---
title: "Stadtratsbeschluss über die Förderung der Wohnbautätigkeit in der Stadt Schaffhausen"
id: 5fb145b0-aa3b-460e-a558-9403b95ab4df
authority: bfs2939
place: "Schaffhausen (city)"
applies_also_from: [sh, ch]
kind: decree
in_force: true
number: "905.1"
publisher_url: https://www.stadt-schaffhausen.ch/_rte/information/1548167
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/5fb145b0-aa3b-460e-a558-9403b95ab4df
language: de
in_force_from: 1948-02-18
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-schaffhausen.ch/_doc/3721634
read_on: 2026-11-08
sha256: 2123070696cd2000a7b8341de35a1ba5cc11ac583b18f697624002f325c1dee0
provisions: 1
---

# Stadtratsbeschluss über die Förderung der Wohnbautätigkeit in der Stadt Schaffhausen

## text {#text}

Förderung der Wohnbautätigkeit 905.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1
Stadtratsbeschluss
über die Förderung der Wohnbautätigkeit
in der Stadt Schaffhausen
vom 18. Februar 1948
Der Stadtrat
gestützt auf den Bundesbeschluss über Massnahmen zur Förderung der Wohnbautätigkeit vom 8. Oktober 1947 und die Vollzugsverordnung des Bundesrates vom 10. Januar 1948 sowie Art. 29
Abs. 1 lit. a der Stadtverfassung
beschliesst:
1.
1 Zur Bekämpfung der Wohnungsnot gewährt die Stadt nach ihren
eigenen Vorschriften und nach den Vorschriften des Kantons und
des Bundes Beiträge an die Erstellungskosten von Wohnbauten.
2 Leistungen Dritter werden gemäss den Bundesvorschriften auf
den städtischen Beitrag angerechnet.
2.
1 Subventioniert werden in erster Linie Wohnbauten von einfacher
und zweckentsprechender Beschaffenheit, die für bedürftige und
kinderreiche Familien vorgesehen sind.
2 In zweiter Linie werden Wohnbauten berücksichtigt, die ganz allgemein der Milderung der Wohnungsnot oder dem Ersatz ungesunder Wohnungen dienen.
3.
1 Die Stadt leistet Beiträge von 5 bis 12 % der Gesamtbaukosten
unter Einschluss der Aufwendungen für Umgebungs- und Erschliessungsarbeiten, jedoch unter Ausschluss der Aufwendungen
für den Erwerb von Grund und Rechten, Entschädigungen an Dritte, Bauzinsen und Gebühren.
Förderung der Wohnbautätigkeit 905.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
2 Der Subventionssatz von 12 % findet nur ausnahmsweise für den
sozialen Wohnungsbau Anwendung. Unter sozialem Wohnungsbau
versteht der Stadtrat Wohnungen, die einfach, solid und zweckmässig ausgebaut sind, tragbare Mietzinse aufweisen und vorwiegend kinderreichen und bedürftigen Familien zur Verfügung gestellt
werden können.
3 Soweit die subventionsberechtigten Kosten je Wohnraum Fr.
10'500.– übersteigen, fällt der Mehrbetrag für die Berechnung der
Subventionsleistung ausser Betracht. Von den Kosten für Umgebungs- und Erschliessungsarbeiten werden dabei höchstens ein
Betrag von Fr. 4'000.– je Wohnung bei Einfamilienhäusern und Fr.
2'000.– je Wohnung bei Mehrfamilienhäusern miteingerechnet.
Wohnbauten, deren Gesamtbaukosten das ortsübliche Mass für
einfache Wohnungen übersteigen, sind von der Subventionierung
ausgeschlossen.
4.
1 Die Landkosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum
erstrebten Zwecke stehen.
2 Bauprojekte, deren Landpreise nach Lage und Erschliessung offensichtlich übersetzt sind, werden nicht unterstützt.
5.
Als Wohnräume im Sinne des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober
1947 und der dazugehörenden Vollzugsverordnung vom 10. Januar 1948 gelten Zimmer von mindestens 8 m2 Grundrissfläche.
Als halbe Wohnräume werden angerechnet:
Wohnräume von 6 bis 8 m2;
Wohnräume in Mehrfamilienhäusern, die ausserhalb der eigentlichen Wohnung liegen (z.B. Mansardenzimmer);
Wohndielen mit wenigstens 6 m2 verkehrsfreier Grundrissfläche und Fenstern ins Freie;
Wohnküchen mit wenigstens 14 m2 Grundrissfläche.
6.
1 Einzimmerwohnungen sind von der Subventionierung ausgeschlossen.
2 Zweizimmerwohnungen können nur berücksichtigt werden, wenn
sie für Familien bestimmt sind.
