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title: "Gemeindevereinigungsgesetz"
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provisions: 62
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# Gemeindevereinigungsgesetz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.1.) {#art_1}

Begriffe
1 In diesem Abschnitt bedeuten:
a) beteiligte Gemeinde: die in das Vereinigungsverfahren und in die Vereinigung
einbezogene Gemeinde;
b) vereinigte Gemeinde: die neue Gemeinde nach Abschluss der Vereinigung.

## Art. 2 II. Verfahren (1.2.) {#art_2}

Grundsatzabstimmung
1 Die Bürgerschaften der beteiligten Gemeinden beschliessen in einer Grundsatzabstimmung4 über die Einleitung des Vereinigungsverfahrens.
2 Die Grundsatzabstimmung wird durchgeführt:
a) auf übereinstimmenden Beschluss der Räte der beteiligten Gemeinden. In
Gemeinden mit Parlament beschliesst das Parlament;
1 ABl 2006, 1965 ff.
2 sGS 111.1.
3 Abgekürzt GvG. Vom Kantonsrat erlassen am 20. Februar 2007; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 17. April 2007; in Vollzug ab 1. Juli 2007.
4 Art. 39 und 114 GG, sGS 151.2.
nGS 42–60
b) nach Zustandekommen von gleich lautenden Initiativen in den beteiligten
Gemeinden.

## Art. 3 {#art_3}

Projektkonzept
1 Die Räte der beteiligten Gemeinden erstellen gemeinsam ein Projektkonzept.

## Art. 4 {#art_4}

Vereinigungsbeschluss
a) Verfahren
1 Stimmen die beteiligten Gemeinden der Einleitung des Vereinigungsverfahrens
zu, vereinbaren die Räte den Vereinigungsbeschluss.
2 Der Vereinigungsbeschluss untersteht der obligatorischen Abstimmung in den
beteiligten Gemeinden.

## Art. 5 {#art_5}

b) Inhalt
1 Der Vereinigungsbeschluss regelt für die vereinigte Gemeinde insbesondere:
a) Name, Organisationsform und Wappen;
b) Zeitplan für die Vereinigung und Zeitpunkt der Entstehung;
c) den Vollzug hängiger Beschlüsse der Bürgerschaften der beteiligten
Gemeinde;
d) die Überführung von Verwaltungsstellen, unselbständigen öffentlich- rechtlichen Unternehmen und Personal.

## Art. 6 {#art_6}

c) Genehmigung
1 Das zuständige Departement genehmigt den Vereinigungsbeschluss.

## Art. 7 {#art_7}

Konstituierungsrat
a) Zusammensetzung
1 Der Konstituierungsrat setzt sich nach Massgabe des Vereinigungsbeschlusses
aus Mitgliedern der Räte der beteiligten Gemeinden zusammen. Der Vereinigungsbeschluss kann vorsehen, dass der Rat der vereinigten Gemeinde an die
Stelle des Konstituierungsrates tritt.
2 Der Konstituierungsrat wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner
Mitte und die Schreiberin oder den Schreiber.
3 Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 über den Rat5
werden sachgemäss angewendet.
5 Art. 135 ff. GG, sGS 151.2.

## Art. 8 {#art_8}

b) Aufgaben
1 Der Konstituierungsrat:
a) leitet das Vereinigungsverfahren;
b) vollzieht den Vereinigungsbeschluss, soweit nicht die Räte der beteiligten
Gemeinden zuständig sind;
c) informiert die Öffentlichkeit über das Vereinigungsverfahren;
d) legt der Bürgerschaft der vereinigten Gemeinde vor:
1. die Gemeindeordnung;
2.* das Budget für das erste Rechnungsjahr;
e) führt die Wahl von Rat und Geschäftsprüfungskommission oder von Rat und
Gemeindeparlament der vereinigten Gemeinde durch.

