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title: "Zeugentarif des Kantons Glarus"
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provisions: 7
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# Zeugentarif des Kantons Glarus

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieser Tarif regelt die einem Zeugen in Verwaltungs-, Strafuntersuchungs-
und in gerichtlichen Verfahren zustehenden Entschädigungen.
2 Den Zeugen gleichgestellt sind Auskunftspersonen.

## Art. 2 {#art_2}

Zeugengeld
1 Der Zeuge erhält, wenn er wegen seiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz keine Lohn- oder Einkommenseinbusse erleidet, 30 Franken.
2 Zusätzlich zum Zeugengeld nach Absatz 1 erhält ein Zeuge, der eine Lohn-
oder Einkommenseinbusse erleidet, für den angebrochenen halben Tag
100 Franken, wobei der zweite halbe Tag als angebrochen gilt, wenn die Zeit
fünf Stunden überschritten hat. Beträgt die Zeit weniger als zwei Stunden,
so ermässigt sich der Zuschlag auf 40 Franken.
3 Die Zeit, für welche der Zeuge zu entschädigen ist, umfasst Hin- und Rückweg und die ganze am Ort der Zeugeneinvernahme erforderliche Aufenthaltsdauer.

## Art. 3 {#art_3}

Ausnahmen
1 Bei Einvernahmen vor Verhöramt erhalten Auskunftspersonen keine Entschädigung.
2 In Übertretungsfällen wird dem Anzeiger in der Regel kein Zeugengeld ausbezahlt.
3 Staatsbedienstete, die in amtlicher Funktion erscheinen, erhalten kein Zeugengeld.

## Art. 4 {#art_4}

Schriftliche Auskünfte
1 Für schriftlich eingeholte Auskünfte werden in der Regel keine Entschädigungen entrichtet.
1) GS III A/2; Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. September 2021 Art. 49
2) GS III G/2
SBE V/3 107 1
III A/6
2 Wird ausnahmsweise eine Entschädigung ausbezahlt, so sind die Ansätze,
die für das Erscheinen des Zeugen gelten, analog anzuwenden.

## Art. 5 {#art_5}

Erweiterungen
1 Für Zeugen aus dem Ausland können zusätzliche Entschädigungen nach
Ermessen der Behörde bezahlt werden.
2 Liegen besondere Umstände vor, so können auch für Zeugen aus dem Inland zusätzliche Entschädigungen festgelegt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Spesen
1 Dem Zeugen werden die Kosten für die Reise sowie für Mahlzeiten und
Übernachtungen nach Ermessen der Behörde vergütet.
2 Das Reglement über die Taggelder und Reiseentschädigungen der kantonalen Beamten und Angestellten dient bei der Festlegung der Entschädigung als Richtlinie.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Dieser Tarif tritt auf den 1. März 1992 in Kraft.
