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title: "Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum"
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# Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum

## § 1 Begriffsbestimmungen {#par_1}

Inhalt

## § 1des {#par_1des}

Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung (KWE) vom 28. Juni 19832 die Massnahmen, durch welche der Kanton anstelle oder in Ergänzung der Leistungen des Bundes gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 19743 den Bau von preisgünstigen Wohnungen fördert, die Erneuerung bestehender Wohnungen unterstützt oder den Erwerb von
Wohnungs- und Hauseigentum erleichtert.
1 SRL Nr. 897
2 SRL Nr. 897
3 SR 843. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 1993 277
2 Nr. 897a

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Die Teile 1, 5 und 6 dieser Verordnung gelten für alle Rechtsvorkehren und Beitragszusicherungen seit dem 1. Januar 1984, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in
den übrigen Teilen.
2 Der Teil 2 gilt für Rechtsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 1994 begründet werden.
3 Der Teil 3 regelt Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. Dezember 1993 begründet wurden.
4 Der Teil 4 regelt Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar 1984 und dem
31. März 1991 begründet wurden.

## § 3 {#par_3}

Wohnungskategorien
1 Eigentumswohnungen und Eigenheime gelten als Wohnungen im Sinn dieser Verordnung.
2 Als Alterswohnungen gelten Kleinwohnungen mit höchstens drei Zimmern, die den
besonderen Bedürfnissen der Betagten entsprechen. Vorbehalten bleibt § 20 Absatz 4.
3 Als Invalidenwohnungen gelten Wohnungen aller Grössen, die den besonderen Anforderungen der Behinderten genügen.
4 Als Grosswohnungen gelten Wohnungen mit fünf und mehr Zimmern. Sie sind für kinderreiche Familien bestimmt. Als kinderreich gelten Familien mit mindestens vier minderjährigen oder in Ausbildung befindlichen Kindern, die im gleichen Haushalt leben.
5 Als Normalwohnungen gelten alle andern Wohnungen.

## § 4 {#par_4}

Mietzinskategorien
1 Der Basismietzins ist ein Mietzins, der mit einem auf zehn Jahre hypothetisch festgelegten Basiszinssatz nach dem System des WEG berechnet wird.
2 Der Kostenmietzins ist ein theoretischer Mietzins, der mit einem auf zehn Jahre hypothetisch festgelegten Zinssatz berechnet wird, der um maximal ein Prozent höher angesetzt ist als der massgebende Zinssatz für den Basismietzins.
3 Der grundverbilligte Mietzins ist ein Mietzins, der mit einer vom Bund festgelegten reduzierten Anfangsbelastung nach dem System des WEG berechnet und alle zwei Jahre
systembedingt erhöht wird.
4 Der zusatzverbilligte Mietzins ist ein Mietzins, der durch ergänzende Leistungen des
Bundes reduziert wird.
5 Der Sozialmietzins ist ein Mietzins, der durch Zusatzverbilligungen des Bundes und
durch Sozialzuschüsse von Kanton und Gemeinde verbilligt wird.

## § 5 Nr. 897a 3 {#par_5}

Massnahmen
1 Der Kanton kann durch finanzielle Beihilfen die Erstellung von Wohnungen zu günstigen Mietzinsen unterstützen.
2 Er kann die Erneuerung bestehender Wohnungen durch Kapitalzinsbeiträge fördern
und den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum für den eigenen Bedarf natürlicher
Personen durch Kapitalzinszuschüsse unterstützen.

## § 6 {#par_6}

Leistungsempfänger
1 Empfänger der Leistungen sind die Eigentümer der betreffenden Wohnungen. Die Vergünstigungen sind bei Mietwohnungen über die Reduktion der Mietzinse an die Mieter
weiterzugeben.

## § 7 {#par_7}

Allgemeine Beitragserfordernisse
1 Die Beiträge werden für Bauten ausgerichtet, für welche Leistungen des Bundes gemäss WEG zugesichert sind.
2 Die Bauten müssen den in der Standortgemeinde bestehenden Wohnbedürfnissen namentlich von Familien, Betagten und Behinderten entsprechen. Die Wohnbedürfnisse
werden zusammen mit der Standortgemeinde abgeklärt.
3 Beiträge werden gewährt, soweit sie notwendig sind, um Mietzinse und Eigentümerlasten zu erzielen, die für die Bewohner tragbar sind.

## § 8 {#par_8}

Förderungsgegenstand
1 Beiträge aufgrund dieser Verordnung werden ausgerichtet
a. für Wohnbauten, für welche nicht aufgrund anderer kantonaler Erlasse Leistungen
zugesichert oder ausgerichtet worden sind; ausgenommen bleiben Beiträge des
Ortsbild- oder Denkmalschutzes,
b. für Wohnbauten, bei denen die vorgesehenen Kapitalverzinsungen nicht höher
sind als die massgebenden Ansätze der Luzerner Kantonalbank für sozialen Wohnungsbau,
c. für Wohnbauten, bei denen die Mietzinse oder Eigentümerlasten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beiträge in einem angemessenen Verhältnis zum anrechenbaren Einkommen der Bewohner stehen,
d. für Wohnbauten, bei denen die Landkosten mit den Kosten für die Erschliessung
der Bauparzelle in der Regel die massgebenden Ansätze der Erstellungskostengrenze des WEG nicht übersteigen; die Angemessenheit der Landkosten wird aufgrund der örtlichen und regionalen Verhältnisse beurteilt; massgebend sind die
tatsächlich bezahlten Aufwendungen für den Landerwerb inklusive Passivzinsen,
Erschliessungskosten und Erschliessungsbeiträge,
e. für Wohnbauten, bei denen die Erstellungskosten die Kostengrenzen des WEG für
die Wohnwerte «genügend» bis «gut» in der Regel nicht überschreiten,
4 Nr. 897a
f. für Wohnungen, die in Grösse und Ausstattung einfach gestaltet und genügend besonnt sind.