## Art. 9 {#art_9}

Gemeindeordnung
a) für eine Gemeinde mit Bürgerversammlung
1 Ist die vereinigte Gemeinde als Gemeinde mit Bürgerversammlung organisiert,
wird ihre Gemeindeordnung auf unbestimmte Zeit erlassen.
2 Die Bürgerschaft der vereinigten Gemeinde beschliesst an der konstituierenden
Bürgerversammlung die Gemeindeordnung.
Art. 10 b) für eine Gemeinde mit Parlament
1 Ist die vereinigte Gemeinde als Gemeinde mit Parlament organisiert, wird eine
vorläufige Gemeindeordnung erlassen, die bis zum Vollzugsbeginn einer vom neu
gewählten Parlament beschlossenen Gemeindeordnung, jedoch höchstens vier
Jahre nach Entstehung der vereinigten Gemeinde, angewendet wird.
2 Die Bürgerschaft der vereinigten Gemeinde beschliesst an der Urne über die vorläufige Gemeindeordnung.
3 Das Parlament der vereinigten Gemeinde unterbreitet der Bürgerschaft möglichst
rasch nach seiner Konstituierung eine Gemeindeordnung.

## Art. 11 {#art_11}

Rechtsnachfolge
1 Die vereinigte Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der beteiligten Gemeinden.
2 Aktiven und Passiven der beteiligten Gemeinden, einschliesslich Grundstücke,
beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse, gehen im Zeitpunkt ihrer Entstehung auf die vereinigte Gemeinde über.

## Art. 12 {#art_12}

Bürgerrecht
1 Wer das Bürgerrecht einer beteiligten Gemeinde besitzt, erhält mit der Vereinigung das Bürgerrecht der vereinigten Gemeinde.

## Art. 13 {#art_13}

Mitgliedschaft im Zweckverband
1 Sind beteiligte Gemeinden Mitglieder in einem Zweckverband, dem auch nicht
beteiligte Gemeinden angehören, regeln die beteiligten Gemeinden und der
Zweckverband die künftige Mitgliedschaft im Zweckverband. Bei Uneinigkeit entscheidet die Regierung.

## Art. 14 {#art_14}

Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen
1 Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen einer beteiligten Gemeinde bleiben nach der Vereinigung bestehen, wenn sie nicht von der beteiligten Gemeinde
vor der Vereinigung aufgelöst werden.

## Art. 15 {#art_15}

Weitergeltung von Reglementen und Vereinbarungen
1 Reglemente und Vereinbarungen der beteiligten Gemeinden werden in den bisherigen Gemeindegebieten bis zum Vollzugsbeginn neuer Reglemente der vereinigten Gemeinde angewendet.
2 Die vereinigte Gemeinde passt Reglemente und Vereinbarungen der beteiligten
Gemeinden innert dreier Jahre nach ihrer Gründung an, soweit sie nicht innert
gleicher Frist eigene Reglemente erlässt und Vereinbarungen abschliesst.
3 Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn:
a) wichtige Gründe vorliegen;
b) die Anpassung innert Frist unmöglich ist.

## Art. 16 {#art_16}

Zustandekommen
1 Die Regierung stellt das Zustandekommen der Vereinigung fest.
2 Sie beantragt dem Kantonsrat die Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen
über Zahl und Namen der politischen Gemeinden.

## Art. 17 III. Förderung (1.3.) {#art_17}

Ziele
1 Der Kanton fördert die Vereinigung politischer Gemeinden, wenn die vereinigte
Gemeinde in der Lage ist, ihre Aufgaben insgesamt leistungsfähiger, wirtschaftlicher und wirksamer zu erfüllen.
2 Die vereinigte Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben:
a) leistungsfähig, wenn sie die Leistungen eigenverantwortlich erbringt und finanziert;
b) wirtschaftlich, wenn sie die Leistungen mit einem möglichst geringen Mitteleinsatz erbringt;
c) wirksam, wenn sie:
1. über die für die Leistungserbringung geeigneten Mittel verfügt;
2. mit ihren Leistungen nach Massgabe des öffentlichen Interessens einen
hohen Nutzen erzielt.

