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title: "Verordnung gebuehrentarif feuerwehr"
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# Verordnung gebuehrentarif feuerwehr

## Art. 1 für die Feuerwehr Köniz {#art_1}

Nachbarliche
Hilfeleistungen
1 Die Entschädigung für nachbarliche Hilfeleistungen bemisst sich
nach den Feuerwehrweisungen der Gebäudeversicherung des
Kantons Bern vom 1. Januar 2018.
2 Die Einsatzkosten für nachbarliche Hilfeleistung bei Feuer- und
Elementarschäden betragen:
Personal
Anzahl AdF à Fr. 60.00 / Stunde x Einsatzzeit
Fahrzeuge und Geräte
- Tanklöschfahrzeug, Hubrettungsfahrzeuge, je
Fr. 300.00 pro Einsatz / Tag
- Weitere Einsatzfahrzeuge Fr. 170.00 pro Einsatz / Tag
- Mannschaftstransportfahrzeuge Fr. 120.00 pro Einsatz / Tag
- Einsatzleiterfahrzeuge Fr. 80.00 pro Einsatz / Tag
- Motorspritzen Fr. 80.00 pro Einsatz / Tag
- Wärmebildkamera Fr. 50.00 pro Einsatz / Tag
Verbrauchsmaterial und Betriebsstoffe nach Aufwand
Verteilung der Kosten
Die hilfeleistende Feuerwehr (nachbarliche Hilfeleistung bei
Feuer- und Elementarschäden) kann 50 Prozent ihrer Kosten
bei der betroffenen Gemeinde und 50 Prozent bei der GVB
beantragen.
1 Ingress Fassung vom 8. Dezember 2004
2 Fassung vom 28. November 2024
871.113 Verordnung über den Gebührentarif für die Feuerwehr Köniz

## Art. 2 {#art_2}

Hilfeleistungen
bei Öl- und
Chemieunfällen
Die Einsatzkosten für Hilfeleistungen bei Öl- und Chemieunfällen
bemessen sich nach der Verordnung über die Gebühren der
Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 (GebV)4 sowie den
Weisungen Kantonale Aufgaben Feuerwehr der Gebäudeversicherung Bern vom 3. April 2009.

## Art. 3 {#art_3}

Brandmelde- und
Sprinkleranlagen
1 Der Kostendeckungsgrad für den Verwaltungsaufwand und die
Einsatzkosten der Feuerwehr für das Ausrücken bei Fehlalarmen
muss im Schnitt der letzten 4 Jahre zwischen 90 und 100%
betragen.
2 Für wiederkehrende Arbeiten wie Kontrolle der Anlageblätter,
Kontrolle der Einsatzpläne, Kontrolle der Schlüsseltresore sowie
deren Wartung und die Rechnungsstellung bei Einsätzen zu
Fehlalarmen wird eine jährlich wiederkehrende Grundpauschale
von Fr. 300.00 pro Brandmeldeanlage und Fr. 150.00 pro Schlüsseltresor in Rechnung gestellt.
3 …6
4 Bei ungewollten Alarmen (Fehlalarmen) werden vom/von der
Inhaber/in einer Brandmelde- oder Sprinkleranlage folgende
Gebühren erhoben:
– 1. Alarm ab Aufschaltung (einmalig) keine Verrechnung
Danach:
– 1. Alarm pro Kalenderjahr Fr. 650.00
– 2. Alarm pro Kalenderjahr Fr. 950.00
– ab 3. Alarm und jeder
weitere pro Kalenderjahr Fr. 1'350.00
3 Fassung vom 28. November 2024
4 BSG 154.21
5 Fassung vom 28. November 2024
6 Aufgehoben am 28. November 2024
Verordnung über den Gebührentarif für die Feuerwehr Köniz 871.113
5 Bei ungewollten Alarmen bei Systemen ohne anerkannte
Übermittlungstechnik gemäss der anwendbaren Richtlinie der
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen7 werden vom
Inhaber oder von der Inhaberin einer Brandmelde- oder
Sprinkleranlage folgende Gebühren erhoben:
a) wenn die anlagenverantwortlichen Personen der
zuständigen Stelle der Abteilung Sicherheit gemeldet sind
und der Zutritt für die Feuerwehr im Ereignisfall
gewährleistet ist: Gebühren gemäss den Absätzen 2
und 4;
b) andernfalls: je Fehlalarm Fr. 1'350.00.

## Art. 4 {#art_4}

Übrige
entgeltliche
Hilfeleistungen
Grundsatz
1 Für Einsätze, die nicht unter die unentgeltliche Hilfeleistungspflicht nach Art. 13 und 14 Abs. 1 des kantonalen Feuerschutz-
und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG)8 fallen,
sowie für Rückerstattungsforderungen gemäss Art. 32 FFG werden von der Person, welche die Feuerwehrdienstleistung in
Anspruch nimmt, bzw. von dem/der Verursacher/in Gebühren
erhoben. Näheres regelt Anhang 1 zu diesem Gebührentarif.9
Gebührenbemessung
2 Die Gebühren berechnen sich nach dem jeweiligen Personal-,
Fahrzeug- und Geräteaufwand sowie einer Entschädigung für
verbrauchtes Material (Art. 5 bis 7).