## § 9 {#par_9}

Jährlicher Aufwand und Prioritäten
1 Der Regierungsrat beantragt, die jährlich neu zu vergebenden Beiträge für die Förderungsmassnahmen in den Staatsvoranschlag aufzunehmen. Er richtet sich dabei nach den
Bedürfnissen des Marktes und den verfügbaren Mitteln.
2 Reichen die bewilligten Kredite nicht aus, werden mit den verfügbaren Mitteln im
Rahmen der Prioritätenordnung des Bundes vorrangig gefördert
a. Wohnbauten gemeinnütziger Bauträger und öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
b. die Erstellung neuer Mietwohnungen, insbesondere für Betagte, um dadurch das
Angebot an Wohnraum für Familien zu erhöhen,
c. Wohnbauten, bei denen die Anlagekosten günstig sind und die Landkosten in einem vertretbaren Verhältnis zu den Erstellungskosten stehen.
3 Der Regierungsrat kann die verfügbaren Mittel nach dem Bedarf an preisgünstigem
Wohnraum im Verhältnis zur Bevölkerungszahl und unter Berücksichtigung der bisherigen Leistungen des Kantons angemessen auf die Regionen verteilen.
2 Rechtsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 1994
begründet werden
2.1 Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen

## § 10 {#par_10}

Massnahmen
1 Zur Senkung der kostendeckenden Mietzinse oder Eigentümerlasten leisten der Kanton
und die Gemeinden Kapitalzinsbeiträge, sofern der Bund Grundverbilligungsvorschüsse
und Zusatzverbilligungen erbringt.

## § 11 {#par_11}

Mietzinsreduktion
1 Der grundverbilligte Mietzins wird durch rückzahlbare Vorschüsse des Bundes reduziert. Er wird nach dem System des WEG berechnet und in der Regel alle zwei Jahre
systembedingt erhöht.
2 Der zusatzverbilligte Mietzins wird durch ergänzende Leistungen des Bundes wie folgt
reduziert:
a. durch Zusatzverbilligung ZV I für Normal- und Grosswohnungen auf die Dauer
von höchstens elf Jahren,
b. durch Zusatzverbilligung ZV II für Alters- und Invalidenwohnungen auf die Dauer von höchstens 25 Jahren,
Nr. 897a 5
c. durch erhöhte Zusatzverbilligungen ZV III/ZV IV als Ergänzungen der ZV I und
ZV II während höchstens gleicher Dauer unter der Voraussetzung insgesamt
gleich hoher Leistungen von Kanton und Gemeinde.
3 Der Sozialmietzins wird durch erhöhte Zusatzverbilligungen des Bundes und durch
Sozialzuschüsse von Kanton und Gemeinde zusätzlich reduziert. Die Sozialzuschüsse
des Kantons werden für Normal- und Grosswohnungen auf maximal 25 Jahre und für
Alters- und Invalidenwohnungen auf maximal 16 Jahre ausgerichtet.

## § 12 {#par_12}

Art der Leistungen
1 Die Kapitalzinsbeiträge werden erbracht durch Sozialzuschüsse von Kanton und
Gemeinden zur Ergänzung der Zusatzverbilligungen des Bundes gemäss WEG.

## § 13 {#par_13}

Grundverbilligung nach dem System des WEG
1 Die Grundverbilligungsvorschüsse werden in bezug auf Dauer und Höhe gemäss den
vom Bund erstellten Lastenplänen durch den Bund ausgerichtet.
2 Die Vorschüsse zur Grundverbilligung setzen voraus, dass das Fremdkapital der zweiten Hypothek in Form von Annuitäten zurückbezahlt wird.

## § 14 {#par_14}

Sozialzuschüsse
1 Soweit für ein Objekt vom Bund Zusatzverbilligungen (ZV) gemäss WEG zugesichert
sind, werden als Ergänzung dazu Sozialzuschüsse gewährt, wenn das Einkommen und
das Vermögen der Bewohner die in § 18 Absatz 1 und § 19 festgelegten reduzierten Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten und die Belegungsvorschriften
gemäss § 20 eingehalten werden, und zwar für
a. Normal- und Grosswohnungen,
b. Alters- und Invalidenwohnungen.
2 Die Sozialzuschüsse werden abgestuft während längstens 25 Jahren ausgerichtet für
Normal- und Grosswohnungen und während längstens 16 Jahren für Alters- und Invalidenwohnungen.

