---
title: "Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee"
id: 60228fd7-56c7-40dc-b62f-a38d671f4ac9
authority: ow
place: "Obwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "651.311"
publisher_url: http://gdb.ow.ch/data/651.311/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/60228fd7-56c7-40dc-b62f-a38d671f4ac9
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13146/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 35c525cc5e7304afff980ae862264d4317025fa59ad76ee4e8b5a8d6cd29608a
provisions: 30
---

# Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

## § 1 {#par_1}

Kantonsgrenzen und Privatfischenzen
1 Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei
auf dem ganzen Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die
im Vierwaldstättersee liegenden Privatfischenzen.
1.2. Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber

## § 2 {#par_2}

Sachkunde-Nachweis
1 Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt,
hat den Nachweis zu erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse über
Fische und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.
2 Dieser Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den
schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei oder eine vergleichbare
Ausbildung erbracht.
3 Die Kantone befinden über die Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen.
1) GDB 651.3

## § 3 OGS 2008, 75 {#par_3}

Fischereivorschriften
1 Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen im Besitze der für
sie geltenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen
und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

## § 4 {#par_4}

Fischfangstatistik
1 Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare werden mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten Formulare sind den Patentausgabestellen termingerecht einzureichen. Diese leiten die Zusammenfassung an die Geschäftsstelle weiter.
2 In den Fangangaben der Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind die
Fangergebnisse der Gehilfen und Gäste sowie allfälliger Sonderfänge einzuschliessen.
3 Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann
das Fischereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert
werden. Die Fischfangstatistik der Berufsfischer wird durch die Geschäftsstelle geführt.
1.3. Befugnisse der Aufsichtsorgane

## § 5 {#par_5}

Grundsatz
1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen.
1.4. Weitergehende Bestimmungen der Kantone

## § 6 {#par_6}

Weitere Bestimmungen der Kantone
1 Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fischereikommission für ihr Seegebiet strengere Anforderungen an die zulässigen Gerätschaften zu stellen und weitere zeitliche und örtliche Beschränkungen der Fischerei sowie ergänzende Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei, über wissenschaftliche Untersuchungen und ähnliche Zwecke zu erlassen.
2. Fangausübung
2.1. Allgemeine Bestimmungen

## § 7 {#par_7}

Netzgerätschaften
1 Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuchstaben des Patentinhabers versehen sein.
2 Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist
Nichtberechtigten untersagt.
3 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden.
4 An Sonn- und Feiertagen dürfen die Berufsfischer Netze setzen. In Ausnahmefällen wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischfang ist
auch das Heben der Netze erlaubt.

## § 8 {#par_8}

Fischentnahme aus Netzen
1 Die Berufsfischer haben Fische vom 1. Juni bis zum 30. September täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu
lösen.
2 Reusen sind vom 1. Juni bis 30. September mindestens jeden zweiten
Tag zu kontrollieren.

## § 9 {#par_9}

Platzvorrecht
1 Die Berufsfischerei hat mit ihren Gerätschaften auf den Fangplätzen gegenüber der Sportfischerei das Vorrecht zur Fischereiausübung.

## § 10 {#par_10}

Tierschutz
1 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem
andern Körperteil als dem Maul zu fangen.
2 Als überlebensfähig beurteilte Fische die generell geschützt sind, die
während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Fangmindestmass
nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstättersee zurückzuversetzen.

## § 11 {#par_11}

Fang und Handel von Fischnährtieren
1 Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen
Behörde.

## § 12 {#par_12}

Köderfische
1 Es ist verboten lebende Köderfische zu verwenden.
2 Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Vierwaldstättersee stammen.
3 Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit
einer Fläche von einem Quadratmeter sowie die Köderflasche verwendet
werden.
4 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.