Förderung der Wohnbautätigkeit 905.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
7.
1 Gestützt auf den Beschluss des Grossen Stadtrates vom 30. September 1941 und die Genehmigung der Richtlinien gemäss der
Vorlage des Stadtrates vom 15. November 1946 kann der Stadtrat
den genossenschaftlichen und privaten Wohnungsbau ferner fördern:
a) durch Bauland, das käuflich abgetreten oder auf dem Wege
eines Baurechtes zur Verfügung gestellt wird,
b) durch die Übernahme von Arbeitsleistungen oder durch Lieferung von Materialien, die der Erschliessung von Bauland dienen,
c) durch die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten für
den Ausbau der Zufahrts-, Quartier- und Wohnstrassen bei der
Erstellung von Wohnkolonien.
d) durch Übernahme der Bürgschaft hinter der 2. Hypothek und
zwar sowohl bei Wohnblöcken als auch bei Ein- oder Zweifamilienhäusern, sofern sie als Reihenhäuser erstellt werden,
gemäss den vom Stadtrat am 5. März 1924 aufgestellten Bedingungen und unter der weiteren Voraussetzung, dass die
Belastung des Objektes nach Abzug des öffentlichen Beitrages
85 % nicht übersteigen darf und die Hypothekarschuld vom
ersten Jahre an nicht nur verzinst, sondern auch amortisiert
wird.
2 Diese zusätzlichen Leistungen werden in der Regel nur für gemeinnützige Wohnbauten gewährt, deren Mietzinse in einem angemessenen Verhältnis zu den Einkommen der Mieter stehen, also
in der Regel nicht mehr als 20 % des Einkommens betragen und
kinderreichen oder bedürftigen Familien dienen.
8.
Der städtische Beitrag wird nur ausgerichtet, wenn Kanton und
Bund das Bauvorhaben ebenfalls subventionieren. Massgebend
hiefür sind die Subventionsbestimmungen von Kanton und Bund.
9.
1 Die Bedingungen, welche vom Kanton und Bund an die Beitragsberechtigung geknüpft werden, gelten auch für die städtischen Beiträge.
2 Der Stadtrat behält sich darüber hinaus vor, an seine Subventionszusicherung weitere Bedingungen zu stellen, so z.B.
a) die höchstzulässigen Mietzinse festzulegen, berechnet nach
der Bruttoverzinsung der Nettoanlagekosten,
Förderung der Wohnbautätigkeit 905.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
b) den Bezug subventionierter Wohnungen von einer minimalen
Dauer des Aufenthaltes in der Stadt abhängig zu machen,
c) subventionierte Wohnungen nur an Familien mit bestimmten
Einkommen oder mit einer bestimmten Kinderzahl zur Vermietung zuzulassen.
10.
Beim genossenschaftlichen Wohnungsbau behält sich der Stadtrat
vor, die Gewährung von Subventionen an die Bedingung zu knüpfen, dass der Stadt in den Statuten der Genossenschaft im Sinne
von Art. 926 OR. das Recht eingeräumt wird, Vertreter in die Verwaltung und in die Kontrollstelle abzuordnen.
11.
Subventionierte Wohnungen müssen vom Zeitpunkte des Einganges der Zusicherung des Bundesbeitrages an gerechnet innerhalb
12 Monaten erstellt und bezugsbereit sein.
12.
1 Wohnungen, an deren Erstellung städtische Beiträge geleistet
wurden, dürfen grundsätzlich nur an Familien vermietet werden, die
in der Stadt niedergelassen sind. Ausnahmen sind nur im Einverständnis mit dem städtischen Wohnungsamt und dem Stadtrat zulässig.
2 Diese Beschränkung gilt nicht für Stadtbürger.
13.
1 Eine Handänderung darf bei subventionierten Wohnbauten erst
nach Festsetzung der Netto-Anlagekosten, die auf Grund der durch
den Kanton und den Bund genehmigten Abrechnung bestimmt
werden und nur unter Zustimmung des Stadtrates erfolgen. In der
Regel wird der Stadtrat eine Handänderung nur dann billigen, wenn
die subventionierte Wohnbaute von einer in der Sadt niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person erworben wird. Überdies soll der Käufer, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, in dem von ihm gekauften Hause selbst Wohnung nehmen.
2 Entsprechende Gesuche sind dem Stadtrat in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Stadtrat leitet die Gesuche mit seinem Antrag an die kantonale Baudirektion weiter.
14.
Förderung der Wohnbautätigkeit 905.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5
Die Arbeitsvergebungen für subventionierte Wohnbauten sind in
der Regel auf Unternehmer zu beschränken, sie in der Stadt niedergelassen sind.