## § 15 {#par_15}

Beteiligung der Gemeinden
1 Sozialzuschüsse durch den Kanton setzen voraus, dass die Standortgemeinde Sozialzuschüsse in gleicher Höhe zusichert.
2 Beim Bau von preisgünstigen Wohnungen durch gemeinnützige Bauträger ist die
Standortgemeinde zur Leistung der Sozialzuschüsse verpflichtet.
3 Die Sozialzuschüsse der Gemeinde können während der Dauer der kantonalen Leistung von andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen bis zu höchstens vier Fünfteln übernommen
werden.
6 Nr. 897a

## § 16 {#par_16}

Höhe der Sozialzuschüsse
1 Die Sozialzuschüsse werden in Prozenten der beitragsberechtigten Anlagekosten gemäss WEG festgelegt. Sie setzen sich wie folgt zusammen:
Wohnungskategorien
Anteil Kanton Anteil Gemeinde (ZV Bund)4 (total)5
Normal- und
gen: 1.–10. Jahr
0,3 % 0,3 % (1,2 %) (1,8 %)
Normal- und
gen: 11. Jahr
– – (1,2 %) (1,2 %)
Normal- und
gen: 12.–16.
0,6 % 0,6 % (–) (1,2 %)
Normal- und
gen: 17.–25.
0,3 % 0,3 % (–) (0,6 %)
gen: 1.–11. Jahr
0,3 % 0,3 % (1,8 %) (2,4 %)
gen: 12.–16.
0,3 % 0,3 % (1,8 %) (2,4 %)
gen: 17.–25.
– – (1,2 %) (1,2 %)
2 Für Wohnungen im Berggebiet sowie Grosswohnungen kann der Sozialzuschuss des
Kantons auf die Dauer der ersten zehn Jahre um höchstens 0,3 Prozent erhöht werden,
sofern trotz der vorgesehenen Verbilligung nachweisbar eine tragbare Belastung nicht
erreicht wird.

## § 17 {#par_17}

Berechnungsgrundlagen der Einkommens- und Vermögensgrenzen
1 Massgebend ist das steuerbare Einkommen gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 19906. *
4 Zusatzverbilligungen des Bundes gemäss WEG
5 Sozialzuschüsse von Kanton und Gemeinde, plus Zusatzverbilligungen des Bundes gemäss WEG
6 SR 642.11. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 897a 7
2 Bei Familien werden das steuerbare Einkommen der Ehegatten oder der eingetragenen
Partner voll und das steuerbare Einkommen der über 25-jährigen Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, zur Hälfte angerechnet. *
3 Die Zuschläge zu den Einkommens- und Vermögensgrenzen für jedes minderjährige
oder in Ausbildung befindliche Kind, für dessen Unterhalt die Familie aufkommt, richten sich nach den Ansätzen des WEG.
4 Bei Betagten in Alters- und Invalidenwohnungen wird ein Zwanzigstel des Vermögens, welches die massgebenden Ansätze für die Mietzinsverbilligung überschreitet, als
Einkommen angerechnet. Bei Ausrichtung erhöhter Zusatzverbilligungen mit Sozialzuschüssen wird ein Zehntel dieses Vermögens angerechnet.

## § 18 {#par_18}

Auswirkungen der Einkommens- und Vermögensgrenzen
1 Der Sozialmietzins kann unter Einbezug der erhöhten Zusatzverbilligungen III und IV
gewährt werden, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligungen I und II um mindestens 20 Prozent unterschritten werden und das
massgebende Einkommen den vierfachen Betrag des verbilligten Mietzinses oder den
dreifachen Betrag der Eigentümerlasten nicht überschreitet. Überdies sind die Anforderungen von § 8 dieser Verordnung einzuhalten.
2 Der durch Vorschüsse grundverbilligte Mietzins und der zusatzverbilligte Mietzins
können gewährt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 20 ff. und
27 ff. der Verordnung zum WEG vom 30. November 19817 erfüllt sind.

## § 19 {#par_19}

Leistungen nach Wegfall der Grund- und Zusatzverbilligungen
1 Bei Normal- und Grosswohnungen können nach Ablauf von elf Jahren, wenn die Zusatzverbilligungen des Bundes wegfallen, Sozialzuschüsse zur Hälfte ausgerichtet werden. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligung
müssen eingehalten sein. Das massgebende Einkommen darf den vierfachen Betrag des
verbilligten Mietzinses oder den dreifachen Betrag der Eigentümerlasten nicht überschreiten.

## § 20 {#par_20}

Belegungsvorschriften
1 Normal- und Grosswohnungen, die mit Sozialzuschüssen unter Einbezug der erhöhten
Zusatzverbilligungen verbilligt werden, dürfen in der Regel nur von Familien oder Alleinerziehenden belegt werden.
2 Normal- und Grosswohnungen, die mit Sozialzuschüssen unter Einbezug der erhöhten
Zusatzverbilligungen verbilligt werden, müssen von so vielen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, belegt werden, dass deren Zahl mindestens der Zimmerzahl der
Wohnung entspricht.
7 SR 843.1
8 Nr. 897a
3 Normal- und Grosswohnungen, die mit Sozialzuschüssen nach § 19 verbilligt werden,
dürfen im Vergleich mit der Zimmerzahl um höchstens eine Person unterbelegt sein.
4 Alterswohnungen, die mit Sozialzuschüssen und erhöhten Zusatzverbilligungen verbilligt werden, dürfen von alleinstehenden Altersrentnern oder Invaliden nur belegt werden, wenn die Wohnungen nicht mehr als zweieinhalb Zimmer haben.
5 Sind die Belegungsvorschriften dieser Bestimmung nicht eingehalten, werden die Sozialzuschüsse und die erhöhten Zusatzverbilligungen nicht ausgerichtet.
6 Die Dienststelle Immobilien8 kann in Härtefällen Ausnahmen von diesen Belegungsvorschriften bewilligen.
2.2 Unterstützung der Erneuerung bestehender

