---
title: "Kantonale Signalisationsverordnung"
id: 5fa99d92-3da5-4238-a10d-0c139cd6f243
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "741.2"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-741_2-2001_11_21-2002_01_01-133.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/5fa99d92-3da5-4238-a10d-0c139cd6f243
language: de
in_force_from: 2002-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=C9229FBD1A6F2A41C1258DFF004C2C85&file=741.2_21.11.01_133.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 7cccbb82fc138a0a498a8bb629c21528f6013644146a38d9879be7f45b3bb512
provisions: 6
---

# Kantonale Signalisationsverordnung

## § 1 Behörden {#par_1}

Der Vollzug des Signalisationsrechts des Bundes obliegt der
Kantonspolizei9, soweit Bestimmungen des Bundes oder dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
b. Verkehrstechnische

## § 2 Kommission {#par_2}

1 Der Regierungsrat wählt eine Verkehrstechnische Kommission, die aus fünf Mitgliedern besteht. Die Kommission setzt sich aus
zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Gemeindepräsidentenverbandes
sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verkehrspolizei,
der Statthalterkonferenz und der Beratungsstelle für Unfallverhütung
(bfu) zusammen.
2 Die Verkehrstechnische Kommission nimmt zu Anträgen der Gemeinden im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 Stellung. Sie kann von der
Sicherheitsdirektion7 für Stellungnahmen zu weiteren Sachfragen beigezogen werden.

## § 3 Begriff {#par_3}

Als Verkehrsanordnungen im Sinne dieser Verordnung gelten
Signale, Lichtsignale, Markierungen und Verkehrsbeschränkungen.

## § 4 Zuständigkeit {#par_4}

1 Dauernde Verkehrsanordnungen auf Autobahnen und Autostrassen sowie auf den übrigen Staatsstrassen verfügt die Kantonspolizei9, soweit Bestimmungen des Bundes oder dieser Verordnung nichts
anderes vorsehen.
2 Dauernde Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen verfügt
die Kantonspolizei9 auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde. Sind
weitere Gemeinden davon betroffen, ist deren Stellungnahme einzuholen. Ein Antrag darf nur nach Anhörung der Verkehrstechnischen
Kommission abgelehnt werden.
3 Halteverbote vor Schulgebäuden und -anlagen auf Staats- und Gemeindestrassen verfügt die Gemeinde. Sie holt vorgängig eine verkehrstechnische Stellungnahme der Kantonspolizei ein.11
a. Sicherheitsdirektion7
a. Dauernde
Verkehrsanordnungen
741.2 Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
b. Vorüsbergehende

## § 5 Verkehrsanordnungen {#par_5}

1 Vorübergehende Verkehrsanordnungen für Autobahnen und
Autostrassen verfügt die Kantonspolizei9. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Baudirektion gemäss SMOG-Verordnung4.8
2 Auf den übrigen Staatsstrassen sind für vorübergehende Anordnungen zuständig:
a. das Tiefbauamt9, soweit die Anordnung wegen Strassenbauarbeiten
erforderlich ist,
b. die Kantonspolizei9 in den übrigen Fällen.
3 Auf Gemeindestrassen sind für solche Anordnungen die Gemeindebehörden zuständig.
4 Vorübergehende Verkehrsanordnungen mit Auswirkungen auf
übergeordnete Strassen verfügt diejenige Behörde, die für diese zuständig ist.
5 Für die Anordnung von Versuchen mit Verkehrsmassnahmen im
Sinne von Art. 107 Abs. 2bis SSV6 ist für alle Strassen die Kantonspolizei9
zuständig.
c. Dringliche
Massnahmen
§ 6. 1 In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung
von unvorhergesehen eingetretenen Gefahren für den Strassenverkehr,
können die Polizei oder die Strassenunterhaltsorgane die erforderlichen
Massnahmen ergreifen, insbesondere den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
2 Sollen solche Anordnungen länger als acht Tage gelten, müssen
sie von der nach § 5 zuständigen Behörde genehmigt werden.
Veröffentlichung
§ 7. 1 Soweit Verkehrsanordnungen nach den Bestimmungen des
Bundes zu veröffentlichen sind, erfolgt die Publikation bei Autobahnen
und Autostrassen im kantonalen Amtsblatt, bei den übrigen Staatsstrassen im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der
Gemeinde, bei Gemeindestrassen im amtlichen Publikationsorgan der
Gemeinde.
2 Vorübergehende Verkehrsanordnungen werden in gleicher Weise
veröffentlicht, wenn sie länger als 60 Tage gelten sollen; dabei ist die
voraussichtliche Dauer anzugeben.
3 Halteverbote nach § 4 Abs. 3 sind zusätzlich der Kantonspolizei
mitzuteilen.11
Kosten der Veröffentlichung
§ 8. 1 Die Kosten der Veröffentlichung trägt bei Gemeindestrassen die Gemeinde, bei den übrigen Strassen die anordnende Behörde.
2 Die Kosten können demjenigen auferlegt werden, der die überwiegende Ursache für die Verkehrsanordnung gesetzt hat.
Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV) 741.2
Zeitpunkt der
Signalisation
§ 9. 1 Verkehrsanordnungen, die der Veröffentlichung bedürfen,
werden erst signalisiert, wenn sie rechtskräftig geworden sind.
2 Ohne Veröffentlichung dürfen die verfügten Signale, Lichtsignale
und Markierungen ausnahmsweise und während höchstens 60 Tagen
angebracht werden, sofern die Verkehrssicherheit dies erfordert.
II. Vollzug
Dauernde
Verkehrsanordnungen
§ 10. 1 Über Art, Standort und Ausführung der Signale, Lichtsignale
und Markierungen entscheidet die Kantonspolizei9, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2 Über Art, Standort und Ausführung von Halteverboten nach § 4
Abs. 3 entscheidet die Gemeinde.11
b. Anschaffung
und Unterhalt
§ 11.9 1 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der
Unterhalt der Signale, Lichtsignale und Markierungen obliegen, soweit
diese Verordnung nichts anderes bestimmt, auf Gemeindestrassen der
Gemeinde, auf den übrigen Strassen dem Tiefbauamt im Rahmen seiner Finanzkompetenzen.
2 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt
von Halteverboten nach § 4 Abs. 3 obliegen der Gemeinde.11
Vorübergehende
Verkehrsanordnungen

