---
title: "Reglement Mehrzweckraum Dreischwesternhaus"
id: 604441a1-a0f3-4440-8152-b579a7ac37cd
authority: li7006
place: "Planken"
applies_also_from: [li]
kind: communal_act
in_force: true
number: "120"
publisher_url: https://www.planken.li/download_file/view/120
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/604441a1-a0f3-4440-8152-b579a7ac37cd
language: de
in_force_from: 2026-11-01
date_basis: retrieved
status: authentic
source_url: https://www.planken.li/download_file/view/120
read_on: 2026-11-01
sha256: a6324551cf35665ee89f698f00d249316eaa98623418038663f61cf87005fa08
provisions: 25
---

# Reglement Mehrzweckraum Dreischwesternhaus

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Verwaltung
Die Verwaltung des Mehrzweckraums sowie der dazugehörigen Nebenräume obliegt der
Gemeindeverwaltung im Rahmen der in diesem Reglement festgelegten Bestimmungen.

## Art. 2 {#art_2}

Hauswartung
Für die Wartung der Räumlichkeiten, Einrichtungen, Beleuchtung und Heizung ist die
Hauswartung zuständig.

## Art. 3 {#art_3}

Verpflichtung
Mit der Erteilung einer Benützungsbewilligung unterzieht sich der Veranstalter diesem
Reglement und ist verantwortlich für die Einhaltung desselben. Alle Besucher von
Veranstaltungen sind zur Einhaltung der hier aufgestellten Vorschriften verpflichtet.

## Art. 4 {#art_4}

Sorgfaltspflicht
Die Veranstalter sind verpflichtet, im Mehrzweckraum und sämtlichen dazugehörenden
Nebenräumen sowie im Aussenareal für einwandfreie Ordnung zu sorgen sowie die gesamte
Infrastruktur schonend zu behandeln, sodass diese jederzeit in tadellosem Zustand ist. Die
Benutzer haften für Schäden an Gebäude und Einrichtungen, die mutwillig durch Fahrlässigkeit
oder unsachgemässe Behandlung seitens der Benutzer entstehen. Der Veranstalter ist
verpflichtet, Personen, die Einrichtungen beschädigen oder gefährden, unverzüglich aus den
Räumen resp. vom Areal zu verweisen.

## Art. 5 {#art_5}

Jugendschutz
Der Veranstalter ist verpflichtet für die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendge-setzes zu
sorgen.

## Art. 6 {#art_6}

Rauchverbot
In allen öffentlichen Räumen gilt ein generelles Rauchverbot.

## Art. 7 Benützungsbewilligung {#art_7}

Zweck
Der Mehrzweckraum sowie die dazugehörenden Räumlichkeiten können von Plankner Vereinen,
von Einwohnern der Gemeinde Planken sowie anderen interessierten natürlichen und
juristischen Personen zum Zwecke der Durchführung von gesellschaftlichen, kulturellen und
ähnlichen Veranstaltungen gemietet werden.
Der Gemeindeverwaltung und den Dorfvereinen wird bei der Benützung die Priorität
eingeräumt. Bei reinen Privatanlässen (z.B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern usw.) muss die
betreffende Person ihren Wohnsitz in der Gemeinde Planken haben.

## Art. 8 {#art_8}

Benützungsbewilligung
Die Benützungsbewilligung wird auf Gesuch hin von der Gemeindeverwaltung erteilt.
Die Gesuche sind auf einem vorgedruckten Formular zu stellen, auf welchem die Art und Weise
der vorgesehenen Veranstaltung anzuführen sind. Die Angaben auf diesem Formular, welches
bei der Gemeindeverwaltung angefordert werden kann, bilden die Grundlage der
Benützungsbewilligung. Das Benützungsreglement ist Bestandteil der Bewilligung.

## Art. 9 Vorbereitung und Durchführung {#art_9}

Bestuhlung
Das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung sowie die Reinigung der Gläser etc. ist, sofern es
sich um einen Ortsverein od. Kommission handelt, Sache des Veranstalters.
Für auswärtige Saalbenützer kann diese Arbeit durch die Gemeinde übernommen werden,
wobei diese den Aufwand dem Veranstalter in Rechnung stellt.

## Art. 10 {#art_10}

Reinigung
Die Reinigung des Mobiliars und der Küche ist Aufgabe des Veranstalters. Dies betrifft ferner
auch alle benützten Räume sowie die Aussenanlage.
Diese Reinigung hat an dem auf die Veranstaltung folgenden Tage zu erfolgen, oder es ist
vorgängig und einvernehmlich mit der Hauswartung der Termin zu vereinbaren. Die genutzten
Räume müssen in sauberem Zustand (besenrein) übergeben werden.
Die Entsorgung des Leergutes hat durch den Veranstalter zu erfolgen. Die Abfälle sind vom
Verein/Veranstalter/Benutzer in die dafür vorgesehenen Abfallcontainer zu entsorgen.
Kommt der Veranstalter (dies gilt auch für die von der Benützungsgebühr befreiten) dieser
Verpflichtung nicht nach, werden die Aufwendungen dem Veranstalter in Rechnungen gestellt.

## Art. 11 {#art_11}

Abnahmeprotokoll
Die Abnahme des Mehrzweckraums ist durch die Hauswartung zu protokollieren. Diese
Abnahme (Abnahmeprotokoll, Anhang II) ist von der Hauswartung und dem zuständigen
Verantwortlichen des Veranstalters zu unterzeichnen.