## § 21 Wohnungen {#par_21}

Grundsatz
1 Der Kanton fördert unter Berücksichtigung der Prioritäten die Erneuerung bestehender
Wohnungen durch Kapitalzinsbeiträge.
2 Die Gesamtkosten dürfen die Kosten vergleichbarer neuer Wohnungen nicht erreichen.
3 Beiträge werden nur als Ergänzung zu zugesicherten Leistungen des Bundes in Form
von Grundverbilligungsvorschüssen und Zusatzverbilligungen ausgerichtet.
4 Kantonale Unterstützungsleistungen können zugesichert werden, sofern das Objekt seit
mindestens fünf Jahren im Eigentum des Leistungsempfängers ist.
5 Die Mietzinsbelastung darf nach der Erneuerung nicht tiefer sein als vorher.

## § 22 {#par_22}

Art der Leistungen
1 Die Kapitalzinsbeiträge werden in Form von Sozialzuschüssen von jährlich 0,3 Prozent
der beitragsberechtigten Anlagekosten während höchstens zehn Jahren ausgerichtet.
2 Die Sozialzuschüsse werden nur erbracht, soweit das Einkommen und das Vermögen
der Bewohner die Einkommens- und Vermögensgrenzen gemäss § 18 Absatz 1 und § 19
nicht überschreiten und die Belegungsvorschriften gemäss § 20 eingehalten werden.
8 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 20, 38, 49–51, 53 und 56 die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobilien» durch «Dienststelle Immobilien» ersetzt.

## § 23 Nr. 897a 9 {#par_23}

Beteiligung der Gemeinden
1 Die Ausrichtung von Sozialzuschüssen durch den Kanton setzt voraus, dass die
Standortgemeinde Sozialzuschüsse in gleicher Höhe leistet.
2 Bei der Erneuerung von preisgünstigen Wohnungen durch gemeinnützige Bauträger ist
die Standortgemeinde zur Leistung der Sozialzuschüsse verpflichtet.
2.3 Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und

## § 24 Hauseigentum {#par_24}

Grundsatz
1 Der Kanton fördert unter Berücksichtigung der Prioritäten den Erwerb von Wohnungs-
und Hauseigentum für den eigenen Bedarf natürlicher Personen durch Kapitalzinszuschüsse.
2 Die Leistungen werden gewährt, wenn unter Berücksichtigung der Verbilligungsmassnahmen eine tragbare Belastung nicht überschritten und ein effektives Eigenkapital von
mindestens zehn Prozent der Anlagekosten ausgewiesen wird.
3 Beiträge werden nur für Objekte zugesichert, für die der Bund entsprechende Leistungen gemäss WEG zugesichert hat.

## § 25 {#par_25}

Art der Leistungen
1 Die Kapitalzinszuschüsse werden in Form von Sozialzuschüssen im Sinn der §§ 14 ff.
erbracht.
2 Die Voraussetzungen gemäss den §§ 14–20 müssen sinngemäss erfüllt sein.

## § 26 {#par_26}

Beteiligung der Gemeinden
1 Die Ausrichtung von Sozialzuschüssen durch den Kanton setzt voraus, dass die
Standortgemeinde Sozialzuschüsse in gleicher Höhe leistet.
10 Nr. 897a
3 Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. April 1991
und dem 31. Dezember 1993 begründet wurden
3.1 Allgemeines

## § 27 {#par_27}

Massnahmen
1 Die kostendeckenden Mietzinse oder Eigentümerlasten werden durch die Festlegung
eines Basiszinssatzes und durch die Ausrichtung von Kapitalzinsbeiträgen gesenkt.

## § 28 {#par_28}

Art der Leistungen
1 Die Kapitalzinsbeiträge werden erbracht durch
a. Beiträge des Kantons für die vom Bund als Vorschuss gemäss WEG berechnete
Grundverbilligung,
b. Sozialzuschüsse von Kanton und Gemeinden zur Ergänzung der Zusatzverbilligungen gemäss WEG.

## § 29 {#par_29}

Basiszinssatz
1 Der Basiszinssatz entspricht grundsätzlich, bis auf 1 Prozent abgerundet und auf maximal 6½ Prozent begrenzt, dem für die Grundverbilligung gemäss WEG massgebenden
durchschnittlichen Zinssatz.

## § 30 {#par_30}

Wohnungskategorie
1 Als Alterswohnungen gelten Kleinwohnungen mit höchstens zweieinhalb Zimmern,
die den besonderen Bedürfnissen der Betagten entsprechen.

## § 31 {#par_31}

Mietzinsreduktion
1 Der zusatzverbilligte Mietzins wird durch ergänzende Leistungen des Bundes wie folgt
reduziert:
a. Zusatzverbilligung ZV I für Normal- und Grosswohnungen auf die Dauer von
höchstens zehn Jahren,
b. Zusatzverbilligung ZV II für Alters- und Invalidenwohnungen auf die Dauer von
höchstens 25 Jahren,
c. erhöhte Zusatzverbilligungen ZV III und ZV IV als Ergänzung der ZV I und der
ZV II während höchstens gleicher Dauer und unter der Voraussetzung insgesamt
gleich hoher Leistungen von Kanton und Gemeinde.
2 Der Sozialmietzins wird durch Sozialzuschüsse des Kantons und der Gemeinde verbilligt. Die Sozialzuschüsse werden für alle Wohnungskategorien während maximal 20
Jahren ausgerichtet.
Nr. 897a 11
3.2 Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen

## § 32 {#par_32}

Übernahme der Grundverbilligung nach dem System des WEG
1 Soweit für Objekte die Grundverbilligung durch den Bund gemäss WEG möglich ist,
wird diese im Rahmen von Absatz 2 vom Kanton als Kapitalzinsbeitrag übernommen,
wenn die Bewohner die Einkommens- und Vermögensgrenzen gemäss § 36 Absatz 3
und § 37 nicht überschreiten und die Belegungsvorschriften gemäss § 38 eingehalten
werden.
2 Die Grundverbilligung wird während maximal zehn Jahren in der vom Bund gemäss
WEG berechneten Höhe übernommen. Sie berechnet sich aufgrund des Basiszinssatzes
gemäss § 29. Die prozentual zugesicherte Grundverbilligung darf auch bei Änderungen
der Berechnungsgrundlagen des WEG nicht überschritten werden. Vorbehalten bleibt
§ 54 Absatz 2.
3 Die Übernahme der Grundverbilligung setzt voraus, dass das Fremdkapital der zweiten
Hypothek in Form von Annuitäten zurückbezahlt wird.
4 Die Übernahme der Grundverbilligung wird an die Bedingung geknüpft, dass der Beitragsempfänger für jene Wohnungen auf die Leistungen von Zusatzverbilligungen durch
den Bund gemäss WEG verzichtet, soweit das Einkommen und das Vermögen von deren Bewohnern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG und gemäss § 36
Absatz 3 dieses Abschnitts überschreiten oder in ihnen die Belegungsvorschriften gemäss § 38 nicht eingehalten werden.

## § 33 {#par_33}

Sozialzuschüsse
1 Soweit für ein Objekt vom Bund Zusatzverbilligungen (ZV) gemäss WEG zugesichert
sind, werden als Ergänzung dazu Sozialzuschüsse gewährt, wenn die Bewohner die in
§ 36 Absatz 5 und § 37 festgelegten reduzierten Einkommens- und Vermögensgrenzen
nicht überschreiten und die Belegungsvorschriften gemäss § 38 eingehalten werden, und
zwar für
a. Normalwohnungen,
b. Grosswohnungen,
c. Alters- und Invalidenwohnungen.
2 Die Sozialzuschüsse werden abgestuft während längstens 22 Jahren ausgerichtet. *

## § 34 {#par_34}

Höhe der Sozialzuschüsse
1 Die Sozialzuschüsse werden in Prozenten der beitragsberechtigten Anlagekosten gemäss WEG festgelegt. Sie setzen sich wie folgt zusammen: *
12 Nr. 897a
Wohnungskategorien
Anteil Kanton Anteil Gemeinde (ZV Bund)9 (total)10
Normalwohnungen: 1.–10.
0,3 % 0,3 % (1,2 %) (1,8 %)
Normalwohnungen: 11.–15.
0,8 % 0,8 % (–) (1,6 %)
Normalwohnungen: 16.–22.
0,4 % 0,4 % (–) (0,8 %)
gen: 1.–10. Jahr
0,6 % 0,6 % (1,2 %) (2,4 %)
gen: 11.–15.
1,0 % 1,0 % (–) (2,0 %)
9 Zusatzverbilligungen des Bundes gemäss WEG
10 Sozialzuschüsse von Kanton und Gemeinde, plus Zusatzverbilligungen des Bundes gemäss WEG
Nr. 897a 13
Wohnungskategorien
Anteil Kanton Anteil Gemeinde (ZV Bund) (total)
gen: 16.–22.
0,5 % 0,5 % (–) (1,0 %)
gen: 1.–10. Jahr
0,3 % 0,3 % (1,8 %) (2,4 %)
gen: 11.–15.
0,3 % 0,3 % (1,8 %) (2,4 %)
gen: 16.–20.
0,15 % 0,15 % (1,8 %) (2,1 %)
gen: 21.–25.
– – (1,8 %) (1,8 %)
2 Für Wohnungen im Berggebiet kann der Sozialzuschuss des Kantons auf die Dauer der
ersten zehn Jahre um höchstens 0,3 Prozent erhöht werden, sofern trotz der vorgesehenen Verbilligung nachweisbar eine tragbare Belastung nicht erreicht wird.

## § 35 {#par_35}

Berechnungsgrundlagen der Einkommens- und Vermögensgrenzen
1 Massgebend ist das steuerbare Einkommen gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. *
2 Bei Familien werden das steuerbare Einkommen der Ehegatten oder der eingetragenen
Partner voll und das steuerbare Einkommen der über 25-jährigen Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, zur Hälfte angerechnet. *
3 Die Zuschläge zu den Einkommens- und Vermögensgrenzen für jedes minderjährige
oder in Ausbildung befindliche Kind, für dessen Unterhalt die Familie aufkommt, richten sich nach den Ansätzen des WEG.
4 Bei Betagten in Alters- und Invalidenwohnungen wird ein Zehntel des Vermögens,
welches die massgebenden Ansätze für die Mietzinsverbilligung überschreitet, als Einkommen angerechnet.
14 Nr. 897a