## § 5die {#par_5die}

Anordnung verfügt hat.
b. Anschaffung
und Unterhalt
§ 13. Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt von Signalen, Lichtsignalen und Markierungen obliegen, wenn
die Verkehrsanordnung von der Kantonspolizei9 verfügt wurde, der von
ihr im einzelnen Fall bestimmten Stelle, in den übrigen Fällen der Behörde, welche die Verkehrsanordnung verfügt hat.
Lichtsignale§ 14. Für die Steuerung der Lichtsignale ist die Kantonspolizei9
zuständig.
Vorkehren
der Bauunternehmer
§ 15. Die anordnende Behörde kann die Signalisation, die im Zusammenhang mit Bauarbeiten steht, dem Bauunternehmer übertragen,
ausgenommen für Autobahnen und Autostrassen. Sie erteilt ihm die
nötigen Weisungen und überwacht die Ausführung.
a. Art, Standort
und Ausführung
a. Art, Standort
und Ausführung
741.2 Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Vorkehren von
Organisationen
und Privaten
§ 16. 1 Behördliche Weisungen an Organisationen und Private in
den Fällen von Art. 104 Abs. 5 lit. a und b sowie Art. 115 Abs. 3 SSV6
erteilt die Kantonspolizei9.
2 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt der entsprechenden Signale und Markierungen obliegen in diesen
Fällen den dazu ermächtigten Organisationen und Privaten.
Orientierung § 17. Die mit dem Aufstellen oder Anbringen sowie dem Entfernen der Signalisation beauftragte Behörde wie auch die Organisationen
und Privaten im Sinne von § 16 orientieren die anordnende Behörde
über ihr Vorgehen. Die Organisationen und Privaten werden durch die
anordnende Behörde auf diese Pflicht aufmerksam gemacht.
Kostentragung § 18. 1 Die Kosten für die Signalisation tragen die für die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und den Unterhalt zuständigen
Behörden, in den Fällen von § 16 die dazu ermächtigten Organisationen und Privaten.
2 Die Behörden können die Kosten demjenigen auferlegen, der die
überwiegende Ursache für die Signalisation gesetzt hat.
III. Weitere Aufgaben und Befugnisse
Neubau
oder Umbau
von Strassen
§ 19. 1 Wenn beim Neubau oder Umbau von Strassen dauernde
Verkehrsanordnungen vorgesehen sind, wird bei der Planung die Kantonspolizei9 angehört.
2 Die Projekte werden zur Stellungnahme und zum Vorentscheid
über die erforderlichen Verkehrsanordnungen rechtzeitig der Kantonspolizei9 vorgelegt, welche die mit dem Ausführungsprojekt verbundenen Verkehrsanordnungen vor Baubeginn erlässt und veröffentlicht.
Haltestellen § 20. Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr werden für Bahnen und Trolleybusse bei der Plangenehmigung unter Berücksichtigung der Anträge der Kantonspolizei9, für Busse im Einvernehmen mit ihr festgelegt.
Verkehrsflächen in
privatem
Eigentum
§ 21. Anordnungen und Weisungen hinsichtlich öffentlicher Verkehrsflächen in privatem Eigentum im Sinne von Art. 113 SSV6 erlässt
die Kantonspolizei9.
Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV) 741.2
Strassennetz
im Kopf des
Flughafens
Zürich
§ 22. 1 Für Verkehrsanordnungen auf dem Strassennetz des Flughafenkopfes ist für alle Strassen die Kantonspolizei9 zuständig.
2 Das Strassennetz des Flughafenkopfes umfasst sämtliche öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Gebietes westlich der Autobahn
A51 zwischen der Ausfahrt Kloten Süd, Fahrbahn Zürich, und der Brücke
Werftstrasse (südliche Begrenzung), östlich des nicht öffentlichen Bereiches des Flughafens, südlich der Liegenschaften Flughafenstrasse 18–
22 (einschliesslich der genannten Liegenschaften, als nördliche Begrenzung).
