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title: "Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen"
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provisions: 14
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# Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Diese Richtlinien gelten für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Die Richtlinien bezwecken eine gerechte Verteilung der Kosten und einen geordneten, reibungslosen und raschen Ablauf des Perimeterverfahrens.
2. Organisation der Perimeterkommissionen

## Art. 3 {#art_3}

Besetzung
1 In der Regel sind in die Perimeterkommissionen mehrheitlich Personen mit technischen, rechtlichen und agrarwirtschaftlichen Kenntnissen oder mit besonderen Erfahrungen im Perimeterwesen, welche keine Grundstücke im Perimetergebiet besitzen, zu wählen.
Art. 4 * Ausschluss- und Ausstandsgründe
1 Für Ausschluss und Ausstand sind die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes2) sinngemäss anwendbar.
1) BR 803.200
2) BR 173.000
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
803.210

## Art. 5 {#art_5}

Geschäftsführung
1 Der Präsident beruft die Kommission ein und leitet die Verhandlungen.
2 Hat der Präsident in Ausstand zu treten oder ist er an der Geschäftsführung aus
anderen wichtigen Gründen verhindert, übermittelt er die Akten einem weiteren Mitglied der Kommission zur Erledigung.

## Art. 6 {#art_6}

Protokoll
1 Über alle Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
2 Das Aktuariat ist vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied zu besorgen.
3 Die Kommission kann in begründeten Fällen einen besonderen Protokollführer beiziehen, der die Protokolle mitzuunterzeichnen hat.

## Art. 7 {#art_7}

Berichterstattung
1 Die Kommission hat dem Träger des öffentlichen Werkes auf Ende jeden Kalenderjahres einen Bericht über ihre Tätigkeit abzugeben.

## Art. 8 {#art_8}

Entschädigungen
1. Grundsatz
1 Der Präsident, die Mitglieder der Perimeterkommissionen und allfällige Protokollführer beziehen in der Regel die gleichen Arbeits- und Spesenentschädigungen wie
die Enteignungskommissionen3).

## Art. 9 {#art_9}

2. Ausnahmen
1 Für Arbeiten, welche besondere Fachkenntnisse voraussetzen, können durch Beschluss der Kommission angemessene Zuschläge in Rechnung gestellt werden.
3. Bemessung der Perimeterbeiträge

## Art. 10 {#art_10}

Öffentliche Interessenz
1. bei raumplanerischen Erschliessungsanlagen
1 Bei Anlagen der Groberschliessung beträgt die öffentliche Interessenz 50–100 Prozent und bei solchen der Feinerschliessung 0–50 Prozent.
2 Der Anteil des Gemeinwesens an den Verkehrsanlagen beträgt in der Regel:
Strasse Fahrbahn Gehweg
kantonale Strassen 70–100% 50–100%
3) Verordnung über die Entschädigungen der nichtständigen kantonalen Funktionäre vom
22. Dezember 1975; BR 170.420
803.210
Strasse Fahrbahn Gehweg
Sammelstrassen 40–60% 40–60%
öffentliche Quartierstrassen
10–40% 10–40%
private Quartierstrassen 0% 0%
Art. 11 2. bei Wuhrbauten sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Anlagen
1 Bei Wuhrbauten sowie land- und forstwirtschaftlichen Anlagen beträgt die öffentliche Interessenz 50–100 Prozent.

## Art. 12 {#art_12}

Privatinteressenz
1. Grundsatz
1 Die beitragspflichtigen Kosten werden grundsätzlich nach den Grundstückflächen
und den Ausnützungsziffern aufgeteilt.
2 Es können ferner als schematische Massstäbe auch andere Kriterien, wie die Anstosslänge, die Gebäudekubatur, der Gebäudeversicherungswert oder eine Kombination dieser Werte, berücksichtigt werden.

## Art. 13 {#art_13}

2. Perimeterzonen
1 Einem unterschiedlichen Interesse am Werk kann durch die Schaffung verschiedener Perimeterzonen Rechnung getragen werden.
Art. 14 3. besondere Verhältnisse
1 Würde im Einzelfall infolge besonderer Verhältnisse der nach den vorstehenden
Regeln ermittelte Betrag offensichtlich nicht dem Vorteil des Grundstückes aus dem
öffentlichen Werk entsprechen, so kann die Perimeterkommission den Beitrag den
Verhältnissen entsprechend ermässigen oder erhöhen.
4. Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Wegleitung für die Perimeterkommissionen vom 18. Dezember 19534) wird für
alle Fälle aufgehoben, die unter Artikel 16 fallen.
4) aRB 975 und Revision vom 22. Mai 1967, AGS 1967, 334
803.210

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Diese Richtlinien gelten für alle auf Grund des neuen kantonalen Perimetergesetzes
von der Regierung eingesetzten Perimeterkommissionen.

## Art. 17 {#art_17}

Übergangsbestimmungen
1 Diese Richtlinien treten mit dem kantonalen Perimetergesetz in Kraft5).
5) Vgl. FN zu Art. 22 des Perimetergesetzes (BR 803.200)
803.210
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.12.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung -
20.03.2007 01.01.2008 Art. 4 totalrevidiert 2007, 1054
803.210
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 01.12.1980 01.01.1981 Erstfassung -
Art. 4 20.03.2007 01.01.2008 totalrevidiert 2007, 1054