## § 36 {#par_36}

Auswirkungen der Einkommens- und Vermögensgrenzen
1 Der Kostenmietzins ist massgebend, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen
des WEG für die Zusatzverbilligungen I und II um mehr als 40 Prozent überschritten
werden. Die Mietzinsdifferenz zum Basismietzins ist mit dem Zinsausgleichskonto zu
verrechnen.
2 Der Basismietzins ist massgebend, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen
des WEG für die Zusatzverbilligungen I und II um nicht mehr als 40 Prozent überschritten werden.
3 Der grundverbilligte Mietzins kann gewährt werden, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligungen I und II um nicht mehr als
15 Prozent überschritten werden und das massgebende Einkommen den vierfachen Betrag des verbilligten Mietzinses oder den dreifachen Betrag der Eigentümerlasten nicht
überschreitet.
4 Der erhöht zusatzverbilligte Mietzins kann gewährt werden, sofern die Einkommens-
und Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligungen I und II um mindestens
15 Prozent unterschritten werden und das massgebende Einkommen den vierfachen Betrag des verbilligten Mietzinses oder den dreifachen Betrag der Eigentümerlasten nicht
überschreitet.
5 Der Sozialmietzins kann gewährt werden, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligungen I und II um mindestens 20 Prozent unterschritten werden und das massgebende Einkommen den vierfachen Betrag des verbilligten Mietzinses oder den dreifachen Betrag der Eigentümerlasten nicht überschreitet.

## § 37 {#par_37}

Leistungen nach Wegfall der Grund- und Zusatzverbilligungen
1 Bei Normal- und Grosswohnungen können nach Wegfall der Grund- und Zusatzverbilligungen die Sozialzuschüsse zur Hälfte ausgerichtet werden. Die Einkommens- und
Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligungen sind einzuhalten. Das
massgebende Einkommen darf den vierfachen Betrag des verbilligten Mietzinses oder
den dreifachen Betrag der Eigentümerlasten nicht überschreiten.

## § 38 {#par_38}

Belegungsvorschriften
1 Die durch Beiträge aufgrund dieses 3. Teils verbilligten Normal- und Grosswohnungen
dürfen in der Regel nur von Familien oder Alleinerziehenden bewohnt werden.
2 Alleinstehende Alters- und IV-Rentner sowie verwitwete Personen dürfen Kleinwohnungen mit höchstens zweieinhalb Zimmern bewohnen.
3 Der Sozialzuschuss für Normalwohnungen wird ausgerichtet, sofern die Zahl der im
gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mindestens der Zimmerzahl der Wohnung
entspricht.
Nr. 897a 15
4 Der erhöhte Sozialzuschuss für Grosswohnungen wird ausgerichtet, sofern die Wohnung von einer kinderreichen Familie bewohnt wird.
5 Die Zusatzverbilligungen des Bundes werden ausgerichtet, sofern die Zahl der Bewohner im Vergleich zur Zimmerzahl um höchstens eine Person unterschritten wird.
6 Der Anspruch auf den Basismietzins und den grundverbilligten Mietzins setzt voraus,
dass die Wohnung um nicht mehr als zwei Personen unterbelegt ist.
7 Die Dienststelle Immobilien kann in Härtefällen Ausnahmen von diesen Belegungsvorschriften bewilligen.
3.3 Unterstützung der Erneuerung bestehender

## § 39 Wohnungen {#par_39}

Art der Leistungen
1 Die Kapitalzinsbeiträge werden in Form von Sozialzuschüssen von jährlich 0,3 Prozent
der beitragsberechtigten Anlagekosten während höchstens zehn Jahren ausgerichtet.
2 Die Sozialzuschüsse werden nur erbracht, soweit das Einkommen und das Vermögen
der Bewohner die Einkommens- und Vermögensgrenzen gemäss § 36 Absatz 5 und § 37
nicht überschreiten und die Belegungsvorschriften gemäss § 38 eingehalten werden.
3.4 Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und

## § 40 Hauseigentum {#par_40}

Art der Leistungen
1 Die Kapitalzinszuschüsse werden in Form von Sozialzuschüssen im Sinn der §§ 33 ff.
erbracht.
2 Die Voraussetzungen gemäss den §§ 33–38 müssen sinngemäss erfüllt sein.
16 Nr. 897a
4 Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar
1984 und dem 31. März 1991 begründet wurden
4.1 Allgemeines

## § 41 {#par_41}

Anwendbarkeit der Bestimmungen des 3. Teils
1 Für Leistungsverhältnisse, die in der Zeitspanne vom 1. Januar 1984 bis 31. März 1991
begründet wurden, gelten die Bestimmungen des 3. Teils mit Ausnahme der §§ 29, 31
Absatz 1c und 37. Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen dieses Teils.

## § 42 {#par_42}

Massnahmen
1 Die kostendeckenden Mietzinse oder Eigentümerlasten werden durch Kapitalzinsbeiträge gesenkt.

## § 43 {#par_43}

Art der Leistungen
1 Die Kapitalzinsbeiträge werden erbracht durch
a. Beiträge des Kantons anstelle und in der Höhe der vom Bund als Vorschuss gemäss WEG zugesicherten Grundverbilligung,
b. Sozialzuschüsse von Kanton und Gemeinden zur Ergänzung der Zusatzverbilligungen gemäss WEG.
4.2 Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen

## § 44 {#par_44}

Übernahme der Grundverbilligung gemäss WEG
1 Die Grundverbilligung wird während maximal zehn Jahren in der vom Bund gemäss
WEG zugesicherten, ab einem Hypothekarzinssatz von höchstens 5 Prozent berechneten
Höhe übernommen.