## § 13 {#par_13}

Hilfsgeräte
1 Als Hilfsgerät zur Anlandung von gehakten oder im Netz verfangener Fische darf nur der Feumer (Unterfangnetz) verwendet werden.
2 Das Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie, die geeignet sind, Bewegungen der Fische in Echtzeit darzustellen, ist verboten. *
3 Die kantonalen Fischereifachstellen können Ausnahmen vom Mitführ-
und/oder Verwendungsverbot, insbesondere für wissenschaftliche Untersuchungen, zulassen. *
2.2. Fanggeräte und Fangmethoden

## § 14 {#par_14}

Freiangelfischerei
1 Von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus darf Jedermann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute die Fischerei
ausüben, soweit dies Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) nicht ausschliessen.
2 Erlaubt ist nur eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder. Köderfische dürfen nicht verwendet werden.

## § 15 {#par_15}

Fanggeräte
1 Für die Sportfischerei sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten
Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt:
a. * Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit
natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig
verwendet werden.
b. * Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit
höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren
mit je einem einfachen Angelhaken.
c. * Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen
oder mehrendigen Angelhaken.
d. * Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten,
Seehunden und Tiefseeschleicke mit einfachen oder mehrendigen
Angelhaken. Pro Boot sind 10 Anbissstellen erlaubt und die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden.
2 Bei der Schleppfischerei ist das Boot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.
3 Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und
Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach § 2 dieser Ausführungsbestimmungen verfügen, zugelassen. *

## § 16 {#par_16}

Beaufsichtigung
1 Die Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen.

## § 17 {#par_17}

Gerätschaften der Berufsfischer
1 Die Gerätschaften für die Berufsfischerei werden gestützt auf die Resultate der fischereibiologischen Bestandesüberwachung festgelegt und im
Anhang umschrieben.
3. Schutzvorschriften
3.1. Schonzeiten

## § 18 {#par_18}

Schonzeiten
1 Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt festgelegt:
a. Forellen 1. Oktober bis 25. Dezember
b. Rötel (Seesaibling) 1. Oktober bis 25. Dezember
c. Albeli 1. Oktober bis 25. Dezember
d. Balchen/Felchen 15. Oktober bis 25. Dezember
e. Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 1. Januar bis 31. Dezember
f. Äsche 15. Februar bis 30. April
g. * …
h. Zander 15. April bis 31. Mai
i. Nase 1. Januar bis 31. Dezember
k. alle Krebsarten 1. Januar bis 31. Dezember
3.2. Fangmindestmasse

## § 19 {#par_19}

Fangmindestmass
1 Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis
zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens
folgende Längen aufweisen:
a. Forellen 35 cm
b. Rötel 22 cm
c. Albeli 22 cm
d. Balchen/Felchen 30 cm
e. Balchen/Felchen Alpnachersee 25 cm
f. Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 30 cm
g. Äsche 30 cm
h. * …
i. Zander 40 cm
k. Egli (Barsch) 15 cm
l. Aal 50 cm
3.3. Zeitliche Einschränkungen

## § 20 {#par_20}

Nachtfischerei
1 Die Ausübung der Fischerei ist verboten:
a. vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr;
b. vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis
06.00 Uhr.
2 Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.
3 Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen
Ufern aus erlaubt, die Kantone können weitere Fangplätze bewilligen.
3.4. Örtliche Einschränkungen

## § 21 {#par_21}

Flussmündungen
1 Vor den Einmündungen der Reuss, Muota, Engelberger- und Sarneraa
ist die Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von
100 m vor der Einmündung verboten.
2 Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht.

## § 22 {#par_22}

Öffentliche Badeanlagen
1 Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei
während des Badebetriebes verboten.

## § 23 {#par_23}

Uferschutz
1 Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschädigt werden.
4. Hebung des Fischbestandes
4.1. Laichfischerei

## § 24 {#par_24}

Laichfangbewilligung
1 Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen
durch die zuständige kantonale Behörde bewilligt werden. Die Auflagen
und Bedingungen werden in der Laichfangbewilligung festgelegt.

