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title: "Geldspielgesetz des Kantons Aargau"
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provisions: 7
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# Geldspielgesetz des Kantons Aargau

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Die Durchführung von Grossspielen ist zugelassen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

## § 2 {#par_2}

Interkantonale Vereinbarungen
1 Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen betreffend Grossspiele zuständig.
2 In den interkantonalen Vereinbarungen kann zum Schutz der Bevölkerung vor den
Gefahren, die von Grossspielen ausgehen, die Anzahl Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten beschränkt und die zugelassenen Veranstalterinnen bezeichnet
werden.

## § 3 {#par_3}

Spezialfinanzierungen
1 Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten werden unter den Bezeichnungen
Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds als Spezialfinanzierungen gemäss § 37 des
Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF)
vom 5. Juni 2012 2) geführt. Sie werden aus dem kantonalen Anteil am Ertrag der
Swisslos Interkantonale Landeslotterie geäufnet.
1) SR 935.51
2) SAR 612.300
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
959.300
2 Der Regierungsrat beschliesst über die Zuteilung der Erträge in die beiden Spezialfinanzierungen.
3 Er regelt Grundsätze der Verwendung der Mittel der beiden Spezialfinanzierungen
durch Verordnung.
4 Die Finanzkontrolle übt die Aufsicht über die Mittelverwendung aus.

## § 4 {#par_4}

Spiellokale
1 Der Betrieb eines Spiellokals mit Geschicklichkeitsspielen ist bewilligungspflichtig.
2 Das zuständige Departement erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen für Spiellokale Gebühren gemäss § 1 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 3).

## § 5 {#par_5}

Abgaben
1 Das zuständige Departement erhebt auf Geschicklichkeitsspielen von den Veranstalterinnen und Veranstaltern eine jährliche Abgabe. Sie beträgt fünf Prozent des
Bruttospielertrags, mindestens Fr. 1'500.–. Die Veranstalterinnen und Veranstalter
sind verpflichtet, dem zuständigen Departement den Bruttospielertrag jährlich zu
melden.
2 Das zuständige Department erhebt von den Konzessionärinnen von Spielbanken
mit Konzession B eine Abgabe. Sie beträgt 40 Prozent vom Gesamttotal der eidgenössischen Spielbankenabgabe, die dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht. Die
Festsetzung der Höhe der Abgabe erfolgt gemäss Veranlagung der Eidgenössischen
Spielbankenkommission.
2. Kleinspiele

## § 6 {#par_6}

Kleinspiele
1 Die Durchführung von Kleinspielen ist zugelassen.
2 Sie erfordert eine Bewilligung des zuständigen Departements. Tombolas sind bewilligungsfrei, wenn die Summe aller Einsätze Fr. 20'000.– nicht übersteigt.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann Kleinspiele
auch einschränken oder mit Auflagen versehen.
§ 7 * …
3) SAR 661.110
959.300
3. Schlussbestimmung

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Aarau, 30. Juni 2020 Präsidentin des Grossen Rats
SANER
Protokollführerin
OMMERLI
Datum der Veröffentlichung: 31. August 2020
Ablauf der Referendumsfrist: 30. November 2020
959.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020/15-07
19.09.2023 01.07.2024 § 7 aufgehoben 2024/04-01
959.300
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 30.06.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020/15-07
§ 7 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01