## § 45 {#par_45}

Höhe der Sozialzuschüsse
1 Die Sozialzuschüsse werden in Prozenten der beitragsberechtigten Anlagekosten gemäss WEG festgelegt. Sie setzen sich wie folgt zusammen:
Nr. 897a 17
Wohnungskategorien
Anteil Kanton Anteil Gemeinde (ZV Bund)11 (total)12
Normalwohnungen: 1.–10.
0,45 % 0,45 % (0,6 %) (1,5 %)
Normalwohnungen: 11.–15.
0,5 % 0,5 % (–) (1,0 %)
Normalwohnungen: 16.–20.
0,25 % 0,25 % (–) (0,5 %)
gen: 1.–10. Jahr
0,75 % 0,75 % (0,6 %) (2,1 %)
gen: 11.–15.
0,7 % 0,7 % (–) (1,4 %)
gen: 16.–20.
0,35 % 0,35 % (–) (0,7 %)
gen: 1.–10. Jahr
0,45 % 0,45 % (1,2 %) (2,1 %)
gen: 11.–15.
0,3 % 0,3 % (1,2 %) (1,8 %)
gen: 16.–20.
0,15 % 0,15 % (1,2 %) (1,5 %)
gen: 21.–25.
– – (1,2 %) (1,2 %)
2 Für Wohnungen im Berggebiet kann der Sozialzuschuss auf die Dauer der ersten zehn
Jahre um höchstens 0,3 Prozent erhöht werden, sofern trotz der vorgesehenen Verbilligung nachweisbar eine tragbare Belastung nicht erreicht wird.
11 Zusatzverbilligungen des Bundes gemäss WEG
12 Sozialzuschüsse von Kanton und Gemeinde, plus Zusatzverbilligungen des Bundes gemäss WEG
18 Nr. 897a

## § 46 {#par_46}

Einkommens- und Vermögensgrenzen
1 Die Grundverbilligung wird übernommen, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligungen um nicht mehr als 15 % überschritten
werden und das Einkommen den vierfachen Betrag des verbilligten Mietzinses oder der
Eigentümerlasten nicht überschreitet.
2 Sozialzuschüsse werden gewährt, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des
WEG für die Zusatzverbilligungen um mindestens 15 Prozent unterschritten werden und
das Einkommen den vierfachen Betrag des verbilligten Mietzinses oder der Eigentümerlasten nicht überschreitet.

## § 47 {#par_47}

Belegungsvorschriften
1 Die Grundverbilligung wird ausgerichtet, sofern die Wohnung um nicht mehr als zwei
Personen unterbelegt ist.

## § 48 {#par_48}

Mietzinsfestlegung
1 Bei der Mietzinsfestlegung sind die Verzinsung des Fremd- und des Eigenkapitals und
die Kosten für Unterhalt, Verwaltung, Abgaben und Amortisation angemessen zu berücksichtigen. In den ersten zehn Jahren ist die Verzinsung des Eigenkapitals mit höchstens 5 Prozent anzurechnen.
5 Verfahren und Vollzug

## § 49 {#par_49}

Technische Vorabklärungen
1 Vor der Verwirklichung eines Bauvorhabens kann die Dienststelle Immobilien auf Gesuch hin oder von Amtes wegen technische Vorabklärungen in geeigneter Form durchführen.
2 Das Ergebnis der technischen Vorabklärung wird in der Regel in Form eines schriftlichen Berichts abgegeben. Diesem Bericht kommt kein Entscheidcharakter zu.
3 Die Dienststelle Immobilien kann für die Durchführung von technischen Vorabklärungen Gebühren erheben. Diese richten sich nach den kantonalen Gebührenerlassen13.
13 Vor allem SRL Nr. 681
Nr. 897a 19
§ 50 * Gesuchseingaben
1 Wer für ein Bauvorhaben oder den Erwerb von Wohneigentum Beiträge nach diesen
Bestimmungen beansprucht, hat das entsprechende Gesuch zusammen mit dem Gesuch
um Bundesleistungen gemäss WEG der Dienststelle Immobilien des Kantons Luzern
einzureichen. Nach erfolgter Prüfung werden die erforderlichen Gesuchsunterlagen dem
Bundesamt für Wohnungswesen und der Gemeinde zur Mitbeurteilung und Zusicherung
der Beitragsleistungen überwiesen.

## § 51 {#par_51}

Beitragszusicherung und Annahmeerklärung
1 Liegen die Zusicherungen der Bundesleistungen und, soweit erforderlich, der Gemeindeleistungen vor, entscheidet der Regierungsrat beziehungsweise das Finanzdepartement
nach Massgabe der Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 17. Dezember 201014. *
2 Gesuche um kantonale Hilfe, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer
angemessenen Frist berücksichtigt werden können, weist die zuständige Behörde zurück.
3 Der Gesuchsteller hat innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Beitragszusicherung der
Dienststelle Immobilien schriftlich mitzuteilen, ob er den an die Zusicherung geknüpften
Verpflichtungen zustimmt. Die Zustimmung hat vorbehaltlos zu erfolgen.
4 Stimmt der Gesuchsteller den an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen
zu, so wird dadurch ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet.
5 Stimmt der Gesuchsteller den an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen
nicht fristgerecht zu, so fällt die Beitragszusicherung dahin. Die Dienststelle Immobilien
kann diese Frist nach Absatz 3 erstrecken.