## Art. 18 {#art_18}

Beiträge
a) Grundsatz
1 Der Kanton kann leisten:
a) Projektbeiträge;
b) Entschuldungsbeiträge;
c) Beiträge an vereinigungsbedingten Mehraufwand;
d) Startbeiträge.
2 Die Beiträge werden nach Massgabe der vom Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert.
3 Startbeiträge werden bei der Ermittlung von Finanzausgleichsbeiträgen nicht als
Einnahmen angerechnet.

## Art. 19 {#art_19}

b) Vorbescheid
1 Die Regierung stellt den beteiligten Gemeinden auf gemeinsamen Antrag ihrer
Räte einen Vorbescheid zu, in dem sie die Höhe der in der Vorlage an den
Kantonsrat in Aussicht genommenen Beiträge festhält.
2 Der Vorbescheid präjudiziert die Beschlüsse des Kantonsrates nicht.

## Art. 20 {#art_20}

c) Projektbeitrag
1 Der beteiligten Gemeinde kann an die Projektkosten ein Beitrag von höchstens
50 Prozent des anrechenbaren Aufwands ausgerichtet werden.
2 Anrechenbar ist der projektbedingte zusätzliche Personal- und Sachaufwand der
beteiligten Gemeinde, soweit er notwendig und angemessen ist.

## Art. 21 {#art_21}

d) Entschuldungsbeitrag
1 Der beteiligten Gemeinde kann ein Entschuldungsbeitrag ausgerichtet werden.
2 Bei der Bemessung werden insbesondere die Steuerkraft und die Vermögenslage
berücksichtigt. Wird gleichzeitig eine Einheitsgemeinde gebildet, wird bei der Bemessung die Vermögenslage der Schulgemeinde mitberücksichtigt.
3 …*
4 Der Entschuldungsbeitrag wird in der ersten Stufe der Erfolgsrechnung vereinnahmt. Er wird für den im Finanzausgleich massgebenden Nettoaufwand der ersten Stufe der Erfolgsrechnung nicht berücksichtigt.*

## Art. 22 {#art_22}

e) Beitrag an vereinigungsbedingten Mehraufwand
1 Der vereinigten Gemeinde kann ein Beitrag an den unmittelbar aus der Vereinigung entstehenden Mehraufwand ausgerichtet werden. Er beträgt höchstens
50 Prozent.
2 Anrechenbar sind insbesondere der Aufwand für Anpassungen der Infrastruktur
sowie für soziale Massnahmen zugunsten des Personals und von Behördemitgliedern. Für die Ermittlung des Beitrags wird der Aufwand angerechnet, der notwendig und angemessen ist.

## Art. 23 {#art_23}

f) Startbeitrag
1 Der vereinigten Gemeinde kann ein Startbeitrag ausgerichtet werden.
2 Die vereinigte Gemeinde legt den Startbeitrag über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung in eine Reserve Startbeitrag im Eigenkapital ein. Die Reserve Startbeitrag
wird innert fünf Jahren über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung aufgelöst.*
3 Der Startbeitrag wird in der ersten Stufe der Erfolgsrechnung vereinnahmt. Er
wird für den im Finanzausgleich massgebenden Nettoaufwand der ersten Stufe der

## Art. 24 Erfolgsrechnung nicht berücksichtigt.* {#art_24}

Vereinigung von Schulgemeinden
1 Der Kanton fördert die Vereinigung von Schulgemeinden.
2 Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Förderung werden sachgemäss angewendet. Es werden keine Startbeiträge ausgerichtet.
B. Abtrennung von Gemeindeteilen (2.)

