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title: "Verordnung über die privaten Hochschulen"
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provisions: 19
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# Verordnung über die privaten Hochschulen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Private Hochschulen
1 Als private Hochschulen gelten Institutionen ohne kantonale Trägerschaft, die
Bildungsdienstleistungen im Hochschulbereich anbieten.

## Art. 2 {#art_2}

Freiheit von Lehre und Forschung
1 Die Hochschule sorgt dafür, dass:
a) die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung gewährleistet ist;
b) die ethische Verantwortung der Wissenschaft in Lehre und Forschung gewahrt wird;
c) alle Angehörigen der Hochschule die Regeln der wissenschaftlichen Integrität
und der guten wissenschaftlichen Praxis beachten.
1 sGS 219.1; abgekürzt GHT.
2 Abgekürzt VH. In Vollzug ab 1. Januar 2024.
nGS 2023-068
219.11
II. Bewilligungen (2.)
1. Verfahren (2.1.)

## Art. 3 {#art_3}

Gesuch
a) vorläufige Betriebsbewilligung
1 Die Trägerschaft reicht dem Amt für Hochschulen ein begründetes Gesuch um
Erteilung einer vorläufigen Betriebsbewilligung ein. Es enthält insbesondere:
a) ein Betriebskonzept;
b) Angaben zur Erfüllung der Qualitätsstandards nach Art. 22 der Verordnung
des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom
28. Mai 20153.
2 Das Betriebskonzept enthält insbesondere Angaben über:
a) die Trägerschaft und Rechtsform;
b) den beantragten Hochschultypus, namentlich:
1. universitäre Hochschule;
2. Fachhochschule oder pädagogische Hochschule;
c) die Organisation und insbesondere Informationen über die strategischen und
operativen Organe;
d) das Studienangebot, die Forschungsgebiete sowie die Dienstleistungen;
e) die Studienordnung, insbesondere mit Angaben über die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Bezeichnung der Titel;
f) die personellen Ressourcen, insbesondere Lehr- und Forschungspersonal mit
Angaben zu Qualifikationen;
g) die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen;
h) die Infrastruktur;
i) den Finanzplan über fünf Jahre;
j) die Massnahmen der Qualitätssicherung;
k) die Angaben zum Risikomanagement und zum internen Kontrollsystem.
Art. 4 b) definitive Betriebsbewilligung
1. auf Basis einer vorläufigen Betriebsbewilligung
1 Die Trägerschaft reicht dem Amt für Hochschulen ein begründetes Gesuch um
Erteilung einer definitiven Betriebsbewilligung ein. Es enthält insbesondere:
a) den Nachweis einer vorläufigen Betriebsbewilligung;
b) ein aktualisiertes Betriebskonzept nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses;
c) den Nachweis der institutionellen Akkreditierung nach dem Bundesgesetz
über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 20114.
3 SR 414.205.3.
4 SR 414.20.
219.11
Art. 5 2. ohne vorläufige Betriebsbewilligung
1 Soweit eine private Hochschule ohne vorläufige Betriebsbewilligung über eine institutionelle Akkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der
Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom
30. September 20115 verfügt, stellt die Trägerschaft dem Amt für Hochschulen direkt ein Gesuch um Erteilung einer definitiven Betriebsbewilligung.
2 Das begründete Gesuch enthält insbesondere:
a) ein Betriebskonzept nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses;
b) den Nachweis der institutionellen Akkreditierung nach dem Bundesgesetz
über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 20116.

## Art. 6 {#art_6}

c) Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs
1 Die private Hochschule reicht dem Amt für Hochschulen ein begründetes Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs
ein. Es enthält insbesondere:
a) den Nachweis einer Betriebsbewilligung;
b) Angaben zur Erfüllung der Qualitätsstandards nach Art. 23 der Verordnung
des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom
28. Mai 20157;
c) die Zusicherung, dass Studierende, die für den Studiengang immatrikuliert
sind, diesen abschliessen können.

## Art. 7 {#art_7}

d) Prüfung
1 Das Amt für Hochschulen prüft das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung oder um Erteilung einer Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs.
2 Es kann dabei:
a) weitere Unterlagen verlangen;
b) Dritte beiziehen. Die tatsächlichen Kosten dafür trägt die Hochschule.

## Art. 8 {#art_8}

Entscheid
a) Betriebsbewilligung
1 Die Regierung entscheidet auf Gutheissung oder Ablehnung des Gesuchs.
2 Sie kann die Erteilung der Betriebsbewilligung mit Auflagen verbinden.
5 SR 414.20.
6 SR 414.20.
7 SR 414.205.3.
219.11

## Art. 9 {#art_9}

b) Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs
1 Das Bildungsdepartement entscheidet auf Gutheissung oder Ablehnung des Gesuchs.
2 Es kann die Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs mit Auflagen verbinden.

## Art. 10 {#art_10}

Veröffentlichung
1 Im Amtsblatt werden veröffentlicht:
a) die Erteilung der Betriebsbewilligung sowie ein allfälliger Entzug der Betriebsbewilligung;
b) die Erteilung der Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs
sowie ein allfälliger Entzug dieser Bewilligung.

