---
title: "Verordnung zur Entschädigung bei der Ersterstellung von Mountainbikewegen"
id: 5fa43320-3c67-4d7b-89ac-7bf763d00552
authority: nw
place: "Nidwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "614.11"
publisher_url: https://gesetze.nw.ch/data/614.11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/5fa43320-3c67-4d7b-89ac-7bf763d00552
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35601/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 59e6ea23a51c193153b6cc88e121fe1d10b644ba64abbaadfd856c9908fb5ead
provisions: 5
---

# Verordnung zur Entschädigung bei der Ersterstellung von Mountainbikewegen

## § 1 {#par_1}

Entschädigungsanspruch
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben gestützt auf Art.
35 des Fuss-, Wander- und Mountainbikegesetzes (FMWG)2) Anspruch
auf eine Entschädigung, wenn Mountainbikewege im Rahmen der Ersterstellung gemäss Art. 34 FMWG neu erstellt oder verbreitert werden.
2 Der Entschädigungsanspruch besteht nur für die neu beanspruchten
Flächen, die für die Realisierung des Mountainbikeweges notwendig
sind.
3 Die Entschädigung orientiert sich am Verkehrswert der neu beanspruchten Flächen.

## § 2 {#par_2}

Kriterien für die Festlegung des Verkehrswerts
1 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Lage der neu beanspruchten Flächen; massgebend ist die Zonierung gemäss Landwirtschafts- und Waldgesetzgebung.
2 Die Entschädigung wird nach folgenden Zonen abgestuft:
1. Tal- und Hügelzone;
2. Bergzone I und II;
3. Bergzone III und IV;
4. Sömmerungsgebiete;
1) NG 614.1
2) NG 614.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
614.11
5. Wald.
3 Der Regierungsrat legt in einer Richtlinie die Entschädigungsansätze
für die einzelnen Zonen fest.

## § 3 {#par_3}

Verfahren
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben innert sechs Monaten nach der Fertigstellung des Mountainbikeweges ein Gesuch bei
der Direktion einzureichen. Diese tritt auf verspätete Gesuche nicht ein
und der Anspruch verfällt.
2 Die Direktion entscheidet über die Gesuche mittels Verfügung oder
schliesst mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Vereinbarungen ab.

## § 4 {#par_4}

Rahmenkredit
1 Die ausgerichteten Entschädigungen sind dem Rahmenkredit gemäss
Art. 34 Abs. 2 FWMG3) zu belasten.

## § 5 {#par_5}

Befristung
1 Diese Verordnung ist für die Zeitdauer der Ersterstellung gemäss Art.
34 FWMG4) befristet.
3) NG 614.1
4) NG 614.1
614.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.08.2026 01.09.2026 Erlass Erstfassung 2026-032
614.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.08.2026 01.09.2026 Erstfassung 2026-032