## Art. 25 I. Allgemeine Bestimmung (2.1.) {#art_25}

Begriffe
1 In diesem Abschnitt bedeuten:
a) beteiligte Gemeinde: die in das Verfahren einbezogene Gemeinde;
b) abgebende Gemeinde: die Gemeinde, von welcher der Gemeindeteil abgetrennt wird;
c) aufnehmende Gemeinde: die Gemeinde, in die der Gemeindeteil aufgenommen wird;
d) neue Gemeinde: die Gemeinde, die aus dem Gemeindeteil der abgebenden
Gemeinde entsteht.

## Art. 26 II. Vereinigung mit einer aufnehmenden Gemeinde (2.2.) {#art_26}

Einleitung des Verfahrens
1 Das Verfahren der Abtrennung eines Gemeindeteils zur Vereinigung mit einer
aufnehmenden Gemeinde wird eingeleitet:
a) durch übereinstimmenden Beschluss der Räte der beteiligten Gemeinden. In
Gemeinden mit Parlament beschliesst das Parlament;
b) nach Zustandekommen von gleichlautenden Initiativen in den beteiligten
Gemeinden.

## Art. 27 {#art_27}

Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss
a) Verfahren
1 Die Räte der beteiligten Gemeinden vereinbaren den Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss.
2 Der Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss untersteht der obligatorischen Abstimmung in den beteiligten Gemeinden.

## Art. 28 {#art_28}

b) Inhalt
1 Der Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss legt das Gebiet des Gemeindeteils
fest und regelt insbesondere:
a) den Zeitpunkt von Abtrennung und Aufnahme;
b) die auf die aufnehmende Gemeinde übergehenden Rechte und Pflichten;
c) die Übertragung von Vermögenswerten und Archiv an die aufnehmende
Gemeinde;
d) allfällige von den beteiligten Gemeinden einander zu entrichtende Geld- und
Sachleistungen.

## Art. 29 {#art_29}

Erfüllung von Aufgaben
a) der örtlichen Korporation
1 Der Rat der aufnehmenden politischen Gemeinde und der Rat der örtlichen Korporation, deren Gebiet sich in der abgebenden Gemeinde auf den abgetrennten
Gemeindeteil erstreckt, vereinbaren für höchstens drei Jahre nach Aufnahme des
Gemeindeteils die Erfüllung der Korporationsaufgaben auf dem Gebiet der aufnehmenden Gemeinde.
2 Die Vereinbarung ist vom fakultativen Referendum ausgenommen.
Art. 30 b) der Schulgemeinde
1 Der Rat der aufnehmenden politischen Gemeinde und der Rat der Schulgemeinde, deren Gebiet sich in der abgebenden Gemeinde auf den abgetrennten
Gemeindeteil erstreckt, vereinbaren für höchstens drei Jahre nach Aufnahme des
Gemeindeteils die Erfüllung der Aufgaben der Schulgemeinde auf dem Gebiet der
aufnehmenden Gemeinde.
2 Die Vereinbarung ist vom fakultativen Referendum ausgenommen.

## Art. 31 {#art_31}

Genehmigung
1 Das zuständige Departement:
a) genehmigt den Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss;
b) genehmigt die Vereinbarung zwischen politischer Gemeinde und örtlicher
Korporation oder Schulgemeinde über die Erfüllung von Aufgaben auf dem
Gebiet der aufnehmenden Gemeinde;
c) stellt das Zustandekommen von Abtrennung und Aufnahme des Gemeindeteils fest.

## Art. 32 III. Bildung einer neuen Gemeinde (2.3.) {#art_32}

Einleitung des Verfahrens
1 Das Verfahren der Abtrennung eines Gemeindeteils zur Bildung einer neuen
Gemeinde wird eingeleitet:
a) durch Beschluss des Rates der abgebenden Gemeinde. In Gemeinden mit Parlament beschliesst das Parlament;
b) nach Zustandekommen einer Initiative.