## Art. 11 {#art_11}

Meldepflicht
1 Die Hochschule meldet dem Amt für Hochschulen:
a) jede massgebliche Änderung am eingereichten Betriebskonzept nach Art. 3
Abs. 2 dieses Erlasses;
b) unverzüglich Umstände, die dazu führen können, dass die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Betriebsbewilligung oder für die Erteilung einer Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs nicht mehr erfüllt sind;
c) vor Ablauf der Geltungsdauer der institutionellen Akkreditierung nach
Art. 19 der Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im
Hochschulbereich vom 28. Mai 20158 die Erneuerung der institutionellen Akkreditierung.
2. Wirkung und Dauer (2.2.)

## Art. 12 {#art_12}

Wirkung
a) Betriebsbewilligung
1 Die erteilte Betriebsbewilligung bewirkt die Anerkennung:
a) als Hochschule;
b) der Studiengänge, welche die Hochschule zum Zeitpunkt der Erteilung der
Betriebsbewilligung anbietet.

## Art. 13 {#art_13}

b) Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs
1 Die erteilte Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs bewirkt die
Anerkennung dieses Studiengangs.
8 SR 414.205.3.
219.11

## Art. 14 {#art_14}

Dauer
a) Betriebsbewilligung
1 Die vorläufige Betriebsbewilligung gilt fünf Jahre ab Bewilligungsentscheid.
2 Sie kann in begründeten Ausnahmefällen um höchstens zwei Jahre verlängert
werden. Die Hochschule stellt wenigstens ein Jahr vor Ablauf der fünf Jahre beim
Amt für Hochschulen ein Gesuch um Verlängerung.
3 Die definitive Betriebsbewilligung gilt unbefristet ab Bewilligungsentscheid.
4 Vorbehalten bleibt der Entzug der Betriebsbewilligung.

## Art. 15 {#art_15}

b) Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs
1 Die Geltungsdauer der Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs
richtet sich nach der Geltungsdauer der jeweiligen Betriebsbewilligung nach
Art. 14 dieses Erlasses.
2 Vorbehalten bleibt der Entzug der Bewilligung für die Einführung eines neuen
Studiengangs.
3. Kosten (2.3.)

## Art. 16 {#art_16}

Grundsatz
1 Die Kostentragung des Bewilligungsverfahrens richtet sich nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 20009 und nach
Art. 7 Abs. 2 Bst. b dieses Erlasses.

## Art. 17 III. Beiträge und Leistungsvereinbarung (3.) {#art_17}

Gesuch um Beiträge an einen Studiengang
1 Die Hochschule reicht dem Amt für Hochschulen ein begründetes Gesuch um
Beiträge an einen Studiengang ein. Es enthält insbesondere:
a) den Nachweis einer Betriebsbewilligung und allenfalls den Nachweis der Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs;
b) Angaben zum öffentlichen Bedürfnis am Studiengang;
c) Angaben zu den Kosten und zur Finanzierung des Studiengangs.
9 sGS 821.5.
219.11

## Art. 18 {#art_18}

Festlegung und Ausrichtung der Beiträge
1 Die Beiträge an einen Studiengang werden als jährlicher Pauschalbetrag je Studierende oder je Studierender festgelegt. Sie werden in zwei Tranchen ausgerichtet.
2 An eine Hochschule vom Hochschultypus einer universitären Hochschule können Beiträge nach Abs. 1 dieser Bestimmung für Studierende ausgerichtet werden,
wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Studierenden sind in einen beitragsberechtigten Studiengang immatrikuliert;
b) die Studierenden beziehen Studienleistungen;
c) für die Studierenden gilt der Kanton St.Gallen nach Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen vom 27. Juni 201910 als zahlungspflichtiger Kanton.
3 An eine Hochschule vom Hochschultypus einer Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule können Beiträge nach Abs. 1 dieser Bestimmung für Studierende ausgerichtet werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
a) die Studierenden sind in einen beitragsberechtigten Studiengang immatrikuliert;
b) die Studierenden beziehen Studienleistungen;
c) für die Studierenden gilt der Kanton St.Gallen nach Art. 5 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 200311 als Wohnsitzkanton.
4 Die Bereitstellung der Mittel für die Beiträge richtet sich nach den allgemeinen finanzhaushaltsrechtlichen Regelungen unter Vorbehalt der Volksrechte.

## Art. 19 {#art_19}

Höchstgrenze der Beiträge
1 Die Höchstgrenze der Beiträge an einen Studiengang vom Hochschultypus einer
universitären Hochschule richtet sich nach Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
vom 27. Juni 201912.
2 Die Höchstgrenze der Beiträge an einen Studiengang vom Hochschultypus einer
Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule richtet sich nach Art. 9 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 200313.
10 sGS 217.81.
11 sGS 234.031.
12 sGS 217.81.
13 sGS 234.031.
219.11

## Art. 20 {#art_20}

Leistungsvereinbarung
a) Grundsatz
1 Werden Beiträge an einen Studiengang ausgerichtet, schliesst das Amt für Hochschulen mit der Hochschule eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Leistungsvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Regierung.

## Art. 21 {#art_21}

b) Inhalt
1 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere:
a) die strategische Ausrichtung der Hochschule sowie der Studiengänge;
b) die Ziele und Entwicklungsschwerpunkte der Hochschule;
c) die Art der Beteiligung des Kantons St.Gallen an der strategischen Führung
der Hochschule;
d) die Leistungen der Hochschule;
e) die Form und Höhe der Beiträge;
f) das Berichtswesen;
g) die Rechnungsführung;
h) die Dauer und Erneuerung der Leistungsvereinbarung.
219.11
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2023-068 21.11.2023 01.01.2024
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.11.2023 01.01.2024 Erlass Grunderlass 2023-068
