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title: "Verordnung über die Konzessionsgebühren für die Sondernutzung von öffentlichem Grund"
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provisions: 4
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# Verordnung über die Konzessionsgebühren für die Sondernutzung von öffentlichem Grund

## § 1 Grundsatz {#art_1}

1
Für die Sondernutzung von öffentlichem städtischem Grund erhebt die Stadt Zug eine Konzessionsgebühr.
2
Die Konzessionsgebühr wird entweder wiederkehrend nach Massgabe der Dauer der Sondernutzung oder als einmalige Abgabe erhoben.
3
Als öffentlicher städtischer Grund im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere öffentliche Gemeindestrassen, Wege und Plätze, öffentliche Park-, Freizeit- und Seeuferanlagen sowie die im Eigentum der Stadt Zug befindlichen Gewässer.

## § 2 Bemessung der Gebühren im Allgemeinen {#art_2}

1
Führt die Sondernutzung zu einem wirtschaftlichen Vorteil für die nutzungsberechtigte Person, bildet der Wert dieses Vorteils die Bemessungsgrundlage für die Konzessionsgebühr.
2
Fehlt ein wirtschaftlicher Vorteil oder ist dessen Wert nicht zu beziffern, erfolgt die Gebührenbemessung nach dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip. Zu berücksichtigen ist in diesem Fall insbesondere auch eine allfällige mit der Sondernutzung verbundene Einschränkung des Gemeingebrauchs.
3
Liegt die Sondernutzung im öffentlichen Interesse, kann die Konzessionsgebühr angemessen herabgesetzt oder ganz darauf verzichtet werden.

## § 3 Gebühren für Über-, Grenz- und Näherbaurechte {#art_3}

1
Die Gebühren für Über-, Grenz- und Näherbaurechte werden in der Regel nach der Ertragswertmethode unter Anwendung folgender Grundsätze festgelegt:
a)
der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten jährlichen Mietertrag der zusätzlichen Nutzfläche;
b)
der Kapitalisierungssatz beträgt 6%;
c)
der Landwertanteil wird mit 25% des Ertragswertes eingesetzt.
2
Die Konzessionsgebühr wird als einmalige Abgabe nach Absatz 1 wie folgt berechnet: Jährlicher Mietertrag pro Quadratmeter geteilt durch sechs, multipliziert mit 100, multipliziert mit dem Landwertanteil von 0.25, multipliziert mit der Anzahl Quadratmeter der zusätzlichen Nutzfläche.
3
Für Über-, Grenz- oder Näherbauten, welche nicht unmittelbar zu einer Ausdehnung der Nutzfläche führen (Balkone, Terrassen, Vortreppen, Lichtschächte, Notausstiege und dergleichen) ist die Hälfte der nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Gebühr zu bezahlen.

## § 4 Ausnützungsübertragung und Umlagerung Wohnanteil {#art_4}

1
Die Gebühren für Ausnützungsübertragungen und Umlagerungen von Wohnanteilen werden sinngemäss nach § 3 dieser Verordnung berechnet.
2
Grundlage für die Gebührenbemessung bei der Umlagerung von Wohnanteilen bildet die Differenz zwischen dem Mietertrag aus Wohnnutzung und demjenigen aus der ertragsstärkeren Nutzung.