## Art. 12 Benützungszeiten {#art_12}

Polizeistundenverordnung
Veranstaltungen sind nach den Vorschriften der Polizeistundenverordnung zu beenden. Das
„Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von
Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe“ ist einzuhalten.

## Art. 13 {#art_13}

Lärmbelästigungen
Benützer des Mehrzweckraums haben dafür Sorge zu tragen, dass alle die Nachbarschaft
störenden Lärmbelästigungen, auch ausserhalb des Hauses, vermieden werden.

## Art. 14 Sicherheitsmassnahmen {#art_14}

Personenschutz Mehrzweckraum
Aus Sicherheits- und Brandschutzgründen darf der Veranstalter im Mehrzweckraum nur jeweils
soviel Personen Eintritt gewähren, wie gemäss Bestuhlungsplan berechnet ist. Für die
Einhaltung dieser Vorschrift ist der Veranstalter verantwortlich.
Die Bestuhlungspläne können bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.
Kosten für allfällig beigezogenes Wachpersonal hat der Veranstalter in vollem Umfange selbst
zu tragen.
Der Veranstalter ist verpflichtet, einen geregelten Parkdienst zu gewährleisten.

## Art. 15 {#art_15}

Dekorationen
In allen überlassenen Räumen dürfen Dekorationen nur in Absprache mit der Hauswartung an
den dafür vorgesehenen Vorrichtungen befestigt werden. Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel,
Schrauben, Heftklammern oder anderes Befestigungsmaterial anzubringen.

## Art. 16 {#art_16}

Brandschutz
Es dürfen nur schwer entflammbare Dekorationsmaterialien verwendet werden. Die Kontrolle
der Dekorationsmaterialien erfolgt durch die Hauswartung. Im Zweifelsfall kann von der
Gemeinde eine Kontrolle durch die Brandschutzorgane verlangt werden. Nicht
vorschriftsmässige Dekorationen sind zu entfernen.

## Art. 17 Gebühren und Kosten {#art_17}

Benützungsgebühr
Die Gemeinde stellt dem Veranstalter den Mehrweckraum samt Einrichtung und die
dazugehörigen Nebenräumen und sofern benötigt, die Kücheneinrichtungen sowie das
Essgeschirr und die Glaswaren zur Benützung für die bewilligte Veranstaltung zur Verfügung.
Für diese Leistung wird eine Benützungsgebühr (siehe Gesuch/Benützungsbewilligung, Anhang
I) eingehoben. Fehlendes und defektes Inventar wird gemäss Anhang II (Abnahmeprotokoll) in
Rechnung gestellt.
Bei der Bemessung der Gebühren wird grundsätzlich unterschieden zwischen
gebührenpflichtigen und gebührenfreien Veranstaltern.
Gebührenfreie Veranstalter sind:
a) Gemeindeverwaltung
b) Gemeindekommissionen
c) Projektgruppen
d) Ortsvereine
e) Land und Landesverwaltung
f) politische Partien des Landes und der Gemeinde
g) kirchliche Anlässe der Gemeinde

## Art. 18 Haftung {#art_18}

Eingebrachte Gegenstände
Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die in das Gebäude eingebrachten Gegenstände
des Veranstalter oder der Besucher.

## Art. 19 {#art_19}

Haftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
Die Gemeinde übernimmt eine Haftung nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als
Eigentümerin des Mehrzweckraums und der dazugehörenden Räume. Jede weitere Haftung hat
der Veranstalter zu übernehmen.
Davon ausgeschlossen bleiben die Fälle:
- wenn ein Schaden durch höhere Gewalt eintritt
- wenn der entstandene Schaden Folge eines bestimmungsgemässen
Gebrauchs, als ein reiner Abnützungsschaden ist.

## Art. 20 Besondere Bestimmungen {#art_20}

Information der Benützer
Die Vereine und Benutzergruppen sind verpflichtet, dieses Reglement den Benützern zur
Kenntnis zu bringen und für die Einhaltung dieser Vorschrift besorgt zu sein.

## Art. 21 {#art_21}

Installation
Dem Veranstalter steht die vorhandene Infrastruktur zur Verfügung. Zusätzlich benötigte
Installationen dürfen nur mit Bewilligung der Hauswartung und durch die von ihm bezeichneten
Fachleute ausgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters.

## Art. 22 {#art_22}

Technik
Für die Bedienung der Technik in den Bereichen Licht und Multimedia ist grundsätzlich die
Hauswartung zuständig. Die Bedienung dieser Einrichtung kann nach vorheriger Instruktion
durch die Hauswartung vom Veranstalter selbst erfolgen.

## Art. 23 {#art_23}

Anweisungen durch die Hauswartung
Den Anweisungen der Hauswartung ist strikte Folge zu leisten. Widersetzt sich ein Veranstalter
diesen Anordnungen, ist die Hauswartung berechtigt geeignete Massnahmen zu ergreifen.

## Art. 24 Rekursrecht {#art_24}

Rekursrecht
Gegen alle Entscheide der Gemeindeverwaltung steht dem gesuchstellenden Veranstalter das
Rekursrecht an den Gemeindevorsteher bzw. an den Gemeinderat zu.

## Art. 25 {#art_25}

Inkraftreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat Planken an seiner 62. Sitzung vom 24. Oktober
2006, Traktandum Nr. 2006/667 genehmigt und tritt mit diesem Tage in Kraft.
Planken, 24. Oktober 2006
GEMEINDEVORSTEHUNG PLANKEN
Gaston Jehle Gerhard Hermann
Vorsteher Vizevorsteher