## Art. 33 {#art_33}

Abtrennungs- und Gründungsbeschluss
a) Verfahren
1 Die Bürgerschaft beschliesst auf Antrag des Rates, in Gemeinden mit Parlament
auf Antrag des Parlamentes, in obligatorischer Abstimmung über den Abtrennungs- und Gründungsbeschluss.
2 Der Abtrennungs- und Gründungsbeschluss wird rechtsgültig, wenn er von den
Stimmberechtigten des in der abgebenden Gemeinde verbleibenden Gebiets und
den Stimmberechtigten des die neue Gemeinde bildenden Gemeindeteils angenommen wird.

## Art. 34 {#art_34}

b) Inhalt
1 Der Abtrennungs- und Gründungsbeschluss legt das Gebiet des Gemeindeteils
fest und regelt für die neue Gemeinde insbesondere:
a) Name, Organisationsform und Wappen;
b) den zeitlichen Ablauf der Abtrennung und den Zeitpunkt der Gründung;
c) die auf sie übergehenden Rechte und Pflichten;
d) den Vollzug hängiger Beschlüsse der Bürgerschaft der abgebenden Gemeinde;
e) die Übertragung von Vermögenswerten und Archiv;
f) das Zurverfügungstellen von Verwaltungspersonal und Einrichtungen der abgebenden Gemeinde;
g) die Überführung von Verwaltungsstellen, unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen und Personal;
h) den Übergang von selbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen.

## Art. 35 {#art_35}

c) Genehmigung
1 Das zuständige Departement genehmigt den Abtrennungs- und Gründungsbeschluss.

## Art. 36 {#art_36}

Konstituierungsrat
a) Zusammensetzung
1 Der Konstituierungsrat setzt sich aus wenigstens fünf Mitgliedern zusammen, die
in dem für die Bildung der neuen Gemeinde bezeichneten Gemeindeteil stimmberechtigt sind. Der Vereinigungsbeschluss kann vorsehen, dass der Rat der vereinigten Gemeinde an die Stelle des Konstituierungsrates tritt.
2 Der Konstituierungsrat wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner
Mitte und die Schreiberin oder den Schreiber.
3 Die Vorschriften des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 über den Rat6 werden sachgemäss angewendet.

## Art. 37 {#art_37}

b) Wahl
1 Die Stimmberechtigten des für die Bildung der neuen Gemeinde bezeichneten
Gemeindeteils wählen den Konstituierungsrat.
2 Die Wahl findet gleichzeitig mit der Abstimmung über den Abtrennungs- und
Gründungsbeschluss statt. Sie kommt mit Rechtsgültigkeit des Abtrennungs- und
Gründungsbeschlusses zustande.
6 Art. 135 ff. GG, sGS 151.2.

## Art. 38 {#art_38}

c) Aufgaben
1 Der Konstituierungsrat:
a) leitet das Gründungsverfahren;
b) vollzieht gemeinsam mit dem Rat der abgebenden Gemeinde den Abtrennungs- und Gründungsbeschluss. Bei Uneinigkeit entscheidet das zuständige
Departement;
c) informiert die Öffentlichkeit über das Gründungsverfahren;
d) legt der Bürgerschaft der neuen Gemeinde vor:
1. die Gemeindeordnung;
2.* das Budget für das erste Rechnungsjahr;
e) führt die Wahl von Rat und Geschäftsprüfungskommission oder von Rat und
Gemeindeparlament durch.

## Art. 39 {#art_39}

Gemeindeordnung
a) für eine Gemeinde mit Bürgerversammlung
1 Ist die neue Gemeinde als Gemeinde mit Bürgerversammlung organisiert, wird
ihre Gemeindeordnung auf unbestimmte Zeit erlassen.
2 Die Bürgerschaft der neuen Gemeinde beschliesst an der konstituierenden Bürgerversammlung die Gemeindeordnung.
Art. 40 b) für eine Gemeinde mit Parlament
1 Ist die neue Gemeinde als Gemeinde mit Parlament organisiert, wird eine vorläufige Gemeindeordnung erlassen, die bis zum Vollzugsbeginn einer vom neu
gewählten Parlament beschlossenen Gemeindeordnung, jedoch höchstens vier
Jahre nach Entstehung der neuen Gemeinde, angewendet wird.
2 Die Bürgerschaft der neuen Gemeinde beschliesst an der Urne über die vorläufige
Gemeindeordnung.
3 Das Parlament der neuen Gemeinde unterbreitet der Bürgerschaft möglichst
rasch nach seiner Konstituierung eine Gemeindeordnung.