## § 25 {#par_25}

Beginn der Laichfischerei
1 Der Beginn der Laichfischfänge wird durch die Geschäftsstelle festgelegt.
4.2. Fischeinsatz

## § 26 {#par_26}

Grundsätze
1 Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und
standortfremden Fischarten und Krebsen ist verboten.
2 Jeder Fischeinsatz braucht eine kantonale Bewilligung.
3 Die Geschäftsstelle ist über die jährlichen Fischeinsätze zu orientieren.
Sie führt eine Besatzstatistik.

## § 27 {#par_27}

Besatzfische Verfügungsrecht
1 Fortpflanzungsprodukte aus dem Vierwaldstättersee und daraus gezüchtete Besatzfische sind Eigentum der Kantone. Sie sind grundsätzlich
in den Vierwaldstättersee einzusetzen.
2 Fortpflanzungsprodukte und daraus gezüchtete Besatzfische der Seeforelle aus den Zuflüssen und dem Abfluss des Vierwaldstättersees sind
Eigentum der Kantone und grundsätzlich wieder in das Herkunftsgewässer einzusetzen.
3 Im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle sind Ausnahmen möglich.
4.3. Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen

## § 28 {#par_28}

Technische Eingriffe
1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die
freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen.
2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe
im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache der
zuständigen kantonalen Behörde.
5. Strafbestimmungen

## § 29 {#par_29}

Verbot der Fischereiausübung
1 Zusätzlich zu den Strafbestimmungen und der Strafverfolgung im Sinne
der §§ 18, 19 und 20 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei
auf dem Vierwaldstättersee2) können Bewilligungen widerrufen und die Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde
administrativ entzogen werden.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 30 {#par_30}

Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger Bestimmungen
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung der Vorschriften über Bewirtschaftung, Schonbestimmungen sowie fremder Arten
und Rassen durch die zuständige Bundesbehörde3), durch Beschluss der
Fischereikommission auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben.
2) GDB 651.3
3) Genehmigt durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) am 29. August 2008
Informationen zum Erlass
Genehmigt durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) am 29. August 2008
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 75
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2009
geändert durch:
- Nachtrag vom 6. Juni 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2011, 76),
- Nachtrag vom 22. Juni 2015, genehmigt durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am
9. September 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 53),
- Nachtrag vom 26. Juni 2023, in Kraft seit 1. September 2023 (OGS
2023, 24)
Anhang geändert durch:
- Nachtrag vom 5. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 23)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.06.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 75
06.06.2011 01.01.2012 § 18 Abs. 1, g. aufgehoben OGS 2011, 76
06.06.2011 01.01.2012 § 19 Abs. 1, h. aufgehoben OGS 2011, 76
22.06.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 1, a. geändert OGS 2015, 53
22.06.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 1, b. geändert OGS 2015, 53
22.06.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 1, c. geändert OGS 2015, 53
22.06.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 1, d. geändert OGS 2015, 53
22.06.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 3 eingefügt OGS 2015, 53
05.05.2017 01.06.2017 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2017, 23
26.06.2023 01.09.2023 § 13 Abs. 2 eingefügt OGS 2023, 24
26.06.2023 01.09.2023 § 13 Abs. 3 eingefügt OGS 2023, 24
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.06.2008 01.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 75
§ 13 Abs. 2 26.06.2023 01.09.2023 eingefügt OGS 2023, 24
§ 13 Abs. 3 26.06.2023 01.09.2023 eingefügt OGS 2023, 24
§ 15 Abs. 1, a. 22.06.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 53
§ 15 Abs. 1, b. 22.06.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 53
§ 15 Abs. 1, c. 22.06.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 53
§ 15 Abs. 1, d. 22.06.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 53
§ 15 Abs. 3 22.06.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 53
§ 18 Abs. 1, g. 06.06.2011 01.01.2012 aufgehoben OGS 2011, 76
§ 19 Abs. 1, h. 06.06.2011 01.01.2012 aufgehoben OGS 2011, 76
Anhang 1 05.05.2017 01.06.2017 Inhalt geändert OGS 2017, 23
Anhang
über die Gerätschaften für die Berufsfischerei im
Vierwaldstättersee
vom 4. August 20081
In Anwendung von § 17 der Ausführungsbestimmungen zur
Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee
§ 1 Albelifischerei
1 Das Albelischweb- und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen:
Höchstlänge 80 m
Maximalhöhe 180 cm
Mindestmaschenweite 24 mm
Pro Patent dürfen maximal je 13 Netze verwendet werden.2
2 Das hohe Albelischweb- und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen:
Höchstlänge 80 m
Maximalhöhe 6 m
Mindestmaschenweite 24 mm
Pro Patent dürfen maximal je 16 Netze verwendet werden.3
3 Im Alpnachersee sind keine Albelinetze zugelassen.
§ 2 Balchen-/Felchenfischerei
1 …4
2 Das Balchen-/Felchenschwebnetz ist wie folgt zugelassen:
Höchstlänge 120 m
Maximalhöhe 8 m
Mindestmaschenweite 38 mm
Pro Patent dürfen maximal 17 Netze verwendet werden.5
1 OGS 2013, 1
2 Abs. 1 geändert durch Nachtrag vom 5. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS
2017, 23)
3 Abs. 2 geändert durch Nachtrag vom 5. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS
2017, 23)
4 Abs. 1 aufgehoben durch Nachtrag vom 5. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017
(OGS 2017, 23)
3 Im Alpnachersee haben Netze für die Balchen-/Felchenfischerei eine
Mindestmaschenweite von 34 mm aufzuweisen.
§ 3 Rötel (Saibling)-Fischerei
Das Rötel (Saibling)-Netz ist wie folgt zugelassen:
Höchstlänge 80 m
Maximalhöhe 180 cm
Mindestmaschenweite 27 mm
Pro Patent dürfen je 16 Boden- und 16 Schwebnetze verwendet werden.
§ 4 Allgemeine Uferfischerei
1 Das Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen:
Höchstlänge 80 m
Maximalhöhe 180 cm
Mindestmaschenweite 27 mm
Pro Patent dürfen maximal 24 Netze verwendet werden.
2 Das hohe Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt
zugelassen:
Höchstlänge 120 m
Maximalhöhe 8 m
Mindestmaschenweite 45 mm
Pro Patent dürfen maximal 8 Netze verwendet werden.
§ 5 Zuggarnfischerei
1 Das Klusgarn ist mit folgenden Massen zugelassen:
Maschenweite des Sackes 40 mm
Länge des Sackzipfels 4 m
Maschenweite des Sackzipfels 35 mm
5 Abs. 2 geändert durch Nachtrag vom 5. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS
2017, 23)
2 Das Landgarn ist mit folgenden Massen zugelassen:
Maschenweite des Sackes 30 mm
3 Das Klus- und Landgarn ist vom Patentinhaber persönlich zu ziehen.
§ 6 Reusenfischerei
1 Die Reusen haben folgende Maschen- bzw. Öffnungsweite aufzuweisen:
Aalreuse 20 mm
Übrige Reusen 25 mm
2 Ab 1. Juni sind die Reusen täglich zu heben.
§ 7 Sonderfänge
1 Für die Laichfischerei werden die zulässigen Fanggeräte in der
Laichfangbewilligung umschrieben.
2 Für wissenschaftliche Untersuchungen und Demonstrationszwecke
können von der Norm abweichende Fanggeräte eingesetzt werden.
3 Die Geschäftsstelle erteilt für die Sonderfänge eine Bewilligung. Sie
orientiert die Kantonalen Fischereifachstellen.
Dieser Anhang ist ein integrierender Bestandteil der
Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im
Vierwaldstättersee vom 4. Juni 2008.
Er tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