## § 52 {#par_52}

Vorzeitiger Baubeginn
1 An Wohnungen, mit deren Bau oder Erneuerung bereits begonnen wurde, wird eine
kantonale Unterstützung im Sinn der Verordnung nicht mehr zugesichert.
2 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen den Beginn der Bauarbeiten vor der Beitragszusicherung gestatten. Mit der Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns entsteht
kein Rechtsanspruch auf kantonale Hilfe.

## § 53 {#par_53}

Mietzinsfestlegung und Überprüfung
1 Die aufgrund dieser Bestimmungen erstellten, erworbenen oder erneuerten Wohnungen
unterliegen während mindestens 25 Jahren der amtlichen Mietzinsfestlegung durch die
Dienststelle Immobilien des Kantons Luzern.
14 SRL Nr. 600 (G 2010 252)
20 Nr. 897a
2 Bei der Mietzinsfestlegung sind die Verzinsung des Fremd- und des Eigenkapitals und
die Kosten für Unterhalt, Verwaltung, Abgaben und Amortisation angemessen zu berücksichtigen.
3 Die Beitragsberechtigung aufgrund der finanziellen und persönlichen Verhältnisse der
Bewohner der durch Kapitalzinsbeiträge begünstigten Wohnbauten ist periodisch zu
überprüfen. Diese Überprüfung obliegt der Dienststelle Immobilien des Kantons Luzern.

## § 54 {#par_54}

Änderung der Leistungen
1 Sind die für die Zusicherung der Kapitalzinsbeiträge massgebenden Voraussetzungen
und Bedingungen nicht mehr erfüllt, so ist die weitere Ausrichtung von Kapitalzinsbeiträgen ganz oder teilweise einzustellen. Zu Unrecht bezogene Kapitalzinsbeiträge sind
mit 5 Prozent Zins zurückzuerstatten.
2 Zugesicherte Beiträge können herabgesetzt werden, wenn dies wegen einer Senkung
des Hypothekarzinssatzes oder aufgrund der Preisverhältnisse auf dem Wohnungsmarkt
gerechtfertigt ist. In die Subventionszusicherung ist ein entsprechender Vorbehalt aufzunehmen.
3 Über die Herabsetzung der Beitragsleistungen beschliesst der Regierungsrat. Für die
Anordnung der übrigen Massnahmen ist das Finanzdepartement15 zuständig.

## § 55 {#par_55}

Mitwirkung der Gemeinden beim Vollzug
1 Die Gemeinden sind zur Mitwirkung beim Vollzug verpflichtet.
§ 56 * …
6 Schlussbestimmungen

## § 57 {#par_57}

Aufhebung der bisherigen Verordnung
1 Die Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaues, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum vom
7. November 198316 wird aufgehoben.
15 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001
(G 2000 273), wurde in den §§ 54 und 56 die Bezeichnung «Baudepartement» durch «Finanzdepartement» ersetzt.
16 G 1983 206 (SRL Nr. 897a)

## § 58 Nr. 897a 21 {#par_58}

Übergangsbestimmungen
1 Hängige Gesuche, über die der Bund bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht
rechtskräftig entschieden hat, werden nach dem neuen Recht behandelt.
2 Für die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die Belegungsvorschriften werden
im Zusammenhang mit der Mietzinsgestaltung bei allen Leistungsverhältnissen seit dem
1. Januar 1984 die jeweils geänderten Vorgaben des Bundes berücksichtigt.
3 Die seit dem 1. Januar 1984 zugesprochenen Beitragszusicherungen der Gemeinden
bleiben, vorbehältlich § 54 dieser Verordnung, rechtswirksam.

## § 59 {#par_59}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
22 Nr. 897a
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 15.06.1993 01.01.1994 Erstfassung G 1993 277
§ 17 Abs. 1 08.02.2011 01.04.2011 geändert G 2011 79
§ 17 Abs. 2 01.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 377
§ 33 Abs. 2 20.05.2014 01.01.2015 geändert G 2014 257
§ 34 Abs. 1 20.05.2014 01.01.2015 geändert G 2014 257
§ 35 Abs. 1 08.02.2011 01.04.2011 geändert G 2011 79
§ 35 Abs. 2 01.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 377
§ 50 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 51 Abs. 1 17.12.2010 01.01.2011 geändert G 2010 394
§ 56 14.02.2017 01.03.2017 aufgehoben G 2017-040
§ 56 Abs. 1 19.01.1999 01.07.1999 geändert G 1999 13
Nr. 897a 23
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.06.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung G 1993 277
19.01.1999 01.07.1999 § 56 Abs. 1 geändert G 1999 13
01.12.2006 01.01.2007 § 17 Abs. 2 geändert G 2006 377
01.12.2006 01.01.2007 § 35 Abs. 2 geändert G 2006 377
11.12.2007 01.01.2008 § 50 geändert G 2007 445
17.12.2010 01.01.2011 § 51 Abs. 1 geändert G 2010 394
08.02.2011 01.04.2011 § 17 Abs. 1 geändert G 2011 79
08.02.2011 01.04.2011 § 35 Abs. 1 geändert G 2011 79
20.05.2014 01.01.2015 § 33 Abs. 2 geändert G 2014 257
20.05.2014 01.01.2015 § 34 Abs. 1 geändert G 2014 257
14.02.2017 01.03.2017 § 56 aufgehoben G 2017-040