## Art. 41 {#art_41}

Bürgerrecht
1 Wer das Bürgerrecht der abgebenden Gemeinde besitzt und Wohnsitz in der
neuen Gemeinde hat, erhält mit der Bildung der neuen Gemeinde das Bürgerrecht
dieser Gemeinde und verliert jenes der abgebenden Gemeinde.

## Art. 42 {#art_42}

Mitgliedschaft im Zweckverband
1 Die neue Gemeinde wird Mitglied im Zweckverband, dem die abgebende
Gemeinde angehört, wenn sie nicht durch Beschluss des Konstituierungsrates von
einem Beitritt absieht.
2 Zweckverband und beteiligte Gemeinden regeln Rechte und Pflichten der beteiligten Gemeinden:
a) aus der Mitgliedschaft der abgebenden und der neuen Gemeinde;
b) aus dem Nichtbeitritt der neuen Gemeinde.
3 Bei Uneinigkeit entscheidet das zuständige Departement.

## Art. 43 {#art_43}

Erfüllung von Aufgaben
a) der örtlichen Korporation
1 Der Konstituierungsrat der politischen Gemeinde und der Rat der örtlichen Korporation, deren Gebiet sich in der abgebenden Gemeinde auf den abgetrennten
Gemeindeteil erstreckt, vereinbaren für höchstens drei Jahre nach Gründung der
neuen Gemeinde die Erfüllung der Korporationsaufgaben auf dem Gebiet der
neuen Gemeinde.
2 Die Vereinbarung ist vom fakultativen Referendum ausgenommen.
3 Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.
Art. 44 b) der Schulgemeinde
1 Der Konstituierungsrat der politischen Gemeinde und der Rat der Schulgemeinde, deren Gebiet sich in der abgebenden Gemeinde auf den abgetrennten
Gemeindeteil erstreckt, vereinbaren für höchstens drei Jahre nach Gründung der
neuen Gemeinde die Erfüllung der Aufgaben der Schulgemeinde auf dem Gebiet
der neuen Gemeinde.
2 Die Vereinbarung ist vom fakultativen Referendum ausgenommen.
3 Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.

## Art. 45 {#art_45}

Weitergeltung von Reglementen und Vereinbarungen
1 Reglemente und Vereinbarungen der abgebenden Gemeinde werden in der
neuen Gemeinde bis zum Vollzugsbeginn eigener Reglemente und Vereinbarungen angewendet.
2 Die neue Gemeinde passt Reglemente und Vereinbarungen der abgebenden
Gemeinde innert dreier Jahre nach ihrer Gründung an, soweit sie nicht innert gleicher Frist eigene Reglemente erlässt und Vereinbarungen abschliesst.
3 Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn:
a) wichtige Gründe vorliegen;
b) die Anpassung innert Frist unmöglich ist.

## Art. 46 {#art_46}

Zustandekommen
1 Das zuständige Departement, bei Beteiligung von politischen Gemeinden die Regierung, stellt das Zustandekommen der Abtrennung des Gemeindeteils zur Bildung einer neuen Gemeinde fest.
2 Ist eine neue politische Gemeinde entstanden, beantragt die Regierung dem
Kantonsrat die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über Zahl und Namen.
C. Aufhebung von Gemeinden (3.)

## Art. 47 I. Aufhebung von Gesetzes wegen (3.1.) {#art_47}

Verfahren
1 Das zuständige Departement hebt Spezialgemeinden auf, die keine Aufgaben im
öffentlichen Interesse mehr erfüllen.
2 Es beschliesst über:
a) die Rechtsnachfolge der aufzuhebenden Gemeinde;
b) den Übergang von Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche
Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Aufhebung der Spezialgemeinde über;
c) die Übergabe des Archivs.