## Art. 5 {#art_5}

Personalkosten Die Personalkosten inkl. Gemeinkostenzuschlag betragen pro
Person und Stunde Fr. 60.00.

## Art. 6 {#art_6}

Fahrzeug- und
Gerätekosten Die Kosten für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten sind im
Anhang 2 zu diesem Gebührentarif geregelt.

## Art. 7 {#art_7}

Materialkosten Das verbrauchte Material wird zum Wiederbeschaffungspreis und
mit einem Zuschlag von 20 % für administrative Umtriebe in Rechnung gestellt.
7 Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Brandschutzlinie "Brandmeldeanlagen" (20-
15de) vom 1. Januar 2017
8 BSG 871.11
9 Fassung vom 28. November 2024
10 Fassung vom 28. November 2024
11 Fassung vom 5. Mai 1999
871.113 Verordnung über den Gebührentarif für die Feuerwehr Köniz

## Art. 8 {#art_8}

Reglementsaufhebung Der Tarif für Dienstleistungen der Wehrdienste der Gemeinde
Köniz vom 24. April 1991 wird aufgehoben.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.
Köniz, 15. Januar 1997
Im Namen des Gemeinderates
Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber
Henri Huber Dr. iur. Nico H. Fleisch
Verordnung über den Gebührentarif für die Feuerwehr Köniz 871.113
Anhang 112
Tabelle für die Berechnung der einzelnen Dienstleistungen
DIENSTLEISTUNGEN Verrechnung
nach Personal-
und Fahrzeugaufwand
Artikel 5–7
keine
Verrechnung
Unfälle (Lift, Arbeit etc.)
– Bergung von Personen
– Tragehilfe für Rettungsdienste X
Strassenrettung
– Einsätze bei Verkehrsunfällen aller Art
gemäss Art. 32 Abs. 2 FFG13 X
Technische Hilfeleistung
– Wasserleitungsbruch
– Verkehrsumleitung
Einsatz im Zusammenhang mit
Tieren
– Tierbergungen
– Einfangen von Bienenschwärmen X
Dienstleistungen zugunsten Dritter
– Verkehrsdienst bei Anlässen
– Hydrantenkontrolle
Weitere Dienstleistungen
– Einsatz bei Wasserschäden
(ausgenommen Elementarereignis)
– Einsatz bei wiederkehrenden
Elementarschäden (ausgenommen
schuldhafte Herbeiführung)
Ausbildungen in Heimen, Schulen,
Betrieben etc.
– Ausbildung des Personals innerhalb
des Gebäudes/Betriebs
– Praktische Ausbildung mit
Kleinlöschgeräten und dergleichen X
12 Fassung vom 28. November 2024
13 BSG 871.11
871.113 Verordnung über den Gebührentarif für die Feuerwehr Köniz
Anhang 214
Zusammenstellung Tarife
1. Fahrzeuge (zuzüglich Personalkosten für Fahrer und einsatzbedingt
notwendige Bedienungsmannschaft)
Artikel Grundgebühr Gebühr/Std
Kat FI Fr. 10'000.00
bis Fr. 100'000.00 25.00 40.00
Kat FII Fr. 100'001.00
bis Fr. 250'000.00 50.00 80.00
Kat FIII Fr. 250'001.00
bis Fr. 600'000.00 100.00 120.00
Kat FIV ab Fr. 600'001.00 150.00 200.00
2. Geräte (zuzüglich evtl. Personalkosten für Bedienungsmannschaft)
Artikel Grundgebühr Gebühr/Std
Kat GI bis Fr. 5'000.00 15.00 20.00
Kat GII ab Fr. 5'001.00
bis Fr. 10'000.00 20.00 25.00
Kat GIII ab Fr. 10'001.00 40.00 50.00
3. …15
4. Spezielles
Artikel Gebühr/Std,
Stk, Tag
Atemschutz
– Flaschen füllen 4 Liter/200 bar
– Flaschen füllen 6 Liter/300 bar
– Flaschen füllen grösser als 6 Liter
– Geräte retablieren durch Materialwart S+R,
nach Aufwand
4.00/Stk
8.00/Stk
10.00/Stk
100.00/Std
Schlauchmaterial
– Schläuche waschen, trocknen, prüfen
– Schläuche waschen, trocknen, prüfen
– Schläuche waschen, trocknen, prüfen
– Schläuche waschen, trocknen, prüfen
– Reparaturen
 40
 55
 75
 110
nach Aufwand
20.00/Schlauch
20.00/Schlauch
25.00/Schlauch
33.00/Schlauch
100.00/Std
Wäscheservice
– Brandschutzjacken
– Brandschutzhosen
waschen, trocknen
waschen, imprägnieren, trocknen
waschen, trocknen
waschen, imprägnieren, trocknen
22.00/Stk.
27.00/Stk.
22.00/Stk.
27.00/Stk.
14 Fassung vom 28. November 2024
15 Aufgehoben am 28. November 2024
Verordnung über den Gebührentarif für die Feuerwehr Köniz 871.113
– Brandschutzhandschuhe
– Kopfhitzeschutz
– Anderes
waschen, trocknen
waschen, imprägnieren, trocknen
waschen, trocknen
nach Aufwand
11.00/Paar
14.00/Paar
10.00/Stk.
100.00/Std.
