundes beträgt Fr. 10 000.-- bis Fr. 500 000.--.
2 Mit Zustimmung der Konzessionsbehörde kann die Bezahlung der einmaligen
Konzessionsabgabe auf höchstens fünf Jahre aufgeteilt werden. Die so gestundete Summe ist angemessen zu verzinsen.

## § 44 {#par_44}

d) Wiederkehrende Abgaben
1 Für die konzessionspflichtige Ausbeutung von Bodenschätzen, für den konzessionspflichtigen Abbau von Gesteinsmaterial, für das konzessionspflichtige
Auffüllen von Stollen und Kavernen sowie die konzessionspflichtige Nutzung der
Erdwärme betragen die jährlichen Produktionsabgaben:
a) fünf Prozent des Marktwertes der Gesamtfördermenge an Bodenschätzen
oder Gesteinsmaterial;
b) zehn Prozent der Einnahmen oder des marktüblichen Entgeltes für die Ablagerung des Materials;
c) zwischen 1 und 5 Prozent des Marktwertes der dem Untergrund entzogenen
Bruttoenergiemenge.
2 Für die übrigen konzessionspflichtigen Nutzungen des Untergrundes betragen
die jährlich zu entrichtenden Konzessionsabgaben bei Kavernen und Stollen
sowie anderen Bauten und Anlagen Fr. -.50 bis Fr. 4.-- je Kubikmeter des nutzbaren Netto-Volumens der Anlage. Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession die Indexierung dieses Abgabenansatzes vorsehen.
3 Den jeweiligen Standortgemeinden steht ein Anteil von 30% dieser Abgaben
zu.

## § 45 {#par_45}

e) Fälligkeit
1 Der Konzessionär leistet die jährlich wiederkehrende Abgabe sowie die Produktionsabgabe am Ende jeden Kalenderjahres innert 30 Tagen.SRSZ 1.1.2015
2 Im Falle des Verzichtes auf die Konzession oder des Erlöschens, des Widerrufes oder des Entzuges derselben schuldet der Konzessionär die Abgaben bis
zur endgültigen Einstellung der Arbeiten.

## § 46 X. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#par_46}

1. Vollzug
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt und erlässt
die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## § 47 {#par_47}

2. Änderung von Erlassen
Die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 19746 wird wie
folgt geändert:
§ 54 Buchstabe c
wird aufgehoben.

## § 48 {#par_48}

7 3. Übergangsbestimmung
1 Wer bei Inkrafttreten dieses Erlasses ohne Konzession oder Bewilligung das
Bergregal oder den Untergrund nutzt, hat innert Jahresfrist um die erforderliche
Konzession oder Bewilligung nachzusuchen.
2 Wird eine Konzession oder eine Bewilligung nicht erteilt, so kann der Kanton
die Anlagen und Einrichtungen innert fünf Jahren gegen Entschädigung des
Zeitwertes übernehmen.
3 Bestehende Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung des Bergregals oder
des Untergrundes bleiben bestehen, unterstehen jedoch den Bestimmungen
dieses Gesetzes, soweit nicht wohlerworbene Rechte betroffen sind.

## § 49 {#par_49}

8 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.9
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl
1999 265 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80o) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS
23-97).
2 SRSZ 210.100.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
4 Fassung vom 25. September 2013.
5 SRSZ 400.100.
6 SRSZ 234.110.
7 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 25. September 2013.
8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung
vom 17. Dezember 2013.
9 1. Juli 2000 (Abl 2000 845); Änderungen vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.SRSZ 1.1.2015