## Art. 48 {#art_48}

Ortsbürgerliche Korporation
1 Das zuständige Departement hebt eine ortsbürgerliche Korporation auf, wenn
die Ortsgemeinde, der sie angehört, aufgehoben worden ist.
2 Es hebt eine als Vermögensgemeinschaft mehrerer Ortsgemeinden bestehende
ortsbürgerliche Korporation auf, wenn alle sie bildenden Ortsgemeinden aufgehoben worden sind.
3 Art. 47 Abs. 2 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.

## Art. 49 II. Aufhebung durch eigenen Beschluss (3.2.) {#art_49}

Verfahren
1 Die Spezialgemeinde kann durch rechtsetzende Vereinbarung die Aufgaben einer
anderen Spezialgemeinde übertragen und ihre Aufhebung beschliessen.
2 Die Bürgerschaft der Spezialgemeinde, die ihre Aufgaben überträgt, beschliesst in
obligatorischer Abstimmung über die Vereinbarung.

## Art. 49a {#art_49a}

Förderung
1 Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom
Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert.
2 Art. 20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.

## Art. 50 {#art_50}

Rechtsnachfolge
1 Die Spezialgemeinde, an welche die Aufgaben übertragen werden, ist Rechtsnachfolgerin der aufgehobenen Spezialgemeinde.
2 Sie übernimmt:
a) Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor-
und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Aufhebung über;
b) das Archiv der Spezialgemeinde.

## Art. 51 {#art_51}

Zustandekommen
1 Das zuständige Departement:
a) genehmigt die Vereinbarung;
b) stellt die Aufhebung der Spezialgemeinde fest.

## Art. 52 III. Aufhebung durch Inkorporation (3.3.) {#art_52}

Einheitsgemeinde
a) Inkorporation durch Vereinbarung
1 Politische Gemeinde und Schulgemeinde können die Inkorporation der Schulgemeinde in die politische Gemeinde vereinbaren.
2 Die Bürgerschaft der Schulgemeinde beschliesst in obligatorischer Abstimmung
über die Vereinbarung.
3 Erstreckt sich die Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden, bedarf die
Vereinbarung der Zustimmung aller politischen Gemeinden.

## Art. 53 {#art_53}

b) Inkorporation durch Beschluss des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat kann die Inkorporation einer Schulgemeinde beschliessen, wenn
die Inkorporation im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer
wirksamen Aufgabenerfüllung geboten ist.

## Art. 54 {#art_54}

c) Förderung
1 Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom
Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert.
2 Art. 20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.

## Art. 55 {#art_55}

d) Rechtsnachfolge
1 Die politische Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der aufgehobenen Schulgemeinde.
2 Sie übernimmt:
a) Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor-
und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Inkorporation über;
b) das Archiv der Schulgemeinde.
3 Die Vereinbarung bezeichnet die als Rechtsnachfolgerin wirkende politische
Gemeinde, wenn sich die Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden erstreckt.

## Art. 56 {#art_56}

Örtliche Korporation
a) Aufhebung und Inkorporation durch Vereinbarung oder Beschluss
1 Politische Gemeinde und örtliche Korporation können die Inkorporation der
örtlichen Korporation in die politische Gemeinde oder die Übertragung der Aufgaben der örtlichen Korporation an eine andere juristische Person vereinbaren.
Die Bürgerschaft der örtlichen Korporation beschliesst in obligatorischer Abstimmung über die Vereinbarung.
2 Die politische Gemeinde kann, wenn wichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen, die örtliche Korporation durch Beschluss inkorporieren.
3 Erstreckt sich die örtliche Korporation über mehrere politische Gemeinden, bedarf die Vereinbarung oder der Beschluss der Zustimmung aller politischen
Gemeinden.
Art. 56a* abis) Förderung
1 Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom
Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert.
2 Art. 20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.

