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title: "Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern"
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provisions: 6
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# Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern

## Art. 1 {#art_1}

1 Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die von Grenzgängern bezogen werden, können nur in
dem Staat besteuert werden, in dem diese ansässig sind, gegen einen finanziellen Ausgleich zugunsten
des anderen Staates.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der vom Wohnsitzstaat des Grenzgängers dem anderen Staat zu leistende finanzielle Ausgleich beträgt 4,5 vom Hundert des Gesamtbetrags der jährlichen Bruttovergütungen der Grenzgänger.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Ausdruck «Grenzgänger» bedeutet jede in einem Staat ansässige Person, die im anderen Staat eine bezahlte Tätigkeit bei einem in diesem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber ausübt und die in der
Regel jeden Tag in den Staat, in dem sie ansässig ist, zurückkehrt.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Einzelheiten des in Art. 2 niedergelegten finanziellen Ausgleichs werden in einem Briefwechsel
zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten geregelt.

## Art. 5 {#art_5}

1 Jeder der beiden Staaten teilt dem anderen den Abschluss des nach seinem Recht erforderlichen Ver -
fahrens für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung mit. Diese tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt.
Art. 6 *
1 Die Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz über die Besteuerung der Grenzgänger vom
18. Oktober 1935 sowie die Brief- und Notenwechsel von 1910, 1911, 1921 und 1934/35 werden aufgehoben. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen finden letztmals auf die im Laufe des Jahres 1984
bezogenen Vergütungen Anwendung.
2 Die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung sind erstmals für die ab 1. Januar 1985 bezogenen
Vergütungen anwendbar.
1) Übersetzung des französischen Originaltextes.
2) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 26. 11. 1985.

## Art. 7 Grenzgängerbesteuerungsabkommen mit Frankreich 649.810 {#art_7}

1 Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
2 Die Regierung der Französischen Republik kann diese Vereinbarung gegenüber einem, mehreren
oder allen Kantonen durch Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat kündigen. Der Schweizerische Bundesrat teilt der Regierung der Französischen Republik die Kündigung durch einen, mehrere
oder alle an der Vereinbarung beteiligten Kantone mit.
3 Die Kündigung ist auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen. In diesem Fall findet die Vereinbarung letztmals
Anwendung auf Vergütungen, die im Laufe des Kalenderjahres bezogen werden, auf dessen Ende die
Kündigung erfolgt ist.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in französischer Sprache,
in Paris, am 11. April 1983.
Für den Schweizerischen Bundesrat:
François de Ziegler
Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Für die Regierung der Französischen Republik:
Jacques Delors
Wirtschafts-, Finanz- und Budgetminister
Grenzgängerbesteuerungsabkommen mit Frankreich 649.810
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.04.1983 01.01.1985 Erlass Erstfassung 00.00.0000
05.09.1985 keine Angabe Art. 6 totalrevidiert -
Grenzgängerbesteuerungsabkommen mit Frankreich 649.810
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.04.1983 01.01.1985 Erstfassung 00.00.0000
Art. 6 05.09.1985 keine Angabe totalrevidiert -