15.
Mit der Kontrolle der bewilligten Mietzinse und der Bedingungen,
die sich auf die Vermietung der Wohnbauten beziehen, wird das
Wohnungsamt beauftragt.
16.
Die Gewährung der Beiträge der Stadt wird an den Nachweis geknüpft, dass die restliche Finanzierung sichergestellt ist.
17.
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Eingang der Subventionszusicherungen von Kanton und Bund begonnen werden. Gesuche um
vorzeitigen Baubeginn sind begründet im Doppel der kantonalen
Baudirektion einzureichen.
18.
1 Wird ein Grundstück, auf dem sich ein mit Subventionen erstellten
Wohnhaus befindet dem Zwecke der Förderung des Wohnungsbaues entfremdet oder zu einem Preise veräussert, der die Selbstkosten des Eigentümers übersteigt, so sind die Subventionen ganz
oder teilweise zurückzuerstatten.
2 Die Rückerstattungspflicht wird von der kantonalen Baudirektion
als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung beim Grundbuch
angemeldet.
19.
Die Subventionsanmeldungen sind der Stadtkanzlei einzureichen.
Sie haben Aufschluss zu erteilen über das beabsichtigte Bauvorhaben und müssen die folgenden Beilagen enthalten:
a) Situationsplan,
b) Grundriss- und Fassadenskizze
c) genereller Kostenvoranschlag,
d) Angabe des Landpreises,
e) vorgesehene Mietzinse.
20.
Förderung der Wohnbautätigkeit 905.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6
Die Subventionsanmeldung bildet die Grundlage für die Beurteilung
der Subventionswürdigkeit eines Projektes. Wird ein angemeldetes
Bauvorhaben als subventionswürdig befunden, so ist das eigentliche Subventionsgesuch nach den besonderen Weisungen der kantonalen Baudirektion auszuarbeiten und in dreifacher Ausfertigung
bei der Stadtkanzlei einzureichen.
21.
Der Stadtrat setzt auf Antrag der Subkommission den Subventions-
Satz und gegebenenfalls die besonderen Subventionsbedingungen
fest. Mit dem Gesuchsteller wird eine vertragliche Vereinbarung
über die Subventionierung seines Bauvorhabens abgeschlossen.
Die genehmigten Subventionsgesuche sind von der Stadtkanzlei
an die kantonale Baudirektion weiter zu leiten.
22.
1 Die Bauabrechnung ist vom Gesuchsteller innert drei Monaten
nach Vollendung der Bauarbeiten gemäss den Weisungen der kantonalen Baudirektion der Stadtkanzlei einzureichen.
2 Wird die Abrechnung nicht rechtzeitig eingereicht, so kann die
Subventionszusicherung vom Stadtrat zurückgezogen werden.
3 Sind die Arbeiten nur zum Teil ausgeführt worden, so verfällt der
nicht beanspruchte Beitrag.
23.
1 Der Stadtrat setzt auf Antrag der Subkommission die subventionsberechtigten Baukosten und den städtischen Beitrag fest.
2 Die genehmigte Abrechnung ist von der Stadtkanzlei an die kantonale Baudirektion weiterzuleiten.
3 Die Beiträge werden nach Eingang der Subventionen des Bundes
und des Kantons und nach erfolgter Eintragung der Rückerstattungspflicht im Grundbuch gemeinsam mit dem städtischen Beitrag
an den Subventionsnehmer ausbezahlt.
24.
Abschlagszahlungen bis zu 80 % der zugesicherten Beiträge können gewährt werden, wenn die Gesamtbaukosten den Betrag von
Fr. 200'000.– übersteigen. Entsprechende Gesuche sind in dreifacher Ausfertigung der Stadtkanzlei einzureichen.
25.
Förderung der Wohnbautätigkeit 905.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7
Der zugesprochene Beitrag kann gekürzt oder ganz entzogen werden:
a) wenn die Kostenvoranschläge um mehr als 5 % überschritten
werden. Ausgenommen bleiben nachweisbare Preiserhöhungen zufolge gestiegener Materialpreise oder Lohnkosten,
b) wenn die an die Subventionierung geknüpften Bedingungen
nicht oder nicht vollständig erfüllt werden,
c) wenn Behörden durch unrichtige Angaben oder durch Unterdrückung von Tatsachen irregeführt werden oder wenn eine
solche Irreführung versucht wird.
Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.
26.
Durch diese Vorschriften wird der Stadtratsbeschluss über die Regelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit (Förderung
der Wohnbautätigkeit) vom 31. Januar 1946 aufgehoben. Sie treten
am 18. Februar 1948 in Kraft.