## Art. 57 {#art_57}

b) Inkorporationspflicht
1 Die politische Gemeinde ist zur Inkorporation verpflichtet, wenn die Bürgerschaft einer örtlichen Korporation die Aufhebung beschliesst.
2 Erstreckt sich die örtliche Korporation über mehrere politische Gemeinden, wird
die örtliche Korporation in die politische Gemeinde, welche die meisten Stimmberechtigten der örtlichen Korporation zählt, inkorporiert.

## Art. 58 {#art_58}

c) Rechtsnachfolge
1 Die politische Gemeinde oder eine andere juristische Person ist Rechtsnachfolgerin der örtlichen Korporation. Sie übernimmt:
a) Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor-
und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Inkorporation über;
b) das Archiv der örtlichen Korporation.
2 Erstreckt sich die örtliche Korporation über mehrere politische Gemeinden, ist
die politische Gemeinde, welche die meisten Stimmberechtigten der örtlichen
Korporation zählt, Rechtsnachfolgerin.

## Art. 59 {#art_59}

Ortsbürgerliche Korporation
a) Verfahren
1 Eine ortsbürgerliche Korporation kann durch Vereinbarung inkorporiert werden:
a) in die Ortsgemeinde;
b) in eine andere ortsbürgerliche Korporation, wenn diese derselben Ortsgemeinde angehört und den gleichen oder einen ähnlichen Zweck erfüllt;
c) in die Kirchgemeinde oder in eine kirchliche Korporation, wenn die ortsbürgerliche Korporation Bürgerinnen und Bürger gleicher Konfession umfasst.
2 Die Bürgerschaft der ortsbürgerlichen Korporation beschliesst in obligatorischer
Abstimmung über die Vereinbarung.
Art. 59a* abis) Förderung
1 Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom
Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert.
2 Art. 20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.

## Art. 60 {#art_60}

b) Rechtsnachfolge
1 Die inkorporierende Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der ortsbürgerlichen Korporation.
2 Sie übernimmt:
a) Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor-
und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Inkorporation über;
b) das Archiv der ortsbürgerlichen Korporation.

## Art. 61 {#art_61}

Zustandekommen
1 Das zuständige Departement:
a) genehmigt die Vereinbarung;
b) stellt die Aufhebung der Gemeinde fest.

## Art. 62 D. Schlussbestimmungen (4.) {#art_62}

7

## Art. 63 {#art_63}

8

## Art. 64 {#art_64}

Übergangsbestimmungen
a) Beitrag an vereinigungsbedingten Mehraufwand
1 Eine in den fünf Jahren vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses durch Vereinigung
entstandene Gemeinde kann um den Beitrag an vereinigungsbedingten Mehraufwand nach Art. 22 dieses Erlasses ersuchen.
2 Sie reicht das Gesuch innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses ein.

## Art. 65 {#art_65}

Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
7 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
8 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 42–60 17.04.2007 01.07.2007
Art. 8, Abs. 1, d), 2. geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 21, Abs. 3 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 21, Abs. 4 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 23, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 23, Abs. 3 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 38, Abs. 1, d), 2. geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 49a eingefügt 48–75 29.01.2013 01.01.2013
Art. 56a eingefügt 48–75 29.01.2013 01.01.2013
Art. 59a eingefügt 48–75 29.01.2013 01.01.2013
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.04.2007 01.07.2007 Erlass Grunderlass 42–60
29.01.2013 01.01.2013 Art. 49a eingefügt 48–75
29.01.2013 01.01.2013 Art. 56a eingefügt 48–75
29.01.2013 01.01.2013 Art. 59a eingefügt 48–75
28.06.2016 01.01.2019 Art. 8, Abs. 1, d), 2. geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 21, Abs. 3 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 21, Abs. 4 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 23, Abs. 2 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 23, Abs. 3 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 38, Abs. 1, d), 2. geändert 2018-099