3 Haben Verkehrsanordnungen Auswirkungen auf das umliegende
Strassennetz einer Gemeinde, wird diese angehört.
Unfallstatistik§ 23. 1 Die Kantonspolizei9 führt eine Statistik über die Strassenverkehrsunfälle. Gestützt auf diese Statistik veranlasst sie Massnahmen
zur Förderung der Verkehrssicherheit.
2 Die Kantonspolizei9 orientiert über das Unfallgeschehen.
Verkehrsinformation
§ 24.9 Für die Verkehrsinformation im Sinne von Art. 57 d Abs. 2
SVG5 ist die Kantonspolizei zuständig.
Verkehrsdienste§ 25. Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk-, Kadetten- und
ähnliche Verkehrsdienste bedarf der Bewilligung der Kantonspolizei9.
IV. Strassenreklamen
Zuständigkeit§ 26. Für den Vollzug des Bundesrechts über die Strassenreklamen
sind zuständig
a. die Kantonspolizei9 im Bereich der Autobahnen und Autostrassen,
b. die Gemeindebehörden im Bereich der übrigen Strassen.
V. Besondere Bestimmungen für die Städte Zürich und Winterthur
Zuständigkeit§ 27.12 1 In den Städten Zürich und Winterthur üben die städtischen
Behörden die in den Abschnitten I–IV erwähnten Befugnisse und Aufgaben aus.
2 Ausgenommen sind
a. Befugnisse und Aufgaben für Autobahnen und Autostrassen,
b. Geschwindigkeitsanordnungen auf Staatsstrassen und Strassen mit
überkommunaler Bedeutung.
741.2 Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Zustimmung der
Kantonspolizei9
§ 28. Die städtischen Behörden holen die Zustimmung der Kantonspolizei9 ein, bevor Verkehrsanordnungen verfügt werden, die den
Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes beeinflussen können.
Orientierung
der Kantonspolizei
§ 29.9 1 Die städtischen Behörden teilen der Kantonspolizei durch
Zustellung einer Verfügungskopie die von ihnen verfügten dauernden
Verkehrsanordnungen mit, soweit sie nicht ausschliesslich den ruhenden Verkehr betreffen.
2 Die städtischen Behörden informieren die Kantonspolizei über
Ereignisse, die Auswirkungen auf Durchgangsstrassen ausserhalb des
Stadtgebietes haben.
Veröffentlichung
§ 30. Verkehrsanordnungen der städtischen Behörden werden nur
im amtlichen Publikationsorgan der Stadt veröffentlicht.
VI. Verschiedene Bestimmungen
Rechtsmittel § 31.9 Über Einsprachen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SSV6 entscheiden die anordnenden Behörden.
Aufsicht § 32. 1 Die Sicherheitsdirektion7 übt die Aufsicht über die Verkehrsanordnungen und die Strassenreklamen im Kanton aus.
2 Gegenüber den Gemeindebehörden üben die Statthalterämter die
erstinstanzliche Aufsicht aus.
§ 33.10
Inkrafttreten § 34. 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Vollzug
des Strassensignalisationsrechts des Bundes (kantonale Signalisationsverordnung) vom 12. November 1980 aufgehoben.
1 OS 57, 69.
2 LS 700.1.
3 LS 700.6.
4 LS 713.12.
5 SR 741.01.
6 SR 741.21.
Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV) 741.2
7 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft
seit 1. Mai 2006.
8 Fassung gemäss RRB vom 22. November 2006 (OS 61, 464; ABl 2006, 1669).
In Kraft seit 1. Januar 2007.
9 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 378; ABl 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
10 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 378; ABl 2010, 1242). In
Kraft seit 1. Juli 2010.
11 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2022 (OS 77, 526; ABl 2022-09-02). In
Kraft seit 1. November 2022.
12 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2026 (OS 81, 250; ABl 2026-03-27). In
Kraft seit 1. Juni 2026.
